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16/3377 - Abgeordnetenhaus von Berlin

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Bericht des <strong>Berlin</strong>er Beauftragten für Datenschutz und<br />

Informationsfreiheit 2009<br />

der Betroffene ist beim Vertragsabschluss über den<br />

Zweck, die Daten für Werbung zu verwenden, und<br />

über sein Widerspruchsrecht dagegen zu informieren.<br />

Schutzwürdige Interessen der Betroffenen sind immer<br />

dann tangiert, wenn <strong>von</strong> Kunden Datenprofile gebildet<br />

werden. Wenn nach Beendigung des<br />

Vertragsverhältnisses die Vertragsdaten der<br />

Betroffenen nach § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bzw. Abs.<br />

3 Nr. 1 BDSG zu löschen bzw. zu sperren sind, sollten<br />

sich etwa noch vorhandene Werbedaten auf die Daten<br />

des Listenprivilegs beschränken.<br />

In § 28 a Abs. 1 Nr. 1–5 BDSG werden nun<br />

abschließend die Fallgruppen aufgezählt, bei denen<br />

Gläubiger Forderungen an Auskunfteien melden<br />

können. Es gilt aber weiterhin, dass nur Forderungen<br />

eingemeldet werden dürfen, deren Nichterfüllung auf<br />

Zahlungsunwilligkeit oder Zahlungsunfähigkeit<br />

beruht. So darf selbst ein rechtskräftiges Urteil erst<br />

dann eingemeldet werden, wenn der Schuldner die<br />

Forderung nicht unverzüglich nach Rechtskraft<br />

begleicht.<br />

Mit § 28 a Abs. 2 Satz 1 und 2 BDSG trägt der<br />

Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, dass der<br />

„SCHUFA-Einwilligung“ die Freiwilligkeit fehlte, da<br />

ohne sie kein Girokonto eröffnet wurde. Die<br />

Einwilligung hat der Gesetzgeber durch die Schaffung<br />

einer Rechtsgrundlage ersetzt, der Betroffene ist vor<br />

dem Abschluss des Vertrages über die<br />

Datenübermittlung an die SCHUFA zu unterrichten.<br />

Banken haben neben dem Bundesdatenschutzgesetz<br />

das Bankgeheimnis zu beachten; der Zweck der Norm,<br />

Bankkunden nicht mehr zu unfreiwilligen<br />

Einwilligungen zu zwingen, gebietet es aber, § 28 a<br />

Abs. 2 Satz 1 BDSG als eine das Bankgeheimnis<br />

einschränkende Spezialnorm anzusehen.<br />

Spätestens nach der Schaffung des § 28 b BDSG<br />

haben die Aufsichtsbehörden die Möglichkeit, bei<br />

Scoring-Verfahren die Wissenschaftlichkeit des<br />

mathematisch-statistischen Verfahrens zu überprüfen.<br />

Die datenschutzrechtlichen Anforderungen an<br />

Scoring-Verfahren gelten neben den <strong>von</strong> der<br />

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht<br />

kontrollierten Vorgaben des Gesetzes über das<br />

Kreditwesen. Banken müssen die Vorgaben beider<br />

Gesetze beachten. Geodaten dürfen für Scoring-<br />

Verfahren zwar verwendet werden. Es bestehen aber<br />

verschiedene Einschränkungen. Insbesondere dürfen<br />

die Daten nicht ausschließlich für die Berechnung des<br />

Wahrscheinlichkeitswerts genutzt werden27. Eine<br />

Ausschließlichkeit ist auch anzunehmen, wenn neben<br />

den Geodaten zwar noch andere Daten verwendet<br />

werden, diese aber nicht ins Gewicht fallen.<br />

27 §�28 b Nr. 3 und 4 BDSG<br />

Stellungnahme des Senats<br />

24

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