08.08.2016 Aufrufe

Reisekostentabelle für auswärtige Anwälte 2016

Die Reisekostentabelle befasst sich nicht mit den tatsächlichen Reisekosten des Anwalts, die dieser nach wie vor selbst berechnen muss. Aus den Tabellen ergibt sich vielmehr, bis zu welcher Höhe der Anwalt seine Reisekosten aus der Landeskasse erhält bzw. zur Kostenfestsetzung anmelden kann, wenn die Reisekosten nur beschränkt erstattungsfähig sind. Um die erstattungsfähigen Kosten zu berechnen ist eine komplizierte und zeitaufwendige Recherche erforderlich. Um dem Anwalt und seinen Mitarbeitern diesen Aufwand zu ersparen, erscheint die Reisekostentabelle für auswärtige Anwälte, in der die jeweils weiteste Entfernung des einzelnen Gerichtsbezirks ausgewiesen wird, um so ein schnelles Nachschlagen zu ermöglichen. Ergänzend zu der Tabelle erhält der Leser auch die Darstellung der jeweils zugrunde liegenden Rechtslage in Verfahrenskosten-hilfe-/Prozesskostenhilfemandaten sowie für die Kostenerstattung. Musterformulierungen und Erläuterungen helfen die Ansprüche geltend zu machen und durchzusetzen.

Die Reisekostentabelle befasst sich nicht mit den tatsächlichen Reisekosten des Anwalts, die dieser nach wie vor selbst berechnen muss. Aus den Tabellen ergibt sich vielmehr, bis zu welcher Höhe der Anwalt seine Reisekosten aus der Landeskasse erhält bzw. zur Kostenfestsetzung anmelden kann, wenn die Reisekosten nur beschränkt erstattungsfähig sind.

Um die erstattungsfähigen Kosten zu berechnen ist eine komplizierte und zeitaufwendige Recherche erforderlich. Um dem Anwalt und seinen Mitarbeitern diesen Aufwand zu ersparen, erscheint die Reisekostentabelle für auswärtige Anwälte, in der die jeweils weiteste Entfernung des einzelnen Gerichtsbezirks ausgewiesen wird, um so ein schnelles Nachschlagen zu ermöglichen.

Ergänzend zu der Tabelle erhält der Leser auch die Darstellung der jeweils zugrunde liegenden Rechtslage in Verfahrenskosten-hilfe-/Prozesskostenhilfemandaten sowie für die Kostenerstattung. Musterformulierungen und Erläuterungen helfen die Ansprüche geltend zu machen und durchzusetzen.

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Die Reisekosten des Anwalts<br />

Die Kosten <strong>für</strong> die Benutzung des eigenen Kraftfahrzeugs sind vom Mandanten stets zu übernehmen. Der<br />

Anwalt kann grundsätzlich nicht darauf verwiesen werden, er hätte ein günstigeres Transportmittel benutzen<br />

können. 6<br />

Die Höhe der abzurechnenden Fahrtkosten beläuft sich auf 0,30 € <strong>für</strong> jeden gefahrenen Kilometer. Angefangene<br />

Kilometer sind auf einen vollen Kilometer aufzurunden. 7<br />

Vergütet werden sämtliche gefahrenen Kilometer, also sowohl der Hin- als auch der Rückweg.<br />

Maßgebend ist die tatsächliche Fahrtstrecke 8 und nicht die fiktive Entfernung von Ortsmitte zu Ortsmitte. 9<br />

Grundsätzlich muss der Anwalt den kürzesten Weg nehmen. Zweckmäßige Umwege, etwa bei Benutzung<br />

einer Autobahn zur Zeitersparnis, sind jedoch zulässig, 10 insbesondere dann, wenn dadurch ein geringeres<br />

Tage- und Abwesenheitsgeld anfällt. 11<br />

III. Benutzung anderer Verkehrsmittel<br />

Bei der Benutzung anderer Verkehrsmittel erhält der Anwalt die tatsächlichen Aufwendungen ersetzt, soweit<br />

sie angemessen waren (Nr. 7004 VV RVG). Flugreisen sind nach der Rechtsprechung nur angemessen, wenn<br />

dadurch erhebliche Zeit erspart wird. 12<br />

Wer eine Bahncard benutzt, darf nach der überwiegenden Rechtsprechung nur die tatsächlichen Kosten<br />

abrechnen, nicht anteilig auch die Anschaffungskosten der Bahncard. Die Anschaffungskosten der Bahncard<br />

zählen zu den allgemeinen Geschäftskosten nach Vorbem. 7 Abs. 1 Satz 1 VV RVG und können nicht – auch<br />

nicht anteilig – neben dem Fahrpreis verlangt werden. 13<br />

Soweit der Anwalt die tatsächlichen Kosten anderer Verkehrsmittel abrechnet, darf er zunächst nur die<br />

