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16/3377 - Abgeordnetenhaus von Berlin

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Bericht des <strong>Berlin</strong>er Beauftragten für Datenschutz und<br />

Informationsfreiheit 2009<br />

Bundesgesetzgeber auch Hinweise dafür geben wird,<br />

welche Korrekturen am ELENA-Verfahrensgesetz<br />

notwendig sind.<br />

Steuerhinterziehung ist eine Straftat, die verfolgt<br />

werden muss. Über die Frage, mit welchen Mitteln<br />

dies geschehen darf, wird nicht erst seit 2007<br />

diskutiert. Damals kaufte der Bundesnachrichtendienst<br />

<strong>von</strong> einem Informanten Datenträger mit Informationen<br />

über mutmaßliche deutsche Steuerhinterzieher an, die<br />

ihr Geld „schwarz“ in Liechtenstein angelegt hatten.<br />

Diese Daten führten zu zahlreichen<br />

Steuerstrafverfahren. Auf den Datenträgern fanden<br />

sich allerdings auch Daten über steuerehrliche<br />

Bürgerinnen und Bürger, wie die Ermittlungen<br />

ergaben. Bevor das angerufene Bundesverfassungsgericht<br />

über die Rechtmäßigkeit dieser Datenerhebung<br />

und -verwertung entscheiden konnte, hat eine<br />

Landesregierung mit Rückendeckung der<br />

Bundesregierung weitere Datenträger mit<br />

Kontoinformationen Schweizer Banken über deutsche<br />

Kundinnen und Kunden angekauft, die Steuern<br />

hinterzogen haben sollen. Dieses Vorgehen wirft<br />

Fragen auf, die weit über die Bedeutung des<br />

Bankgeheimnisses hinausgehen. In einem Rechtsstaat<br />

dürfen Straftaten nur mit rechtsstaatlichen Mitteln<br />

verfolgt werden. Der regierungsamtliche Ankauf <strong>von</strong><br />

Daten, die jedenfalls in rechtswidriger,<br />

möglicherweise oder sogar strafbarer Weise erlangt<br />

wurden, gehört nicht dazu. Der Staat erschüttert<br />

dadurch vielmehr das Vertrauen der Menschen in die<br />

Beachtung <strong>von</strong> Geheimhaltungsbestimmungen – auch<br />

zum Schutz personenbezogener Daten –, deren Bruch<br />

mit Strafe bedroht ist.<br />

Eine geradezu groteske Wendung nimmt die ganze<br />

Angelegenheit, wenn die Senatsverwaltung für<br />

Finanzen nach Presseberichten Auskünfte über die<br />

Höhe der insgesamt in <strong>Berlin</strong> aufgrund <strong>von</strong><br />

Selbstanzeigen zu erwartenden Steuernachzahlungen<br />

mit Hinweis auf das „Steuergeheimnis“ ablehnt4.<br />

4 <strong>Berlin</strong>er Zeitung vom 9. Februar 2010<br />

Stellungnahme des Senats<br />

Gemäß § 85 Abgabenordnung (AO) haben die<br />

Finanzbehörden die Steuern nach Maßgabe der<br />

Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben.<br />

Dies ist letztlich eine Folge aus dem<br />

grundgesetzlichen Gleichbehandlungsgebot nach<br />

Artikel 3 GG. Hinsichtlich der Besteuerung <strong>von</strong><br />

Kapitalerträgen ist in der Vergangenheit vom Bundesverfassungsgericht<br />

ein Vollzugsdefizit festgestellt<br />

worden. Nach § 208 Absatz 1 Nr. 3 Abgabenordnung<br />

(AO) ist es Aufgabe der Steuerfahndung, unbekannte<br />

Steuerfälle aufzudecken und zu ermitteln. Vor diesem<br />

Hintergrund kommt auch die entgeltliche Beschaffung<br />

<strong>von</strong> Kontendaten in Betracht, wenn diese werthaltig<br />

sind und zur Aufdeckung einer größeren Zahl <strong>von</strong><br />

Hinterziehungsfällen beitragen können.<br />

Eine solche Stellungnahme seitens der Senatsverwaltung<br />

für Finanzen ist dem Senat nicht bekannt.<br />

Es konnte lediglich ein Pressebericht der <strong>Berlin</strong>er<br />

Zeitung vom 8.2.2010 zu einem Einzelfall mit einer<br />

Nachzahlung i.H.v. 4,5 Mio. € recherchiert werden, zu<br />

dem sich die Senatsverwaltung für Finanzen laut<br />

Darstellung der Presse unter Hinweis auf das<br />

4

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