Große Anfrage
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501. Warum muss derzeit auch für eine Zweitwohnung der Rundfunkbeitrag<br />
gezahlt werden?<br />
502. Ist zukünftig eine Ausnahme für die Zweitwohnung vorgesehen?<br />
503. Zahlt derzeit auch die öffentliche Hand für ihre Betriebsstätten den<br />
Rundfunkbeitrag?<br />
„3. Das Recht der Rundfunkfinanzierung sollte behutsam erneuert werden, um keine<br />
neuartigen Fragen des Europarechts zu veranlassen und die Aufnahme der Reform in der<br />
Öffentlichkeit zu erleichtern.“ S. 78 f.<br />
504. Wurden dazu alle relevanten Regelungen getroffen oder besteht derzeit<br />
noch Regulierungsbedarf?<br />
„Sollte eine Verfassungsänderung erwogen werden, um die Rundfunkanstalten aus<br />
Steuern zu finanzieren, berührte diese Verfassungsänderung Grundprinzipien der<br />
parlamentarischen Demokratie, das Budgetrecht als ein Elementarrecht des Parlaments.“<br />
S. 80<br />
505. Inwieweit müsste die Verfassung konkret geändert werden, um die<br />
Rundfunkanstalten aus Steuern zu finanzieren?<br />
506. Inwieweit bestehen diesbezüglich konkrete verfassungsrechtliche<br />
Bedenken?<br />
„11. Die Gesetzgebungszuständigkeit für den Rundfunkbeitrag folgt der<br />
Gesetzgebungskompetenz für das zugehörige Sachgebiet (Annex-Kompetenz). Für den<br />
Rundfunk liegt die Gesetzgebungskompetenz bei den Ländern (Art. 70 Abs. 1 GG). Diese<br />
umfasst auch die Kompetenz zur Regelung der Rundfunkfinanzierung. Das<br />
Beitragsaufkommen darf von den Rundfunkanstalten autonom verwendet werden. Die<br />
Verwaltungskompetenz kann der Gesetzgeber den Rundfunkanstalten, bei einer<br />
Beitragserhebung nach strikter Legalität auch den Länderbehörden zuweisen.“ S. 81 f.<br />
507. Welche Regelungen wurden hierzu für Sachsen getroffen?<br />
„17. Das Rundfunkangebot muss auch für sozial Schwache in vollem Umfang erreichbar<br />
sein. Deswegen muss der Gesetzgeber entweder im Beitragsrecht einen<br />
Befreiungstatbestand vorsehen oder im Sozialrecht die staatlichen Geldleistungen so<br />
bemessen, dass der Rundfunkbeitrag aus diesen Zuwendungen finanziert werden kann.<br />
Das Erfordernis eines einfachen, die Privatsphäre schonenden Vollzugs legt nahe, die<br />
Beitragslast allgemein zu erheben, aber im Sozialrecht auszugleichen.“ S. 84<br />
508. Welche Regelungen wurden hierzu getroffen?<br />
509. Warum hat man sich für die tatsächlich gewählte Variante entschieden?<br />
„20. Die Reform des Rundfunkbeitrags tauscht lediglich den Tatbestand des<br />
Empfangsgeräts gegen den Tatbestand des Haushalts und des Gewerbebetriebs aus. In<br />
dieser schönen Korrektur gewinnt die Rundfunkfinanzierung eine neue Plausibilität,<br />
vermeidet Probleme mit dem europäischen Wettbewerbsrecht und sichert einem<br />
einsichtigen Belastungstatbestand einen einfachen und verlässlichen Vollzug.“ S. 85<br />
510. Welche konkreten Probleme mit dem europäischen Wettbewerbsrecht sind<br />
hier gemeint? Handelt es sich bei diesen Problemen um theoretische oder<br />
praktische?<br />
511. Bestehen diese Probleme immer noch oder konnten sie ausgeräumt<br />
werden?<br />
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