Nettobeträge in Rechnung stellen. 14 Da der Anwalt zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, belaufen sich seine<br />

Aufwendungen nur auf die Netto-Beträge. Auf diese Kosten ist dann allerdings später nach Nr. 7008 VV RVG<br />

wiederum vom Anwalt Umsatzsteuer abzuführen, sodass er diese dem Auftraggeber in Rechnung stellen<br />

kann (s.u. unter A.VI.).<br />

IV. Tage- und Abwesenheitsgeld<br />

Als Tage- und Abwesenheitsgeld erhält der Anwalt bei einer Abwesenheit von nicht mehr als vier Stunden<br />

25,00 €, von vier bis acht Stunden 40,00 € und bei mehr als acht Stunden 70,00 € (Nr. 7005 VV RVG). Entscheidend<br />

ist die Zeit, die der Anwalt von seiner Kanzlei abwesend ist, also grundsätzlich von der Abreise bis zur<br />

Rückkehr, gegebenenfalls einschließlich der Zeit <strong>für</strong> die Einnahme eines Mittagessens. 15 Erstreckt sich die<br />

Abwesenheit über mehrere Kalendertage, so werden die Abwesenheitsstunden <strong>für</strong> jeden Tag gesondert<br />

berechnet. 16<br />

Bei Auslandsreisen kann der Anwalt zu den vorgenannten Beträgen einen Zuschlag i.H.v. bis zu 50 % berechnen<br />

(Anm. zu Nr. 7005 VV RVG).<br />

6 OLG Bamberg JurBüro 1981, 1350; OLG Frankfurt, Beschl. v. 16.2.2006 – 12 W 196/05; AnwK-RVG/N. Schneider, Nr. 7003–7006<br />

VV RVG Rn. 14.<br />

7 LG Rostock StraFo 2009, 439 = NJW-Spezial 2009, 715.<br />

8 OLG Celle NdsRpfl 1967, 63.<br />

9 A.A. LG Ansbach NJW 1966, 1762.<br />

10 OLG Hamm JurBüro 1981, 1681; VG Würzburg JurBüro 2000, 77; KG AGS 2004, 12 = KGR 2003, 360 = BRAGOreport 2003, 139.<br />

11 KG AGS 2004, 12 = KGR 2003, 360 = BRAGOreport 2003, 139.<br />

12 Nachw. zur Rspr bei AnwK-RVG/N. Schneider, Nr. 7003–7006 VV RVG Rn. 28 f.<br />

13 KG AGS 2003, 310 m. Anm. N. Schneider; AnwK-RVG/N. Schneider, Nr. 7003–7006 VV RVG Rn. 25 m.w.N.; a.A. OLG Frankfurt AGS<br />

2007, 136 und 155 = NJW 2006, 2337: Erstattungsfähigkeit der Kosten <strong>für</strong> den Erwerb einer Bahncard 100 bis zu der Grenze der<br />

Kosten einer regulären Fahrkarte, wenn der Anwalt darlegt, in welchem Umfang die Bahncard innerhalb der Geltungsdauer<br />

genutzt wurde.<br />

14 BGH AGS 2012, 268 = MDR 2012, 810 = AnwBl 2012, 664 = ZfSch 2012, 463 = NJW-RR 2012, 1016 = JurBüro 2012, 479 = NZV 2012,<br />

476 = VersR 2012, 1316 = NJW-Spezial 2012, 412 = RVGprof. 2012, 113 = RVGreport 2012, 266 = FamRZ 2012, 1136.<br />

15 VG Stuttgart AnwBl 1984, 323 und 562.<br />

16 OLG Düsseldorf JurBüro 1993, 674 = Rpfleger 1993, 463.<br />

Schneider | <strong>Reisekostentabelle</strong> <strong>für</strong> <strong>auswärtige</strong> <strong>Anwälte</strong> <strong>2016</strong> | Deutscher Anwaltverlag 10

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