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Trennung - Dr. Doering-Striening & Schwerdtfeger

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4. Gleichgeschlechtliche LebenspartnerschaftenDurch das zum 01.08.2001 in Kraft getretene Lebenspartnerschaftsgesetz wurdegleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften die Möglichkeit eröffnet, ihre Partnerschafteintragen, also rechtlich registrieren zu lassen. Durch diese Registrierungentstehen gegenseitige gesetzliche Rechte und Pflichten der PartnerInnen.Nachdem zunächst noch erhebliche Unterschiede bestanden zwischen den für(heterosexuelle) Eheleute geltenden Regeln und den Regelungen für die Lebenspartnerschaftenist nun mit einer zum 01.01.2005 in Kraft getretenen Reformdes Lebenspartnerschaftsgesetzes in weiten Teilen eine Gleichstellung der Lebenspartnerschaftenmit den Ehen erfolgt.Im Fall der <strong>Trennung</strong> eingetragener LebenspartnerInnen gilt für die Zuweisungder partnerschaftlichen Wohnung und für die Hausratsverteilung eine mit denEheleuten identische Rechtslage; ebenso für den <strong>Trennung</strong>sunterhalt. Für diegerichtliche Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft gelten nun diegleichen Voraussetzungen wie für die Scheidung einer Ehe, also regelmäßig dieZerrüttung der Lebenspartnerschaft und Einhaltung eines <strong>Trennung</strong>sjahres. Soweitdie LebenspartnerInnen bis zum 31.12.2004 als Voraussetzung der Aufhebungder Lebenspartnerschaft noch notarielle Erklärungen errichten lassen mussten,wonach sie die Partnerschaft nicht fortsetzen wollen, ist dies seit Anfang 2005nicht mehr erforderlich.Ebenso wie Eheleute können auch LebenspartnerInnen von der Familienversicherungin der Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Rechtskraft des Partnerschaftsaufhebungsurteilsprofitieren.Im Rahmen der gerichtlichen Aufhebung der Lebenspartnerschaft wird nun auchvon Amts wegen ein Versorgungsausgleich durchgeführt. Die LebenspartnerInnenhaben jetzt auch gegenseitige nachpartnerschaftliche Unterhaltsansprüche unterden gleichen Voraussetzungen, wie dies unter Eheleuten gilt. Nachdem nach derbis zum 31.12.2004 geltenden Rechtslage nachpartnerschaftliche Unterhaltsansprüchenur in Ausnahmefällen bestanden, wird nun das Bestehen von Unterhaltsansprüchennach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft der Regelfall sein.Soweit die LebenspartnerInnen in der Partnerschaft einen gemeinsamen Partnerschaftsnamengeführt haben, können sie diesen nach Aufhebung der Partnerschaftbeibehalten oder ihren früheren Namen wieder annehmen.16

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