16/3377 - Abgeordnetenhaus von Berlin
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Bericht des <strong>Berlin</strong>er Beauftragten für Datenschutz und<br />
Informationsfreiheit 2009<br />
Schulen ist geteilt. Die Schulbehörden in den Bezirken<br />
sind nach § 109 Abs. 1 SchulG verpflichtet, die für<br />
einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen<br />
Schulanlagen, Gebäude, Einrichtungen und Lehrmittel<br />
bereitzustellen und zu unterhalten. Für diese sog.<br />
äußeren (Schul-)Angelegenheiten steht ihnen das<br />
Hausrecht an den Schulen zu. Ist dagegen der<br />
Schulbetrieb selbst betroffen, handelt es sich um eine<br />
innere (Schul-)Angelegenheit, für die die Leitung der<br />
Schule das Hausrecht wahrnimmt30.<br />
Zur Wahrnehmung des Hausrechts dürfen<br />
Maßnahmen ergriffen werden, um Personen, die sich<br />
im Schulgebäude aufhalten, vor Gefahren für Leib<br />
oder Leben zu schützen sowie erhebliche<br />
Eigentumsbeeinträchtigungen zu verhindern. Soll<br />
dabei Videotechnik eingesetzt werden, so ist dies nur<br />
zulässig, wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass<br />
die schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen<br />
überwiegen (§ 31 b Abs. 1 Satz 1 BlnDSG). Das<br />
bedeutet, dass bei jeder Videoüberwachung im<br />
Einzelfall das Verhältnismäßigkeitsprinzip gewahrt<br />
sein muss. Der Einsatz muss zur Wahrnehmung des<br />
Hausrechts geeignet und erforderlich sein, darf die<br />
Betroffenen aber nicht unverhältnismäßig belasten. Da<br />
hier die Persönlichkeitsrechte der Schülerinnen und<br />
Schüler sowie der Lehrkräfte berührt sind, ist eine<br />
Abwägung mit deren schutzwürdigen Interessen<br />
vorzunehmen. Dabei ist der Erziehungs- und<br />
Bildungsauftrag der Schule als vorrangig mit<br />
einzubeziehen mit dem Ergebnis, dass eine<br />
Videoüberwachung in der Schule grundsätzlich nur<br />
außerhalb des Schulbetriebes erfolgen darf. Während<br />
des laufenden Schulbetriebs ist sie unter<br />
Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der<br />
Betroffenen dagegen nur in besonderen<br />
Ausnahmefällen und in sehr eingeschränktem Umfang<br />
zulässig.<br />
Ein derartiger Ausnahmefall kann z. B. gegeben sein,<br />
wenn es am Fahrradständer der Schule in der<br />
Vergangenheit bereits wiederholt zu Diebstählen und<br />
erheblichen Sachbeschädigungen gekommen ist.<br />
Zunächst ist auch hier zu prüfen, ob der Einsatz einer<br />
Videoüberwachungsanlage überhaupt erforderlich ist<br />
und die Fahrräder nicht auf andere Weise wirksam<br />
geschützt werden können, z. B. durch Verlegung der<br />
Fahrradständer an einen Platz auf dem Schulgelände,<br />
der besser beaufsichtigt werden kann. Ist dies nicht<br />
der Fall, kann der Einsatz einer Videoüberwachung<br />
auch ausnahmsweise während des Schulbetriebs<br />
zulässig sein. Bei der Abwägung der Interessen ist zu<br />
berücksichtigen, dass die Nutzung der Fahrradständer<br />
30 §�69 Abs. 1 Nr. 2 SchulG<br />
Stellungnahme des Senats<br />
30