RA 03/2017 - Entscheidung des Monats
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<strong>RA</strong> <strong>03</strong>/<strong>2017</strong><br />
Strafrecht<br />
163<br />
„[7] Die Annahme eines Bandenbetrugs setzt neben einer Bandenabrede<br />
zwischen min<strong>des</strong>tens drei Personen voraus, dass der Täter den Betrug<br />
gerade als Mitglied der Bande begeht. Die einzelne Tat muss Ausfluss<br />
der Bandenabrede sein und darf nicht losgelöst davon ausschließlich<br />
im eigenen Interesse der jeweils unmittelbar Beteiligten ausgeführt<br />
werden.“<br />
Diese Voraussetzungen sind bei dem Betrug zum Nachteil <strong>des</strong> Z gegeben.<br />
Y handelte auch bzgl. der objektiven Voraussetzungen <strong>des</strong> Bandenbetruges<br />
vorsätzlich.<br />
b) Gewerbsmäßigkeit<br />
Y müsste auch gewerbsmäßig gehandelt haben.<br />
BGH, Beschluss vom 01.02.2010,<br />
3 StR 432/10, StV 2011, 410, 411<br />
„[10] Die Annahme <strong>des</strong> Landgerichts, dass der Angeklagte Y bei alen<br />
seiner Verurteilung zugrunde liegenden Taten gewerbsmäßig handelte,<br />
ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das gilt im Ergebnis auch im<br />
Hinblick auf die Fälle 1 bis 10 der Urteilsgründe [die Veröffentlichung von<br />
Werbeanzeigen, Anm. d. Red.]. In diesen Fällen ergibt sich die Gewerbsmäßigkeit<br />
entgegen der Ansicht der Strafkammer jedoch nicht daraus, dass Y<br />
[…] Aufwendungen ersparte, indem die Kosten für die Zeitungsanzeigen<br />
nicht beglichen wurden. Sie folgt vielmehr aus dem engen Zusammenhang<br />
zwischen den zum Nachteil der Zeitungsverlage und den zum Nachteil der<br />
Reiseinteressenten begangenen Betrugstaten.<br />
[11] Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus wiederholter Tatbegehung<br />
eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle<br />
verschaffen will. Es genügt insoweit, dass die Taten mittelbar<br />
als Einnahmequelle dienen. So verhielt es sich in den Fällen 1 bis 10 der<br />
Urteilsgründe. Die zum Nachteil der Zeitungsverlage begangenen Betrugstaten<br />
dienten den Angeklagten gerade dazu, Reiseinteressenten zu<br />
gewinnen, um diese betrügerisch zu Geldzahlungen zu veranlassen.“<br />
Y handelte also gewerbsmäßig.<br />
II. Rechtswidrigkeit und Schuld<br />
Y handelte auch rechtswidrig und schuldhaft.<br />
Jura Intensiv<br />
BGH, Beschluss vom 23.07.2015,<br />
3 StR 518/14, NStZ-RR 2015, 341, 343;<br />
Urteil vom 01.07.1998, 1 StR 246/98,<br />
NStZ 1998, 622, 623<br />
III. Ergebnis<br />
Y ist strafbar gem. § 263 I, V StGB.<br />
B. Strafbarkeit gem. § 263 I, V StGB ggü.u.z.N.d. R<br />
Dadurch, dass Y den R zur Buchung einer Reise veranlasste, könnte er sich<br />
wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs gem. § 263 I, V StGB gegenüber und<br />
zum Nachteil <strong>des</strong> R strafbar gemacht haben.<br />
I. Tatbestand<br />
1. Grunddelikt: § 263 I StGB<br />
a) Täuschung über Tatsachen<br />
Y hat R über seine Bereitschaft, die Reiseleistung zu erbringen, also über eine<br />
Tatsache, getäuscht.<br />
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