AB Archiv des Badewesens Juni 2017
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Ausschüsse und Arbeitskreise · Verbände | <strong>AB</strong> <strong>Archiv</strong> <strong>des</strong> <strong>Badewesens</strong> 06/<strong>2017</strong> 344<br />
Infokasten<br />
§ 4 <strong>des</strong><br />
Behindertengleichstellungsgesetzes<br />
(BGG)<br />
„Barrierefrei sind bauliche und<br />
sonstige Anlagen, Verkehrsmittel,<br />
technische Gebrauchsgegenstände,<br />
Systeme der Informationsverarbeitung,<br />
akustische und visuelle<br />
Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen<br />
sowie<br />
andere gestaltete Lebensbereiche,<br />
wenn sie für behinderte Menschen<br />
in der allgemein üblichen Weise,<br />
ohne besondere Erschwernis und<br />
grundsätzlich ohne fremde Hilfe<br />
zugänglich und nutzbar sind.“<br />
Einrichtungen lesen, dass „durch seinen<br />
Gebrauch eine Schädigung der<br />
menschlichen Gesundheit, insbesondere<br />
durch Krankheitserreger, nicht zu<br />
besorgen ist.“<br />
Das war es auch schon von Seiten <strong>des</strong><br />
Gesetzgebers. Davon, wie diese Zustände<br />
zu erreichen sein könnten, spricht<br />
er nicht. Das ist auch kaum zu erwarten,<br />
denn angesichts von sich ändernden<br />
technischen und betrieblichen<br />
Möglichkeiten können in Gesetzen nur<br />
grundsätzliche Anforderungen definiert<br />
werden. Der Weg, diese Anforderungen<br />
zu erfüllen, wird in Deutschland<br />
durch die Rechtsprechung und<br />
z. B. mit Normen oder Richtlinien, teilweise<br />
auch in Wechselwirkung, beschrieben.<br />
Im Kanon dieser Regelwerke nimmt die<br />
Richtlinie DGfdB R 94.05 „Verkehrssicherungs-<br />
und Aufsichtspflicht in öffentlichen<br />
Bädern während <strong>des</strong> Badebetriebes“<br />
eine herausragende Stellung<br />
ein. Hier wird der von der Rechtsprechung<br />
formulierte Begriff der Verkehrssicherungspflicht<br />
für die öffentlichen<br />
Bäder konkretisiert und mit Leben gefüllt.<br />
Die Richtlinie definiert die Anforderungen<br />
an die technischen und<br />
organisatorischen Maßnahmen, die erforderlich<br />
sind, um den Badebetrieb in<br />
einem öffentlichen Bad sicher zu gestalten.<br />
Alle weiteren Richtlinien der<br />
DGfdB, die DIN 19 643 oder auch die<br />
Normenreihe der DIN EN 13 451 sind<br />
die notwendigen Ergänzungen; sie beschreiben,<br />
wie das Schutzziel der Verkehrssicherungspflicht<br />
baulich und<br />
technisch zu erreichen ist.<br />
Die organisatorischen Maßnahmen zur<br />
Erreichung <strong>des</strong> Schutzzieles werden in<br />
der Richtlinie DGfdB R 94.05 selbst beschrieben,<br />
und hier ist der AK Organisation<br />
das verantwortliche Gremium.<br />
In diesem AK kommen Experten aus<br />
großen, mittleren und kleinen Bäderbetrieben,<br />
Vertreter der Haftpflichtversicherer<br />
und auch der Wasserrettungsorganisationen<br />
zusammen, um<br />
sichere und auch umsetzbare Anforderungen<br />
an die Organisation <strong>des</strong> Badebetriebes<br />
– z. B. in Bezug auf die Rettungsfähigkeit<br />
und die Durchführung<br />
der Wasseraufsicht – zu definieren.<br />
Die Rechtsprechung hat in mehreren<br />
Urteilen (siehe besonders BGH VI ZR<br />
106/78 zu den „Anforderungen an die<br />
Aufsicht über den Badebetrieb in Hallenbädern“)<br />
