08.08.2016 Aufrufe

Reisekostentabelle für auswärtige Anwälte 2016

Die Reisekostentabelle befasst sich nicht mit den tatsächlichen Reisekosten des Anwalts, die dieser nach wie vor selbst berechnen muss. Aus den Tabellen ergibt sich vielmehr, bis zu welcher Höhe der Anwalt seine Reisekosten aus der Landeskasse erhält bzw. zur Kostenfestsetzung anmelden kann, wenn die Reisekosten nur beschränkt erstattungsfähig sind. Um die erstattungsfähigen Kosten zu berechnen ist eine komplizierte und zeitaufwendige Recherche erforderlich. Um dem Anwalt und seinen Mitarbeitern diesen Aufwand zu ersparen, erscheint die Reisekostentabelle für auswärtige Anwälte, in der die jeweils weiteste Entfernung des einzelnen Gerichtsbezirks ausgewiesen wird, um so ein schnelles Nachschlagen zu ermöglichen. Ergänzend zu der Tabelle erhält der Leser auch die Darstellung der jeweils zugrunde liegenden Rechtslage in Verfahrenskosten-hilfe-/Prozesskostenhilfemandaten sowie für die Kostenerstattung. Musterformulierungen und Erläuterungen helfen die Ansprüche geltend zu machen und durchzusetzen.

Die Reisekostentabelle befasst sich nicht mit den tatsächlichen Reisekosten des Anwalts, die dieser nach wie vor selbst berechnen muss. Aus den Tabellen ergibt sich vielmehr, bis zu welcher Höhe der Anwalt seine Reisekosten aus der Landeskasse erhält bzw. zur Kostenfestsetzung anmelden kann, wenn die Reisekosten nur beschränkt erstattungsfähig sind.

Um die erstattungsfähigen Kosten zu berechnen ist eine komplizierte und zeitaufwendige Recherche erforderlich. Um dem Anwalt und seinen Mitarbeitern diesen Aufwand zu ersparen, erscheint die Reisekostentabelle für auswärtige Anwälte, in der die jeweils weiteste Entfernung des einzelnen Gerichtsbezirks ausgewiesen wird, um so ein schnelles Nachschlagen zu ermöglichen.

Ergänzend zu der Tabelle erhält der Leser auch die Darstellung der jeweils zugrunde liegenden Rechtslage in Verfahrenskosten-hilfe-/Prozesskostenhilfemandaten sowie für die Kostenerstattung. Musterformulierungen und Erläuterungen helfen die Ansprüche geltend zu machen und durchzusetzen.

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Erstattung der Reisekosten<br />

zum Anwalt am Sitz der Partei (s.o. unter B. III.2.) nicht. Es ist jetzt eine weitergehende Notwendigkeitsprüfung<br />

durchzuführen (§ 91 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 ZPO).<br />

Die Rechtsprechung nimmt hier nur in besonderen Fällen eine Erstattungsfähigkeit an, etwa dann, wenn zu<br />

dem <strong>auswärtige</strong>n Anwalt ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht oder es sich um einen besonderen<br />

Spezialisten handelt, und ein solcher im Gerichtsbezirk nicht zu finden ist.<br />

b) Notwendigkeit wird bejaht<br />

War die Hinzuziehung des <strong>auswärtige</strong>n Anwalts notwendig, so sind dessen Reisekosten in voller Höhe zu<br />

erstatten.<br />

c) Notwendigkeit wird verneint<br />

Ergibt die Prüfung, dass die Hinzuziehung eines <strong>auswärtige</strong>n Anwalts nicht notwendig war, führt dies nach<br />

der ganz überwiegenden Rechtsprechung allerdings nicht zum völligen Ausschluss der Kosten erstattung.<br />

Vielmehr sind die Kosten dieses Anwalts dann zu erstatten bis zur Höhe der erstattungsfähigen Kosten eines<br />

im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts. Dabei ist auf die höchstmögliche Entfernung abzustellen,<br />

also auf den vom Gericht am weitesten entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks. Ob dort tatsächlich<br />

ein Anwalt ansässig ist, ist unerheblich. Maßgebend ist insoweit stets der Bezirk des Gerichts, vor dem der<br />

Anwalt tätig wird. Daher ist vor dem AG auf den Amtsgerichtsbezirk abzustellen, vor dem LG auf den Landgerichtsbezirk<br />

und vor dem OLG auf den OLG-Bezirk.<br />

Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines nicht im<br />

Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts<br />

1. Die Reisekosten eines am Wohnort, bzw. Sitz der Partei ansässigen Rechtsanwalts sind<br />

regelmäßig zu erstatten.<br />

2. Gleiches gilt auch <strong>für</strong> das Abwesenheitsgeld.<br />

3. Beauftragt die im Gerichtsbezirk ansässige Partei einen Anwalt außerhalb des Gerichtsbezirks,<br />

sind dessen Reisekosten ab bzw. bis zur Gerichtsbezirksgrenze erstattungsfähig, um<br />

eine Ungleichbehandlung zwischen im Gerichtsbezirk ansässigen und nicht im Gerichtsbezirk<br />

ansässigen Rechtsanwälten zu vermeiden.<br />

AG Kiel, Beschl. v. 14.2.2013 – 59 F 12/11 35<br />

Erstattung der Reisekosten eines <strong>auswärtige</strong>n Anwalts<br />

Beauftragt eine Partei einen außerhalb des Gerichtsbezirks ansässigen Rechtsanwalt, so sind<br />

dessen Reisekosten <strong>für</strong> die Entfernung vom Gericht bis zur Gerichtsbezirksgrenze auch dann<br />

gem. § 91 Abs. 2 ZPO erstattungsfähig, wenn die Partei ihren Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks<br />

hat.<br />

AG Marbach am Neckar, Beschl. v. 6.11.2013 – 3 C 32/12 36<br />

35 AGS 2014, 8 = NJW-RR 2013, 892 = JurBüro 2013, 591.<br />

36 AGS 2014, 210 = Rpfleger 2014, 289 = NJW-Spezial 2014, 348.<br />

Schneider | <strong>Reisekostentabelle</strong> <strong>für</strong> <strong>auswärtige</strong> <strong>Anwälte</strong> <strong>2016</strong> | Deutscher Anwaltverlag 15

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