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16/3377 - Abgeordnetenhaus von Berlin

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Bericht des <strong>Berlin</strong>er Beauftragten für Datenschutz und<br />

Informationsfreiheit 2009<br />

diesen Datenpool an. Die Angaben der Kundin oder<br />

des Kunden über die gesuchte Person sind identisch<br />

mit denen, die bei der Einholung der einfachen<br />

Melderegisterauskunft bei den Meldebehörden<br />

notwendig sind. Die Angabe der Adresse der<br />

gesuchten Person ist bei der Adressmittlung über den<br />

Datenpool zwingend erforderlich. Wird die gesuchte<br />

Person im Datenpool mit der angegebenen Adresse<br />

gefunden, wird diese bestätigt. Wird die gesuchte<br />

Person im Datenpool gefunden, ist dort jedoch mit<br />

einer anderen Adresse verzeichnet, wird automatisch<br />

eine einfache Melderegisterauskunft bei der<br />

zuständigen Meldebehörde veranlasst. Der Kundschaft<br />

wird das Ergebnis der Melderegisterauskunft<br />

mitgeteilt und nicht die Daten aus dem Datenpool. Es<br />

geht also stets nur um die Frage, ob die oder der<br />

Betroffene noch an der angegebenen Adresse<br />

gemeldet ist oder nicht.<br />

Hinsichtlich der Speicherung der Daten im Datenpool<br />

stellt sich die Frage, ob sie rechtmäßig ist. Nach § 29<br />

Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG ist das geschäftsmäßige<br />

Erheben, Speichern oder Verändern<br />

personenbezogener Daten zum Zwecke der<br />

Übermittlung zulässig, wenn die Daten aus allgemein<br />

zugänglichen Quellen entnommen werden können<br />

oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen<br />

dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse<br />

des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung,<br />

Speicherung oder Veränderung offensichtlich<br />

überwiegt.<br />

Zunächst ist zu klären, ob das Melderegister, soweit es<br />

Daten enthält, die in einer einfachen<br />

Melderegisterauskunft mitgeteilt werden, eine<br />

allgemein zugängliche Quelle ist. Diese Frage ist zu<br />

bejahen, denn nur bei der erweiterten<br />

Melderegisterauskunft ist ein berechtigtes Interesse<br />

der Anfragenden erforderlich. Die Tatsache, dass der<br />

Meldebehörde ein Ermessen zusteht, das jedenfalls bei<br />

einfachen Melderegisterauskünften in der Regel auf<br />

Null reduziert ist, spricht nicht gegen den Charakter<br />

als öffentlich zugängliche Quelle.<br />

Aus melderechtlicher Sicht stellt sich darüber hinaus<br />

die Frage, ob schutzwürdige Belange der<br />

Meldepflichtigen beeinträchtigt werden. Das wäre<br />

möglich, wenn das Unternehmen durch die<br />

Datenerhebung oder den weiteren Umgang mit den<br />

beauskunfteten Daten, insbesondere durch die Bildung<br />

eines Datenpools, datenschutzrechtliche Sicherungen<br />

im Meldegesetz gefährden, z. B. die Rechte der<br />

Betroffenen vereiteln oder ihre Ausübung erschweren<br />

würde. Hierzu zählt die Auskunftssperre nach § 28<br />

Abs. 5 <strong>Berlin</strong>er Meldegesetz, die einzutragen ist, wenn<br />

Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,<br />

dass einer Person durch die Melderegisterauskunft<br />

Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit<br />

oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann.<br />

Bei einer Auskunftssperre nach einem Umzug, und<br />

Stellungnahme des Senats<br />

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