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30<br />

DEKRET.<br />

SB Antiquariat GmbH · Telefon 0 81 79/82 82<br />

410 - Hypotheken. „Verordnung, die ... Hypotheken betreffend“, erlassen<br />

von Carl Wilhelm Ferdinand, Herzog von Braunschweig und Lüneburg<br />

1803. Siebenseitiger Typendruck, Braunschweig, dat. 12.10. 1803,<br />

21 x 17 cm (Blattgröße). 86,—<br />

Es geht um Hypotheken die „vor inkompetenten Gerichten, vor Notarien und Zeugen, oder<br />

vor Zeugen allein“ bestellt wurden. Als öffentliche und gerichtlich bestellte Hypotheken sollen<br />

künftig nur solche gelten, die „coram iudice rei sitae bestellet„ und in das „Gerichts-Handelsbuch“<br />

eingetragen sind. Nur sie können in „Concursen klassificiret werden“. Alle anderen<br />

sind Privathypotheken. - Im Druck unterzeichnet vom Braunschweigischen Präsidenten<br />

des Finanzkollegiums und Zoll- und Accisedirektor Johann Paul Mahner (1735-1805).<br />

411 - Jagd. - Feldhüter. Erlaubnis für die Aufstellung von Feldhütern<br />

zur Vertreibung des Wildes von den Feldern, erlassen von Carl, Herzog<br />

von Braunschweig und Lüneburg 1767. Typendruck mit Holzschnittinitiale<br />

auf Bütten, Braunschweig, dat. 14.9. 1767, ca. 34 x 41,5 cm (Blattgröße).<br />

114,—<br />

Die Initiale „V“ zeigt ein bekröntes Niedersachsenpferd (8 x 8 cm). Wegen der „durch<br />

das Wildpret auf den Feldern verursachten Schäden“ dürfen die Gemeinden Feldhüter aufstellen<br />

„zur Abschreckung des Wildprets“. Deren Hunde dürfen nicht größer sein als „die<br />

sogenannten Spitze oder Isländer“, sonst werden sie von den Revierforstbeamten erschossen.<br />

Im Druck unterzeichnet von J.H.v. Bötticher. - Mittelbug.<br />

412 - Jagd. - Schonzeit. „Verordnung, wegen der diesjährigen Jagd-<br />

Eröffnung“, erlassen von Carl Wilhelm Ferdinand, Herzog von Braunschweig<br />

und Lüneburg 1805. Vierseitiger Typendruck, Braunschweig, dat.<br />

30.7. 1805, 21 x 17 cm (Blattgröße). 76,—<br />

„Wegen der diesjährigen, so spät eintretenden Ernte“ ist es nötig, die Eröffnung der Feldjagd<br />

„bis auf den 26sten September ... hinauszurücken“. Dies gilt insbesondere für die „auswärtigen<br />

Interessenten der Koppeljagden“. - Im Druck unterzeichnet vom Braunschweigischen<br />

wirklichen Geheimen Rat August Ludwig von Bötticher (1746-1835).<br />

413 - Judaicum. - Waldeck-Pyrmont. Juden dürfen Schuldverschreibungen<br />

von Christen nur vor deren Obrigkeit vornehmen, Privatverträge<br />

sind nichtig. Die Abtretung solcher Obligationen ist grundsätzlich verboten.<br />

Vierseitige Verordnung des Fürsten Carl August Friedrich, Arolsen, 1.<br />

März 1735, 20 x 18 cm (Blattgröße). 84,—<br />

In Zukunft sollen „keine Obrigkeiten/Notarii, oder andere Schreiber diese Contract, da ein<br />

Jud eines Christen Schuld an einen anderen Christen verkauft, stellen und verfertigen“. -<br />

Insgesamt etwas fleckig.<br />

414 - - - Vertrag zwischen dem Fürsten von Waldeck und dem Landgraf<br />

von Hessen über Erlaß der Nachsteuer bei Umzug von einem Land<br />

zum anderen, mit Ausnahme der Juden, die diese Steuer weiterhin<br />

entrichten müssen. Vierseitige Verordnung des Fürsten Carl August Friedrich,<br />

Arolsen, 25. Juni 1763, 21 x 18 cm (Blattgröße). 84,—<br />

Die Nachsteuer für Juden wurde fällig, wenn sie nach dem Umzug in das andere Land „Erbschaften,<br />

Vermächtnis, Schenkung oder sonst dergleichen“ aus dem Ursprungsland erhielten.<br />

