16/3377 - Abgeordnetenhaus von Berlin
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Bericht des <strong>Berlin</strong>er Beauftragten für Datenschutz und<br />
Informationsfreiheit 2009<br />
Ausbildung (z. B. Aufzeichnung <strong>von</strong> Rollenspielen,<br />
Bewerbungsgesprächen, Theaterproben), so ist sie<br />
projektbezogen auf den erforderlichen Umfang und<br />
zeitlich eng zu begrenzen. Die Betroffenen (auch die<br />
Lehrkräfte) haben zuvor in die Datenverarbeitung<br />
einzuwilligen. Sie sind über die Bedeutung der<br />
Einwilligung, insbesondere den Verwendungszweck<br />
der Videodaten, aufzuklären. Betroffene, deren<br />
Einwilligung nicht vorliegt, dürfen nicht gefilmt<br />
werden. Eine dauerhafte Beobachtung (z. B. über<br />
mehrere Unterrichtsstunden oder -tage) ist mit einem<br />
erheblichen Eingriff in die Grundrechte der<br />
Betroffenen verbunden. Sie ist – abgesehen vom<br />
Zweifel am pädagogischen Wert einer solchen<br />
Maßnahme – weder vom Schulgesetz noch durch<br />
andere Regelungen legitimiert. Sie kann auch nicht<br />
auf die Einwilligung der Betroffenen bzw. deren<br />
Erziehungsberechtigten gestützt werden.<br />
Auch der Eingangsbereich, der Schulhof oder die<br />
sonstigen Räumlichkeiten einer Schule (z. B.<br />
Kantine) dürfen während des laufenden<br />
Schulbetriebes nicht durch Videoanlagen beobachtet<br />
werden. Die Schülerinnen, Schüler und Lehrkräfte<br />
sind gezwungen, sich in diesen Bereichen (auf dem<br />
Weg zum Unterricht oder in den Pausen) aufzuhalten<br />
und zu bewegen. Sie könnten sich einer derartigen<br />
Überwachung daher nicht entziehen und wären in<br />
ihrer selbstbestimmten Bewegungsfreiheit auf dem<br />
Schulgelände in erheblicher Weise eingeschränkt.<br />
Einem zunehmenden Vandalismus oder körperlichen<br />
Auseinandersetzungen, die oftmals als Rechtfertigung<br />
für den Einsatz <strong>von</strong> Videoüberwachung dienen, sollte<br />
durch eine gesteigerte Lehrkraftaufsicht und eine<br />
verstärkte soziale Kontrolle begegnet werden. Wollte<br />
man diese Probleme mit einem erweiterten<br />
Technikeinsatz lösen, käme dies einer<br />
Bankrotterklärung der Pädagogik gleich.<br />
Rechtliche Zulässigkeit einer Videoüberwachung in<br />
Schulen<br />
Jede Videoüberwachung greift in das „Recht auf<br />
informationelle Selbstbestimmung“ und das „Recht<br />
am eigenen Bild“ des <strong>von</strong> der Maßnahme betroffenen<br />
Menschen ein. Sind die beobachteten Personen<br />
erkennbar, werden durch die Technik<br />
personenbezogene Daten der betroffenen Personen<br />
verarbeitet. Eine derartige Verarbeitung <strong>von</strong><br />
personenbezogenen Daten durch eine öffentliche<br />
Stelle des Landes <strong>Berlin</strong> (z. B. den Schulträger<br />
und/oder eine Schule) ist nach § 6 Abs. 1 BlnDSG nur<br />
zulässig, wenn eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder<br />
der Betroffene darin wirksam eingewilligt hat. Weder<br />
das <strong>Berlin</strong>er Schulgesetz noch die dazu ergangenen<br />
Verordnungen enthalten bereichsspezifische<br />
Regelungen, die sich mit der Zulässigkeit einer<br />
Videoüberwachung in Schulen befassen. Daraus lässt<br />
sich ableiten, dass der Gesetzgeber diese Form der<br />
Überwachung im Schulbereich grundsätzlich nicht<br />
Stellungnahme des Senats<br />
nimmt die Schulleitung das Hausrecht wahr und verwaltet<br />
die Schulanlagen im Auftrag der zuständigen<br />
Schulbehörde. Zu diesen Aufgaben gehört es, Verletzungen<br />
schulischen Eigentums sowie andere gegen die<br />
Schule gerichtete Straftaten abzuwehren.<br />
Zur Durchführung dieser Aufgaben ist der Schulleiter<br />
zur Datenverarbeitung berechtigt. Da bei nicht öffentlich<br />
zugänglichen Räumen der mit der Datenverarbeitung<br />
befasste Personenkreis sich in einer bestimmten<br />
„Rolle“ befindet, ist die Gefahr, in der allgemeinen<br />
Lebensäußerung und Verhaltensweise beeinflusst zu<br />
werden, geringer. Daher ist der Rückgriff auf<br />
allgemeine Datenverarbeitungs- und Schutzregeln<br />
zulässig (vgl. Videoüberwachung an Schulen, Der<br />
Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen;<br />
ebenso der Bayerische Landesbeauftragte für<br />
den Datenschutz).<br />
Werden im Rahmen der Videoüberwachung erhobene<br />
Daten verarbeitet (gespeichert), sind zur Wahrung des<br />
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes der Videoüberwachung<br />
enge Grenzen gesetzt. Zu diesem Zweck ist<br />
eine Vereinbarung zwischen der Schule und dem<br />
Schulträger zu treffen. In dieser sind die folgenden<br />
rechtlichen Rahmenbedingungen festzulegen:<br />
• Bei der Entscheidung über die Einführung <strong>von</strong><br />
Videoüberwachungsmaßnahmen hat eine<br />
Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall zu<br />
erfolgen.<br />
• Die Videoüberwachung darf unter keinen<br />
Umständen zur Leistungs- oder<br />
Verhaltenskontrolle <strong>von</strong> Personal eingesetzt<br />
werden. Sie erfolgt grundsätzlich nicht in Arbeits-<br />
oder Lehrräuumen während der üblichen<br />
Unterrichts- und Arbeitszeit.<br />
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