08.08.2016 Aufrufe

Reisekostentabelle für auswärtige Anwälte 2016

Die Reisekostentabelle befasst sich nicht mit den tatsächlichen Reisekosten des Anwalts, die dieser nach wie vor selbst berechnen muss. Aus den Tabellen ergibt sich vielmehr, bis zu welcher Höhe der Anwalt seine Reisekosten aus der Landeskasse erhält bzw. zur Kostenfestsetzung anmelden kann, wenn die Reisekosten nur beschränkt erstattungsfähig sind. Um die erstattungsfähigen Kosten zu berechnen ist eine komplizierte und zeitaufwendige Recherche erforderlich. Um dem Anwalt und seinen Mitarbeitern diesen Aufwand zu ersparen, erscheint die Reisekostentabelle für auswärtige Anwälte, in der die jeweils weiteste Entfernung des einzelnen Gerichtsbezirks ausgewiesen wird, um so ein schnelles Nachschlagen zu ermöglichen. Ergänzend zu der Tabelle erhält der Leser auch die Darstellung der jeweils zugrunde liegenden Rechtslage in Verfahrenskosten-hilfe-/Prozesskostenhilfemandaten sowie für die Kostenerstattung. Musterformulierungen und Erläuterungen helfen die Ansprüche geltend zu machen und durchzusetzen.

Die Reisekostentabelle befasst sich nicht mit den tatsächlichen Reisekosten des Anwalts, die dieser nach wie vor selbst berechnen muss. Aus den Tabellen ergibt sich vielmehr, bis zu welcher Höhe der Anwalt seine Reisekosten aus der Landeskasse erhält bzw. zur Kostenfestsetzung anmelden kann, wenn die Reisekosten nur beschränkt erstattungsfähig sind.

Um die erstattungsfähigen Kosten zu berechnen ist eine komplizierte und zeitaufwendige Recherche erforderlich. Um dem Anwalt und seinen Mitarbeitern diesen Aufwand zu ersparen, erscheint die Reisekostentabelle für auswärtige Anwälte, in der die jeweils weiteste Entfernung des einzelnen Gerichtsbezirks ausgewiesen wird, um so ein schnelles Nachschlagen zu ermöglichen.

Ergänzend zu der Tabelle erhält der Leser auch die Darstellung der jeweils zugrunde liegenden Rechtslage in Verfahrenskosten-hilfe-/Prozesskostenhilfemandaten sowie für die Kostenerstattung. Musterformulierungen und Erläuterungen helfen die Ansprüche geltend zu machen und durchzusetzen.

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Prozess- und Verfahrenskostenhilfe<br />

II. Uneingeschränkte Beiordnung<br />

Wird der Anwalt uneingeschränkt beigeordnet, erhält er sämtliche Reisekosten aus der Landeskasse ersetzt.<br />

Das gilt auch dann, wenn zutreffenderweise die Beiordnung hätte beschränkt werden müssen. Es ist unzulässig,<br />

im Verfahren auf Festsetzung der Verfahrens- oder Prozesskostenhilfevergütung eine Beschränkung<br />

nachzuholen, die im Beiordnungsverfahren übersehen worden ist. 43<br />

III. Beschränkung der Reisekosten auf die Kosten eines Verkehrsanwalts<br />

Mitunter werden <strong>auswärtige</strong> <strong>Anwälte</strong> mit der Einschränkung beigeordnet, dass ihre Reisekosten übernommen<br />

werden bis zur Höhe der Kosten eines Verkehrsanwalts. Diese Rechtsprechung beruht auf der Entscheidung<br />

des BGH v. 23.6.2004, 44 wonach ein <strong>auswärtige</strong>r Anwalt uneingeschränkt beizuordnen ist, wenn durch seine<br />

Tätigkeit zwar Reisekosten anfallen, auf der anderen Seite aber die Kosten eines ansonsten nach § 121 Abs. 4<br />

