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AB Archiv des Badewesens Juni 2017

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Ausschüsse und Arbeitskreise · Verbände | <strong>AB</strong> <strong>Archiv</strong> <strong>des</strong> <strong>Badewesens</strong> 06/<strong>2017</strong> 344<br />

Infokasten<br />

§ 4 <strong>des</strong><br />

Behindertengleichstellungsgesetzes<br />

(BGG)<br />

„Barrierefrei sind bauliche und<br />

sonstige Anlagen, Verkehrsmittel,<br />

technische Gebrauchsgegenstände,<br />

Systeme der Informationsverarbeitung,<br />

akustische und visuelle<br />

Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen<br />

sowie<br />

andere gestaltete Lebensbereiche,<br />

wenn sie für behinderte Menschen<br />

in der allgemein üblichen Weise,<br />

ohne besondere Erschwernis und<br />

grundsätzlich ohne fremde Hilfe<br />

zugänglich und nutzbar sind.“<br />

Einrichtungen lesen, dass „durch seinen<br />

Gebrauch eine Schädigung der<br />

menschlichen Gesundheit, insbesondere<br />

durch Krankheitserreger, nicht zu<br />

besorgen ist.“<br />

Das war es auch schon von Seiten <strong>des</strong><br />

Gesetzgebers. Davon, wie diese Zustände<br />

zu erreichen sein könnten, spricht<br />

er nicht. Das ist auch kaum zu erwarten,<br />

denn angesichts von sich ändernden<br />

technischen und betrieblichen<br />

Möglichkeiten können in Gesetzen nur<br />

grundsätzliche Anforderungen definiert<br />

werden. Der Weg, diese Anforderungen<br />

zu erfüllen, wird in Deutschland<br />

durch die Rechtsprechung und<br />

z. B. mit Normen oder Richtlinien, teilweise<br />

auch in Wechselwirkung, beschrieben.<br />

Im Kanon dieser Regelwerke nimmt die<br />

Richtlinie DGfdB R 94.05 „Verkehrssicherungs-<br />

und Aufsichtspflicht in öffentlichen<br />

Bädern während <strong>des</strong> Badebetriebes“<br />

eine herausragende Stellung<br />

ein. Hier wird der von der Rechtsprechung<br />

formulierte Begriff der Verkehrssicherungspflicht<br />

für die öffentlichen<br />

Bäder konkretisiert und mit Leben gefüllt.<br />

Die Richtlinie definiert die Anforderungen<br />

an die technischen und<br />

organisatorischen Maßnahmen, die erforderlich<br />

sind, um den Badebetrieb in<br />

einem öffentlichen Bad sicher zu gestalten.<br />

Alle weiteren Richtlinien der<br />

DGfdB, die DIN 19 643 oder auch die<br />

Normenreihe der DIN EN 13 451 sind<br />

die notwendigen Ergänzungen; sie beschreiben,<br />

wie das Schutzziel der Verkehrssicherungspflicht<br />

baulich und<br />

technisch zu erreichen ist.<br />

Die organisatorischen Maßnahmen zur<br />

Erreichung <strong>des</strong> Schutzzieles werden in<br />

der Richtlinie DGfdB R 94.05 selbst beschrieben,<br />

und hier ist der AK Organisation<br />

das verantwortliche Gremium.<br />

In diesem AK kommen Experten aus<br />

großen, mittleren und kleinen Bäderbetrieben,<br />

Vertreter der Haftpflichtversicherer<br />

und auch der Wasserrettungsorganisationen<br />

zusammen, um<br />

sichere und auch umsetzbare Anforderungen<br />

an die Organisation <strong>des</strong> Badebetriebes<br />

– z. B. in Bezug auf die Rettungsfähigkeit<br />

und die Durchführung<br />

der Wasseraufsicht – zu definieren.<br />

Die Rechtsprechung hat in mehreren<br />

Urteilen (siehe besonders BGH VI ZR<br />

106/78 zu den „Anforderungen an die<br />

Aufsicht über den Badebetrieb in Hallenbädern“)<br />

