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Trennung - Dr. Doering-Striening & Schwerdtfeger

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9.a <strong>Trennung</strong>sunterhaltKein Verzicht möglichIm Gegensatz zum nachehelichen Unterhalt kann auf <strong>Trennung</strong>sunterhalt nichtverzichtet werden. Wer z.B. bei <strong>Trennung</strong> eine schriftliche Vereinbarung unterzeichnethat, wonach auf <strong>Trennung</strong>sunterhalt verzichtet wird, kann diesen dennochohne weiteres einklagen, der Verzicht ist unwirksam.Sofort geltend machen<strong>Trennung</strong>sunterhalt muss so schnell wie möglich nach der <strong>Trennung</strong> schriftlichgeltend gemacht werden, da er erst ab einer beweisbaren Zahlungsaufforderungan den Gegner verlangt werden kann. Unterbleibt die Aufforderung, kann Unterhaltrückwirkend nicht mehr geltend gemacht werden.Berechnung der Unterhaltshöhe, eigene Erwerbsverpflichtung<strong>Trennung</strong>sunterhalt kann verlangen, wer bedürftig ist, wenn der andere Ehegatteleistungsfähig ist. Ob Bedürftigkeit besteht, hängt von den beiderseitigenEinkommensverhältnissen während der Ehe ab.Ist bei der <strong>Trennung</strong> nur ein Ehegatte erwerbstätig, beläuft sich der Unterhaltsanspruchdes Nichtverdienenden auf die Hälfte des Einkommens des anderen.Einkommen bedeutet das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen derletzten 12 Monate abzgl. berufsbedingter Aufwendungen, ehelicher Kredite sowieggf. des Tabellenunterhaltes für gemeinsame Kinder sowie andere minderjährigeKinder des Unterhaltspflichtigen. Von seinen Erwerbseinkünften darf derUnterhaltspflichtige aber zunächst einen sogenannten Erwerbstätigenbonus von1/7 abziehen. Da dieser Bonus nicht bei anderen Einkünften gilt, etwa bei Mieteinnahmenoder Zinseinkünften, ebenso nicht bei Arbeitslosen oder Rentnern,kommt die in der Praxis oft angewendete vereinfachte Berechnung, wonach derUnterhaltsberechtigte generell 3/7 des Einkommens des anderen zu beanspruchenhabe, häufig nicht zu korrekten Ergebnissen.Der vor der <strong>Trennung</strong> nicht erwerbstätige Ehegatte ist grundsätzlich im <strong>Trennung</strong>sjahrnicht verpflichtet, eine Arbeit aufzunehmen. Bei engen wirtschaftlichenVerhältnissen kann aber auch schon früher eine Erwerbstätigkeit nötig34

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