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Trennung - Dr. Doering-Striening & Schwerdtfeger

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dem Sie sich etwa gegenseitig eingesetzt haben, so sollten Sie es widerrufen.Der Widerruf des gemeinsamen Testaments muss in notariell beurkundeter Formgegenüber Ihrem Ehegatten erfolgen.Haben Sie ein alleiniges Testament zu Gunsten Ihres Ehegatten gemacht, sokönnen Sie dieses widerrufen, indem Sie das Testament vernichten oder einanders lautendes neues Testament errichten.Sodann sollten Sie ein neues Testament machen, in dem Sie andere Personen,z.B. Ihre Kinder, zu alleinigen Erben einsetzen. Damit beseitigen Sie zumindestdas gesetzliche Erbrecht, wenn auch noch nicht die Pflichtteilsansprüche IhresEhegatten.Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält zwar eine Regelung, wonach alleinige odergemeinsame Testamente, in denen der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat,"im Zweifel" unter den selben oben beschriebenen Voraussetzungen unwirksamwerden, unter denen auch das Erb- und Pflichtteilsrecht erlischt. Da dies abernur eine Zweifelsfallregelung ist, sollten Sie durch Umgestaltung Ihrer letztwilligenVerfügungen klare und sichere Regelungen treffen.Soweit Sie Ihre minderjährigen Kinder zu Erben einsetzen, sollten Sie allerdingsbedenken, dass im Falle Ihres Todes Ihr Ex-Ehegatte als dann alleiniger Sorgeberechtigterder Kinder auch Zugriff auf deren Vermögen erhält, das die Kindervon Ihnen erben. Hier bestehen testamentarische Gestaltungsmöglichkeiten, demanderen Elternteil die Vermögenssorge für das geerbte Vermögen der Kinder zuentziehen oder etwa eine Testamentsvollstreckung anzuordnen.14. ZugewinnausgleichViele Menschen glauben auch heute noch, dass in einer Ehe automatisch alles"Halbe-Halbe" geht und ihnen am Vermögen des anderen bei <strong>Trennung</strong> undScheidung automatisch die Hälfte zusteht.Das ist (häufig) ein großer Irrtum. Wer nichts anderes vereinbart hat, lebt imGüterstand der Zugewinngemeinschaft. Zugewinngemeinschaft bedeutet aber,dass jeder Ehegatte sein Eigentum behält, eigenes Vermögen dazu erwirbt und52

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