GL&Lev kontakt - GL VERLAGS GmbH
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Im Blickpunkt<br />
<strong>GL</strong>&<strong>Lev</strong> <strong>kontakt</strong> Steuern<br />
Wenn es um Gewinn aus privatem Veräußerungsgeschäft geht<br />
Der Zeitpunkt des Vertrages<br />
ist dabei ohne Bedeutung<br />
<strong>GL</strong>&<strong>Lev</strong> <strong>kontakt</strong> 01/10<br />
Von LotHAR HeisteR<br />
Der Gewinn aus einem privaten<br />
Veräußerungsgeschäft wird erst<br />
im Jahr des Zahlungseingangs<br />
besteuert. Maßgebend ist das<br />
Zuflussprinzip. Der Zeitpunkt,<br />
zu dem der obligatorische Kauf-<br />
vertrag abgeschlossen wird,<br />
ist damit ohne Bedeutung.<br />
nach einem Urteil des Finanzgerichts<br />
Hamburg liegt bei der Überweisung<br />
auf ein Notaranderkonto noch<br />
kein Zufluss vor, wenn dieser das Geld erst<br />
im Folgejahr an den Verkäufer weiterleitet.<br />
Diese Einordnung hat für die Praxis deshalb<br />
Bedeutung, weil um den Jahreswechsel oftmals<br />
Grundstücksgeschäfte getätigt werden<br />
und die zeitliche Zuordnung Auswirkungen<br />
auf die Progression hat.<br />
Solange die Geldmittel auf dem Konto<br />
beim Notar liegen, kann der Verkäufer hierüber<br />
wirtschaftlich noch nicht verfügen. Die<br />
Hinterlegung beim Notar wird bei der Abwicklung<br />
von Grundstückskaufverträgen oft<br />
zur Sicherung der ordnungsgemäßen Erfüllung<br />
der Vertragspflichten beider Parteien<br />
vereinbart. Damit verliert der Erwerber die<br />
Dispositionsmacht über das Guthaben noch<br />
nicht vollständig und der Verkäufer erhält sie<br />
noch nicht. Daher ist ein Zufluss des Kaufpreises<br />
erst mit der Auszahlungsreife an den<br />
Ex-Besitzer gegeben.<br />
Praxishinweis: Zur Berechnung der Spekulationsfrist<br />
ist hingegen der Abschluss des<br />
schuldrechtlichen Kaufvertrags maßgebend,<br />
nicht hingegen die dingliche Eigentumsübertragung<br />
oder der Zahlungseingang.<br />
Muss der vereinnahmte Kaufpreis in einem<br />
späteren Jahr teilweise wieder zurückbezahlt<br />
werden, so ist der Spekulationsgewinn<br />
gleichwohl voll im Jahr der Vereinnahmung<br />
zu versteuern.<br />
UStG – Anpassungsbedarf im Überblick<br />
Durch das Mehrwertsteuerpaket 2010, das<br />
der deutsche Gesetzgeber in nationales<br />
Recht umgesetzt hat, gelten bei der Orts-<br />
Lothar heister<br />
Wirtschaftsprüfer und<br />
Steuerberater in der<br />
D+H Dedy+Heister<br />
Steuerberatungs <strong>GmbH</strong><br />
bestimmung der sonstigen Leistungen, den<br />
zusammenfassenden Meldungen und dem<br />
Vorsteuervergütungsverfahren seit dem<br />
01.01.2010 neue Spielregeln. Folgende Regelungen<br />
sind insbesondere zu beachten:<br />
Ab 2010 werden Dienstleistungen an Unternehmer<br />
grundsätzlich am Ort des Leistungsempfängers<br />
bewirkt (sogenannte<br />
„B-to-B“-Leistungen). Für Dienstleistungen<br />
an Nichtunternehmer ist hingegen der<br />
Leistungsort des leistenden Unternehmers<br />
maßgebend (sogenannte „B-to-C“-<br />
Leistungen). Dieser Zweiteilung stehen allerdings<br />
zahlreiche Ausnahmen gegenüber.<br />
Bei „B-to-B“-Leistungen führt das Empfängerortprinzip<br />
zu einer EU-einheitlichen Anwendung<br />
des Reverse-Charge-Verfahrens,<br />
