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16/3377 - Abgeordnetenhaus von Berlin

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Bericht des <strong>Berlin</strong>er Beauftragten für Datenschutz und<br />

Informationsfreiheit 2009<br />

Ausbildung (z. B. Aufzeichnung <strong>von</strong> Rollenspielen,<br />

Bewerbungsgesprächen, Theaterproben), so ist sie<br />

projektbezogen auf den erforderlichen Umfang und<br />

zeitlich eng zu begrenzen. Die Betroffenen (auch die<br />

Lehrkräfte) haben zuvor in die Datenverarbeitung<br />

einzuwilligen. Sie sind über die Bedeutung der<br />

Einwilligung, insbesondere den Verwendungszweck<br />

der Videodaten, aufzuklären. Betroffene, deren<br />

Einwilligung nicht vorliegt, dürfen nicht gefilmt<br />

werden. Eine dauerhafte Beobachtung (z. B. über<br />

mehrere Unterrichtsstunden oder -tage) ist mit einem<br />

erheblichen Eingriff in die Grundrechte der<br />

Betroffenen verbunden. Sie ist – abgesehen vom<br />

Zweifel am pädagogischen Wert einer solchen<br />

Maßnahme – weder vom Schulgesetz noch durch<br />

andere Regelungen legitimiert. Sie kann auch nicht<br />

auf die Einwilligung der Betroffenen bzw. deren<br />

Erziehungsberechtigten gestützt werden.<br />

Auch der Eingangsbereich, der Schulhof oder die<br />

sonstigen Räumlichkeiten einer Schule (z. B.<br />

Kantine) dürfen während des laufenden<br />

Schulbetriebes nicht durch Videoanlagen beobachtet<br />

werden. Die Schülerinnen, Schüler und Lehrkräfte<br />

sind gezwungen, sich in diesen Bereichen (auf dem<br />

Weg zum Unterricht oder in den Pausen) aufzuhalten<br />

und zu bewegen. Sie könnten sich einer derartigen<br />

Überwachung daher nicht entziehen und wären in<br />

ihrer selbstbestimmten Bewegungsfreiheit auf dem<br />

Schulgelände in erheblicher Weise eingeschränkt.<br />

Einem zunehmenden Vandalismus oder körperlichen<br />

Auseinandersetzungen, die oftmals als Rechtfertigung<br />

für den Einsatz <strong>von</strong> Videoüberwachung dienen, sollte<br />

durch eine gesteigerte Lehrkraftaufsicht und eine<br />

verstärkte soziale Kontrolle begegnet werden. Wollte<br />

man diese Probleme mit einem erweiterten<br />

Technikeinsatz lösen, käme dies einer<br />

Bankrotterklärung der Pädagogik gleich.<br />

Rechtliche Zulässigkeit einer Videoüberwachung in<br />

Schulen<br />

Jede Videoüberwachung greift in das „Recht auf<br />

informationelle Selbstbestimmung“ und das „Recht<br />

am eigenen Bild“ des <strong>von</strong> der Maßnahme betroffenen<br />

Menschen ein. Sind die beobachteten Personen<br />

erkennbar, werden durch die Technik<br />

personenbezogene Daten der betroffenen Personen<br />

verarbeitet. Eine derartige Verarbeitung <strong>von</strong><br />

personenbezogenen Daten durch eine öffentliche<br />

Stelle des Landes <strong>Berlin</strong> (z. B. den Schulträger<br />

und/oder eine Schule) ist nach § 6 Abs. 1 BlnDSG nur<br />

zulässig, wenn eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder<br />

der Betroffene darin wirksam eingewilligt hat. Weder<br />

das <strong>Berlin</strong>er Schulgesetz noch die dazu ergangenen<br />

Verordnungen enthalten bereichsspezifische<br />

Regelungen, die sich mit der Zulässigkeit einer<br />

Videoüberwachung in Schulen befassen. Daraus lässt<br />

sich ableiten, dass der Gesetzgeber diese Form der<br />

Überwachung im Schulbereich grundsätzlich nicht<br />

Stellungnahme des Senats<br />

nimmt die Schulleitung das Hausrecht wahr und verwaltet<br />

die Schulanlagen im Auftrag der zuständigen<br />

Schulbehörde. Zu diesen Aufgaben gehört es, Verletzungen<br />

schulischen Eigentums sowie andere gegen die<br />

Schule gerichtete Straftaten abzuwehren.<br />

Zur Durchführung dieser Aufgaben ist der Schulleiter<br />

zur Datenverarbeitung berechtigt. Da bei nicht öffentlich<br />

zugänglichen Räumen der mit der Datenverarbeitung<br />

befasste Personenkreis sich in einer bestimmten<br />

„Rolle“ befindet, ist die Gefahr, in der allgemeinen<br />

Lebensäußerung und Verhaltensweise beeinflusst zu<br />

werden, geringer. Daher ist der Rückgriff auf<br />

allgemeine Datenverarbeitungs- und Schutzregeln<br />

zulässig (vgl. Videoüberwachung an Schulen, Der<br />

Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen;<br />

ebenso der Bayerische Landesbeauftragte für<br />

den Datenschutz).<br />

Werden im Rahmen der Videoüberwachung erhobene<br />

Daten verarbeitet (gespeichert), sind zur Wahrung des<br />

Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes der Videoüberwachung<br />

enge Grenzen gesetzt. Zu diesem Zweck ist<br />

eine Vereinbarung zwischen der Schule und dem<br />

Schulträger zu treffen. In dieser sind die folgenden<br />

rechtlichen Rahmenbedingungen festzulegen:<br />

• Bei der Entscheidung über die Einführung <strong>von</strong><br />

Videoüberwachungsmaßnahmen hat eine<br />

Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall zu<br />

erfolgen.<br />

• Die Videoüberwachung darf unter keinen<br />

Umständen zur Leistungs- oder<br />

Verhaltenskontrolle <strong>von</strong> Personal eingesetzt<br />

werden. Sie erfolgt grundsätzlich nicht in Arbeits-<br />

oder Lehrräuumen während der üblichen<br />

Unterrichts- und Arbeitszeit.<br />

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