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Medien im Systemvergleich - Eine ordnungsökonomische Analyse ...

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Im Zusammenhang mit der Sanktionsfähigkeit von Institutionen erscheint es<br />

zweckmäßig, die von Leipold (1997b) eingeführte Unterscheidung zwischen<br />

selbstbindenden und bindungsbedürftigen Institutionen zu beachten und für die<br />

vorliegende Fragestellung nutzbar zu machen. Selbstbindende Institutionen werden<br />

bekanntlich in der Spieltheorie durch sog. „Koordinationsspiele“ gekennzeichnet. Ein<br />

Beispiel hierfür wäre etwa die Abst<strong>im</strong>mung der Bürger für Links- oder Rechtsverkehr.<br />

Die starke Vorliebe der Menschen für eine einheitliche – weil gefahrenreduzierende –<br />

Lösung dominiert die nachgelagerten schwächeren Präferenzen für Links- oder<br />

Rechtsverkehr. Es ist davon auszugehen, daß sich die Individuen <strong>im</strong> wohlverstandenen<br />

Eigeninteresse freiwillig auf eine gemeinsame Lösung einigen werden, die dann auch<br />

den Buchananschen Abst<strong>im</strong>mungstest bestehen könnte. Best<strong>im</strong>mte<br />

Interessenkonstellationen sind also durch etwas wie eine „natürliche Harmonie“<br />

gekennzeichnet, so daß sich die Spieler ohne Anleitung von außen – konkret ohne die<br />

Androhung von staatlichem Zwang – auf ein gutes Ergebnis einigen und freiwillig<br />

binden. Selbstbindende Institutionen entsprechen damit der idealen Vorstellung, wie sie<br />

beispielsweise in dem „Theorem der unsichtbaren Hand“ von Adam Smith zum<br />

Ausdruck kommt. Bezogen auf den Rundfunkmarkt dürften solche Interessenharmonien<br />

noch am ehesten <strong>im</strong> Bereich der nicht-rivalisierenden technischen Standards anzutreffen<br />

sein, weil alle Programmanbieter gemeinsam das Interesse haben, ein möglichst großes<br />

Publikum auf der Basis einer technisch störungsfreien Plattform erreichen zu können.<br />

Allerdings wäre es zu opt<strong>im</strong>istisch und wenig realitätsnah, eine solche<br />

Interessenharmonie für sämtliche Marktkonstellationen zu unterstellen; dies wird durch<br />

die sog. überwachungsbedürftigen Institutionen deutlich. Diese werden in der<br />

Spieltheorie – wie bereits erwähnt – in erster Linie durch das Gefangenendilemmaspiel<br />

abgebildet (hierzu Wentzel 2000b). Bei einmaligem Spiel kommt es grundsätzlich nicht<br />

zu einer kooperativen Lösung; die defektive Lösung ist ein stabiles Nash-<br />

Gleichgewicht. Bei mehrmaligem wiederholten Spiel – wie etwa in der bekannten<br />

Computers<strong>im</strong>ulation von Axelrod (1984) empirisch getestet – ist die<br />

Kooperationsbereitschaft und –fähigkeit prinzipiell möglich, gleichwohl an best<strong>im</strong>mte<br />

Voraussetzungen geknüpft und ebenfalls keinesfalls selbstverständlich.<br />

Bindungsbedürftige Interessenkonstellationen sind also durch ein unauflösbares<br />

Konfliktpotential charakterisiert, daß zumindest teilweise zur gegenseitigen Blockade<br />

der Spielteilnehmer führen kann. In dieser Situation mag es von Vorteil sein, auf eine<br />

neutrale durchsetzungsfähige Regelungsinstanz als Schiedsrichter zurückgreifen zu<br />

können, der die Spielteilnehmer entweder vor einem Dilemma bewahrt oder aus einem<br />

Dilemma befreit und zu kooperativem Verhalten <strong>im</strong> Verständnis einer gegenseitigen<br />

Regelbefolgung anhält.<br />

<strong>Eine</strong> bindungsbedürftige Institution ist typischerweise der Wettbewerb, der <strong>im</strong>mer in<br />

der Gefahr steht, durch Monopolisierungstendenzen besonders starker Marktteilnehmer<br />

und Kartellabsprachen ausgeschaltet zu werden: Wettbewerb setzt Marktfreiheit voraus.<br />

Marktfreiheit jedoch ist ein öffentliches Gut, bei dem die Gefahr besteht, daß die<br />

Marktteilnehmer nur eine begrenzte Bereitschaft zu dessen Erstellung und Sicherung<br />

aufbringen werden. Die Nachfrage nach Marktfreiheit von seiten der Verbraucher, die<br />

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