sodass der unternehmerische Leistungsempfänger<br />
die Umsatzsteuer schuldet,<br />
wenn die Leistung von einem nicht in diesem<br />
Mitgliedstaat ansässigen Unternehmer<br />
erbracht wird.<br />
Die vierteiljährliche zusammenfassende<br />
Meldung beinhaltet ab 2010 auch innergemeinschaftliche<br />
Dienstleistungen, sofern<br />
der Unternehmer im EU-Ausland als Leistungsempfänger<br />
die Umsatzsteuer schuldet.<br />
Die Buchführung ist entsprechend<br />
anzupassen, um die „automatische“ Erstellung<br />
der zusammenfassenden Meldung zu<br />
gewährleisten.<br />
Für das Vorsteuer-Vergütungsverfahren<br />
innerhalb der EU, sind ab 2010 zahlreiche<br />
Neuerungen zu beachten. Die bisherige<br />
Abgabe auf Papier wird auf ein elektronisches<br />
Verfahren umgestellt. Der Antrag<br />
ist künftig zentral im Ansässigkeitsstaat des<br />
Unternehmers zu stellen, für inländische<br />
Unternehmer über ein elektronisches Portal<br />
beim Bundeszentralamt für Steuern. Die<br />
Frist für die Antragstellung verlängert sich<br />
vom 30.06. auf den 30.09. des Folgejahres.<br />
Neben dem Mehrwertsteuerpaket 2010<br />
bleibt zu beachten:<br />
Die Umsatzgrenze für die Besteuerung<br />
nach vereinnahmten Entgelten beträgt seit<br />
dem 01.07.2009 bundeseinheitlich 500.000<br />
Euro. Ein möglicher Wechsel von der Soll-<br />
zur Ist-Besteuerung wirkt sich für Unternehmer<br />
schonend auf die Liquiditätslage<br />
aus, zumal der Wechsel auf den Vorsteuerabzug<br />
keine Auswirkung hat.<br />
Voller Kostenabzug bei fehlenden<br />
steuerfreien Einnahmen<br />
Erwerbsaufwendungen (z. B. Betriebsvermögensminderungen,<br />
Anschaffungskosten<br />
oder Veräußerungskosten), die im Zusammenhang<br />
mit Kapitalbeteiligungen stehen,<br />
sind nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes<br />
nicht durch das Abzugsverbot begrenzt,<br />
wenn der Aktionär oder <strong>GmbH</strong>-Gesellschafter<br />
keinerlei Einnahmen durch seine<br />
Beteiligung erzielt hat.<br />
Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb<br />
gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung<br />
von Anteilen an Kapitalgesellschaften,<br />
wenn der Veräußerer innerhalb der letzten<br />
fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar<br />
oder mittelbar zu mindestens 1<br />
Prozent beteiligt war. Bis 2008 war die Hälfte<br />
der Einnahmen steuerfrei. Im Gegenzug<br />
waren die damit im wirtschaftlichen Zusammenhang<br />
stehenden Aufwendungen nur zu<br />
50 Prozent abzugsfähig.<br />
Fallen jedoch weder Betriebsvermögensmehrungen<br />
noch Einnahmen an, tritt eine<br />
hälftige Steuerbefreiung und somit auch die<br />
maßgebende Bedingung überhaupt nicht<br />
ein. Da eine Doppelbegünstigung auszuschließen<br />
ist, ist der Erwerbsaufwand somit<br />
in vollem Umfang abziehbar.<br />
Praxishinweis: Ab 2009 gilt das Teileinkünfteverfahren,<br />
wonach 40 Prozent der<br />
Einnahmen steuerfrei sind und 60 Prozent<br />
der mit diesen Einnahmen zusammenhängenden<br />
Aufwendungen als Betriebsausgaben<br />
abziehbar sind. Fallen allerdings keine<br />
Einnahmen an, ist der Erwerbsaufwand nach<br />
der Argumentation des Bundesfinanzhofes<br />
auch für Veranlagungszeiträume ab 2009 in<br />
voller Höhe abzugsfähig.