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Trennung - Dr. Doering-Striening & Schwerdtfeger

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9.b Nachehelicher UnterhaltGrundsätzlich geht das Gesetz davon aus, dass nach der Scheidung jeder Ehegatteverpflichtet ist, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Dieser Grundsatzwird aber durch so viele Ausnahmen durchbrochen, dass faktisch Unterhaltsansprüchenach der Scheidung die Regel sind.So sollen nach der Scheidung beide Eheleute den gleichen Anteil an den Gesamteinkünftenhaben, die im Rahmen der ehelichen Lebensverhältnisse zur Verfügungstanden. Unterhaltsansprüche bestehen dann, wenn aus bestimmten Gründenein Ehegatte durch seine eigene Erwerbstätigkeit seinen Unterhalt in Höhedieses Maßes der ehelichen Lebensverhältnisse nicht sicherstellen kann, sei es,dass der Unterhaltsberech-tigte aus den gesetzlich genannten Gründen garnicht arbeiten kann oder aber im Rahmen möglicher Tätigkeit weniger verdientals die Hälfte des bisherigen gemeinsamen Einkommens.Nachehelicher Unterhalt kann gefordert werden wegen Betreuung eines gemeinsamen Kindes wegen Alters wegen Krankheit oder Gebrechen bis zur Erlangung einer eigenen angemessenen Erwerbstätigkeit wegen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung als Aufstockungsunterhalt aus Billigkeitsgründen.Auch der nacheheliche Unterhalt muss so schnell wie möglich schriftlich geltendgemacht werden, da er erst ab einer beweisbaren Zahlungsaufforderung anden/die Unterhaltsverpflichtete/n verlangt werden kann. Unterbleibt die Aufforderung,kann Unterhalt rückwirkend nicht mehr geltend gemacht werden.Die Aufforderung sollte also spätestens mit Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteilserfolgen; sinnvoller ist es, den nachehelichen Unterhalt im Streitfallbereits im Scheidungsverfahren als Folgesache mit zu beantragen.38

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