08.08.2016 Aufrufe

Reisekostentabelle für auswärtige Anwälte 2016

Die Reisekostentabelle befasst sich nicht mit den tatsächlichen Reisekosten des Anwalts, die dieser nach wie vor selbst berechnen muss. Aus den Tabellen ergibt sich vielmehr, bis zu welcher Höhe der Anwalt seine Reisekosten aus der Landeskasse erhält bzw. zur Kostenfestsetzung anmelden kann, wenn die Reisekosten nur beschränkt erstattungsfähig sind. Um die erstattungsfähigen Kosten zu berechnen ist eine komplizierte und zeitaufwendige Recherche erforderlich. Um dem Anwalt und seinen Mitarbeitern diesen Aufwand zu ersparen, erscheint die Reisekostentabelle für auswärtige Anwälte, in der die jeweils weiteste Entfernung des einzelnen Gerichtsbezirks ausgewiesen wird, um so ein schnelles Nachschlagen zu ermöglichen. Ergänzend zu der Tabelle erhält der Leser auch die Darstellung der jeweils zugrunde liegenden Rechtslage in Verfahrenskosten-hilfe-/Prozesskostenhilfemandaten sowie für die Kostenerstattung. Musterformulierungen und Erläuterungen helfen die Ansprüche geltend zu machen und durchzusetzen.

Die Reisekostentabelle befasst sich nicht mit den tatsächlichen Reisekosten des Anwalts, die dieser nach wie vor selbst berechnen muss. Aus den Tabellen ergibt sich vielmehr, bis zu welcher Höhe der Anwalt seine Reisekosten aus der Landeskasse erhält bzw. zur Kostenfestsetzung anmelden kann, wenn die Reisekosten nur beschränkt erstattungsfähig sind.

Um die erstattungsfähigen Kosten zu berechnen ist eine komplizierte und zeitaufwendige Recherche erforderlich. Um dem Anwalt und seinen Mitarbeitern diesen Aufwand zu ersparen, erscheint die Reisekostentabelle für auswärtige Anwälte, in der die jeweils weiteste Entfernung des einzelnen Gerichtsbezirks ausgewiesen wird, um so ein schnelles Nachschlagen zu ermöglichen.

Ergänzend zu der Tabelle erhält der Leser auch die Darstellung der jeweils zugrunde liegenden Rechtslage in Verfahrenskosten-hilfe-/Prozesskostenhilfemandaten sowie für die Kostenerstattung. Musterformulierungen und Erläuterungen helfen die Ansprüche geltend zu machen und durchzusetzen.

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Prozess- und Verfahrenskostenhilfe<br />

Voraussetzung ist allerdings auch hier, dass der Gerichtsbezirk <strong>auswärtige</strong> Gemeinden umfasst, da anderenfalls<br />

im Gerichtsbezirk eine Geschäftsreise nicht möglich ist (siehe Vorbem. 7 Abs. 2 VV RVG).<br />

Zum Teil prüfen die Gerichte bereits im Bewilligungsverfahren, ob es im Gerichtsbezirk Orte gibt, die weiter<br />

entfernt liegen als die Kanzlei des <strong>auswärtige</strong>n Anwalts und ordnen dann uneingeschränkt bei. 49 Eine eingeschränkte<br />

Beiordnung wäre dann nämlich gegenstandslos und könnte nur zu Missverständnissen führen.<br />

Beiordnung eines Rechtsanwalts außerhalb des Gerichtsbezirks<br />

1. Im Rahmen von bewilligter Verfahrenskostenhilfe darf ein Anwalt von außerhalb des<br />

Gerichtsbezirks des Verfahrensgerichts im anzunehmenden konkludent erklärten Einverständnis<br />

gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 121 Abs. 3 ZPO grundsätzlich nur zu den Bedingungen<br />

eines im Bezirk des jeweiligen Verfahrensgerichts ansässigen Anwalts beigeordnet<br />

werden mit der Folge, dass etwaige Mehrkosten durch die Anreise von außerhalb des<br />

Gerichtsbezirks entweder nicht oder bei Vorliegen der Voraussetzungen <strong>für</strong> die Inanspruchnahme<br />

eines Korrespondenzanwalts nur in Höhe von dessen etwaigen Kosten abgedeckt<br />

sind.<br />

2. Sofern die Reisekosten eines <strong>auswärtige</strong>n Anwalts im Einzelfall niedriger sind als die möglichen<br />

Reisekosten eines im Bezirk niedergelassenen Anwalts, der am weitesten vom Gerichtsort<br />

entfernt ansässig ist, ist eine einschränkende Beiordnung gegenstandslos und<br />

zur Vermeidung von Missverständnissen zu unterlassen.<br />

OLG Frankfurt, Beschl. v. 17.12.2013 – 6 WF 222/13 50<br />

Beiordnung eines Rechtsanwalts außerhalb des Gerichtsbezirks<br />

1. Die beschränkte Beiordnung eines <strong>auswärtige</strong>n Rechtsanwalts zu den Bedingungen eines<br />

ortsansässigen Rechtsanwalts ist nicht zulässig. Die höchstmögliche Einschränkung darf<br />

lauten „zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts“.<br />

2. Steht bereits bei der Beiordnung fest, dass die Entfernung von der Kanzlei des Rechtsanwalts<br />

außerhalb des Gerichtsbezirks geringer ist als die höchstmögliche Entfernung innerhalb<br />

des Gerichtsbezirks, so ist der Anwalt hinsichtlich seiner Reisekosten uneingeschränkt<br />

beizuordnen.<br />

OLG Brandenburg, Beschl. v. 9.9.2015 – 13 WF 190/15<br />

V. Festsetzungsverfahren<br />

1. Festsetzung<br />

Auch hier bestehen wiederum zwei Möglichkeiten:<br />

Der Anwalt kann seine gesamten Reisekosten gegenüber der Landeskasse abrechnen und dann darauf<br />

hinweisen, wie weit die höchstmögliche Entfernung ist. Dann wird sein Antrag wegen des darüber hinausgehenden<br />

Betrags zurückgewiesen.<br />

Hier bietet es sich jedoch immer an, den anderen Weg zu gehen und in den Vergütungsfestsetzungsantrag<br />

sogleich die Reisekosten beschränkt auf die Höhe der von der Landeskasse zu übernehmenden Kosten<br />

anzumelden.<br />

49 So z.B. OLG Bamberg AGS 2014, 353 u. 529 = NJW-RR 2015, 187 = JurBüro 2015, 372 = NZFam 2014, 1103 = FamRZ 2015, 353.<br />

50 AGS 2014, 138.<br />

Schneider | <strong>Reisekostentabelle</strong> <strong>für</strong> <strong>auswärtige</strong> <strong>Anwälte</strong> <strong>2016</strong> | Deutscher Anwaltverlag 21

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