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Beteiligungsangebot Windpark Ohe II

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Steuerliche Grundlagen<br />

gleitgesetz festgesetzten jährlichen Spitzensteuersatz (2004: 45 %; ab 2005: 42 %) und dem<br />

Solidaritätszuschlag - ohne Belastung mit Kirchensteuer - unterliegt.<br />

Ferner werden dem einzelnen Anleger nach der Auffassung der steuerlichen Berater der Beteiligungsgesellschaft<br />

und der Beteiligungsgesellschaft selbst keine Verlustzuweisungen in<br />

Aussicht gestellt. Der Beteiligungsprospekt, der nach Maßgabe der Gesetzesbegründung entscheidende<br />

Bedeutung hat, wirbt nicht mit Verlustzuweisungen. Es handelt sich bei der Beteiligungsofferte<br />

vielmehr um einen Windenergieanlagenstandort in Niedersachsen auf der<br />

Grundlage der festen Vergütungen für Strom nach Maßgabe des Erneuerbare-Energien-<br />

Gesetzes; zugleich wird in eine zukunftsweisende Technologie der Energieerzeugung investiert.<br />

Daher handelt es sich nicht um eine sogenannte Verlustzuweisungsgesellschaft.<br />

Der Tatbestand des § 2 b EStG ist daher nach Auffassung der steuerlichen Berater und der<br />

Beteiligungsgesellschaft selbst nicht erfüllt. Gleichwohl kann nicht ausgeschlossen werden,<br />

dass die Finanzverwaltung die Auffassung vertreten wird, dass § 2 b EStG anwendbar ist. In<br />

diesem Falle wäre der Rechtsweg durch die Beteiligungsgesellschaft zu beschreiten. Sollte<br />

entgegen der Auffassung der Beteiligungsgesellschaft und der steuerlichen Berater § 2 b EStG<br />

zur Anwendung kommen, hätte dieses zur Folge, dass steuerliche negative Einkünfte aus der<br />

Beteiligung infolge von betriebswirtschaftlichen Anlaufverlusten lediglich mit positiven Einkünften<br />

dieser Beteiligung und anderen Beteiligungen und Einkunftsquellen, die ihrerseits § 2<br />

b EStG unterfallen, nicht aber mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden können.<br />

Im Ergebnis hätte dies zur Folge, dass die Ausschüttungen an die Anleger in den ersten Jahren<br />

vollständig steuerfrei wären.<br />

cc) Vor- und Rücktrag von negativen steuerlichen Ergebnissen<br />

Durch das Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung<br />

zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22.12.2003 wurde die Regelung<br />

des sog. Verlustabzugs in § 10 d EStG neu gefasst. Danach sind nicht ausgeglichene negative<br />

Einkünfte bis zu einem Betrag von € 511.500,-, bei zusammenveranlagten Ehegatten<br />

bis zu einem Betrag von € 1.023.000,-, vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangehenden<br />

Veranlagungszeitraumes abzuziehen. Auf Antrag kann die Höhe des Verlustrücktrags<br />

begrenzt werden oder vom Verlustrücktrag ganz abgesehen werden.<br />

Dieser Betrag der negativen Einkünfte wird vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen<br />

Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen.<br />

Der Verlustvortrag wird eingeschränkt. Nicht ausgeglichene negative Einkünfte, die nicht<br />

zurückgetragen werden, sind in den folgenden Veranlagungszeiträumen nur bis zu einem Gesamtbetrag<br />

der Einkünfte von € 1 Mio. bzw. € 2 Mio. bei zusammenveranlagten Ehegatten<br />

unbeschränkt, darüber hinaus nur bis zu 60 % des diesen Betrag übersteigenden Gesamtbetrags<br />

der Einkünfte abzugsfähig.<br />

Jedem Gesellschafter, bei dem diese Regelung anwendbar sein könnte, wird empfohlen, für<br />

die steuerlichen Auswirkungen seinen Steuerberater zu konsultieren. In der Regel kommt die<br />

Vorschrift für dieses Projekt nicht in Betracht, da das Eigenkapitalvolumen € 1.200.000 beträgt.<br />

f) Ansparabschreibung / Absetzung für Abnutzung / sonstige Betriebsausgaben<br />

Die Energieanlagen sind einheitliche bewegliche Wirtschaftsgüter. Die Absetzung für Abnutzung<br />

(AfA) bestimmt sich nach den für bewegliche Wirtschaftsgüter maßgeblichen Vorschriften<br />

des EStG. Die Beteiligungsgesellschaft ist gesetzlich befugt, die Absetzungen für Abnutzungen<br />

gemäß §§ 7 Abs. 2, 7 g EStG in Anspruch zu nehmen. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer<br />

der Windenergieanlagen bestimmt sich für Wirtschaftsgüter, die nach dem<br />

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