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AB Archiv des Badewesens September 2022

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K 4358

09 | September 2022

www.baederportal.com

Archiv des

Badewesens

Neubau in

Garbsen-Berenbostel

Ein Badepark wird seinem

Namen gerecht

Wir laden Sie ein zur

Messe Stuttgart | 25.– 28. Oktober 2022

Infos auf Seite 540

09 | September 2022

DGfdB-Kongress 2022

Volles Programm

in Stuttgart

Deeskalation gefordert

Teil 2 unserer Serie |

Einsprüche zur DGfdB R 94.05

Themen-Schwerpunkt

„Wasseraufbereitung“

Energiesparmaßnahmen,

Elektrolyse und mehr



AB 09/2022

EDITORIAL | 537

Das erste Recht –

das Keilschriftrecht

Nach welchen Regeln sollten Menschen zusammenleben?

Über die Frage, was Recht und was Unrecht ist,

haben sich schon die ersten Menschen in der Steinzeit

Gedanken gemacht. Natürlich konnten sie ihre Gedanken

noch nicht aufschreiben, denn sie hatten ja noch

keine Schrift. Mit Erfindung der ersten Schrift, der Keilschrift,

hatten die Sumerer nun die Möglichkeit, etwas

schriftlich festzuhalten. Dieses Volk lebte in Mesopotamien,

dem Zweistromland zwischen Euphrat und Tigris,

dem Gebiet des heutigen Iraks. Je mehr Sumerer zusammenlebten,

desto wichtiger wurde es, Gesetze festzulegen

und Regelwerke aufzustellen. Und so stammt

das älteste überlieferte Recht aus dieser Zeit und wurde

nach der Schriftart benannt: das „Keilschriftrecht“.

Heute haben wir das Problem mit der Schrift nicht mehr,

vielmehr haben wir oft eine Regelwerksflut, und die

gesellschaftliche Aufgabe ist es, Widersprüche zu

vermeiden. Fluch oder Segen der europäischen Normung

werden in einem Artikel über die E DIN EN 17818

„Anlagen zur In-situ Erzeugung von Bioziden – Aktives

Chlor hergestellt aus Natriumchlorid durch Elektrolyse“

ab Seite 585 beschrieben, und die Autoren geben einen

Einblick in die europäische Normungsarbeit.

Abweichungen vom Regelwerk oder weitreichende Interpretation

in Krisenzeiten: Einfache Energiesparmaßnahmen

mit geringem Aufwand für den schnellen Erfolg

werden von Jürgen Elgg beschrieben. Dabei stehen

kurzfristig umsetzbare Maßnahmen mit Blick auf Betriebskosten

und Energieverbrauch bei Einhaltung der

hygienischen Bedingungen im Fokus des Autors (siehe

Seite 578 ff.).

Um die genannten Themen wird es auch beim 69. Kongress

für das Badewesen zur interbad vom 25. bis 27.

Oktober gehen, dem wichtigen Treffpunkt der Bäder-

Fachwelt aus Deutschland und der ganzen Welt. Hochkarätige

Fachvorträge und Diskussionen runden einen

Messebesuch in Stuttgart wie immer ab, und ich freue

mich auf ein persönliches Treffen in Stuttgart!

Ihr

Die älteste Gesetzessammlung, die im Wortlaut bekannt

ist, ist der „Codex Hammurabi“ von König Hammurabi,

der im 18. Jahrhundert v. Chr. lebte. Das Ziel dieser Gesetze

war Gerechtigkeit für alle. Damals machten sich

viele Gelehrte Gedanken darüber, was eigentlich Gerechtigkeit

ist. Die griechischen Philosophen Platon und

Aristoteles kamen rund 1 400 Jahre später zur Antwort:

Gerechtigkeit ist, gleiche Fälle gleich zu behandeln. Die

antiken Griechen haben wesentlich dazu beigetragen,

die Rechtswissenschaft weiterzuentwickeln.

Thomas Beutel,

Lutz-Jesco GmbH

Wie kann man die über Jahrhunderte entwickelten

Rechtswissenschaften heute einfach erklärt verstehen

und welche Rolle spielen die Regelwerke der Branche?

Technische Selbstverwaltung oder Verordnungen zur

Konkretisierung der Gesetze – diese Fragen behandelt

ein Artikel ab Seite 594.

Das Programm des DGfdB-Kongresses

finden Sie ab Seite 546.


538 | INHALT AB 09/2022

Badepark Berenbostel:

Umstrukturierung und Neubau

Ganzjährig und innovativ dem alteingeführten Namen

„Badepark“ gerecht zu werden, waren Anspruch und Aufgabe

der Bauherrin, der Stadt Garbsen, und des Planungsbüros.

Das neue Hallenbad wurde näher an das nutzerfreundlich

ge änderte Freibad gerückt, Blickbezüge und ein guter Lichteinfall

tragen zur Aufenthaltsqualität in jeder Jahreszeit bei.