- Im Rand z.T. etwas fleckig.<br />

415 - - - Anordnung über Handelseinschränkungen für auswärtige jüdische<br />

Händler. Vierseitige Verordnung des Fürsten Friedrich, Arolsen, 11.<br />

November 1767, 21 x 17 cm (Blattgröße). 84,—<br />

Auswärtigen Juden ist Handel verboten, nur die Eintreibung bestehender Schulden ist ihnen<br />

erlaubt. Die Rentkammer ist angewiesen, „schlechterdings keine Handels-Pässe weiter auszugeben“.<br />

Ihre Waren dürfen sie nur auf öffentlichen Märkten feilbieten. „Schleichhandel solcher<br />

Juden“ ist verboten, ihre Waren werden in diesen Fällen „abgenommen und als verfallen<br />

heimgezogen“, Hilfe von Gerichten wird nicht gewährt.<br />

416 - Landwirtschaft. - Getreidehandel. Verordnung über das Verbot<br />

des unregulierten Getreidehandels. Erlassen von Max III. Joseph, Kurfürst<br />

von Bayern, 1775. Vierseitiger Typendruck auf Bütten, München, dat. 5.9.<br />

1771, ca. 34 x 21 cm (Blattgröße). 86,—<br />

Kauf und Verkauf von Getreide ist nur auf den Schrannen „oder offentlichen Getreidmärkten,<br />

wie auch denen gefreyten Orten“ erlaubt. Der Getreidetransport wird genau geregelt.<br />

Art. 6 betrifft die Salzkärner. Sie sollen „nur innländisch-anseßige Unterthanen zur<br />

Salz- gegen Treidladung auf salzmayramtische Polleten“ gebrauchen. Sie dürfen „auf<br />

dem Zurückweg keinen ausländischen Ort betretten, sondern über Traunstein und die<br />

Insul auf dem Neuweg nacher Reichenhall ihre Getreidladung überbringen“. Im Druck<br />

unterzeichnet von Karl Anton Müller, Churfürstl. Hofrathssekretär. - Seite 4 leicht fleckig.<br />

417 - - Mißernten. Verordnung über die Einrichtung von Getreidemagazinen<br />

als Vorsorge für Notfälle und über die Pflicht der Bauern, „das<br />

jeden betreffende Quantum“ dorthin abzuliefern. Erlassen von Max III.<br />

Joseph, Kurfürst von Bayern, 1771. Zwölfseitiger Typendruck auf Bütten,<br />

München, dat. 1771, ca. 33,5 x 21,5 cm (Blattgröße). 152,—<br />

Die Magazine sind den vier Rentämtern unterstellt, der Preis für das abgelieferte Getreide<br />

ist genau festgelegt. Ausgenommen von der Lieferpflicht sind nur „ödliegend- und jene<br />

gandmäßige“ Höfe, sowie „auch anheur mit solch schweren Schaurschlägen, auch Hauptmißwachs<br />

betroffene Güter“. Umgekehrt gilt: „Von diesem Magazinsvorrath solle alleinig<br />

denen bedürftigen Unterthanen das nöthige Speis- und Saamgetreid gegen Bezahlung<br />

abgegeben werden.“ Im Druck unterzeichnet von Mathias Prändtl, churfl. wirkl. Rath, und<br />

geheimer Raths-Secretarius. Beiliegt: Vierseitige Verordnung von 1773, ebenso, in der selben<br />

Angelegenheit. Insgesamt zwei Dekrete.<br />

418 - Leihausordnung. Pfandrecht für gestohlene Sachen, erlassen<br />

von Carl, Herzog von Braunschweig und Lüneburg 1778. Typendruck mit<br />

Holzschnittinitiale auf Bütten, Braunschweig, dat. 15.10. 1778, ca.<br />

34 x 41,5 cm (Blattgröße). 86,—<br />

Die Initiale „V“ zeigt ein bekröntes Wappenschild mit dem Niedersachsenpferd<br />

(10 x 9 cm). „Die dem Leyhaus zu leistende Sicherheit“ wird gestärkt: Pfandhäuser dürfen<br />

gestohlene Sachen beleihen; wenn Pfänder mit gestohlenem Geld eingelöst werden, dürfen<br />

sie das Geld behalten. Im Druck unterzeichnet von A.E.G.v. Münchhausen. - Mittelbug.<br />

419 - Lotterie. „Verordnung gegen die Zudringlichkeit der Lotterie-Kollekteurs<br />

und den Handel mit den schon aus dem Glücksrade gezogenen<br />

Loosen“, erlassen von Carl Wilhelm Ferdinand, Herzog von Braunschweig<br />

und Lüneburg 1801. Siebenseitiger Typendruck, Braunschweig, dat. 14.9.<br />

1801, 21 x 17 cm (Blattgröße). 86,—<br />

Es ist künftig verboten, „irgendjemandem unaufgefordert und mit unbescheidener<br />

