16/3377 - Abgeordnetenhaus von Berlin
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Bericht des <strong>Berlin</strong>er Beauftragten für Datenschutz und<br />
Informationsfreiheit 2009<br />
der Betroffene ist beim Vertragsabschluss über den<br />
Zweck, die Daten für Werbung zu verwenden, und<br />
über sein Widerspruchsrecht dagegen zu informieren.<br />
Schutzwürdige Interessen der Betroffenen sind immer<br />
dann tangiert, wenn <strong>von</strong> Kunden Datenprofile gebildet<br />
werden. Wenn nach Beendigung des<br />
Vertragsverhältnisses die Vertragsdaten der<br />
Betroffenen nach § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bzw. Abs.<br />
3 Nr. 1 BDSG zu löschen bzw. zu sperren sind, sollten<br />
sich etwa noch vorhandene Werbedaten auf die Daten<br />
des Listenprivilegs beschränken.<br />
In § 28 a Abs. 1 Nr. 1–5 BDSG werden nun<br />
abschließend die Fallgruppen aufgezählt, bei denen<br />
Gläubiger Forderungen an Auskunfteien melden<br />
können. Es gilt aber weiterhin, dass nur Forderungen<br />
eingemeldet werden dürfen, deren Nichterfüllung auf<br />
Zahlungsunwilligkeit oder Zahlungsunfähigkeit<br />
beruht. So darf selbst ein rechtskräftiges Urteil erst<br />
dann eingemeldet werden, wenn der Schuldner die<br />
Forderung nicht unverzüglich nach Rechtskraft<br />
begleicht.<br />
Mit § 28 a Abs. 2 Satz 1 und 2 BDSG trägt der<br />
Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, dass der<br />
„SCHUFA-Einwilligung“ die Freiwilligkeit fehlte, da<br />
ohne sie kein Girokonto eröffnet wurde. Die<br />
Einwilligung hat der Gesetzgeber durch die Schaffung<br />
einer Rechtsgrundlage ersetzt, der Betroffene ist vor<br />
dem Abschluss des Vertrages über die<br />
Datenübermittlung an die SCHUFA zu unterrichten.<br />
Banken haben neben dem Bundesdatenschutzgesetz<br />
das Bankgeheimnis zu beachten; der Zweck der Norm,<br />
Bankkunden nicht mehr zu unfreiwilligen<br />
Einwilligungen zu zwingen, gebietet es aber, § 28 a<br />
Abs. 2 Satz 1 BDSG als eine das Bankgeheimnis<br />
einschränkende Spezialnorm anzusehen.<br />
Spätestens nach der Schaffung des § 28 b BDSG<br />
haben die Aufsichtsbehörden die Möglichkeit, bei<br />
Scoring-Verfahren die Wissenschaftlichkeit des<br />
mathematisch-statistischen Verfahrens zu überprüfen.<br />
Die datenschutzrechtlichen Anforderungen an<br />
Scoring-Verfahren gelten neben den <strong>von</strong> der<br />
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht<br />
kontrollierten Vorgaben des Gesetzes über das<br />
Kreditwesen. Banken müssen die Vorgaben beider<br />
Gesetze beachten. Geodaten dürfen für Scoring-<br />
Verfahren zwar verwendet werden. Es bestehen aber<br />
verschiedene Einschränkungen. Insbesondere dürfen<br />
die Daten nicht ausschließlich für die Berechnung des<br />
Wahrscheinlichkeitswerts genutzt werden27. Eine<br />
Ausschließlichkeit ist auch anzunehmen, wenn neben<br />
den Geodaten zwar noch andere Daten verwendet<br />
werden, diese aber nicht ins Gewicht fallen.<br />
27 §�28 b Nr. 3 und 4 BDSG<br />
Stellungnahme des Senats<br />
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