08.08.2016 Aufrufe

Reisekostentabelle für auswärtige Anwälte 2016

Die Reisekostentabelle befasst sich nicht mit den tatsächlichen Reisekosten des Anwalts, die dieser nach wie vor selbst berechnen muss. Aus den Tabellen ergibt sich vielmehr, bis zu welcher Höhe der Anwalt seine Reisekosten aus der Landeskasse erhält bzw. zur Kostenfestsetzung anmelden kann, wenn die Reisekosten nur beschränkt erstattungsfähig sind. Um die erstattungsfähigen Kosten zu berechnen ist eine komplizierte und zeitaufwendige Recherche erforderlich. Um dem Anwalt und seinen Mitarbeitern diesen Aufwand zu ersparen, erscheint die Reisekostentabelle für auswärtige Anwälte, in der die jeweils weiteste Entfernung des einzelnen Gerichtsbezirks ausgewiesen wird, um so ein schnelles Nachschlagen zu ermöglichen. Ergänzend zu der Tabelle erhält der Leser auch die Darstellung der jeweils zugrunde liegenden Rechtslage in Verfahrenskosten-hilfe-/Prozesskostenhilfemandaten sowie für die Kostenerstattung. Musterformulierungen und Erläuterungen helfen die Ansprüche geltend zu machen und durchzusetzen.

Die Reisekostentabelle befasst sich nicht mit den tatsächlichen Reisekosten des Anwalts, die dieser nach wie vor selbst berechnen muss. Aus den Tabellen ergibt sich vielmehr, bis zu welcher Höhe der Anwalt seine Reisekosten aus der Landeskasse erhält bzw. zur Kostenfestsetzung anmelden kann, wenn die Reisekosten nur beschränkt erstattungsfähig sind.

Um die erstattungsfähigen Kosten zu berechnen ist eine komplizierte und zeitaufwendige Recherche erforderlich. Um dem Anwalt und seinen Mitarbeitern diesen Aufwand zu ersparen, erscheint die Reisekostentabelle für auswärtige Anwälte, in der die jeweils weiteste Entfernung des einzelnen Gerichtsbezirks ausgewiesen wird, um so ein schnelles Nachschlagen zu ermöglichen.

Ergänzend zu der Tabelle erhält der Leser auch die Darstellung der jeweils zugrunde liegenden Rechtslage in Verfahrenskosten-hilfe-/Prozesskostenhilfemandaten sowie für die Kostenerstattung. Musterformulierungen und Erläuterungen helfen die Ansprüche geltend zu machen und durchzusetzen.

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Erstattung der Reisekosten<br />

Erstattung der Reisekosten eines <strong>auswärtige</strong>n Anwalts<br />

Beauftragt die im Gerichtsbezirk ansässige Partei einen außerhalb des Gerichtsbezirks niedergelassenen<br />

Rechtsanwalt, so sind dessen tatsächliche Reisekosten bis zur höchstmöglichen<br />

Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks erstattungsfähig.<br />

LG Düsseldorf, Beschl. v. 18.12.2014 – 6 O 455/11 37<br />

Reisekostenerstattung <strong>für</strong> nicht im Bezirk des<br />

Prozessgerichts niedergelassenen Anwalt<br />

Die tatsächlichen Reisekosten eines nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen oder<br />

am Gerichtsort wohnhaften Rechtsanwalts sind bis zu der Höhe zu erstatten, die sich <strong>für</strong> einen<br />

im Bezirk des jeweiligen Prozessgerichts niedergelassenen oder wohnhaften Rechtsanwalt<br />

bei der weitesten Entfernung innerhalb des Bezirks errechnet.<br />

OLG Schleswig, Beschl. v. 24.7.2015 – 9 W 26/15 38<br />

Lediglich das OLG Celle ist anderer Auffassung.<br />

Reisekosten des <strong>auswärtige</strong>n Anwalts<br />

Beauftragt die im Gerichtsbezirk ansässige Partei einen außerhalb des Gerichtsbezirks niedergelassenen<br />

Rechtsanwalt, so sind dessen tatsächliche Reisekosten regelmäßig nicht bis<br />

zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks erstattungsfähig, sondern<br />

lediglich bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohnsitz der Partei ansässigen Prozessbevollmächtigten.<br />

OLG Celle, Beschl. v. 22.6.2015 – 2 W 150/15 39<br />

Das OLG Celle beruft sich dabei auf eine Entscheidung des BGH, 40 der diese Rechtsfrage allerdings nicht entschieden<br />

hat. 41 Als Rechtsbeschwerdegericht ist der BGH nur dazu berufen, die angefochtene Entscheidung<br />

im Rahmen der Rechtsbeschwerdebegründung zu überprüfen. Im zugrunde liegenden Verfahren war aber<br />

mit der Rechtsbeschwerde nur die Frage der Notwendigkeit zur Entscheidung gestellt worden, nicht die<br />

Frage des Umfangs. Abgesehen davon waren zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks<br />

keine Tatsachen vorgetragen worden, sodass der BGH als reines Rechtsbeschwerdegericht hier ohnehin keine<br />

Feststellungen hätte treffen können.<br />

Die zutreffende Rechtsprechung – insbesondere das LG Düsseldorf und OLG Schleswig – weist zu Recht<br />

darauf hin, dass anderenfalls in mehrfacher Hinsicht eine Ungleichbehandlung erfolge.<br />

So ist es in der Tat nicht nachzuvollziehen, dass ein Anwalt, dessen Kanzlei 100 km vom Gericht entfernt, aber<br />

noch im Gerichtsbezirk liegt, die volle Reisekostenerstattung erhält, während ein Anwalt, der seine Kanzlei<br />

nur 20 km vom Gericht entfernt hat, bei der Kostenerstattung ausgeschlossen wäre, weil seine Kanzlei nicht<br />

im Gerichtsbezirk liegt.<br />

37 AGS 2015, 7 = NJW 2015, 498 m. Anm. Schons = AnwBl 2015, 351 = MDR 2015, 427 = Rpfleger 2015, 369 = JurBüro 2015, 255 =<br />

ErbR 2015, 135 = RVGprof. 2015, 76.<br />

38 AGS 2015, 487 = NJW 2015, 3311 m. Anm. N. Schneider = RVGreport 2015, 385.<br />

39 AGS 2015, 442 m. Anm. N. Schneider = NJW 2015, 2670 = RVGreport 2015, 386.<br />

40 BGH NJW-RR 2012, 698 = JurBüro 2012, 368 = Rpfleger 2012, 468 = RVGreport 2012, 268.<br />

41 Siehe dazu auch OLG Schleswig AGS 2015, 487 = NJW 2015, 3311 m. Anm. N. Schneider = RVGreport 2015, 385.<br />

Schneider | <strong>Reisekostentabelle</strong> <strong>für</strong> <strong>auswärtige</strong> <strong>Anwälte</strong> <strong>2016</strong> | Deutscher Anwaltverlag 16

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