08.08.2016 Aufrufe

Reisekostentabelle für auswärtige Anwälte 2016

Die Reisekostentabelle befasst sich nicht mit den tatsächlichen Reisekosten des Anwalts, die dieser nach wie vor selbst berechnen muss. Aus den Tabellen ergibt sich vielmehr, bis zu welcher Höhe der Anwalt seine Reisekosten aus der Landeskasse erhält bzw. zur Kostenfestsetzung anmelden kann, wenn die Reisekosten nur beschränkt erstattungsfähig sind. Um die erstattungsfähigen Kosten zu berechnen ist eine komplizierte und zeitaufwendige Recherche erforderlich. Um dem Anwalt und seinen Mitarbeitern diesen Aufwand zu ersparen, erscheint die Reisekostentabelle für auswärtige Anwälte, in der die jeweils weiteste Entfernung des einzelnen Gerichtsbezirks ausgewiesen wird, um so ein schnelles Nachschlagen zu ermöglichen. Ergänzend zu der Tabelle erhält der Leser auch die Darstellung der jeweils zugrunde liegenden Rechtslage in Verfahrenskosten-hilfe-/Prozesskostenhilfemandaten sowie für die Kostenerstattung. Musterformulierungen und Erläuterungen helfen die Ansprüche geltend zu machen und durchzusetzen.

Die Reisekostentabelle befasst sich nicht mit den tatsächlichen Reisekosten des Anwalts, die dieser nach wie vor selbst berechnen muss. Aus den Tabellen ergibt sich vielmehr, bis zu welcher Höhe der Anwalt seine Reisekosten aus der Landeskasse erhält bzw. zur Kostenfestsetzung anmelden kann, wenn die Reisekosten nur beschränkt erstattungsfähig sind.

Um die erstattungsfähigen Kosten zu berechnen ist eine komplizierte und zeitaufwendige Recherche erforderlich. Um dem Anwalt und seinen Mitarbeitern diesen Aufwand zu ersparen, erscheint die Reisekostentabelle für auswärtige Anwälte, in der die jeweils weiteste Entfernung des einzelnen Gerichtsbezirks ausgewiesen wird, um so ein schnelles Nachschlagen zu ermöglichen.

Ergänzend zu der Tabelle erhält der Leser auch die Darstellung der jeweils zugrunde liegenden Rechtslage in Verfahrenskosten-hilfe-/Prozesskostenhilfemandaten sowie für die Kostenerstattung. Musterformulierungen und Erläuterungen helfen die Ansprüche geltend zu machen und durchzusetzen.

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Erstattung der Reisekosten<br />

Hinsichtlich der Erstattung der Reisekosten eines Anwalts unterscheidet die ZPO in § 91 Abs. 2 Satz 1 zwischen<br />

• dem Anwalt, der im Gerichtsbezirk niedergelassen oder wohnhaft ist (Hs. 1) und<br />

• dem Anwalt, der seine Kanzlei und seinen Wohnsitz außerhalb des Gerichtsbezirks hat (Hs. 2).<br />

Zivilprozessordnung<br />

§ 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht<br />

(1) …<br />

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind<br />

in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk<br />

des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt,<br />

jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder<br />

Rechtsverteidigung notwendig war …<br />

II. Anwalt ist im Gerichtsbezirk niedergelassen und wohnt dort<br />

Ist der Anwalt im Gerichtsbezirk niedergelassen und wohnt er auch dort, so sind dessen Reisekosten stets und<br />

in voller Höhe erstattungsfähig. Dies ergibt sich aus § 91 Abs. 2 Hs. 2 ZPO, wonach eine Notwendigkeitsprüfung<br />

hinsichtlich der Reisekosten eines Anwalts nur stattfindet, wenn er seine Kanzlei nicht im Gerichtsbezirk<br />

unterhält und dort auch nicht wohnhaft ist. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass die Reisekosten eines<br />

Anwalts aus dem Gerichtsbezirk stets in voller Höhe ohne Notwendigkeitsprüfung zu erstatten sind. Dies<br />

gilt sowohl <strong>für</strong> die Fahrtkosten als auch <strong>für</strong> Tage- und Abwesenheitsgeld und sonstige Kosten.<br />

Erstattung von Reisekosten eines <strong>auswärtige</strong>n Anwalts im Gerichtsbezirk<br />

Reisekosten eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts sind grundsätzlich ohne Notwendigkeitsprüfung<br />

zu erstatten. Eine Partei ist nicht gehalten, einen am Gerichtsort oder an<br />

ihrem Wohnort ansässigen Anwalt zu beauftragen.<br />

VG Würzburg, Beschl. v. 23.1.2009 – W 4 M 08.1340 21<br />

Erstattung der Reisekosten des <strong>auswärtige</strong>n, aber im<br />

Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwalts<br />

Reisekosten eines Rechtsanwalts, der im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist, sind<br />

ohne Notwendigkeitsprüfung zu erstatten.<br />

LG Krefeld, Beschl. v. 30.11.2010 – 5 O 384/09 22<br />

Erstattungsfähigkeit von anwaltlichen Fahrtkosten<br />

Die Kosten, die einem Anwalt durch die Fahrt von seiner Kanzlei zu einer mündlichen Verhandlung<br />

bei einem erstinstanzlichen Verwaltungsgericht entstehen, sind erstattungsfähig,<br />

wenn der Sitz der Kanzlei im festgelegten Gerichtsbezirk liegt.<br />

VG Koblenz, Beschl. v. 6.8.2012 – 7 K 63/12.KO 23<br />

21 AG kompakt 2012, 102.<br />

22 AGS 2011, 577 = RVGreport 2011, 235 = JurBüro 2011, 307.<br />

23 AGS 2012, 546.<br />

Schneider | <strong>Reisekostentabelle</strong> <strong>für</strong> <strong>auswärtige</strong> <strong>Anwälte</strong> <strong>2016</strong> | Deutscher Anwaltverlag 12

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