16/3377 - Abgeordnetenhaus von Berlin
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Bericht des <strong>Berlin</strong>er Beauftragten für Datenschutz und<br />
Informationsfreiheit 2009<br />
diesen Datenpool an. Die Angaben der Kundin oder<br />
des Kunden über die gesuchte Person sind identisch<br />
mit denen, die bei der Einholung der einfachen<br />
Melderegisterauskunft bei den Meldebehörden<br />
notwendig sind. Die Angabe der Adresse der<br />
gesuchten Person ist bei der Adressmittlung über den<br />
Datenpool zwingend erforderlich. Wird die gesuchte<br />
Person im Datenpool mit der angegebenen Adresse<br />
gefunden, wird diese bestätigt. Wird die gesuchte<br />
Person im Datenpool gefunden, ist dort jedoch mit<br />
einer anderen Adresse verzeichnet, wird automatisch<br />
eine einfache Melderegisterauskunft bei der<br />
zuständigen Meldebehörde veranlasst. Der Kundschaft<br />
wird das Ergebnis der Melderegisterauskunft<br />
mitgeteilt und nicht die Daten aus dem Datenpool. Es<br />
geht also stets nur um die Frage, ob die oder der<br />
Betroffene noch an der angegebenen Adresse<br />
gemeldet ist oder nicht.<br />
Hinsichtlich der Speicherung der Daten im Datenpool<br />
stellt sich die Frage, ob sie rechtmäßig ist. Nach § 29<br />
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG ist das geschäftsmäßige<br />
Erheben, Speichern oder Verändern<br />
personenbezogener Daten zum Zwecke der<br />
Übermittlung zulässig, wenn die Daten aus allgemein<br />
zugänglichen Quellen entnommen werden können<br />
oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen<br />
dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse<br />
des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung,<br />
Speicherung oder Veränderung offensichtlich<br />
überwiegt.<br />
Zunächst ist zu klären, ob das Melderegister, soweit es<br />
Daten enthält, die in einer einfachen<br />
Melderegisterauskunft mitgeteilt werden, eine<br />
allgemein zugängliche Quelle ist. Diese Frage ist zu<br />
bejahen, denn nur bei der erweiterten<br />
Melderegisterauskunft ist ein berechtigtes Interesse<br />
der Anfragenden erforderlich. Die Tatsache, dass der<br />
Meldebehörde ein Ermessen zusteht, das jedenfalls bei<br />
einfachen Melderegisterauskünften in der Regel auf<br />
Null reduziert ist, spricht nicht gegen den Charakter<br />
als öffentlich zugängliche Quelle.<br />
Aus melderechtlicher Sicht stellt sich darüber hinaus<br />
die Frage, ob schutzwürdige Belange der<br />
Meldepflichtigen beeinträchtigt werden. Das wäre<br />
möglich, wenn das Unternehmen durch die<br />
Datenerhebung oder den weiteren Umgang mit den<br />
beauskunfteten Daten, insbesondere durch die Bildung<br />
eines Datenpools, datenschutzrechtliche Sicherungen<br />
im Meldegesetz gefährden, z. B. die Rechte der<br />
Betroffenen vereiteln oder ihre Ausübung erschweren<br />
würde. Hierzu zählt die Auskunftssperre nach § 28<br />
Abs. 5 <strong>Berlin</strong>er Meldegesetz, die einzutragen ist, wenn<br />
Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,<br />
dass einer Person durch die Melderegisterauskunft<br />
Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit<br />
oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann.<br />
Bei einer Auskunftssperre nach einem Umzug, und<br />
Stellungnahme des Senats<br />
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