08.08.2016 Aufrufe

Reisekostentabelle für auswärtige Anwälte 2016

Die Reisekostentabelle befasst sich nicht mit den tatsächlichen Reisekosten des Anwalts, die dieser nach wie vor selbst berechnen muss. Aus den Tabellen ergibt sich vielmehr, bis zu welcher Höhe der Anwalt seine Reisekosten aus der Landeskasse erhält bzw. zur Kostenfestsetzung anmelden kann, wenn die Reisekosten nur beschränkt erstattungsfähig sind. Um die erstattungsfähigen Kosten zu berechnen ist eine komplizierte und zeitaufwendige Recherche erforderlich. Um dem Anwalt und seinen Mitarbeitern diesen Aufwand zu ersparen, erscheint die Reisekostentabelle für auswärtige Anwälte, in der die jeweils weiteste Entfernung des einzelnen Gerichtsbezirks ausgewiesen wird, um so ein schnelles Nachschlagen zu ermöglichen. Ergänzend zu der Tabelle erhält der Leser auch die Darstellung der jeweils zugrunde liegenden Rechtslage in Verfahrenskosten-hilfe-/Prozesskostenhilfemandaten sowie für die Kostenerstattung. Musterformulierungen und Erläuterungen helfen die Ansprüche geltend zu machen und durchzusetzen.

Die Reisekostentabelle befasst sich nicht mit den tatsächlichen Reisekosten des Anwalts, die dieser nach wie vor selbst berechnen muss. Aus den Tabellen ergibt sich vielmehr, bis zu welcher Höhe der Anwalt seine Reisekosten aus der Landeskasse erhält bzw. zur Kostenfestsetzung anmelden kann, wenn die Reisekosten nur beschränkt erstattungsfähig sind.

Um die erstattungsfähigen Kosten zu berechnen ist eine komplizierte und zeitaufwendige Recherche erforderlich. Um dem Anwalt und seinen Mitarbeitern diesen Aufwand zu ersparen, erscheint die Reisekostentabelle für auswärtige Anwälte, in der die jeweils weiteste Entfernung des einzelnen Gerichtsbezirks ausgewiesen wird, um so ein schnelles Nachschlagen zu ermöglichen.

Ergänzend zu der Tabelle erhält der Leser auch die Darstellung der jeweils zugrunde liegenden Rechtslage in Verfahrenskosten-hilfe-/Prozesskostenhilfemandaten sowie für die Kostenerstattung. Musterformulierungen und Erläuterungen helfen die Ansprüche geltend zu machen und durchzusetzen.

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Die Reisekosten des Anwalts<br />

Einführung<br />

A. Die Reisekosten des Anwalts<br />

I. Überblick<br />

Zur gesetzlichen Vergütung des Anwalts (§ 1 Abs. 1 RVG) gehören neben den Gebühren auch seine Auslagen.<br />

Hierzu wiederum zählen neben den Dokumentenpauschalen (Nr. 7000 VV RVG) sowie den Post- und Telekommunikationsentgelten<br />

(Nrn. 7000, 7001 VV RVG) insbesondere auch die Reisekosten (Nrn. 7003–7006 VV RVG).<br />

Voraussetzung da<strong>für</strong>, dass ein Anwalt seinem Mandanten Reisekosten berechnen darf, ist eine Geschäftsreise.<br />

Diese wiederum liegt nach der Legaldefinition der Vorbem. 7 Abs. 2 VV RVG vor, wenn der Anwalt in<br />

Erfüllung seines Auftrags das Gebiet der politischen Gemeinde, in der er wohnt oder in der er seine Kanzlei<br />

unterhält, verlässt. 1 Auf die Entfernung kommt es dabei nicht an. So fallen selbst bei großen Entfernungen<br />

innerhalb derselben Stadt (z.B. Berlin oder Hamburg) keine Reisekosten an, und zwar selbst dann nicht, wenn<br />

der Anwalt in einen anderen Amtsgerichtsbezirk fährt. Dagegen können bei kürzester Entfernung Reisekosten<br />

anfallen, wenn dabei die Grenze der politischen Gemeinde überschritten wird. 2<br />

Nach einem Teil der Rechtsprechung umfasst der Begriff der „Kanzlei“ i.S.d. Vorbem. 7 Abs. 2 VV RVG auch<br />

die Zweigstelle einer Rechtsanwaltskanzlei. 3 Fahrtkosten <strong>für</strong> eine Geschäftsreise zu einem Ziel innerhalb<br />

der Gemeinde, in der eine Zweigstelle unterhalten wird, sollen deshalb nicht nach den Nr. 7003 ff. VV RVG<br />

abgerechnet werden können. Diese Entscheidungen stehen allerdings im Widerspruch zur Rechtsprechung<br />

des BGH, 4 der bei mehreren Standorten einer Kanzlei darauf abstellt, von welchem Ort die Sache bearbeitet<br />

worden ist.<br />

Verlegt der Anwalt nach Entgegennahme des Auftrags seine Kanzlei, so kann er seine Reisekosten nur insoweit<br />

verlangen, als sie auch vom früheren Kanzleisitz aus angefallen wären (Vorbem. 7 Abs. 3 Satz 2 VV RVG).<br />

Die Reisekosten des Anwalts unterteilen sich in<br />

• Fahrtkosten mit dem eigenen Pkw (Nr. 7003 VV RVG),<br />

• Kosten <strong>für</strong> sonstige Verkehrsmittel (Nr. 7004 VV RVG),<br />

• Tage- und Abwesenheitsgeld (Nr. 7005 VV RVG) und<br />

• sonstige Auslagen, soweit sie angemessen sind (Nr. 7006 VV RVG).<br />

II. Benutzung des eigenen Kraftfahrzeugs<br />

Fahrtkosten <strong>für</strong> die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs erhält der Anwalt nach Nr. 7003 VV RVG vergütet.<br />

Um welche Art von Kraftfahrzeug es sich handelt, ist dabei unerheblich. Auch Motorräder und Mofas<br />

zählen hierzu, 5 nicht jedoch Fahrräder. Bei Benutzung eines fremden Fahrzeugs, etwa eines Mietwagens,<br />

scheidet Nr. 7003 VV RVG aus; es ist vielmehr nach Nr. 7004 VV RVG konkret abzurechnen.<br />

1 Das Wort „oder“ ist alternativ zu verstehen. Siehe OLG Düsseldorf AGS 2012, 167 = zfs 2012, 287 = NJW-RR 2012, 764 = JurBüro<br />

2012, 299 = Rpfleger 2012, 412 = RVGreport 2012, 189 = RVGprof. 2012, 164.<br />

2 SG Neuruppin AGS 2011, 256.<br />

3 OLG Koblenz MDR 2015, 860 = NJW-Spezial 2015, 699; OLG Dresden AGS 2011, 275 = NJW 2011, 869 = Rpfleger 2011, 240 =<br />

RVGreport 2011, 145 = RVGprof. 2011, 87.<br />

4 BGH AGS 2008, 368 = FamRZ 2008, 1241 = NJW 2008, 2122 = MDR 2008, 829 = Rpfleger 2008, 443 = BRAK-Mitt 2008, 178 =<br />

JurBüro 2008, 430 = AnwBl 2008, 552 = RVGreport 2008, 267 = RVGprof. 2008, 165.<br />

5 N. Schneider in AnwK-RVG, Nr. 7003–7006 VV RVG Rn. 16.<br />

Schneider | <strong>Reisekostentabelle</strong> <strong>für</strong> <strong>auswärtige</strong> <strong>Anwälte</strong> <strong>2016</strong> | Deutscher Anwaltverlag 9

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