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16/3377 - Abgeordnetenhaus von Berlin

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Bericht des <strong>Berlin</strong>er Beauftragten für Datenschutz und<br />

Informationsfreiheit 2009<br />

ist der Datenschutzbeauftragte jedoch<br />

Interessenkonflikten ausgesetzt, die ihn für dieses Amt<br />

ungeeignet machen. Das ist ein Mangel nach § 4 Abs.<br />

2 BDSG, der allerdings inzwischen durch Bestellung<br />

eines anderen betrieblichen Datenschutzbeauftragten<br />

behoben wurde. Da der Mangel schon vor unserer<br />

Kontrolle erkannt und inzwischen auch behoben ist,<br />

haben wir <strong>von</strong> der Verfolgung als Ordnungswidrigkeit<br />

abgesehen.<br />

Da die beim Adressmittler gepoolten Daten zum<br />

Zwecke der Übermittlung ohne Kenntnis der<br />

Betroffenen gespeichert sind, sind sie nach § 33 Abs.<br />

1 Satz 2 BDSG <strong>von</strong> der erstmaligen Übermittlung zu<br />

benachrichtigen. Diese gesetzliche Anforderung<br />

befolgt das Unternehmen bisher nicht. Hierin liegt<br />

eine Ordnungswidrigkeit nach § 43 Abs. 1 Nr. 8<br />

BDSG. Eine Verfolgung dieser Ordnungswidrigkeit<br />

wird <strong>von</strong> uns da<strong>von</strong> abhängig gemacht, ob das<br />

Unternehmen in Zukunft der Benachrichtigungspflicht<br />

nachkommt.<br />

Technisch-organisatorische Maßnahmen nach § 9<br />

BDSG<br />

Das Ergebnis der technisch-organisatorischen<br />

Kontrolle ausnahmsweise mal vorweg: Dabei wurden<br />

keine datenschutzrechtlichen Mängel festgestellt. Die<br />

Datenverarbeitung erfolgt auf einem sehr hohen<br />

Sicherheitsniveau.<br />

Die eingesetzte Hard- und Software teilt sich auf die<br />

Räume des erwerbsmäßigen Adressmittlers und einen<br />

externen Dienstleister auf. Die Server stehen bei<br />

einem auf Server Hosting spezialisierten Dienstleister,<br />

der die höchste Sicherheitsstufe garantiert. Alle<br />

personenbezogenen Daten, die im Rahmen der<br />

Auskunftsdienste des Adressmittlers verarbeitet<br />

werden, werden ausschließlich auf den Servern des<br />

externen Dienstleisters verschlüsselt gespeichert. Der<br />

Zugriff auf die Daten erfolgt sowohl für den<br />

Adressmittler als auch den Kunden webbasiert und ist<br />

verschlüsselt. Beim Adressmittler kommen im<br />

Produktionsbetrieb ausschließlich Thin Clients zum<br />

Einsatz, die nicht über Laufwerke verfügen. Ein<br />

Anschluss externer Speichermedien ist nicht möglich.<br />

Ein eventuelles Kopieren und Abspeichern<br />

personenbezogener Daten wird damit verhindert. Die<br />

Weitergabekontrolle nach Nr. 4 der Anlage zu § 9<br />

BDSG ist gewährleistet.<br />

Die Server beim externen Dienstleister befinden sich<br />

in einem Sicherheitsbereich. Der Zutritt ist durch<br />

biometrische Schlüssel, Alarmanlage,<br />

Sicherheitspersonal und ein<br />

Zugangskartenkontrollsystem gesichert. Der Zutritt<br />

wird protokolliert. Beim Adressmittler wird der Zutritt<br />

durch eine in verschiedene Sicherheitsbereiche<br />

eingeteilte Schließanlage gesichert. Alle Büroräume<br />

verfügen über eine Alarmanlage. Die Zutrittskontrolle<br />

nach Nr. 1 der Anlage zu § 9 BDSG ist sichergestellt.<br />

Die Arbeitsplätze beim Adressmittler sind<br />

passwortgeschützt, und es gibt strenge Vorgaben zur<br />

Stellungnahme des Senats<br />

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