festgestellt, dass der Verkehrssicherungspflicht<br />
auch Grenzen<br />
gesetzt wird. In der Richtlinie DGfdB<br />
R 94.05 kommt dies im Abschnitt 4.1<br />
„Inhalt der Verkehrssicherungspflicht“<br />
u. a. durch diesen Satz zum Ausdruck:<br />
„Nicht jeder abstrakten Gefahr kann<br />
und muss durch vorbeugende Maßnahmen<br />
begegnet werden, da eine Verkehrssicherung,<br />
die jeden Unfall ausschließt,<br />
nicht erreichbar ist.“<br />
Dieser Ansatz wird erfreulicherweise<br />
nun auch in der neuen DIN EN 15 288<br />
„Schwimmbäder – Sicherheitsanforderungen<br />
an den Betrieb“ mit dem Prinzip<br />
„ALARP“ (As Low As Reasonably<br />
Possible) verfolgt. Es gibt also eine große<br />
länderübergreifende Übereinstimmung,<br />
dass die absolute Sicherheit nicht<br />
erreicht werden muss; alle Maßnahmen<br />
müssen dem Betreiber auch zumutbar<br />
sein.<br />
Die aktuelle Richtlinie DGfdB R 94.05<br />
wurde im Jahr 2013 veröffentlicht; die<br />
fünfjährige Überarbeitungsfrist läuft<br />
also Ende 2018 ab. Der AK Organisation<br />
beschloss daher, mit der Überarbeitung<br />
der Richtlinie in der Herbstsitzung<br />
<strong>2017</strong> zu beginnen. Es ist nicht<br />
zu erwarten, dass die grundsätzlichen<br />
Anforderungen sich entscheidend ändern<br />
werden, aber die künftige Personalsituation<br />
oder auch verbesserte Technologien<br />
können langfristig nicht ohne<br />
Folgen für die Organisation <strong>des</strong> Badebetriebes<br />
bleiben.<br />
Gehören Ertrinkenden-<br />
Erkennungssysteme zur Zukunft der<br />
Wasseraufsicht?<br />
Die DIN EN ISO 20 380 „Öffentliche<br />
Schwimmbäder – Computererkennungssysteme<br />
für das Erkennen von Ertrinkungsunfällen<br />
in Schwimmbädern –<br />
Sicherheitstechnische Anforderungen<br />
und Prüfverfahren“ lag in diesem Frühjahr<br />
als Entwurf vor, und weltweit hatte<br />
die Fachöffentlichkeit die Gelegenheit,<br />
Kommentare zu diesem Normentwurf<br />
einzureichen. Es kamen 165 Einsprüche<br />
zusammen, und zwischen dem<br />
französischen Sekretariat der Association<br />
Française de Normalisation<br />
(AFNOR) und dem Deutschen Institut<br />
für Normung (DIN) sowie dem Norwegischen<br />
Normungsinstitut Standard<br />
Norge kam es zunächst zu einer ernsthaften<br />
Auseinandersetzung über den<br />
Austragungsmodus der Einspruchssitzung.<br />
AFNOR hatte ein Web-Meeting angesetzt,<br />
was für die Mitglieder aus den<br />
USA, aus Australien und Hongkong sicherlich<br />
eine günstige Lösung war. Die<br />
technischen Kommentare waren aber<br />
so schwerwiegend, dass Deutschland<br />
und Norwegen ein „physical meeting“,<br />
also eine Sitzung forderten, bei der die<br />
Teilnehmer persönlich anwesend sind.<br />
Auch das übergeordnete Technische<br />
Komitee, das TC 83 „Sports and other<br />
recreational facilities and equipment“,<br />
empfahl diese Organsiationsform. Aber<br />
AFNOR bestand auf dem Web-Meeting,<br />
das nun am 5. Mai stattfand. Es dauerte<br />
knapp fünf Stunden, und in der<br />
Tat konnten die schwierigsten Probleme<br />
nicht angemessen diskutiert werden.<br />
Die DIN EN ISO 20 380 wird also noch<br />
in diesem Jahr erscheinen, und sie wird<br />
mit ihren Anforderungen deutlich hinter<br />
denen der dann endgültig abgelös-