08.08.2016 Aufrufe

Reisekostentabelle für auswärtige Anwälte 2016

Die Reisekostentabelle befasst sich nicht mit den tatsächlichen Reisekosten des Anwalts, die dieser nach wie vor selbst berechnen muss. Aus den Tabellen ergibt sich vielmehr, bis zu welcher Höhe der Anwalt seine Reisekosten aus der Landeskasse erhält bzw. zur Kostenfestsetzung anmelden kann, wenn die Reisekosten nur beschränkt erstattungsfähig sind. Um die erstattungsfähigen Kosten zu berechnen ist eine komplizierte und zeitaufwendige Recherche erforderlich. Um dem Anwalt und seinen Mitarbeitern diesen Aufwand zu ersparen, erscheint die Reisekostentabelle für auswärtige Anwälte, in der die jeweils weiteste Entfernung des einzelnen Gerichtsbezirks ausgewiesen wird, um so ein schnelles Nachschlagen zu ermöglichen. Ergänzend zu der Tabelle erhält der Leser auch die Darstellung der jeweils zugrunde liegenden Rechtslage in Verfahrenskosten-hilfe-/Prozesskostenhilfemandaten sowie für die Kostenerstattung. Musterformulierungen und Erläuterungen helfen die Ansprüche geltend zu machen und durchzusetzen.

Die Reisekostentabelle befasst sich nicht mit den tatsächlichen Reisekosten des Anwalts, die dieser nach wie vor selbst berechnen muss. Aus den Tabellen ergibt sich vielmehr, bis zu welcher Höhe der Anwalt seine Reisekosten aus der Landeskasse erhält bzw. zur Kostenfestsetzung anmelden kann, wenn die Reisekosten nur beschränkt erstattungsfähig sind.

Um die erstattungsfähigen Kosten zu berechnen ist eine komplizierte und zeitaufwendige Recherche erforderlich. Um dem Anwalt und seinen Mitarbeitern diesen Aufwand zu ersparen, erscheint die Reisekostentabelle für auswärtige Anwälte, in der die jeweils weiteste Entfernung des einzelnen Gerichtsbezirks ausgewiesen wird, um so ein schnelles Nachschlagen zu ermöglichen.

Ergänzend zu der Tabelle erhält der Leser auch die Darstellung der jeweils zugrunde liegenden Rechtslage in Verfahrenskosten-hilfe-/Prozesskostenhilfemandaten sowie für die Kostenerstattung. Musterformulierungen und Erläuterungen helfen die Ansprüche geltend zu machen und durchzusetzen.

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Handhabung der Tabellen<br />

Auch hier schadet es nicht, im Festsetzungsantrag, unter Nachweis der Rechtsprechung auf die Übernahmepflicht<br />

der Reisekosten hinzuweisen.<br />

2. Erinnerung<br />

Setzt das Gericht die Fahrtkosten ganz oder teilweise ab, ist hiergegen immer die Erinnerung gegeben (§ 56<br />

RVG). Die Erinnerung ist nicht fristgebunden und setzt auch keine Mindestbeschwer voraus.<br />

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle kann der Erinnerung abhelfen. Anderenfalls hat er sie dem Richter<br />

zur Entscheidung vorzulegen.<br />

3. Beschwerde<br />

Gegen die Entscheidung des Richters kann nach § 56 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 3 RVG Beschwerde erhoben<br />

werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt (§ 56 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 3<br />

Satz 1 RVG). Das wiederum ist der Fall, wenn Reisekosten im Wert von mehr als 200,00 € abgesetzt worden<br />

sind oder wenn das Gericht noch weitere Kosten abgesetzt hat und die Summe der abgesetzten Kosten den<br />

Betrag von 200,00 € übersteigt.<br />

Die Beschwerde ist darüber hinaus auch dann zulässig, wenn das Ausgangsgericht sie in der Entscheidung<br />

über die Erinnerung zugelassen hat (§ 56 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 2 RVG).<br />

4. Weitere Beschwerde<br />

Soweit das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden hat, kann auch noch eine weitere Beschwerde<br />

erhoben werden, sofern diese zugelassen worden ist (§ 56 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 6 RVG).<br />

5. Rechtsbeschwerde<br />

Eine Rechtsbeschwerde ist in allen Fällen ausgeschlossen.<br />

D. Handhabung der Tabellen<br />

In den nachfolgenden Tabellen sind die höchstmöglichen Entfernungen innerhalb der Amts-, Land- und<br />

Oberlandesgerichtsbezirke nachgewiesen.<br />

Dabei ist die Tabelle nach Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten aufgeteilt. Es findet sich<br />

dort zunächst die aktuelle Anschrift des Gerichts. Sofern ein Gericht über Zweigstellen, Nebenstellen oder<br />

Außenstellen verfügt, ist die Hauptadresse angegeben worden.<br />

Des Weiteren findet sich dort der vom Gericht jeweils weitest entfernt liegende Ort. Insoweit ist die Entfernung<br />

ermittelt worden vom Sitz des Gerichts bis zur jeweiligen Ortsmitte des am weitesten entfernten Orts.<br />

Es ist nicht auszuschließen, dass es noch geringfügig weiter entfernte Vororte gibt. In Anbetracht des damit<br />

verbundenen erheblichen Aufwands haben wir davon jedoch abgesehen und lediglich auf die Ortsmitte des<br />

jeweils entferntesten Orts abgestellt. Sofern einzelne Vororte noch weiter entfernt sind, macht dies lediglich<br />

wenige Kilometer aus und damit bei einem Betrag von 0,30 €/km nur einen geringfügigen Mehrbetrag.<br />

Für das Tage- und Abwesenheitsgeld dürfte dies keine Rolle spielen. Insoweit bleibt es dem Nutzer selbst<br />

überlassen, gegebenenfalls nach weiter entfernt liegenden Vororten zu suchen.<br />

Für Hinweise, die wir selbstverständlich in der nächsten Auflage einarbeiten werden, sind wir jederzeit<br />

dankbar.<br />

Bei der Ermittlung der höchstmöglichen Entfernung war zu berücksichtigen, dass jeweils verschiedene Routen<br />

möglich waren. Insoweit haben wir nicht immer auf die kürzeste Strecke abgestellt, sondern auf die Strecke,<br />

die den geringsten Zeitaufwand erfordert. Dies entspricht der Rechtsprechung, wonach ein Anwalt nicht<br />

den kürzesten Weg nehmen muss, sondern zweckmäßig zeitsparende Umwege, etwa über die Autobahn,<br />

wählen darf. 51<br />

51 OLG Hamm JurBüro 1981, 1681; VG Würzburg JurBüro 2000, 77; KG AGS 2004, 12 = KGR 2003, 360 = BRAGOreport 2300, 139.<br />

Schneider | <strong>Reisekostentabelle</strong> <strong>für</strong> <strong>auswärtige</strong> <strong>Anwälte</strong> <strong>2016</strong> | Deutscher Anwaltverlag 22

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