08.08.2016 Aufrufe

Reisekostentabelle für auswärtige Anwälte 2016

Die Reisekostentabelle befasst sich nicht mit den tatsächlichen Reisekosten des Anwalts, die dieser nach wie vor selbst berechnen muss. Aus den Tabellen ergibt sich vielmehr, bis zu welcher Höhe der Anwalt seine Reisekosten aus der Landeskasse erhält bzw. zur Kostenfestsetzung anmelden kann, wenn die Reisekosten nur beschränkt erstattungsfähig sind. Um die erstattungsfähigen Kosten zu berechnen ist eine komplizierte und zeitaufwendige Recherche erforderlich. Um dem Anwalt und seinen Mitarbeitern diesen Aufwand zu ersparen, erscheint die Reisekostentabelle für auswärtige Anwälte, in der die jeweils weiteste Entfernung des einzelnen Gerichtsbezirks ausgewiesen wird, um so ein schnelles Nachschlagen zu ermöglichen. Ergänzend zu der Tabelle erhält der Leser auch die Darstellung der jeweils zugrunde liegenden Rechtslage in Verfahrenskosten-hilfe-/Prozesskostenhilfemandaten sowie für die Kostenerstattung. Musterformulierungen und Erläuterungen helfen die Ansprüche geltend zu machen und durchzusetzen.

Die Reisekostentabelle befasst sich nicht mit den tatsächlichen Reisekosten des Anwalts, die dieser nach wie vor selbst berechnen muss. Aus den Tabellen ergibt sich vielmehr, bis zu welcher Höhe der Anwalt seine Reisekosten aus der Landeskasse erhält bzw. zur Kostenfestsetzung anmelden kann, wenn die Reisekosten nur beschränkt erstattungsfähig sind.

Um die erstattungsfähigen Kosten zu berechnen ist eine komplizierte und zeitaufwendige Recherche erforderlich. Um dem Anwalt und seinen Mitarbeitern diesen Aufwand zu ersparen, erscheint die Reisekostentabelle für auswärtige Anwälte, in der die jeweils weiteste Entfernung des einzelnen Gerichtsbezirks ausgewiesen wird, um so ein schnelles Nachschlagen zu ermöglichen.

Ergänzend zu der Tabelle erhält der Leser auch die Darstellung der jeweils zugrunde liegenden Rechtslage in Verfahrenskosten-hilfe-/Prozesskostenhilfemandaten sowie für die Kostenerstattung. Musterformulierungen und Erläuterungen helfen die Ansprüche geltend zu machen und durchzusetzen.

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Prozess- und Verfahrenskostenhilfe<br />

Beiordnung eines nicht im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwalts<br />

Ist einem bedürftigen Beteiligten ein <strong>auswärtige</strong>r Rechtsanwalt „zu den Bedingungen eines<br />

im Gerichtsbezirk ansässigen Bevollmächtigten“ beigeordnet worden (§ 121 Abs. 3 ZPO), kann<br />

dieser aus der Staatskasse die Fahrtkosten zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung<br />

bis zur größtmöglichen von einem im Gerichtsbezirk gelegenen Ort bis zum Gerichtssitz<br />

bestehenden Entfernung erstattet verlangen.<br />

VG Oldenburg, Beschl. v. 12.5.2009 – 11 A 48/08 46<br />

Beiordnung eines nicht im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwalts<br />

1. Im Regelfall sind die Reisekosten des im Rahmen der PKH-Bewilligung beigeordneten<br />

Rechtsanwalts auf die Kosten zu beschränken, die einem im Gerichtsbezirk ansässigen<br />

Rechtsanwalt entstehen würden.<br />

2. Abzustellen ist insoweit auf die weiteste Entfernung zwischen dem Gerichtssitz und der<br />

Grenze des Gerichtsbezirks.<br />

LAG Hessen, Beschl. v. 12.1.2010 – 15 Ta 197/09 47<br />

Auch hier gilt Gleiches wie bei der Kostenerstattung:<br />

• Gibt es im Gerichtsbezirk Orte, die weiter entfernt sind als der <strong>auswärtige</strong> Anwalt, sind die Reisekosten<br />

des <strong>auswärtige</strong>n Anwalts in voller Höhe aus der Landeskasse zu vergüten.<br />

• Ist die Kanzlei des <strong>auswärtige</strong>n Anwalts weiter entfernt als der weitest entfernte Ort innerhalb des<br />

Gerichtsbezirks, sind seine Reisekosten bis zu der höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks<br />

von der Landeskasse zu übernehmen.<br />

Ob in dem entferntesten Ort derzeit ein Rechtsanwalt residiert, ist unerheblich. 48<br />

Beispiel:<br />

Der Anwalt hat seine Kanzlei in Karlsruhe und wird von einer in Mannheim ansässigen Partei mit einem<br />

Rechtsstreit vor dem LG Mannheim beauftragt. Der Partei wird Prozesskostenhilfe bewilligt. Der<br />

Anwalt wird beigeordnet zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts.<br />

Die Reisekosten des Karlsruher Anwalts belaufen (netto) auf<br />

1. Karlsruhe–Mannheim und zurück, 2 x 75 km x 0,30 €/km 45,00 €<br />

2. Abwesenheitsgeld 25,00 €<br />

3. Parkgebühren 3,36 €<br />

Gesamt 73,36 €<br />

Hätte die Partei erstinstanzlich einen Anwalt aus Reilingen beauftragt, das noch zum LG-Bezirk<br />

Mannheim zählt, wären dessen Reisekosten in voller Höhe von der Landeskasse zu übernehmen:<br />

1. Reilingen–Mannheim und zurück, 2 x 31 km x 0,30 €/km 18,60 €<br />

2. Abwesenheitsgeld 25,00 €<br />

3. Parkgebühren 3,36 €<br />

Gesamt 46,96 €<br />

Folglich sind die Reisekosten des Karlsruher Anwalts in dieser Höhe aus der Landeskasse zu zahlen.<br />

46 AGS 2009, 467 = NJW-Spezial 2009, 460.<br />

47 AGS 2010, 299 = NJW-Spezial 2010, 380 = AG kompakt 2011, 143.<br />

48 OLG Bamberg AGS 2014, 353 u. 529 = NJW-RR 2015, 187 = JurBüro 2015, 372 = NZFam 2014, 1103 = FamRZ 2015, 353.<br />

Schneider | <strong>Reisekostentabelle</strong> <strong>für</strong> <strong>auswärtige</strong> <strong>Anwälte</strong> <strong>2016</strong> | Deutscher Anwaltverlag 20

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!