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physio-Journal I 3/2015

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FÜR DEN PRAXISALLTAG<br />

Fristen zusätzlich um den Zeitraum der Schutzfrist, der nicht<br />

in Anspruch genommen werden konnte (§ 6 Abs. 1 Mutterschutzgesetz).<br />

Arbeitszeiten<br />

§<br />

Werdende und stillende Mütter dürfen nicht an Sonnund<br />

Feiertagen sowie mit Mehrarbeit beschäftigt werden<br />

(§ 8 Abs. 1 Mutterschutzgesetz). Somit dürfen<br />

Frauen unter 18 Jahren nicht über 8 Stunden täglich und erwachsene<br />

Frauen nicht über 8 ½ Stunden täglich arbeiten (§ 8<br />

Abs. 2 Mutterschutzgesetz). Jedoch gibt es Ausnahmen für<br />

tätige Frauen in Kranken- und Badeanstalten. Hierbei dürfen<br />

werdende oder stillende Mütter an Sonn- und Feiertagen beschäftigt<br />

werden, wenn ihnen in jeder Woche einmal eine ununterbrochene<br />

Ruhezeit von mindestens 24 Stunden gewährt<br />

wird (§ 8 Abs. 4 Mutterschutzgesetz).<br />

§<br />

Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit dürfen Jugendliche<br />

erst wieder nach mindestens 12 Stunden Ruhepause<br />

eingesetzt werden (§ 13 Jugendarbeitsschutzgesetz).<br />

Zudem dürfen sie nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr<br />

beschäftigt werden (§ 14 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz).<br />

§<br />

Sind sie über 16 Jahre alt, dann dürfen sie im Gaststätten-<br />

und Schaustellergewerbe bis 22 Uhr, in mehrschichtigen<br />

Betrieben bis 23 Uhr, in der Landwirtschaft ab 5<br />

Uhr oder bis 21 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien ab 5 Uhr<br />

beschäftigt werden (§ 14 Abs. 2 Jugendarbeitsschutzgesetz).<br />

§<br />

An einem Tag, vor einem Berufsschultag, dürfen Jugendliche<br />

nicht nach 20 Uhr arbeiten, wenn der Berufsschulunterricht<br />

am Berufsschultag vor 9 Uhr beginnt<br />

(§ 14 Abs. 4 Jugendarbeitsschutzgesetz).<br />

§<br />

An Samstagen und Sonntagen dürfen Jugendliche nicht<br />

beschäftigt werden (§ 16 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz;<br />

§ 17 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz). Jedoch<br />

gibt es Ausnahmen. Die Beschäftigung Jugendlicher an Samstagen/Sonntagen<br />

ist zulässig bei einer Tätigkeit u. A. in Krankenanstalten<br />

und in Alten-, Pflege- und Kinderheimen, im Familienhaushalt,<br />

beim Sport sowie im ärztlichen Notdienst und im<br />

Gaststättengewerbe (§ 17 Abs. 2 Jugendarbeitsschutzgesetz).<br />

Jugendarbeitsschutzgesetz<br />

Nun alles Wichtige zum Jugendarbeitsschutzgesetz bezogen<br />

auf den <strong>physio</strong>therapeutischen Bereich:<br />

§<br />

Es gilt für alle Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind<br />

und sich in einer Berufsausbildung befinden beziehungsweise<br />

einen Nebenjob ausüben (§ 1 Abs. 1 Jugend-<br />

arbeitsschutzgesetz).<br />

§<br />

Im Jugendarbeitsschutzgesetz ist festgelegt, dass Jugendliche<br />

nicht mehr als 8 Stunden täglich und nicht<br />

mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden<br />

können (§ 8 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz). Außerdem<br />

dürfen sie nur an fünf Tagen in der Woche arbeiten (§ 15 Jugendarbeitsschutzgesetz).<br />

Zusätzlich haben sie Anspruch auf<br />

zwei Ruhetage, welche nach Möglichkeit aufeinander folgen<br />

sollten (§ 15 Jugendarbeitsschutzgesetz).<br />

§<br />

Weiterhin müssen Ruhepausen eingehalten werden: 30<br />

Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb<br />

bis zu sechs Stunden; 60 Minuten bei einer Arbeitszeit<br />

von mehr als sechs Stunden (§ 11 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz).<br />

Die Ruhepausen müssen in angemessener zeitlicher<br />

Lage gewährt werden; es gilt: frühestens eine Stunde nach<br />

Beginn und spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit<br />

(§ 11 Abs. 2 Jugendarbeitsschutzgesetz).<br />

§<br />

Darüber hinaus müssen mindestens zwei Samstage beziehungsweise<br />

Sonntage im Monat beschäftigungsfrei<br />

bleiben (§ 16 Abs. 2 Jugendarbeitsschutzgesetz; § 17<br />

Abs. 2 Jugendarbeitsschutzgesetz). Für den Fall, dass Jugendliche<br />

an einem Samstag/Sonntag beschäftigt werden, ist ihnen<br />

die Fünf-Tage-Woche durch Freistellung an einem anderen<br />

berufsschulfreien Arbeitstag derselben Woche sicherzustellen<br />

(§ 16 Abs. 3 Jugendarbeitsschutzgesetz; § 17 Abs. 3 Jugendarbeitsschutzgesetz).<br />

§<br />

Weiterhin gilt, dass Jugendliche am 24. und 31. Dezember<br />

nach 14 Uhr und an gesetzlichen Feiertagen nicht<br />

beschäftigt werden dürfen (§ 18 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz).<br />

Erlaubt ist die Beschäftigung Jugendlicher an<br />

gesetzlichen Feiertagen in den Fällen des § 17 Abs. 2, jedoch<br />

nicht am 25. Dezember, am 1. Januar, am ersten Osterfeiertag<br />

und am 1. Mai (§ 18 Abs. 2 Jugendarbeitsschutzgesetz). Für<br />

den Fall, dass die Beschäftigung an einem gesetzlichen Feiertag<br />

erfolgt, der auf einem Werktag fällt, ist der Jugendliche an<br />

einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben oder<br />

der folgenden Woche freizustellen (§ 18 Abs. 3 Jugendarbeitsschutzgesetz).<br />

Literatur<br />

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (<strong>2015</strong>).<br />

Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter.<br />

Zugriff am 06.09.<strong>2015</strong>: http://www.gesetze-im-internet.de/muschg/.<br />

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (<strong>2015</strong>).<br />

Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend.<br />

Zugriff am 06.09.<strong>2015</strong>: http://www.gesetze-im-internet.de/jarbschg/.<br />

<strong>physio</strong>-<strong>Journal</strong> 47

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