MTSBLATT - Hohentengen
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Seite 3 Donnerstag, 05. Januar 2012 Gemeinde <strong>Hohentengen</strong><br />
Öffentliche Bekanntmachung<br />
Aufstellung des Bebauungsplans „Am Waldeck, Bremen“ und<br />
die örtlichen Bauvorschriften hierzu<br />
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses<br />
Der Gemeinderat <strong>Hohentengen</strong> hat am 20.10.2010 das Gebiet „Am<br />
Waldeck, Bremen“ den Bebauungsplan „Am Waldeck, Bremen“ und<br />
die örtlichen Bauvorschriften hierzu in der Fassung vom 11.10.2010<br />
als Satzung beschlossen.<br />
Dieser Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften hierzu<br />
werden gemäß § 10 Abs. 3 BauGB durch diese Bekanntmachung<br />
rechtsverbindlich.<br />
Ein Genehmigungsverfahren beim Landratsamt Sigmaringen war<br />
nicht erforderlich, da der Bebauungsplan aus dem gültigen Flächennutzungsplan<br />
entwickelt worden ist.<br />
Der Bebauungsplan – bestehend aus Planzeichnung, Satzung und<br />
Begründung, sowie die örtlichen Bauvorschriften – liegen ab Veröffentlichung<br />
dieser Bekanntmachung im Rathaus der Gemeinde <strong>Hohentengen</strong><br />
(Beizkofer Straße 57, 88367 <strong>Hohentengen</strong>), während der<br />
allgemeinen Dienststunden öffentlich aus und können dort eingesehen<br />
werden. Eine verkleinerte Kopie des planerischen Teils des<br />
Bebauungsplan ist nachstehend abgedruckt (maßstabslos).<br />
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens oder<br />
Formvorschriften des Baugesetzbuches beim Zustandekommen eines<br />
Bebauungsplanes unbeachtlich, wenn sie im Falle einer beachtlichen<br />
Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten<br />
Verfahrens- und Formvorschriften, im Falle einer beachtlichen<br />
Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes<br />
und des Flächennutzungsplanes (§ 214 Abs. 2 BauGB), im Falle<br />
von beachtlichen Mängeln des Abwägungsvorgangs (§ 214 Abs. 3<br />
Satz 2 BauGB) oder im Falle beachtlicher Fehler nach § 214 Abs. 2a<br />
BauGB nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung<br />
des Bebauungsplanes gegenüber der Gemeinde geltend gemacht<br />
worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder die Mängel<br />
begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).<br />
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Baugesetzbuches<br />
über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche<br />
für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung<br />
durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen<br />
wird hingewiesen.<br />
Hinweis gem. § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung<br />
Nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg<br />
(GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzungen von Verfahrensund<br />
Formvorschriften dieses Gesetzes zustande gekommen sind,<br />
ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig<br />
zustande gekommen.<br />
Dies gilt nicht, wenn<br />
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung<br />
oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,<br />
2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit<br />
widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in<br />
Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss<br />
beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrensoder<br />
Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung<br />
des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll,<br />
schriftlich geltend gemacht worden sind. Ist eine Verletzung nach<br />
Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf<br />
der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend<br />
machen.<br />
<strong>Hohentengen</strong>, den 05.01.2012<br />
Peter Rainer, Bürgermeister<br />
Festsetzung der Grundsteuer 2012 durch<br />
öffentliche Bekanntmachung<br />
§ 27 des Grundsteuergesetzes ermächtigt die Gemeinden, die<br />
Grundsteuer durch öffentliche Bekanntmachung dann festzusetzen,<br />
wenn sich gegenüber dem Vorjahr keine Veränderung ergibt. Die Hebesätze<br />
sind 2012 gegenüber dem Vorjahr unverändert.<br />
Für Grundstücke, deren Bemessungsgrundlagen (Grundsteuermessbeträge)<br />
sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert<br />
haben, wird durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27<br />
Absatz 3 des Grund-steuergesetzes vom 07.08.1973 (BStBl. I Seite<br />
965) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2012 in der zuletzt für das<br />
Kalenderjahr 2006 (bzw. einem danach ergangenen<br />
Änderungsbescheid) veranlagten Höhe festgesetzt.<br />
Die Grundsteuer 2012 wird mit den zuletzt festgesetzten Vierteljahresbeträgen<br />
jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November<br />
2012 fällig. Bei Jahreszahlern wird die Grundsteuer in einem<br />
Betrag zum 01. Juli 2012 fällig. Die Grundsteuerveranlagung erfolgt<br />
mit einem landeseinheitlichen EDV-Verfahren, wobei alle offen stehenden<br />
Beträge fünf Tage nach ihrer Fälligkeit automatisch angemahnt<br />
und die nach § 240 Abgabenordnung gesetzlich vorgeschriebenen<br />
Säumniszuschläge festgesetzt werden. Ein Verzicht auf die<br />
gesetzlich einmal festgesetzten Säumniszuschläge ist nicht möglich.<br />
Die Steuerzahler werden gebeten, bei der<br />
Überweisung unbedingt das Buchungszeichen anzugeben.<br />
In den Fällen, in denen der Gemeindekasse eine Abbuchungsermächtigung<br />
erteilt wurde, werden die zuletzt festgesetzten Grundsteuerbeträge<br />
zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten abgebucht.<br />
Auf den Zusatz „Wichtiger Hinweis“ im Grundsteuerbescheid 2006<br />
(bzw. einem danach ergangenen Änderungsbescheid) wird Bezug<br />
genommen.<br />
Bei einer Änderung der Grundsteuerhebesätze oder der Besteuerungsgrundlagen<br />
werden gemäß § 27 Absatz 2 des Grundsteuergesetzes<br />
Änderungsbescheide erteilt.<br />
Für Steuerpflichtige, bei denen zum 01.01.2012 Veränderungen in<br />
der Grundsteuerveranlagung eingetreten sind, wurden die Grundsteuerbescheide<br />
2012 bereits, bzw. werden in den nächsten Tagen<br />
zugestellt.<br />
Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung<br />
treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen<br />
ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid<br />
zugegangen wäre. Die Steuerfestsetzung kann innerhalb eines<br />
Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Mitteilungsblatt<br />
durch Widerspruch bei der Gemeinde <strong>Hohentengen</strong>, Beizkofer<br />
Str. 57, 88367 <strong>Hohentengen</strong>, schriftlich oder zur Niederschrift<br />
angefochten werden.<br />
<strong>Hohentengen</strong>, 02. Januar 2012<br />
Bürgermeisteramt