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GL&Lev kontakt - GL VERLAGS GmbH

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44<br />

Im Blickpunkt<br />

<strong>GL</strong>&<strong>Lev</strong> <strong>kontakt</strong> Steuern<br />

Wenn es um Gewinn aus privatem Veräußerungsgeschäft geht<br />

Der Zeitpunkt des Vertrages<br />

ist dabei ohne Bedeutung<br />

<strong>GL</strong>&<strong>Lev</strong> <strong>kontakt</strong> 01/10<br />

Von LotHAR HeisteR<br />

Der Gewinn aus einem privaten<br />

Veräußerungsgeschäft wird erst<br />

im Jahr des Zahlungseingangs<br />

besteuert. Maßgebend ist das<br />

Zuflussprinzip. Der Zeitpunkt,<br />

zu dem der obligatorische Kauf-<br />

vertrag abgeschlossen wird,<br />

ist damit ohne Bedeutung.<br />

nach einem Urteil des Finanzgerichts<br />

Hamburg liegt bei der Überweisung<br />

auf ein Notaranderkonto noch<br />

kein Zufluss vor, wenn dieser das Geld erst<br />

im Folgejahr an den Verkäufer weiterleitet.<br />

Diese Einordnung hat für die Praxis deshalb<br />

Bedeutung, weil um den Jahreswechsel oftmals<br />

Grundstücksgeschäfte getätigt werden<br />

und die zeitliche Zuordnung Auswirkungen<br />

auf die Progression hat.<br />

Solange die Geldmittel auf dem Konto<br />

beim Notar liegen, kann der Verkäufer hierüber<br />

wirtschaftlich noch nicht verfügen. Die<br />

Hinterlegung beim Notar wird bei der Abwicklung<br />

von Grundstückskaufverträgen oft<br />

zur Sicherung der ordnungsgemäßen Erfüllung<br />

der Vertragspflichten beider Parteien<br />

vereinbart. Damit verliert der Erwerber die<br />

Dispositionsmacht über das Guthaben noch<br />

nicht vollständig und der Verkäufer erhält sie<br />

noch nicht. Daher ist ein Zufluss des Kaufpreises<br />

erst mit der Auszahlungsreife an den<br />

Ex-Besitzer gegeben.<br />

Praxishinweis: Zur Berechnung der Spekulationsfrist<br />

ist hingegen der Abschluss des<br />

schuldrechtlichen Kaufvertrags maßgebend,<br />

nicht hingegen die dingliche Eigentumsübertragung<br />

oder der Zahlungseingang.<br />

Muss der vereinnahmte Kaufpreis in einem<br />

späteren Jahr teilweise wieder zurückbezahlt<br />

werden, so ist der Spekulationsgewinn<br />

gleichwohl voll im Jahr der Vereinnahmung<br />

zu versteuern.<br />

UStG – Anpassungsbedarf im Überblick<br />

Durch das Mehrwertsteuerpaket 2010, das<br />

der deutsche Gesetzgeber in nationales<br />

Recht umgesetzt hat, gelten bei der Orts-<br />

Lothar heister<br />

Wirtschaftsprüfer und<br />

Steuerberater in der<br />

D+H Dedy+Heister<br />

Steuerberatungs <strong>GmbH</strong><br />

bestimmung der sonstigen Leistungen, den<br />

zusammenfassenden Meldungen und dem<br />

Vorsteuervergütungsverfahren seit dem<br />

01.01.2010 neue Spielregeln. Folgende Regelungen<br />

sind insbesondere zu beachten:<br />

Ab 2010 werden Dienstleistungen an Unternehmer<br />

grundsätzlich am Ort des Leistungsempfängers<br />

bewirkt (sogenannte<br />

„B-to-B“-Leistungen). Für Dienstleistungen<br />

an Nichtunternehmer ist hingegen der<br />

Leistungsort des leistenden Unternehmers<br />

maßgebend (sogenannte „B-to-C“-<br />

Leistungen). Dieser Zweiteilung stehen allerdings<br />

zahlreiche Ausnahmen gegenüber.<br />

Bei „B-to-B“-Leistungen führt das Empfängerortprinzip<br />

zu einer EU-einheitlichen Anwendung<br />

des Reverse-Charge-Verfahrens,<br />