ZPO beizuordnenden Verkehrsanwalts vermieden werden.<br />

Die Frage, ob in diesem Fall uneingeschränkt beizuordnen ist oder mit der Maßgabe, dass die Reisekosten<br />

bis zur Höhe eines Verkehrsanwalts übernommen werden, ist strittig. Diese Frage spielt nur dann eine Rolle,<br />

wenn die Reisekosten die Kosten eines Verkehrsanwalts übersteigen, was in der Praxis selten der Fall ist.<br />

Solche Fälle können allerdings auftreten, wenn der Streit- bzw. Verfahrenswert gering und die Entfernung<br />

groß sind, oder wenn es zu mehreren Terminen kommt.<br />

Wird eingeschränkt beigeordnet mit der Maßgabe, dass die Reisekosten lediglich übernommen werden bis<br />

zur Höhe der Kosten eines Verkehrsanwalts, trägt die bedürftige Partei das Risiko, dass die Reisekosten –<br />

gegebenenfalls aufgrund mehrerer Termine – die Kosten eines Verkehrsanwalts letztlich übersteigen.<br />

IV. Beschränkung zu den Bedingungen eines im<br />

Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts<br />

Ist die Beiordnung eines Verkehrsanwalts nicht notwendig, hätte also die bedürftige Partei bzw. der bedürftige<br />

Beteiligte keinen Anspruch darauf, dass ihm neben dem Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten auch<br />

ein Verkehrsanwalt beigeordnet wird, dann darf der <strong>auswärtige</strong> Anwalt nicht ohne Weiteres beigeordnet<br />

werden, weil durch seine Beiordnung Mehrkosten entstehen würden (§ 121 Abs. 1 ZPO).<br />

Die Praxis verfährt allerdings so, dass sie den Anwalt dennoch beiordnet, allerdings eingeschränkt, und damit<br />

die Mehrkosten ausschließt. Hierzu ist allerdings das Einverständnis des Anwalts erforderlich, das sich auch<br />

konkludent aus dem Beiordnungsantrag ergeben kann.<br />

In diesem Fall darf die Einschränkung aber nur dahin gehend lauten, dass der Anwalt „zu den Bedingungen<br />

des im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts beigeordnet“ wird. 45 Eine Beschränkung dahin gehend, dass der<br />

Anwalt „zu den Bedingungen eines am Gerichtsort ansässigen Anwalts“ beigeordnet wird, ist nicht zulässig, da<br />

die ZPO einen gerichtsansässigen Anwalt nicht kennt, sondern nur zwischen dem Anwalt im Gerichtsbezirk<br />

und dem Anwalt außerhalb des Gerichtsbezirks unterscheidet (siehe § 121 Abs. 3 ZPO).<br />

Ist danach ein <strong>auswärtige</strong>r Anwalt zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts<br />

beigeordnet worden, kann er seine Reisekosten wiederum aus der Landeskasse bis zu den höchstmöglichen<br />

Reisekosten eines Anwalts aus dem Gerichtsbezirk verlangen.<br />

43 KG AGS 2010, 612 = JurBüro 2011, 94 = MDR 2011, 327 = Rpfleger 2011, 217 = FamRZ 2011, 835 = NJW-Spezial 2010, 764 = RVGreport<br />

2011, 118; OLG Dresden AGS 2009, 451 = OLGR 2009, 482 = JurBüro 2009, 368; OLG Düsseldorf AGS 2014, 196 m. Anm. Thiel<br />

= NJW-Spezial 2014, 253; OLG Brandenburg, Beschl. v. 1.10.2008 – 13 WF 68/08.<br />

44 BGHZ 159, 370 = FamRZ 2004, 1362 = NJW 2004, 2749 = AGS 2004, 349 = JurBüro 2004, 604 = Rpfleger 2004, 708 = RVGreport<br />

2004, 356 = MDR 2004, 1373.<br />

45 OLG Celle AGS 2011, 365 = MDR 2011, 984 = JurBüro 2011, 486 = FamRZ 2011, 1745 = NJW-Spezial 2011, 635 = Rpfleger 2011,<br />

617.<br />

Schneider | <strong>Reisekostentabelle</strong> <strong>für</strong> <strong>auswärtige</strong> <strong>Anwälte</strong> <strong>2016</strong> | Deutscher Anwaltverlag 19

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