physio-Journal I 3/2015
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FÜR DEN PRAXISALLTAG<br />
Fristen zusätzlich um den Zeitraum der Schutzfrist, der nicht<br />
in Anspruch genommen werden konnte (§ 6 Abs. 1 Mutterschutzgesetz).<br />
Arbeitszeiten<br />
§<br />
Werdende und stillende Mütter dürfen nicht an Sonnund<br />
Feiertagen sowie mit Mehrarbeit beschäftigt werden<br />
(§ 8 Abs. 1 Mutterschutzgesetz). Somit dürfen<br />
Frauen unter 18 Jahren nicht über 8 Stunden täglich und erwachsene<br />
Frauen nicht über 8 ½ Stunden täglich arbeiten (§ 8<br />
Abs. 2 Mutterschutzgesetz). Jedoch gibt es Ausnahmen für<br />
tätige Frauen in Kranken- und Badeanstalten. Hierbei dürfen<br />
werdende oder stillende Mütter an Sonn- und Feiertagen beschäftigt<br />
werden, wenn ihnen in jeder Woche einmal eine ununterbrochene<br />
Ruhezeit von mindestens 24 Stunden gewährt<br />
wird (§ 8 Abs. 4 Mutterschutzgesetz).<br />
§<br />
Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit dürfen Jugendliche<br />
erst wieder nach mindestens 12 Stunden Ruhepause<br />
eingesetzt werden (§ 13 Jugendarbeitsschutzgesetz).<br />
Zudem dürfen sie nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr<br />
beschäftigt werden (§ 14 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz).<br />
§<br />
Sind sie über 16 Jahre alt, dann dürfen sie im Gaststätten-<br />
und Schaustellergewerbe bis 22 Uhr, in mehrschichtigen<br />
Betrieben bis 23 Uhr, in der Landwirtschaft ab 5<br />
Uhr oder bis 21 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien ab 5 Uhr<br />
beschäftigt werden (§ 14 Abs. 2 Jugendarbeitsschutzgesetz).<br />
§<br />
An einem Tag, vor einem Berufsschultag, dürfen Jugendliche<br />
nicht nach 20 Uhr arbeiten, wenn der Berufsschulunterricht<br />
am Berufsschultag vor 9 Uhr beginnt<br />
(§ 14 Abs. 4 Jugendarbeitsschutzgesetz).<br />
§<br />
An Samstagen und Sonntagen dürfen Jugendliche nicht<br />
beschäftigt werden (§ 16 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz;<br />
§ 17 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz). Jedoch<br />
gibt es Ausnahmen. Die Beschäftigung Jugendlicher an Samstagen/Sonntagen<br />
ist zulässig bei einer Tätigkeit u. A. in Krankenanstalten<br />
und in Alten-, Pflege- und Kinderheimen, im Familienhaushalt,<br />
beim Sport sowie im ärztlichen Notdienst und im<br />
Gaststättengewerbe (§ 17 Abs. 2 Jugendarbeitsschutzgesetz).<br />
Jugendarbeitsschutzgesetz<br />
Nun alles Wichtige zum Jugendarbeitsschutzgesetz bezogen<br />
auf den <strong>physio</strong>therapeutischen Bereich:<br />
§<br />
Es gilt für alle Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind<br />
und sich in einer Berufsausbildung befinden beziehungsweise<br />
einen Nebenjob ausüben (§ 1 Abs. 1 Jugend-<br />
arbeitsschutzgesetz).<br />
§<br />
Im Jugendarbeitsschutzgesetz ist festgelegt, dass Jugendliche<br />
nicht mehr als 8 Stunden täglich und nicht<br />
mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden<br />
können (§ 8 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz). Außerdem<br />
dürfen sie nur an fünf Tagen in der Woche arbeiten (§ 15 Jugendarbeitsschutzgesetz).<br />
Zusätzlich haben sie Anspruch auf<br />
zwei Ruhetage, welche nach Möglichkeit aufeinander folgen<br />
sollten (§ 15 Jugendarbeitsschutzgesetz).<br />
§<br />
Weiterhin müssen Ruhepausen eingehalten werden: 30<br />
Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb<br />
bis zu sechs Stunden; 60 Minuten bei einer Arbeitszeit<br />
von mehr als sechs Stunden (§ 11 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz).<br />
Die Ruhepausen müssen in angemessener zeitlicher<br />
Lage gewährt werden; es gilt: frühestens eine Stunde nach<br />
Beginn und spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit<br />
(§ 11 Abs. 2 Jugendarbeitsschutzgesetz).<br />
§<br />
Darüber hinaus müssen mindestens zwei Samstage beziehungsweise<br />
Sonntage im Monat beschäftigungsfrei<br />
bleiben (§ 16 Abs. 2 Jugendarbeitsschutzgesetz; § 17<br />
Abs. 2 Jugendarbeitsschutzgesetz). Für den Fall, dass Jugendliche<br />
an einem Samstag/Sonntag beschäftigt werden, ist ihnen<br />
die Fünf-Tage-Woche durch Freistellung an einem anderen<br />
berufsschulfreien Arbeitstag derselben Woche sicherzustellen<br />
(§ 16 Abs. 3 Jugendarbeitsschutzgesetz; § 17 Abs. 3 Jugendarbeitsschutzgesetz).<br />
§<br />
Weiterhin gilt, dass Jugendliche am 24. und 31. Dezember<br />
nach 14 Uhr und an gesetzlichen Feiertagen nicht<br />
beschäftigt werden dürfen (§ 18 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz).<br />
Erlaubt ist die Beschäftigung Jugendlicher an<br />
gesetzlichen Feiertagen in den Fällen des § 17 Abs. 2, jedoch<br />
nicht am 25. Dezember, am 1. Januar, am ersten Osterfeiertag<br />
und am 1. Mai (§ 18 Abs. 2 Jugendarbeitsschutzgesetz). Für<br />
den Fall, dass die Beschäftigung an einem gesetzlichen Feiertag<br />
erfolgt, der auf einem Werktag fällt, ist der Jugendliche an<br />
einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben oder<br />
der folgenden Woche freizustellen (§ 18 Abs. 3 Jugendarbeitsschutzgesetz).<br />
Literatur<br />
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (<strong>2015</strong>).<br />
Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter.<br />
Zugriff am 06.09.<strong>2015</strong>: http://www.gesetze-im-internet.de/muschg/.<br />
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (<strong>2015</strong>).<br />
Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend.<br />
Zugriff am 06.09.<strong>2015</strong>: http://www.gesetze-im-internet.de/jarbschg/.<br />
<strong>physio</strong>-<strong>Journal</strong> 47