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RA 03/2017 - Entscheidung des Monats

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<strong>RA</strong> <strong>03</strong>/<strong>2017</strong><br />

Strafrecht<br />

163<br />

„[7] Die Annahme eines Bandenbetrugs setzt neben einer Bandenabrede<br />

zwischen min<strong>des</strong>tens drei Personen voraus, dass der Täter den Betrug<br />

gerade als Mitglied der Bande begeht. Die einzelne Tat muss Ausfluss<br />

der Bandenabrede sein und darf nicht losgelöst davon ausschließlich<br />

im eigenen Interesse der jeweils unmittelbar Beteiligten ausgeführt<br />

werden.“<br />

Diese Voraussetzungen sind bei dem Betrug zum Nachteil <strong>des</strong> Z gegeben.<br />

Y handelte auch bzgl. der objektiven Voraussetzungen <strong>des</strong> Bandenbetruges<br />

vorsätzlich.<br />

b) Gewerbsmäßigkeit<br />

Y müsste auch gewerbsmäßig gehandelt haben.<br />

BGH, Beschluss vom 01.02.2010,<br />

3 StR 432/10, StV 2011, 410, 411<br />

„[10] Die Annahme <strong>des</strong> Landgerichts, dass der Angeklagte Y bei alen<br />

seiner Verurteilung zugrunde liegenden Taten gewerbsmäßig handelte,<br />

ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das gilt im Ergebnis auch im<br />

Hinblick auf die Fälle 1 bis 10 der Urteilsgründe [die Veröffentlichung von<br />

Werbeanzeigen, Anm. d. Red.]. In diesen Fällen ergibt sich die Gewerbsmäßigkeit<br />

entgegen der Ansicht der Strafkammer jedoch nicht daraus, dass Y<br />

[…] Aufwendungen ersparte, indem die Kosten für die Zeitungsanzeigen<br />

nicht beglichen wurden. Sie folgt vielmehr aus dem engen Zusammenhang<br />

zwischen den zum Nachteil der Zeitungsverlage und den zum Nachteil der<br />

Reiseinteressenten begangenen Betrugstaten.<br />

[11] Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus wiederholter Tatbegehung<br />

eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle<br />

verschaffen will. Es genügt insoweit, dass die Taten mittelbar<br />

als Einnahmequelle dienen. So verhielt es sich in den Fällen 1 bis 10 der<br />

Urteilsgründe. Die zum Nachteil der Zeitungsverlage begangenen Betrugstaten<br />

dienten den Angeklagten gerade dazu, Reiseinteressenten zu<br />

gewinnen, um diese betrügerisch zu Geldzahlungen zu veranlassen.“<br />

Y handelte also gewerbsmäßig.<br />

II. Rechtswidrigkeit und Schuld<br />

Y handelte auch rechtswidrig und schuldhaft.<br />

Jura Intensiv<br />

BGH, Beschluss vom 23.07.2015,<br />

3 StR 518/14, NStZ-RR 2015, 341, 343;<br />

Urteil vom 01.07.1998, 1 StR 246/98,<br />

NStZ 1998, 622, 623<br />

III. Ergebnis<br />

Y ist strafbar gem. § 263 I, V StGB.<br />

B. Strafbarkeit gem. § 263 I, V StGB ggü.u.z.N.d. R<br />

Dadurch, dass Y den R zur Buchung einer Reise veranlasste, könnte er sich<br />

wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs gem. § 263 I, V StGB gegenüber und<br />

zum Nachteil <strong>des</strong> R strafbar gemacht haben.<br />

I. Tatbestand<br />

1. Grunddelikt: § 263 I StGB<br />

a) Täuschung über Tatsachen<br />

Y hat R über seine Bereitschaft, die Reiseleistung zu erbringen, also über eine<br />

Tatsache, getäuscht.<br />

© Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

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