69. Kongress für

das Badewesen 2022

KONGRESSPROGRAMM

25.–27. Oktober 2022 . Messe Stuttgart

550

KONGRESSE UND MESSEN

546

VERBÄNDE

604

BÄDERTECHNIK

578


AB 09/2022

INHALT | 539

EDITORIAL

537 Das erste Recht – das Keilschriftrecht

STARTBLOCK

541 Kombibad in Bad Oeynhausen eröffnet

542 Bundesfördermittel für Schwimmbadsanierungen

542 Deutsche Aufguss-Meister:innen auf dem Weg zur WM

543 199 Ertrinkungstote laut DLRG-Zwischenbilanz

543 Social-Media-Fundstück: Upgrades fürs Freibad

544 Rurbad in Düren eröffnet

544 Bitte wieder mitmachen: DGfdB-Umfrage „Schwimmbadkennzahlen“

Ihr

Spezialist ...

KONGRESSE UND MESSEN

546 Das Programm des 69. Kongresses für das Badewesen

BÄDERBAU

550 Metamorphose des Badeparks Berenbostel

BÄDERBETRIEB

572 Prävention und Deeskalation im Bad, Teil 2: Erlaubte Maßnahmen

BÄDERTECHNIK

578 Einfache Energiesparmaßnahmen für den schnellen Erfolg

585 Europäische Norm für Elektrolyseanlagen EN 17818 – Fluch oder Segen?

594 Technische Selbstverwaltung oder gesetzliche Vorgaben

durch Verordnungen – Eine Frage der Branche?

VERBÄNDE

604 Das Einspruchsverfahren zum Blaudruck der DGfdB R 94.05

612 Der AK Aus- und Fortbildung in Fulda

RUBRIKEN

614 DGfdB-Seminare

616 Personalien: Die Geburtstage von Dr. h. c. Fritz Schramma, Volker Mende,

Wolfgang Scheibenpflug und Harald Heise

618 Firmen und Produktinfos

620 Stellenmarkt

624 Impressum

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Erlebnisbecken im Hallenbadneubau

des Badeparks Berenbostel;

Foto: Frank Aussieker, Hannover

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Frank Aussieker, Hannover

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AB 09/2022

STARTBLOCK | 541

Startblock

Kombibad in

Bad Oeynhausen eröffnet

Am 20. Juli wurde das Sielbad im

ostwestfälischen Bad Oeynhausen

feierlich eröffnet. Mit dem Kombibad

kann der Kurort Gästen und Einheimischen

nun Schwimm- und Badevergnügen

rund ums Jahr bieten.

Die Bauaufgabe ist strukturell inzwischen

schon ein Klassiker: Auf dem

großen Gelände des früheren Freibades

wurde ein Hallenbad gebaut und

das Freibad saniert.

Das 50-m-Schwimmerbecken des Sielbades, Fotos: DGfdB

Äußerst modern stellen sich Raumprogramm

und Ausstattung dar: Das

Hallenbad hat ein 25-m-Mehrzweckbecken

mit fünf Bahnen und Sprunganlage,

das 100 m² große Kurs becken

ist mit einem Vollhubboden ausgestattet,

zudem gibt es einen ebenso

großen Multifunktionsraum. Das 50-m-Schwimmerbecken im Freibad verfügt

ebenfalls über fünf Bahnen, das Nichtschwimmerbecken über eine

Breitrutsche und weitere Attraktionen, das Kleinkinderbecken hat einen

Spraypark. Darüber hinaus war es dem Architekten, Heinrich Brinkhus von

der geising + böker gmbh Architekten BDA, Vechta, wichtig, „ein inklusives

Bad zu bauen, ohne Trennung von eingeschränkten und nicht eingeschränkten

Badegästen“.

Beliebt ist das Sielbad in der „Stadt ohne Stufen“ schon

jetzt, in den ersten zwei Wochen kamen ca. 30 000 Badegäste.

In diesem Punkt traf bereits ein, was Christian Mankel,

Geschäftsführer der DGfdB, in seiner Eröffnungsrede auf

Einladung der Stadtwerke Bad Oeynhausen (AöR) als

Bauherrin und Betreiberin so formulierte: „Zu einem

Zeitpunkt, an dem über Schließungen wegen Personalmangels

und der Energiekrise debattiert wird, kann mit

der Neueröffnung einfach ein positives Signal nach

außen gesendet werden, was wichtig ist. Mut und Zuversicht

dürfen in der Krise nicht verloren gehen.“ Zi

Der Eingang in den Hallenbad-Teil am Eröffnungstag

DGfdB-Geschäftsführer Christian Mankel hielt eine

Keynote zum Thema „Kommunale Bäder als Krisenbewältigungsmeister

zwischen Pandemie und Angriffskrieg – Zukunftsaussichten

und Herausforderungen“.


542 | STARTBLOCK AB 09/2022

Bundesfördermittel für Schwimmbadsanierungen

bis Ende September beantragen

Insgesamt 476 Mio. € stehen im Rahmen

des Bundesförderprogramms

„Sanierung kommunaler Einrichtungen

in den Bereichen Sport, Jugend

und Kultur“ bis 2027 für Städte und

Gemeinden (Kommunen) zur Verfügung.

