08.08.2016 Aufrufe

Reisekostentabelle für auswärtige Anwälte 2016

Die Reisekostentabelle befasst sich nicht mit den tatsächlichen Reisekosten des Anwalts, die dieser nach wie vor selbst berechnen muss. Aus den Tabellen ergibt sich vielmehr, bis zu welcher Höhe der Anwalt seine Reisekosten aus der Landeskasse erhält bzw. zur Kostenfestsetzung anmelden kann, wenn die Reisekosten nur beschränkt erstattungsfähig sind. Um die erstattungsfähigen Kosten zu berechnen ist eine komplizierte und zeitaufwendige Recherche erforderlich. Um dem Anwalt und seinen Mitarbeitern diesen Aufwand zu ersparen, erscheint die Reisekostentabelle für auswärtige Anwälte, in der die jeweils weiteste Entfernung des einzelnen Gerichtsbezirks ausgewiesen wird, um so ein schnelles Nachschlagen zu ermöglichen. Ergänzend zu der Tabelle erhält der Leser auch die Darstellung der jeweils zugrunde liegenden Rechtslage in Verfahrenskosten-hilfe-/Prozesskostenhilfemandaten sowie für die Kostenerstattung. Musterformulierungen und Erläuterungen helfen die Ansprüche geltend zu machen und durchzusetzen.

Die Reisekostentabelle befasst sich nicht mit den tatsächlichen Reisekosten des Anwalts, die dieser nach wie vor selbst berechnen muss. Aus den Tabellen ergibt sich vielmehr, bis zu welcher Höhe der Anwalt seine Reisekosten aus der Landeskasse erhält bzw. zur Kostenfestsetzung anmelden kann, wenn die Reisekosten nur beschränkt erstattungsfähig sind.

Um die erstattungsfähigen Kosten zu berechnen ist eine komplizierte und zeitaufwendige Recherche erforderlich. Um dem Anwalt und seinen Mitarbeitern diesen Aufwand zu ersparen, erscheint die Reisekostentabelle für auswärtige Anwälte, in der die jeweils weiteste Entfernung des einzelnen Gerichtsbezirks ausgewiesen wird, um so ein schnelles Nachschlagen zu ermöglichen.

Ergänzend zu der Tabelle erhält der Leser auch die Darstellung der jeweils zugrunde liegenden Rechtslage in Verfahrenskosten-hilfe-/Prozesskostenhilfemandaten sowie für die Kostenerstattung. Musterformulierungen und Erläuterungen helfen die Ansprüche geltend zu machen und durchzusetzen.

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Handhabung der Tabellen<br />

Bis zur Höhe der ausgewiesenen Entfernung sind danach die Reisekosten des Anwalts erstattungsfähig bzw.<br />

von der Landeskasse zu übernehmen – und zwar Hin- und Rückfahrt.<br />

Eine Besonderheit ist noch bei Zweigstellen 52 eines Gerichts zu beachten. Soweit der Anwalt am Gericht der<br />

Hauptstelle tätig wird, ist abzustellen auf die höchstmögliche Entfernung innerhalb des gesamten Gerichtsbezirks<br />

einschließlich des Bezirks der Zweigstelle. Die ZPO kennt nur den Gerichtsbezirk als solchen und<br />

nicht den „Zweigstellenbezirk“. 53 Daher gehören auch diejenigen Orte, <strong>für</strong> die eine Zweigstelle zuständig<br />

ist, zum Zuständigkeitsbereich des Hauptgerichts, sodass diese Orte bei der höchstmöglichen Entfernung<br />

mit zu berücksichtigen waren.<br />

Ist der Anwalt an einer Zweigstelle tätig geworden, so ist nicht die höchstmögliche Entfernung zum Hauptgericht<br />

maßgebend, sondern zur Zweigstelle. Daher ist auch die Entfernung zu einem weiter gelegenen Ort<br />

zu berücksichtigen, der im Gerichtsbezirk liegt, aber nicht im Bezirk der Zweigstelle, da auch dieser Anwalt<br />

ein im Gerichtsbezirk niedergelassener Anwalt ist und bei der Bewertung der höchstmöglichen Entfernung<br />

mit zu berücksichtigen ist.<br />

Sonstige Auslagen sind zu berücksichtigen, soweit sie innerhalb des Gerichtsbezirks anfallen (etwa Kosten<br />

<strong>für</strong> eine Fähre, Mautgebühren o.Ä.).<br />

Hinzu kommen Tage- und Abwesenheitsgeld. Insoweit muss der Anwalt im konkreten Fall selbst ermitteln,<br />

welche Zeit eine Reise <strong>für</strong> einen im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalt vom weitest entfernten Ort<br />

einschließlich Terminswahrnehmung <strong>für</strong> Hin- und Rückreise an Zeitaufwand bedeutet hätte. So ist es z.B.<br />

möglich, dass der <strong>auswärtige</strong> Anwalt <strong>für</strong> Hin- und Rückreise einschließlich der Terminswahrnehmung mehr<br />

als vier Stunden unterwegs war, ein im Gerichtsbezirk niedergelassener Anwalt jedoch weniger als vier<br />

Stunden benötigt hätte. In diesem Fall ist nur das geringere Tage- und Abwesenheitsgeld in Höhe von 25 €<br />

zu erstatten bzw. von der Landeskasse zu übernehmen.<br />

52 Zum Teil auch als Nebenstellen oder Außenstellen bezeichnet.<br />

53 LAG Köln AGS 2013, 161 = NZA-RR 2013, 311 = NJW-Spezial 2013, 251 = RVGprof. 2013, 75 (zum vergleichbaren Fall des „Gerichtstagsbezirks“).<br />

Schneider | <strong>Reisekostentabelle</strong> <strong>für</strong> <strong>auswärtige</strong> <strong>Anwälte</strong> <strong>2016</strong> | Deutscher Anwaltverlag 23

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