festgestellt, dass der Verkehrssicherungspflicht<br />

auch Grenzen<br />

gesetzt wird. In der Richtlinie DGfdB<br />

R 94.05 kommt dies im Abschnitt 4.1<br />

„Inhalt der Verkehrssicherungspflicht“<br />

u. a. durch diesen Satz zum Ausdruck:<br />

„Nicht jeder abstrakten Gefahr kann<br />

und muss durch vorbeugende Maßnahmen<br />

begegnet werden, da eine Verkehrssicherung,<br />

die jeden Unfall ausschließt,<br />

nicht erreichbar ist.“<br />

Dieser Ansatz wird erfreulicherweise<br />

nun auch in der neuen DIN EN 15 288<br />

„Schwimmbäder – Sicherheitsanforderungen<br />

an den Betrieb“ mit dem Prinzip<br />

„ALARP“ (As Low As Reasonably<br />

Possible) verfolgt. Es gibt also eine große<br />

länderübergreifende Übereinstimmung,<br />

dass die absolute Sicherheit nicht<br />

erreicht werden muss; alle Maßnahmen<br />

müssen dem Betreiber auch zumutbar<br />

sein.<br />

Die aktuelle Richtlinie DGfdB R 94.05<br />

wurde im Jahr 2013 veröffentlicht; die<br />

fünfjährige Überarbeitungsfrist läuft<br />

also Ende 2018 ab. Der AK Organisation<br />

beschloss daher, mit der Überarbeitung<br />

der Richtlinie in der Herbstsitzung<br />

<strong>2017</strong> zu beginnen. Es ist nicht<br />

zu erwarten, dass die grundsätzlichen<br />

Anforderungen sich entscheidend ändern<br />

werden, aber die künftige Personalsituation<br />

oder auch verbesserte Technologien<br />

können langfristig nicht ohne<br />

Folgen für die Organisation <strong>des</strong> Badebetriebes<br />

bleiben.<br />

Gehören Ertrinkenden-<br />

Erkennungssysteme zur Zukunft der<br />

Wasseraufsicht?<br />

Die DIN EN ISO 20 380 „Öffentliche<br />

Schwimmbäder – Computererkennungssysteme<br />

für das Erkennen von Ertrinkungsunfällen<br />

in Schwimmbädern –<br />

Sicherheitstechnische Anforderungen<br />

und Prüfverfahren“ lag in diesem Frühjahr<br />

als Entwurf vor, und weltweit hatte<br />

die Fachöffentlichkeit die Gelegenheit,<br />

Kommentare zu diesem Normentwurf<br />

einzureichen. Es kamen 165 Einsprüche<br />

zusammen, und zwischen dem<br />

französischen Sekretariat der Association<br />

Française de Normalisation<br />

(AFNOR) und dem Deutschen Institut<br />

für Normung (DIN) sowie dem Norwegischen<br />

Normungsinstitut Standard<br />

Norge kam es zunächst zu einer ernsthaften<br />

Auseinandersetzung über den<br />

Austragungsmodus der Einspruchssitzung.<br />

AFNOR hatte ein Web-Meeting angesetzt,<br />

was für die Mitglieder aus den<br />

USA, aus Australien und Hongkong sicherlich<br />

eine günstige Lösung war. Die<br />

technischen Kommentare waren aber<br />

so schwerwiegend, dass Deutschland<br />

und Norwegen ein „physical meeting“,<br />

also eine Sitzung forderten, bei der die<br />

Teilnehmer persönlich anwesend sind.<br />

Auch das übergeordnete Technische<br />

Komitee, das TC 83 „Sports and other<br />

recreational facilities and equipment“,<br />

empfahl diese Organsiationsform. Aber<br />

AFNOR bestand auf dem Web-Meeting,<br />

das nun am 5. Mai stattfand. Es dauerte<br />

knapp fünf Stunden, und in der<br />

Tat konnten die schwierigsten Probleme<br />

nicht angemessen diskutiert werden.<br />

Die DIN EN ISO 20 380 wird also noch<br />

in diesem Jahr erscheinen, und sie wird<br />

mit ihren Anforderungen deutlich hinter<br />

denen der dann endgültig abgelös-

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