Zudringlichkeit in unfrankierten Briefen Lotterie-Loose zuzusenden“. Gewinne werden<br />

nur dem ursprünglichen, rechtmäßigen Eigentümer ausbezahlt. - Im Druck unterzeichnet<br />

vom Braunschweigischen wirklichen Geheimen Rat August Ludwig von Bötticher (1746-<br />

1835).<br />

Nr. 417 – Dekret zur Einrichtung von Getreidemagazinen<br />

420 - Münzumstellung. Verordnung gegen Preisspekulation beim<br />

Münzumtausch, „wovon Fünf Thaler eine alte Pistole ausmachen“, erlassen<br />

von Carl, Herzog von Braunschweig und Lüneburg 1764. Typendruck<br />

mit Holzschnittinitiale auf Bütten, Braunschweig, dat. 6.7. 1764, ca.<br />

34 x 41,5 cm (Blattgröße). 114,—<br />

Die Initiale „V“ zeigt ein bekröntes Niedersachsenpferd (8 x 8 cm). Gefordert wird u.a.,<br />

daß „die Preise in dem gleichen Verhältnis herunter gehen müssen, wie die Münzen einen<br />

höheren Wert erhalten haben, insbesondere ... bey denen in Unsern Landen erzeugten<br />

Lebensmitteln“. Im Druck unterzeichnet von J.H.v. Bötticher. - Mittelbug.<br />

421 - Münzverschlechterung. Verordnung über die „Erhöhungen der<br />

Ausprägungen“, wonach „numero die 2, 4 und 8 Ggr. Stücke die Mark fein<br />

zu 16 Thaler ausgepräget werden“. Erlassen von Carl, Herzog von Braunschweig<br />

und Lüneburg 1758. Typendruck mit Holzschnittinitiale auf Bütten,<br />

Braunschweig, dat. 5.7. 1758, ca. 34 x 41,5 cm (Blattgröße). 114,—<br />

Die Initiale „V“ zeigt ein Niedersachsenpferd (7 x 6 cm). Begründung für die Maßnahme<br />

ist der Umstand, daß die bisherigen stark silberhaltigen Braunschweiger Münzen aus dem<br />

Geldkreislauf verschwinden und als Silber verkauft werden, weil der Preis für Silber den<br />

Nennwert erheblich übersteigt. Im Druck unterzeichnet von A.A.v. Cramm. - Mittelbug.<br />

422 - Steuer. - Branntwein. „Verordnung wegen des Einzolles und<br />

Accise“ für in- und ausländischen Branntwein, erlassen von Carl, Herzog<br />

von Braunschweig und Lüneburg 1767. Typendruck mit Holzschnittinitiale<br />

auf Bütten, Braunschweig, dat. 10.9. 1767, ca. 34 x 41,5 cm (Blattgröße).<br />

86,—<br />

Die Initiale „V“ zeigt ein bekröntes Wappenschild mit dem Niedersachsenpferd<br />

(10 x 9 cm). Beim inländischen Branntwein sollen 5 Taler 1 Groschen 2 Pfennige auf das<br />

halbe Faß vom Eigentümer, „er sey Käufer oder Verkäufer“, abgeführt werden, beim ausländischen<br />

einheitlich 11 Taler und 4 Mariengroschen. Im Druck unterzeichnet von J.H.v.<br />

Bötticher. - Mittelbug.<br />

423 - - Honigmeth. Verordnung zur Besteuerung des Honigmeths,<br />

erlassen von Carl, Herzog von Braunschweig und Lüneburg 1776. Typendruck<br />

mit Holzschnittinitiale auf Bütten, Braunschweig, dat. 9.7. 1776, ca.<br />

34 x 41,5 cm (Blattgröße). 86,—<br />

Die Initiale „V“ zeigt ein bekröntes Wappenschild mit dem Niedersachsenpferd<br />

(10 x 9 cm). Der Honigmeth ist für die Verfertiger nur „soviel ihre eigene consumtion betrifft“,<br />

steuerfrei. „Jeden Käufer und Verkäufer solches Honig-Meths“ trifft dieselbe Steuer und<br />

Accise wie die Bierbrauer. Im Druck unterzeichnet von G.S.A.v. Praun. - Mittelbug.<br />

424 - Wechselordnung. „Verordnung, den Art. 1 und 46 der Wechsel-<br />

Ordnung betreffend“, erlassen von Carl Wilhelm Ferdinand, Herzog von<br />

Braunschweig und Lüneburg 1801. Vierseitiger Typendruck, Braunschweig,<br />

dat. 18.10. 1801, 21 x 17 cm (Blattgröße). 76,—

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