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501. Warum muss derzeit auch für eine Zweitwohnung der Rundfunkbeitrag<br />

gezahlt werden?<br />

502. Ist zukünftig eine Ausnahme für die Zweitwohnung vorgesehen?<br />

503. Zahlt derzeit auch die öffentliche Hand für ihre Betriebsstätten den<br />

Rundfunkbeitrag?<br />

„3. Das Recht der Rundfunkfinanzierung sollte behutsam erneuert werden, um keine<br />

neuartigen Fragen des Europarechts zu veranlassen und die Aufnahme der Reform in der<br />

Öffentlichkeit zu erleichtern.“ S. 78 f.<br />

504. Wurden dazu alle relevanten Regelungen getroffen oder besteht derzeit<br />

noch Regulierungsbedarf?<br />

„Sollte eine Verfassungsänderung erwogen werden, um die Rundfunkanstalten aus<br />

Steuern zu finanzieren, berührte diese Verfassungsänderung Grundprinzipien der<br />

parlamentarischen Demokratie, das Budgetrecht als ein Elementarrecht des Parlaments.“<br />

S. 80<br />

505. Inwieweit müsste die Verfassung konkret geändert werden, um die<br />

Rundfunkanstalten aus Steuern zu finanzieren?<br />

506. Inwieweit bestehen diesbezüglich konkrete verfassungsrechtliche<br />

Bedenken?<br />

„11. Die Gesetzgebungszuständigkeit für den Rundfunkbeitrag folgt der<br />

Gesetzgebungskompetenz für das zugehörige Sachgebiet (Annex-Kompetenz). Für den<br />

Rundfunk liegt die Gesetzgebungskompetenz bei den Ländern (Art. 70 Abs. 1 GG). Diese<br />

umfasst auch die Kompetenz zur Regelung der Rundfunkfinanzierung. Das<br />

Beitragsaufkommen darf von den Rundfunkanstalten autonom verwendet werden. Die<br />

Verwaltungskompetenz kann der Gesetzgeber den Rundfunkanstalten, bei einer<br />

Beitragserhebung nach strikter Legalität auch den Länderbehörden zuweisen.“ S. 81 f.<br />

507. Welche Regelungen wurden hierzu für Sachsen getroffen?<br />

„17. Das Rundfunkangebot muss auch für sozial Schwache in vollem Umfang erreichbar<br />

sein. Deswegen muss der Gesetzgeber entweder im Beitragsrecht einen<br />

Befreiungstatbestand vorsehen oder im Sozialrecht die staatlichen Geldleistungen so<br />

bemessen, dass der Rundfunkbeitrag aus diesen Zuwendungen finanziert werden kann.<br />

Das Erfordernis eines einfachen, die Privatsphäre schonenden Vollzugs legt nahe, die<br />

Beitragslast allgemein zu erheben, aber im Sozialrecht auszugleichen.“ S. 84<br />

508. Welche Regelungen wurden hierzu getroffen?<br />

509. Warum hat man sich für die tatsächlich gewählte Variante entschieden?<br />

„20. Die Reform des Rundfunkbeitrags tauscht lediglich den Tatbestand des<br />

Empfangsgeräts gegen den Tatbestand des Haushalts und des Gewerbebetriebs aus. In<br />

dieser schönen Korrektur gewinnt die Rundfunkfinanzierung eine neue Plausibilität,<br />

vermeidet Probleme mit dem europäischen Wettbewerbsrecht und sichert einem<br />

einsichtigen Belastungstatbestand einen einfachen und verlässlichen Vollzug.“ S. 85<br />

510. Welche konkreten Probleme mit dem europäischen Wettbewerbsrecht sind<br />

hier gemeint? Handelt es sich bei diesen Problemen um theoretische oder<br />

praktische?<br />

511. Bestehen diese Probleme immer noch oder konnten sie ausgeräumt<br />

werden?<br />

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