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Medien im Systemvergleich - Eine ordnungsökonomische Analyse ...

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Informationen nicht mit einer Verdrängung des einen durch das andere Medium zu<br />

rechnen (ausführlich Pfeifer 1997). Der Rundfunk und die Presse sind keine<br />

vollkommenen Substitute, sie stehen vielmehr in einem komplementären Verhältnis<br />

zueinander.<br />

Das Fernsehen spricht <strong>im</strong>mer mehrere Sinne des Menschen gleichzeitig an. Durch<br />

die Kombination von Audio und Video werden besonders nachhaltige Eindrücke<br />

vermittelt; dies bestätigen zahlreiche empirische Untersuchungen aus der<br />

<strong>Medien</strong>wirkungsforschung (vgl. Baran und Davis 2000). Die Authentizität von<br />

Fernsehbildern kann durch ästhetische Hilfsmittel – etwa musikalische Untermalung –<br />

sowie durch erläuternde Kommentare zusätzlich gesteigert werden und ein besonders<br />

hohes Ausmaß an Emotionalisierung und Erregung be<strong>im</strong> Zuschauer hervorrufen. Hierin<br />

liegt zweifelsohne ein wesentlich höheres manipulatives Potential als <strong>im</strong> Markt für<br />

Printerzeugnisse. Die in verhaltenswissenschaftlichen Untersuchungen empirisch<br />

vielfach nachgewiesene Suggestivkraft des Fernsehens erfordert deshalb weitergehende<br />

Vorsichtsmaßnahmen, um das Medium vor dem Mißbrauch zu schützen und die<br />

Meinungsfreiheit als eines der höchsten Verfassungsgüter zu sichern. Vor dem<br />

Hintergrund des zweiten Ordnungsproblems ist verständlich, warum die Gesetzgeber in<br />

Deutschland, in den Vereinigten Staaten und in anderen Ländern für den Rundfunk als<br />

„Leitmedium“ andere, zumeist schärfere Maßstäbe anlegen als für die Presse. Auch der<br />

Oberste Gerichtshof (Supreme Court) der USA hat diese differenzierte Behandlung in<br />

mehrerer Verlautbarungen und Gerichtsentscheidungen gerechtfertigt: „Each new<br />

medium requires its own First Amendment analysis“ (siehe Barnett 1988, S. 83).<br />

1.2.3. Drittes Ordnungsproblem: Die Interdependenz von wirtschaftlichem und<br />

publizistischem Wettbewerb<br />

Die Ordnung des Rundfunks umfaßt ganz allgemein eine technologische sowie eine<br />

inhaltliche Komponente. Die erste D<strong>im</strong>ension ergibt sich für den Gesetzgeber aus der<br />

Notwendigkeit, die Infrastruktur der Datenübertragung zu gestalten. Hier sind die<br />

technische Erschließung und die wirtschaftlichen Handlungs- und Verfügungsrechte an<br />

den verschiedenen Telekommunikationsnetzen zu klären. Bekanntlich kann Rundfunk<br />

über terrestrische Frequenzen (Funkwellen), über Breitbandkabelnetze oder über<br />

Satelliten übertragen werden. Die öffentliche oder private Bereitstellung dieser<br />

Infrastruktur sowie die finanziellen und inhaltlichen Restriktionen be<strong>im</strong> Zugang zu<br />

diesen Netzen sind Sachverhalte, die unmittelbare Auswirkungen auf die<br />

wettbewerbliche Struktur des Rundfunkmarktes sowie auf die qualitative Ausgestaltung<br />

verschiedener Programme der dort handelnden Marktteilnehmer haben. <strong>Eine</strong> „offene<br />

Rundfunkordnung“ als ordnungspolitisches Leitbild (Mestmäcker 1988) muß sozusagen<br />

in einem ersten Schritt den freien Zugang für alle Interessierten zu den technischen<br />

Übertragungsmöglichkeiten gewährleisten.<br />

Die inhaltliche D<strong>im</strong>ension der Massenkommunikation setzt an der Vielfalt<br />

unterschiedlicher Meinungen an, die dort Verbreitung finden sollen: Schutzobjekt<br />

innerhalb einer Rundfunkordnung ist die Meinungs- und Rundfunkfreiheit.<br />

Rechtsgrundlage hierfür ist in Deutschland das Grundgesetz, Art. 5 Abs. 1, Satz 2, in<br />

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