10.12.2012 Aufrufe

und Vereinsbank Aktiengesellschaft - BaFin

und Vereinsbank Aktiengesellschaft - BaFin

und Vereinsbank Aktiengesellschaft - BaFin

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

lich Mindestbeteiligung <strong>und</strong> Haltedauer bestehen nicht. Abschreibungen auf die HVB-Aktien sowie Betriebsausgaben<br />

<strong>und</strong> Verluste im Zusammenhang mit der Veräußerung der HVB-Aktien sind steuerlich nicht abzugsfähig.<br />

Zudem gilt ein Betrag in Höhe von 5 % der Veräußerungsgewinne als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe <strong>und</strong><br />

unterliegt daher der Körperschaftsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag <strong>und</strong> der Gewerbesteuer. Die mit den HVB-<br />

Aktien in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden sonstigen Betriebsausgaben sind steuerlich abzugsfähig.<br />

(ii) Ist der HVB-Aktionär eine natürliche Person <strong>und</strong> in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, so wird<br />

die Hälfte der Veräußerungsgewinne als steuerpflichtiges Einkommen berücksichtigt. Dementsprechend ist nur<br />

die Hälfte der Betriebsausgaben, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit diesen Veräußerungsgewinnen<br />

stehen, sowie nur die Hälfte der Abschreibungen <strong>und</strong> nur die Hälfte der Verluste aus der Veräußerung der HVB-<br />

Aktien steuerlich abzugsfähig. Bei gewerbesteuerpflichtigen HVB-Aktionären unterliegt darüber hinaus die<br />

Hälfte der Veräußerungsgewinne der Gewerbesteuer. Die Gewerbesteuer ist (zumindest teilweise) auf die<br />

persönliche Einkommensteuerschuld des HVB-Aktionärs pauschal anrechenbar.<br />

(iii) Handelt es sich bei dem HVB-Aktionär um eine gewerblich tätige oder gewerblich geprägte Personengesellschaft,<br />

so hängen die steuerlichen Folgen davon ab, ob der Gesellschafter der Personengesellschaft der<br />

Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer unterliegt: Ist der Gesellschafter körperschaftsteuerpflichtig, so<br />

sind alle Veräußerungsgewinne auf Ebene des Gesellschafters generell steuerfrei, unterliegen jedoch pauschal zu<br />

5 % der Besteuerung (siehe obigen Absatz (i)). Ist der Gesellschafter einkommensteuerpflichtig, unterliegen die<br />

Veräußerungsgewinne auf Ebene des Gesellschafters nur zur Hälfte der Einkommensteuer <strong>und</strong> dem Solidaritätszuschlag<br />

(siehe obigen Absatz (ii)). Hinsichtlich der Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben <strong>und</strong> Wertverlusten<br />

siehe die Ausführungen unter obigem Absatz (i) zur Besteuerung von Körperschaften <strong>und</strong> unter (ii) zur<br />

steuerlichen Behandlung von natürlichen Personen. Darüber hinaus sind 5 % der Veräußerungsgewinne, die auf<br />

Körperschaften als Gesellschafter der Personengesellschaft entfallen, <strong>und</strong> 50 % der Veräußerungsgewinne, die<br />

auf natürliche Personen als Gesellschafter der Personengesellschaft entfallen, auf Ebene der Personengesellschaft<br />

gewerbesteuerpflichtig. Die von der Personengesellschaft entrichtete Gewerbesteuer ist (zumindest teilweise) auf<br />

die persönliche Einkommensteuerschuld des betreffenden Gesellschafters pauschal anrechenbar, sofern dieser<br />

Gesellschafter eine natürliche Person ist.<br />

Besondere Regelungen für Unternehmen, die im Finanz- oder Versicherungssektor tätig sind<br />

Sofern Kreditinstitute oder Finanzdienstleistungsunternehmen HVB-Aktien umtauschen, die gemäß<br />

§ 1 Abs. 12 des deutschen Gesetzes über das Kreditwesen (,,KWG‘‘) dem Handelsbuch zuzurechnen sind,<br />

unterliegen Veräußerungsgewinne nicht dem Halbeinkünfteverfahren <strong>und</strong> sind nicht von der Körperschaftsteuer<br />

<strong>und</strong> der Gewerbesteuer befreit. Dies gilt ebenso für HVB-Aktien, die von Finanzunternehmen im Sinne des KWG<br />

zur kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben werden, sowie für Kreditinstitute,<br />

Finanzdienstleistungsinstitute <strong>und</strong> Finanzunternehmen mit statuarischem Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der<br />

Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern<br />

diese in Deutschland steuerpflichtig sind.<br />

Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von HVB-Aktien durch Lebens- oder<br />

Krankenversicherungsgesellschaften unterliegen (unter bestimmten weiteren Voraussetzungen) in vollem Umfang<br />

der Körperschaft- <strong>und</strong> Gewerbesteuer. Dies gilt ebenso für Pensionsfonds. Darüber hinaus bestehen weitere<br />

spezielle Steuerregeln für Lebens- <strong>und</strong> Krankenversicherungsgesellschaften <strong>und</strong> Pensionsfonds.<br />

Keine Einbringung zum Buchwert bzw. zu den Anschaffungskosten<br />

Nach deutschem Steuerrecht könnte die Entstehung von Veräußerungsgewinnen bei deutschen HVB-<br />

Aktionären durch eine Einbringung zum Buchwert bzw. zu den Anschaffungskosten gemäß § 23 Abs. 4<br />

Umwandlungssteuergesetz vermieden werden, falls u. a. UniCredit S.p.A. die HVB-Aktien mit ihrem ursprünglichen<br />

Buchwert (sofern die HVB-Aktien Teil eines Betriebsvermögens sind) oder mit den ursprünglichen<br />

Anschaffungskosten (sofern die HVB-Aktien Teil des Privatvermögens sind) ansetzen würde. Nach den<br />

einschlägigen italienischen Rechnungslegungsvorschriften darf UniCredit S.p.A. jedoch den Buchwert der<br />

ehemaligen HVB-Aktionäre nicht fortführen. Nach einer kürzlich ergangenen Entscheidung des Finanzgerichts<br />

Baden-Württemberg vom 17. Februar 2005 (6 K 209/02) ist das vorstehend beschriebene Erfordernis der<br />

Buchwertverknüpfung nach dem Umwandlungssteuergesetz sowie seiner Auslegung durch die deutschen<br />

Steuerbehörden nicht mit der EU-Fusionsrichtlinie vom 23. Juli 1990 vereinbar. Die Rechtssache ist derzeit vor<br />

dem B<strong>und</strong>esfinanzhof anhängig (I R 25/05).<br />

39

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!