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489. Gibt es neben dem Rundfunkbeitrag und den Werbeeinnahmen noch<br />

weitere Einnahmen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, die zu seiner<br />

Finanzierung genutzt werden bzw. genutzt werden könnten?<br />

490. Gibt es Studien und/oder Umfragen zur Akzeptanz der Werbung im<br />

öffentlich-rechtlichen Rundfunk bei den Zuschauern? Wenn ja, welche und zu<br />

welchen Ergebnissen sind die Studien und/oder Umfragen gekommen?<br />

491. Gibt es wissenschaftliche Studien zur Werbung im öffentlich-rechtlichen<br />

Rundfunk? Wenn ja, welche?<br />

„Die Struktur des Rundfunkrechts ist geprägt von dem verfassungsrechtlich gebotenen<br />

Prinzip der Staatsfreiheit des Rundfunks. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk kann seine<br />

Aufgabe, freie individuelle und öffentliche Meinungsbildung zu ermöglichen, nur erfüllen,<br />

wenn er seinerseits frei, umfassend und wahrheitsgemäß informiert. Er muss so<br />

organisiert sein, dass sein Programmangebot eine gegenständliche Breite aller Sparten<br />

und eine gleichwertige Vielfalt der in der Gesellschaft anzutreffenden Meinungen<br />

gewährleistet.“ S. 16<br />

492. Wie wird der Begriff „Staatsfreiheit“ definiert?<br />

493. Was bedeutet eine „gleichgewichtige Vielfalt der in der Gesellschaft<br />

anzutreffenden Meinungen“? Wie wird diese gewährt?<br />

494. Wird ein Unterschied in der Definition der Begriffe „Gleichgewicht“ und<br />

„Ausgewogenheit“ bzw. „Ausgeglichenheit“ gesehen? Falls ja, wo bestehen<br />

Unterschiede?<br />

„Der Gesetzgeber muss die technischen, organisatorischen, personellen und finanziellen<br />

Vorbedingungen des Rundfunks so gestalten, dass eine entwicklungsgerechte Entfaltung<br />

des Programmangebotes möglich ist, die Gefahr einer Indienstnahme des Rundfunks<br />

durch staatliche oder gesellschaftliche Mächte aber abgewehrt wird.“ S. 17<br />

495. Wie wird der Erfolg der rechtlichen Umsetzung eingeschätzt?<br />

496. An welcher Stelle besteht noch Regelungsbedarf?<br />

497. Besteht derzeit die Gefahr einer Indienstnahme des Rundfunks durch<br />

staatliche oder gesellschaftliche Mächte? Wie kann dieser Gefahr begegnet<br />

werden? Wie kann diese Gefahr gebannt werden?<br />

„Obwohl es eine empirisch gut begründete Vermutung gibt, dass nahezu jeder Mensch in<br />

Deutschland das Rundfunk- und Fernsehprogramm nutzt, dieses Programmangebot also<br />

eine allgemein genutzte Informationsquelle ist, wird diese Individualnutzung nicht –<br />

widerlegbar – unterstellt, sondern in Haushalten und Betriebsstätten vermutet.“ S. 48<br />

„Dabei kann der Gesetzgeber von der Vermutung ausgehen, dass die Inländer in<br />

Deutschland regelmäßig einen Vorteil aus dem Rundfunkangebot ziehen, weil die<br />

Nutzbarkeit dieses Angebotes den Handlungsraum ihrer Meinungs- und<br />

Informationsfreiheit, ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit, bei beruflicher Nutzung auch<br />

ihrer Berufsfreiheit deutlich erweitert und sie dieses Angebot in der Regel auch nutzen.“ S.<br />

60<br />

498. Worauf stützt sich diese Vermutung?<br />

499. Wann wurden diese Daten gesammelt, auf die sich die Vermutung stützt?<br />

500. Ist die angestellte Vermutung noch zeitgemäß?<br />

„Auch für die Zweitwohnung gilt die Regelvermutung, dass der Beitrag für eine Wohnung<br />

den Leistungsempfang für alle Wohnungsinhaber entgilt, eine weitere Gebühr für die<br />

Zweitwohnung also nicht entsteht.“ S. 67<br />

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