08.08.2016 Aufrufe

Reisekostentabelle für auswärtige Anwälte 2016

Die Reisekostentabelle befasst sich nicht mit den tatsächlichen Reisekosten des Anwalts, die dieser nach wie vor selbst berechnen muss. Aus den Tabellen ergibt sich vielmehr, bis zu welcher Höhe der Anwalt seine Reisekosten aus der Landeskasse erhält bzw. zur Kostenfestsetzung anmelden kann, wenn die Reisekosten nur beschränkt erstattungsfähig sind. Um die erstattungsfähigen Kosten zu berechnen ist eine komplizierte und zeitaufwendige Recherche erforderlich. Um dem Anwalt und seinen Mitarbeitern diesen Aufwand zu ersparen, erscheint die Reisekostentabelle für auswärtige Anwälte, in der die jeweils weiteste Entfernung des einzelnen Gerichtsbezirks ausgewiesen wird, um so ein schnelles Nachschlagen zu ermöglichen. Ergänzend zu der Tabelle erhält der Leser auch die Darstellung der jeweils zugrunde liegenden Rechtslage in Verfahrenskosten-hilfe-/Prozesskostenhilfemandaten sowie für die Kostenerstattung. Musterformulierungen und Erläuterungen helfen die Ansprüche geltend zu machen und durchzusetzen.

Die Reisekostentabelle befasst sich nicht mit den tatsächlichen Reisekosten des Anwalts, die dieser nach wie vor selbst berechnen muss. Aus den Tabellen ergibt sich vielmehr, bis zu welcher Höhe der Anwalt seine Reisekosten aus der Landeskasse erhält bzw. zur Kostenfestsetzung anmelden kann, wenn die Reisekosten nur beschränkt erstattungsfähig sind.

Um die erstattungsfähigen Kosten zu berechnen ist eine komplizierte und zeitaufwendige Recherche erforderlich. Um dem Anwalt und seinen Mitarbeitern diesen Aufwand zu ersparen, erscheint die Reisekostentabelle für auswärtige Anwälte, in der die jeweils weiteste Entfernung des einzelnen Gerichtsbezirks ausgewiesen wird, um so ein schnelles Nachschlagen zu ermöglichen.

Ergänzend zu der Tabelle erhält der Leser auch die Darstellung der jeweils zugrunde liegenden Rechtslage in Verfahrenskosten-hilfe-/Prozesskostenhilfemandaten sowie für die Kostenerstattung. Musterformulierungen und Erläuterungen helfen die Ansprüche geltend zu machen und durchzusetzen.

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Erstattung der Reisekosten<br />

Es ist zudem ein allgemeiner Grundsatz, dass nicht notwendige Kosten stets insoweit zu erstatten sind, als<br />

dadurch fiktive notwendige Kosten erspart worden sind.<br />

Darüber hinaus würde sich eine Ungleichbehandlung zu den Fällen der Prozess- und Verfahrenskostenhilfe<br />

ergeben (s.u. unter C.)<br />

Beispiel:<br />

Der Anwalt hat seine Kanzlei in Köln und wird von einer in Düsseldorf ansässigen Partei mit einem<br />

Rechtsstreit vor dem LG Düsseldorf und anschließend mit dem Berufungsverfahren vor dem<br />

OLG Düsseldorf beauftragt.<br />

Die Reisekosten des Kölner Anwalts belaufen sich erst- und zweitinstanzlich jeweils (netto) auf<br />

1. Köln–Düsseldorf und zurück, 2 x 45 km x 0,30 €/km 27,00 €<br />

2. Abwesenheitsgeld 25,00 €<br />

3. Parkgebühren 3,36 €<br />

Gesamt 55,36 €<br />

Hätte die Partei erstinstanzlich einen Anwalt aus Korschenbroich beauftragt, das noch zum LG-Bezirk<br />

Düsseldorf zählt, wären dessen Reisekosten in voller Höhe erstattungsfähig gewesen.<br />

1. Korschenbroich–Düsseldorf und zurück, 2 x 27 km x 0,30 €/km 16,20 €<br />

2. Abwesenheitsgeld 25,00 €<br />

3. Parkgebühren 3,36 €<br />

Gesamt 44,56 €<br />

Folglich sind die Reisekosten des Kölner Anwalts <strong>für</strong> die erste Instanz bis zur Höhe dieser Kosten<br />

erstattungsfähig.<br />

Hätte die Partei vor dem OLG Düsseldorf einen Anwalt aus Emmerich beauftragt, wären Reisekosten<br />

angefallen in Höhe von<br />

1. Emmerich–Düsseldorf und zurück, 2 x 103 km x 0,30 €/km 61,80 €<br />

2. Abwesenheitsgeld 25,00 €<br />

3. Parkgebühren 3,36 €<br />

Gesamt 90,16 €<br />

Diese Reisekosten hätten höher gelegen als die Kosten des Kölner Anwalts, sodass <strong>für</strong> die Berufungsinstanz<br />

seine Reisekosten in voller Höhe erstattungsfähig sind.<br />

Gibt es im Bezirk des betreffenden Gerichts ausnahmsweise keine <strong>auswärtige</strong>n <strong>Anwälte</strong>, weil sich der Gerichtsbezirk<br />

mit dem Bezirk der politischen Gemeinde deckt, dann greift diese Vergleichsberechnung nicht,<br />

weil mangels Geschäftsreise (Vorbem. 7 Abs. 2 VV RVG) kein Anwalt im Gerichtsbezirk Reisekosten erhalten<br />

kann. Das trifft z.B. auf alle Gerichte in den Stadtstaaten Berlin und Hamburg zu sowie auf Amtsgerichte,<br />

deren Bezirk nicht über die Stadtgrenze hinausgeht.<br />

IV. Kanzlei und Wohnsitz unterschiedlich<br />

Hat der Anwalt seinen Kanzleisitz außerhalb des Gerichtsbezirks, wohnt er aber im Gerichtsbezirk oder hat<br />

er dort seine Kanzlei, wohnt er aber außerhalb, so ist <strong>für</strong> die Erstattungsfähigkeit darauf abzustellen, von wo<br />

der Anwalt angereist ist. 42<br />

• Ist er von seinem Wohnort oder Kanzleiort aus dem Gerichtsbezirk angereist, sind seine Reisekosten<br />

in voller Höhe erstattungsfähig (s.o. unter B II.).<br />

• Ist er von seinem Wohnort oder Kanzleiort außerhalb des Gerichtsbezirks angereist, so sind seine<br />

Reisekosten bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks erstattungsfähig (s.o.<br />

unter B. III.).<br />

42 OLG Düsseldorf AGS 2012, 167 = zfs 2012, 287 = NJW-RR 2012, 764 = JurBüro 2012, 299 = Rpfleger 2012, 412 = RVGreport 2012,<br />

189 = RVGprof. 2012, 164.<br />

Schneider | <strong>Reisekostentabelle</strong> <strong>für</strong> <strong>auswärtige</strong> <strong>Anwälte</strong> <strong>2016</strong> | Deutscher Anwaltverlag 17

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