08.08.2016 Aufrufe

Reisekostentabelle für auswärtige Anwälte 2016

Die Reisekostentabelle befasst sich nicht mit den tatsächlichen Reisekosten des Anwalts, die dieser nach wie vor selbst berechnen muss. Aus den Tabellen ergibt sich vielmehr, bis zu welcher Höhe der Anwalt seine Reisekosten aus der Landeskasse erhält bzw. zur Kostenfestsetzung anmelden kann, wenn die Reisekosten nur beschränkt erstattungsfähig sind. Um die erstattungsfähigen Kosten zu berechnen ist eine komplizierte und zeitaufwendige Recherche erforderlich. Um dem Anwalt und seinen Mitarbeitern diesen Aufwand zu ersparen, erscheint die Reisekostentabelle für auswärtige Anwälte, in der die jeweils weiteste Entfernung des einzelnen Gerichtsbezirks ausgewiesen wird, um so ein schnelles Nachschlagen zu ermöglichen. Ergänzend zu der Tabelle erhält der Leser auch die Darstellung der jeweils zugrunde liegenden Rechtslage in Verfahrenskosten-hilfe-/Prozesskostenhilfemandaten sowie für die Kostenerstattung. Musterformulierungen und Erläuterungen helfen die Ansprüche geltend zu machen und durchzusetzen.

Die Reisekostentabelle befasst sich nicht mit den tatsächlichen Reisekosten des Anwalts, die dieser nach wie vor selbst berechnen muss. Aus den Tabellen ergibt sich vielmehr, bis zu welcher Höhe der Anwalt seine Reisekosten aus der Landeskasse erhält bzw. zur Kostenfestsetzung anmelden kann, wenn die Reisekosten nur beschränkt erstattungsfähig sind.

Um die erstattungsfähigen Kosten zu berechnen ist eine komplizierte und zeitaufwendige Recherche erforderlich. Um dem Anwalt und seinen Mitarbeitern diesen Aufwand zu ersparen, erscheint die Reisekostentabelle für auswärtige Anwälte, in der die jeweils weiteste Entfernung des einzelnen Gerichtsbezirks ausgewiesen wird, um so ein schnelles Nachschlagen zu ermöglichen.

Ergänzend zu der Tabelle erhält der Leser auch die Darstellung der jeweils zugrunde liegenden Rechtslage in Verfahrenskosten-hilfe-/Prozesskostenhilfemandaten sowie für die Kostenerstattung. Musterformulierungen und Erläuterungen helfen die Ansprüche geltend zu machen und durchzusetzen.

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Prozess- und Verfahrenskostenhilfe<br />

V. Kostenfestsetzung<br />

1. Festsetzungsantrag<br />

In der Kostenfestsetzung bestehen jetzt zwei Möglichkeiten:<br />

Zum einen kann der Anwalt seine Rechnung vorlegen, in der er seine tatsächlichen Reisekosten ausweist,<br />

so, wie er sie mit seinem Mandanten abrechnet. Ergänzend dazu müsste dann im Kostenfestsetzungs antrag<br />

ausgeführt werden, in welcher Höhe die Erstattung beantragt wird. Es müssten also Ausführungen dazu<br />

gemacht werden, wie weit die höchstmögliche Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks ist.<br />

Alternativ hierzu besteht die Möglichkeit, dass im Kostenfestsetzungsantrag die Reisekosten von vornherein<br />

auf die höchstmögliche Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks beschränkt werden. Insoweit sollte dann<br />

allerdings ein kurzer Zusatz eingefügt werden, dass die Reisekosten bis zur höchstmöglichen Entfernung<br />

innerhalb des Gerichtsbezirks zur Festsetzung angemeldet werden.<br />

Weitergehende Ausführungen sind an sich nicht erforderlich. Ungeachtet dessen schadet es nicht, im Kostenfestsetzungsantrag<br />

auf die entsprechende Rechtsprechung hinzuweisen.<br />

2. Rechtsbehelfe/Rechtsmittel<br />

a) Sofortige Beschwerde<br />

Werden die Reisekosten nicht festgesetzt, ist hiergegen nach § 103 Abs. 3 i.V.m. § 567 ZPO die sofortige<br />

Beschwerde gegeben. Voraussetzung ist allerdings, dass der Beschwerdewert den Betrag von 200,00 € übersteigt<br />

(§ 104 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 567 Abs. 2 ZPO). Das ist dann der Fall, wenn die abgesetzten Reisekosten<br />

<strong>für</strong> sich genommen bereits den Betrag von 200,00 € übersteigen oder wenn das Gericht auch noch weitere<br />

Kosten abgesetzt hat und die Gesamtsumme 200,00 € übersteigt.<br />

Der Rechtspfleger kann der Beschwerde abhelfen (§ 572 Abs. 1 ZPO). Anderenfalls legt er sie dem Beschwerdegericht<br />

zur Entscheidung vor.<br />

b) Rechtsbeschwerde<br />

Gegen die Entscheidung über die Beschwerde ist die Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO gegeben, sofern<br />

das Beschwerdegericht diese zulässt. Eine Mindestbeschwer ist nicht vorgesehen. In Anbetracht dessen, dass<br />

zwar die ganz überwiegende Rechtsprechung eine Erstattungsfähigkeit annimmt, das OLG Celle allerdings<br />

gegenteilig entschieden hat, dürfte zwingend ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen<br />

(§ 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO).<br />

c) Erinnerung<br />

Ist der Wert des Beschwerdegegenstands von über 200,00 € nicht erreicht, kann gegen die Absetzung nur<br />

Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RpflG eingelegt werden. Der Erinnerung kann der Rechtspfleger abhelfen, anderenfalls<br />

legt er sie dem Richter vor, der dann endgültig entscheidet.<br />

Ein Rechtsmittel ist hiergegen nicht gegeben und kann auch nicht zugelassen werden.<br />

C. Prozess- und Verfahrenskostenhilfe<br />

I. Überblick<br />

Auch ein im Wege der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe beigeordneter Anwalt erhält seine Reisekosten.<br />

Nach § 46 RVG hat die Landeskasse die notwendigen Auslagen des Anwalts zu übernehmen. Dazu zählen<br />

insbesondere auch die Reisekosten des beigeordneten Anwalts (§ 46 Abs. 1 RVG).<br />

Der Anwalt hat hier sogar die Möglichkeit, vorab feststellen zu lassen, dass seine Reise notwendig ist (§ 46<br />

Abs. 2 RVG).<br />

Der Umfang der aus der Landeskasse zu übernehmenden Reisekosten hängt vom Umfang der Beiordnung ab.<br />

Schneider | <strong>Reisekostentabelle</strong> <strong>für</strong> <strong>auswärtige</strong> <strong>Anwälte</strong> <strong>2016</strong> | Deutscher Anwaltverlag 18

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