20.07.2015 Aufrufe

Trennung - Dr. Doering-Striening & Schwerdtfeger

Trennung - Dr. Doering-Striening & Schwerdtfeger

Trennung - Dr. Doering-Striening & Schwerdtfeger

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

3. Nun wird das Ergebnis von Ehemann und Ehefrau miteinander verglichen.Wer mehr erwirtschaftet hat, muss die Hälfte des Differenzbetrages an denanderen ausgleichen.Soweit das Grundprinzip.Besonderheiten gelten für Vermögenswerte, die man während der Ehe von einem<strong>Dr</strong>itten geschenkt bekommen oder geerbt hat.Sie sind so genanntes privilegiertes Anfangsvermögen und grob vereinfacht gesagt,werden sie dem Anfangsvermögen hinzugerechnet.Damit wird erreicht, dass der andere Ehepartner bei ererbtem oder geschenktemVermögen nur an dessen Wertsteigerung teil hat, nicht aber an dem Vermögenswertselbst.Ein Beispiel:Der Ehemann hat kein Anfangsvermögen aber ein Endvermögen von 100.000 Euro.Die Ehefrau hatte zu Beginn der Ehe im Jahr 1982 25.000 € auf dem Konto undhat 1996 20.000 Euro geerbt. Am Tag der Zustellung des Scheidungsantrages hatdie Ehefrau 45.000 Euro auf dem Konto:EhemannEhefrauAnfangsvermögen 0,00 Euro 25.000,00 Eurogeerbt20.000,00 EuroEndvermögen 100.000,00 Euro 45.000,00 Euro100.000,00 Euro 0,00 EuroDie Ehefrau hat keinen Zugewinn, weil ihr Endvermögen nicht höher ist als ihrAnfangsvermögen und ihr Erbe. Der Ehemann hat 100.000 € Zugewinn undmuss 50.000 € ausgleichen.54

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!