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Trennung - Dr. Doering-Striening & Schwerdtfeger

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Es ist notwendig, den Antrag entsprechend zu begründen. Dazu sind im Rahmeneiner eidesstattlichen Versicherung Ihrerseits genaue Angaben über Zeitpunkt,Art und Umfang der erlittenen Misshandlungen oder Bedrohungen zu machenund - wenn möglich - Beweismittel wie ärztliche Atteste, Fotos, polizeilicheEinsatzdokumentationen und/oder Zeugen zu benennen.Können Sie die Eilbedürftigkeit glaubhaft machen und alle erforderlichen Erklärungenund Nachweise vorlegen, kann das Gericht bereits innerhalb eines Tagesentscheiden, gegebenenfalls auch ohne mündliche Verhandlung, d. h. ohne Sieund den Mann noch einmal anzuhören. Wird über Ihren Antrag positiv entschieden,bekommen Sie und die gewalttätige Person die einstweilige Anordnungzugestellt. Dazu ist natürlich die Bekanntgabe der Adresse des Täters erforderlich.Verstößt der Mann gegen eine solche Schutzanordnung, z. B. indem er sichIhnen verbotenerweise nähert oder Ihnen auflauert, macht er sich strafbar undes kann gegen ihn eine hohe Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe ausgesprochenwerden. Rufen Sie in solchen Fällen immer die Polizei und/oder erstatten SieStrafanzeige.Polizeiliche Schutzmöglichkeiten (das neue Polizeigesetz NRW § 34a)Unabhängig von den Möglichkeiten, zivilrechtlichen Schutz nach dem Gewaltschutzgesetzbeim Gericht zu beantragen, können Sie in akuten Not- und Gewaltsituationenimmer die Polizei zu Hilfe rufen. Häusliche Gewalt ist kein Kavaliersdelikt,sondern eine Straftat, genauso wie Gewalttaten außerhalb des privatenRaumes. Ist Ihr Ehemann, Lebensgefährte, Freund oder ehemaliger BeziehungspartnerIhnen und/oder den Kindern gegenüber gewalttätig oder bedrohlich geworden,hat die Polizei nach dem neuen Polizeigesetz NRW (§ 34a) die Möglichkeit,den Gewalttäter für in der Regel 10 Tage aus der Wohnung zu verweisen, damitSie (und Ihre Kinder) in der eigenen Wohnung wieder sicher sind. Die gewalttätigePerson muss alle Wohnungsschlüssel abgeben, darf die nötigsten persönlichenGegenstände mitnehmen und bekommt für diesen Zeitraum ein Rückkehrverbot,dessen Einhaltung die Polizei überprüft. Dabei ist es unerheblich, wem die Wohnunggehört oder wer sie gemietet hat. Auch wenn die gewalttätige Person weiterepersönliche Sachen benötigt, darf sie die Wohnung nur in Begleitung der Polizeiaufsuchen.Dieser Zeitraum soll es Ihnen ermöglichen, die erlebte Gewaltsituation zu überdenken,sich beraten zu lassen und gegebenenfalls einen Antrag auf längerfristigenSchutz nach dem Gewaltschutzgesetz (s. o.) beim Amtsgericht zu stellen(z. B. mit der Ihnen ausgehändigten polizeilichen Dokumentation über die Woh-12

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