sodass der unternehmerische Leistungsempfänger<br />

die Umsatzsteuer schuldet,<br />

wenn die Leistung von einem nicht in diesem<br />

Mitgliedstaat ansässigen Unternehmer<br />

erbracht wird.<br />

Die vierteiljährliche zusammenfassende<br />

Meldung beinhaltet ab 2010 auch innergemeinschaftliche<br />

Dienstleistungen, sofern<br />

der Unternehmer im EU-Ausland als Leistungsempfänger<br />

die Umsatzsteuer schuldet.<br />

Die Buchführung ist entsprechend<br />

anzupassen, um die „automatische“ Erstellung<br />

der zusammenfassenden Meldung zu<br />

gewährleisten.<br />

Für das Vorsteuer-Vergütungsverfahren<br />

innerhalb der EU, sind ab 2010 zahlreiche<br />

Neuerungen zu beachten. Die bisherige<br />

Abgabe auf Papier wird auf ein elektronisches<br />

Verfahren umgestellt. Der Antrag<br />

ist künftig zentral im Ansässigkeitsstaat des<br />

Unternehmers zu stellen, für inländische<br />

Unternehmer über ein elektronisches Portal<br />

beim Bundeszentralamt für Steuern. Die<br />

Frist für die Antragstellung verlängert sich<br />

vom 30.06. auf den 30.09. des Folgejahres.<br />

Neben dem Mehrwertsteuerpaket 2010<br />

bleibt zu beachten:<br />

Die Umsatzgrenze für die Besteuerung<br />

nach vereinnahmten Entgelten beträgt seit<br />

dem 01.07.2009 bundeseinheitlich 500.000<br />

Euro. Ein möglicher Wechsel von der Soll-<br />

zur Ist-Besteuerung wirkt sich für Unternehmer<br />

schonend auf die Liquiditätslage<br />

aus, zumal der Wechsel auf den Vorsteuerabzug<br />

keine Auswirkung hat.<br />

Voller Kostenabzug bei fehlenden<br />

steuerfreien Einnahmen<br />

Erwerbsaufwendungen (z. B. Betriebsvermögensminderungen,<br />

Anschaffungskosten<br />

oder Veräußerungskosten), die im Zusammenhang<br />

mit Kapitalbeteiligungen stehen,<br />

sind nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes<br />

nicht durch das Abzugsverbot begrenzt,<br />

wenn der Aktionär oder <strong>GmbH</strong>-Gesellschafter<br />

keinerlei Einnahmen durch seine<br />

Beteiligung erzielt hat.<br />

Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb<br />

gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung<br />

von Anteilen an Kapitalgesellschaften,<br />

wenn der Veräußerer innerhalb der letzten<br />

fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar<br />

oder mittelbar zu mindestens 1<br />

Prozent beteiligt war. Bis 2008 war die Hälfte<br />

der Einnahmen steuerfrei. Im Gegenzug<br />

waren die damit im wirtschaftlichen Zusammenhang<br />

stehenden Aufwendungen nur zu<br />

50 Prozent abzugsfähig.<br />

Fallen jedoch weder Betriebsvermögensmehrungen<br />

noch Einnahmen an, tritt eine<br />

hälftige Steuerbefreiung und somit auch die<br />

maßgebende Bedingung überhaupt nicht<br />

ein. Da eine Doppelbegünstigung auszuschließen<br />

ist, ist der Erwerbsaufwand somit<br />

in vollem Umfang abziehbar.<br />

Praxishinweis: Ab 2009 gilt das Teileinkünfteverfahren,<br />

wonach 40 Prozent der<br />

Einnahmen steuerfrei sind und 60 Prozent<br />

der mit diesen Einnahmen zusammenhängenden<br />

Aufwendungen als Betriebsausgaben<br />

abziehbar sind. Fallen allerdings keine<br />

Einnahmen an, ist der Erwerbsaufwand nach<br />

der Argumentation des Bundesfinanzhofes<br />

auch für Veranlagungszeiträume ab 2009 in<br />

voller Höhe abzugsfähig.

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