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16/3377 - Abgeordnetenhaus von Berlin

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Bericht des <strong>Berlin</strong>er Beauftragten für Datenschutz und<br />

Informationsfreiheit 2009<br />

stellt für repressive Maßnahmen zur Aufdeckung <strong>von</strong><br />

Straftaten einschränkende Bedingungen auf,<br />

insbesondere das Vorhandensein eines begründeten<br />

und zu dokumentierenden Tatverdachts. Da repressive<br />

und präventive Maßnahmen sich häufig nicht objektiv<br />

unterscheiden, sind auch präventive Maßnahmen nur<br />

gestattet, soweit hierdurch eine Umgehung <strong>von</strong> § 32<br />

Abs. 1 Satz 2 BDSG ausgeschlossen ist.<br />

Auskunfteien arbeiten häufig mit geschätzten Daten.<br />

Es handelt sich dabei um statistische Daten, die in<br />

Ermangelung konkret vorhandener Daten einer<br />

Auskunft hinzugefügt werden. Bisher haben die<br />

Auskunfteien in einer Fußnote zur Auskunft nur den<br />

allgemeinen Hinweis gegeben, dass auch Schätzdaten<br />

verwendet werden. Nach § 35 Abs. 1 Satz 2 BDSG ist<br />

nun jedes einzelne geschätzte Datum als solches zu<br />

kennzeichnen.<br />

Bislang haben Auskunfteien ihrer Kundschaft (z. B.<br />

Kreditinstituten) mitgeteilt, dass über die Betroffenen<br />

gesperrte Daten vorliegen. Dies ist nun nach § 35<br />

Abs. 4a BDSG rechtswidrig. Die Auskunft darf weder<br />

die Tatsache der Sperrung noch Hinweise auf eine<br />

Sperrung enthalten. Die Befürchtung <strong>von</strong><br />

Auskunfteien, dass diese Regelung zu Missbräuchen<br />

führen kann, ist nicht begründet, da ein Bestreiten nur<br />

dann zur Sperrung <strong>von</strong> Daten führt, wenn das<br />

Bestreiten nicht gegen die Grundsätze <strong>von</strong> Treu und<br />

Glauben verstößt.<br />

Neu in das Bundesdatenschutzgesetz aufgenommen ist<br />

die Informationspflicht der verantwortlichen Stelle bei<br />

unrechtmäßiger Übermittlung oder Kenntniserlangung<br />

<strong>von</strong> bestimmten Daten28. Diese Vorschrift ist der in<br />

den meisten US-Bundesstaaten geltenden<br />

Informationspflicht (security breach notification)<br />

nachgebildet. Die Erfüllung der<br />

Benachrichtigungspflicht etwa an die<br />

Aufsichtsbehörde wird bei betroffenen Unternehmen<br />

zu Problemen führen, da die Benachrichtigung<br />

einerseits unverzüglich zu erfolgen hat, andererseits<br />

aber schon bestimmte Informationen enthalten muss,<br />

wie eine Darstellung möglicher nachteiliger Folgen<br />

der unrechtmäßigen Kenntniserlangung und der <strong>von</strong><br />

der Stelle daraufhin ergriffenen Maßnahmen. Sofern<br />

eine Informationspflicht tatsächlich bestanden hat,<br />

darf die Mitteilung selbst nur mit Zustimmung der<br />

oder des Betroffenen im Rahmen eines Straf- oder<br />

Ordnungswidrigkeitenverfahrens verwendet werden.<br />

Hierdurch soll verhindert werden, dass die<br />

Mitteilungspflicht zu einem Zwang zur<br />

Selbstbezichtigung führt. Das Gesetz enthält hier aber<br />

28 §�42 a Satz 1 Nr. 1-4 BDSG<br />

Stellungnahme des Senats<br />

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