Beteiligungsangebot Windpark Ohe II
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Steuerliche Grundlagen<br />
gleitgesetz festgesetzten jährlichen Spitzensteuersatz (2004: 45 %; ab 2005: 42 %) und dem<br />
Solidaritätszuschlag - ohne Belastung mit Kirchensteuer - unterliegt.<br />
Ferner werden dem einzelnen Anleger nach der Auffassung der steuerlichen Berater der Beteiligungsgesellschaft<br />
und der Beteiligungsgesellschaft selbst keine Verlustzuweisungen in<br />
Aussicht gestellt. Der Beteiligungsprospekt, der nach Maßgabe der Gesetzesbegründung entscheidende<br />
Bedeutung hat, wirbt nicht mit Verlustzuweisungen. Es handelt sich bei der Beteiligungsofferte<br />
vielmehr um einen Windenergieanlagenstandort in Niedersachsen auf der<br />
Grundlage der festen Vergütungen für Strom nach Maßgabe des Erneuerbare-Energien-<br />
Gesetzes; zugleich wird in eine zukunftsweisende Technologie der Energieerzeugung investiert.<br />
Daher handelt es sich nicht um eine sogenannte Verlustzuweisungsgesellschaft.<br />
Der Tatbestand des § 2 b EStG ist daher nach Auffassung der steuerlichen Berater und der<br />
Beteiligungsgesellschaft selbst nicht erfüllt. Gleichwohl kann nicht ausgeschlossen werden,<br />
dass die Finanzverwaltung die Auffassung vertreten wird, dass § 2 b EStG anwendbar ist. In<br />
diesem Falle wäre der Rechtsweg durch die Beteiligungsgesellschaft zu beschreiten. Sollte<br />
entgegen der Auffassung der Beteiligungsgesellschaft und der steuerlichen Berater § 2 b EStG<br />
zur Anwendung kommen, hätte dieses zur Folge, dass steuerliche negative Einkünfte aus der<br />
Beteiligung infolge von betriebswirtschaftlichen Anlaufverlusten lediglich mit positiven Einkünften<br />
dieser Beteiligung und anderen Beteiligungen und Einkunftsquellen, die ihrerseits § 2<br />
b EStG unterfallen, nicht aber mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden können.<br />
Im Ergebnis hätte dies zur Folge, dass die Ausschüttungen an die Anleger in den ersten Jahren<br />
vollständig steuerfrei wären.<br />
cc) Vor- und Rücktrag von negativen steuerlichen Ergebnissen<br />
Durch das Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung<br />
zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22.12.2003 wurde die Regelung<br />
des sog. Verlustabzugs in § 10 d EStG neu gefasst. Danach sind nicht ausgeglichene negative<br />
Einkünfte bis zu einem Betrag von € 511.500,-, bei zusammenveranlagten Ehegatten<br />
bis zu einem Betrag von € 1.023.000,-, vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangehenden<br />
Veranlagungszeitraumes abzuziehen. Auf Antrag kann die Höhe des Verlustrücktrags<br />
begrenzt werden oder vom Verlustrücktrag ganz abgesehen werden.<br />
Dieser Betrag der negativen Einkünfte wird vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen<br />
Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen.<br />
Der Verlustvortrag wird eingeschränkt. Nicht ausgeglichene negative Einkünfte, die nicht<br />
zurückgetragen werden, sind in den folgenden Veranlagungszeiträumen nur bis zu einem Gesamtbetrag<br />
der Einkünfte von € 1 Mio. bzw. € 2 Mio. bei zusammenveranlagten Ehegatten<br />
unbeschränkt, darüber hinaus nur bis zu 60 % des diesen Betrag übersteigenden Gesamtbetrags<br />
der Einkünfte abzugsfähig.<br />
Jedem Gesellschafter, bei dem diese Regelung anwendbar sein könnte, wird empfohlen, für<br />
die steuerlichen Auswirkungen seinen Steuerberater zu konsultieren. In der Regel kommt die<br />
Vorschrift für dieses Projekt nicht in Betracht, da das Eigenkapitalvolumen € 1.200.000 beträgt.<br />
f) Ansparabschreibung / Absetzung für Abnutzung / sonstige Betriebsausgaben<br />
Die Energieanlagen sind einheitliche bewegliche Wirtschaftsgüter. Die Absetzung für Abnutzung<br />
(AfA) bestimmt sich nach den für bewegliche Wirtschaftsgüter maßgeblichen Vorschriften<br />
des EStG. Die Beteiligungsgesellschaft ist gesetzlich befugt, die Absetzungen für Abnutzungen<br />
gemäß §§ 7 Abs. 2, 7 g EStG in Anspruch zu nehmen. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer<br />
der Windenergieanlagen bestimmt sich für Wirtschaftsgüter, die nach dem<br />
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