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16/3377 - Abgeordnetenhaus von Berlin

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Bericht des <strong>Berlin</strong>er Beauftragten für Datenschutz und<br />

Informationsfreiheit 2009<br />

Schulen ist geteilt. Die Schulbehörden in den Bezirken<br />

sind nach § 109 Abs. 1 SchulG verpflichtet, die für<br />

einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen<br />

Schulanlagen, Gebäude, Einrichtungen und Lehrmittel<br />

bereitzustellen und zu unterhalten. Für diese sog.<br />

äußeren (Schul-)Angelegenheiten steht ihnen das<br />

Hausrecht an den Schulen zu. Ist dagegen der<br />

Schulbetrieb selbst betroffen, handelt es sich um eine<br />

innere (Schul-)Angelegenheit, für die die Leitung der<br />

Schule das Hausrecht wahrnimmt30.<br />

Zur Wahrnehmung des Hausrechts dürfen<br />

Maßnahmen ergriffen werden, um Personen, die sich<br />

im Schulgebäude aufhalten, vor Gefahren für Leib<br />

oder Leben zu schützen sowie erhebliche<br />

Eigentumsbeeinträchtigungen zu verhindern. Soll<br />

dabei Videotechnik eingesetzt werden, so ist dies nur<br />

zulässig, wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass<br />

die schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen<br />

überwiegen (§ 31 b Abs. 1 Satz 1 BlnDSG). Das<br />

bedeutet, dass bei jeder Videoüberwachung im<br />

Einzelfall das Verhältnismäßigkeitsprinzip gewahrt<br />

sein muss. Der Einsatz muss zur Wahrnehmung des<br />

Hausrechts geeignet und erforderlich sein, darf die<br />

Betroffenen aber nicht unverhältnismäßig belasten. Da<br />

hier die Persönlichkeitsrechte der Schülerinnen und<br />

Schüler sowie der Lehrkräfte berührt sind, ist eine<br />

Abwägung mit deren schutzwürdigen Interessen<br />

vorzunehmen. Dabei ist der Erziehungs- und<br />

Bildungsauftrag der Schule als vorrangig mit<br />

einzubeziehen mit dem Ergebnis, dass eine<br />

Videoüberwachung in der Schule grundsätzlich nur<br />

außerhalb des Schulbetriebes erfolgen darf. Während<br />

des laufenden Schulbetriebs ist sie unter<br />

Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der<br />

Betroffenen dagegen nur in besonderen<br />

Ausnahmefällen und in sehr eingeschränktem Umfang<br />

zulässig.<br />

Ein derartiger Ausnahmefall kann z. B. gegeben sein,<br />

wenn es am Fahrradständer der Schule in der<br />

Vergangenheit bereits wiederholt zu Diebstählen und<br />

erheblichen Sachbeschädigungen gekommen ist.<br />

Zunächst ist auch hier zu prüfen, ob der Einsatz einer<br />

Videoüberwachungsanlage überhaupt erforderlich ist<br />

und die Fahrräder nicht auf andere Weise wirksam<br />

geschützt werden können, z. B. durch Verlegung der<br />

Fahrradständer an einen Platz auf dem Schulgelände,<br />

der besser beaufsichtigt werden kann. Ist dies nicht<br />

der Fall, kann der Einsatz einer Videoüberwachung<br />

auch ausnahmsweise während des Schulbetriebs<br />

zulässig sein. Bei der Abwägung der Interessen ist zu<br />

berücksichtigen, dass die Nutzung der Fahrradständer<br />

30 §�69 Abs. 1 Nr. 2 SchulG<br />

Stellungnahme des Senats<br />

30

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