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Trennung - Dr. Doering-Striening & Schwerdtfeger

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nicht zum Hausrat, sondern gehören dem jeweiligen Ehegatten. Ebenso gehörtjedem Ehegatten der jeweils mit in die Ehe gebrachte Hausrat.Bei der Hausratsverteilung werden daher nur die Hausratsgegenstände verteilt,die während der Ehe angeschafft wurden. Diese Gegenstände gehören beidenEhegatten gemeinschaftlich, egal wer die Anschaffung bezahlt hat.Scheitert eine einverständliche Hausratsaufteilung, kann während der <strong>Trennung</strong>szeiteine vorläufige gerichtliche Gebrauchsregelung erfolgen. Durch diese bleibendie Eigentumsverhältnisse am Hausrat unberührt. Darf ein Ehegatte hierGegenstände nutzen, die dem anderen gehören, und beschädigt er die Gegenständein der Zeit bis zur Scheidung, so entstehen Schadensersatzansprüche.Erst im Zusammenhang mit der Scheidung kann dann als Folgesache eine endgültigeHausratsverteilung beantragt werden.Das Gericht entscheidet nur auf ausdrücklichen Antrag und muss dann den Hausrat"nach den Grundsätzen der Billigkeit" bzw. "gerecht und zweckmäßig" verteilen.Bei Antragstellung muss dem Gericht der gesamte Hausrat mitgeteilt werden,weshalb es dringend empfehlenswert ist, bei <strong>Trennung</strong> eine Liste des komplettenHausrats anzufertigen nebst Wertangaben und Angaben der Eigentumsverhältnisse.Spätestens nach dem Auszug wird dies aus dem Gedächtnis nichtmehr zu bewältigen sein.Wer Kinder versorgt, hat bei der Aufteilung Anspruch auf alle Dinge, die zur Versorgungnötig sind. Dies sind Kinderzimmereinrichtung, aber auch Herd undWaschmaschine, selbst wenn diese Dinge Ihrem Ehegatten gehören.Wenn Sie bei Ihrem Auszug einfach das mitnehmen, was Sie zur Gründung einesneuen Haushalts brauchen, so verletzen Sie nicht den Grundsatz der "gerechtenAufteilung", wenn Sie sich als Einkommensschwächere/r keine Neuanschaffungenleisten können. Allerdings könnten Sie sich, sofern Sie Dinge aus dem gemeinsamenEigentum mitnehmen, wegen Unterschlagung strafbar machen. Ihr Ehegattekönnte also gegen Sie einen Strafantrag stellen. Zwar kommt dies in der Praxiskaum vor, das Risiko sollten Sie jedoch bedenken.Haben Sie sich mit Ihrem Ehegatten über eine Hausratsaufteilung geeinigt, soll50

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