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BGB AT Sachverhalte - Zivilrecht VI

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5. Arbeitspapier: Antrag und AnnahmeI. Fragen und Fälle:1. Was versteht man unter einer „Offerte ad incertas personas“? Wie ist sie von einer„Invitatio ad offerendum“ abzugrenzen?2. Wann ist der Antragende an seinen Antrag gebunden? Welche Folgen hat die Bindungan den Antrag?3. Was versteht man unter Kontrahierungszwang?4. Importeur I in Bremen richtet an den Großhändler G in Stuttgart ein Fernschreibenfolgenden Inhalts: „Ich biete Ihnen 10 t Spanien-Orangen, Handelsklasse I, zum Preisvon 400 € pro Tonne.“G schreibt zurück. „Ich kann Ihr Angebot leider nicht annehmen.“ Zwei Tage späterbereut er seinen Entschluss und schreibt nun an I: „Ich widerrufe meine Ablehnungund nehme Ihr Angebot an.“ I erhält die Briefe nach der üblichen Postlaufzeit.Kann G Lieferung der Orangen verlangen?5. G lässt das Fernschreiben des I zunächst 10 Tage unbeachtet in seinem Büro liegen.Dann schreibt er zurück: „Ich nehme Ihr Angebot an.“Wie ist die Rechtslage?6. G schreibt zurück: „Ich nehme 5 t Orangen.“ Kann er Lieferung von 5 t Orangenverlangen?7. Wie erlischt der Antrag? Welche Wirkung hat das Erlöschen?8. Kunsthändler H bietet dem Kunstfreund F brieflich am 1.12. eine seltene Ausführungeiner Taschenuhr zum Preis von 500 € an und setzt ihm eine Frist zur Annahme biszum 10.12. Am 5.12. schickt F die Annahme ab, die aber aus ungeklärten Gründenerst am 12.12. bei H eintrifft, der am Poststempel den Absendetag erkennen kann, denBrief aber als verspätet zu den Akten legt und nicht weiter beachtet.Hat F einen Anspruch auf Übereignung der Taschenuhr?7

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