Diese Summe stellt das Bundesministerium

für Wohnen, Stadtentwicklung

und Bauwesen (BMWSB) aus

dem Wirtschaftsplan des Klima- und

Transformationsfonds zur Verfügung.

Allerdings muss eine erste Anfrage bis

Ende dieses Monats erfolgen.

Der Schwerpunkt des Programms

liege auf der klimagerechten Sanierung

der förderfähigen Maßnahmen,

wobei Sportstätten und

insbesondere Schwimmbäder im

Fokus stünden, erklärt der Deutsche

Olympische Sportbund (DOSB)

auf seiner Website. Weiter führt er

aus: „Die fördergegenständlichen

Einrichtungen müssen in besonderem

Maße auf den Klimaschutz

einzahlen und zusätzlich geringe

Ressourcenverbräuche aufweisen.

Essenziell für eine mögliche Förderung ist das wesentliche Absenken der

Treibhausgasemissionen. Ebenso müssen die Sanierungsmaßnahmen ein

Vorbild hinsichtlich ihrer Nachhaltigkeit und der Barrierefreiheit sein. Bestandsgebäude

sollten grundsätzlich erhalten bleiben, Ersatzneubauten

sind nur in Ausnahmefällen förderfähig. […]“

Das Förderverfahren ist in zwei Phasen untergliedert:

Phase 1:

Phase 2:

Die Interessenbekundung über das Die Auswahl der Projekte, die für

Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und eine Förderung vorgesehen sind,

Raumforschung (BBSR) muss bis zum erfolgt voraussichtlich im November.

Für diese Projekte muss

30. September erfolgen. Eine erste

Projektskizze muss online eingereicht in der zweiten Phase ein Zuwendungsantrag

gestellt und sie

werden, und eine formlose Anzeige

über die Interessenbekundung ist müssen bis Ende 2027 umgesetzt

beim zuständigen Landesressort bis werden.

zum 23. September vorzunehmen.

Die Zuwendungen werden als Anteilsfinanzierung (nicht rückzahlbare Zuschüsse)

gewährt. Die Projekte müssen von den Kommunen bzw. Ländern

oder Landkreisen mitfinanziert werden. Der Bund beteiligt sich bis maximal

45 % – bei Kommunen in Haushaltsnotlage bis zu 75 % – der zuwendungsfähigen

Gesamtausgaben.

Weitere Informationen zum Programm finden Sie beim BBSR:

www.bbsr.bund.de/sjk2022

Zi

Auf zur WM in den Thermen Bussloo (NL)

Nach zwei Jahren pandemiebedingter Pause kämpften Deutschlands

beste Aufgießer:innen vom 7. bis 10. Juli wieder um den

Sieg bei der Deutschen Aufguss-Meisterschaft. 20 Einzelteilnehmer:innen

und fünf Teams nahmen an den Wettbewerben im H2O in Herford teil.

Die folgenden Podiumsplatzierten

werden auch zur WM vom

13. bis 18. September in den

Thermen Bussloo fahren.

Einzelwettbewerb

1. Farid Beu: „Drachenläufer“

2. Anja Becker: „Yesterday“

3. René Hoppstock: „The Greatest

Showman/A million Dreams“

Die Sieger:innen des Einzelwettbewerbs;

Fotos: Deutscher Sauna-Bund

„Forever“, die beste Team-

Performance 2022

Teamwettbewerb

1. Emma Eichhorn u. Joseph

Franco Albeus: „Forever“

2. Yvonne Schleifer u. Farid Beu:

„Moulin Rouge“

3. Anton Ziegler u. Tom Müller:

„Der letzte Zauberer“ AvK


AB 09/2022

STARTBLOCK | 543

DLRG-Zwischenbilanz 2022:

bisher 199 Ertrinkungstote

Die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft (DLRG)

hat Anfang August erste Zahlen zu den Ertrinkungsfällen

in Deutschland bekannt gegeben. In den ersten sieben

Monaten dieses Jahres sind 15 Personen mehr als im

Vergleichszeitraum des Vorjahres (Stichtag 20. Juli) in

deutschen Gewässern ums Leben gekommen, insgesamt

mindestens 199. Vier von fünf Opfern sind männlich, und

die meisten Personen ertranken in Bayern (40), Nordrhein-Westfalen

(30) und Niedersachsen (23).

In Nord- und Ostsee starben bisher vier Menschen – deutlich

weniger als 2021 (16). Ein Grund für den Rückgang ist,

dass dort zwischen Mai und September tagtäglich viele

Strände von – meistens ehrenamtlichen – Rettungsschwimmer:innen

bewacht werden. In Schwimmbädern

kamen fünf Personen, in Hafenbecken vier und in Pools

eine Person ums Leben.

Die Mehrzahl aller tödlichen Badeunfälle (90 %) ereignete

sich aber erneut an den zumeist unbewachten Binnengewässern.

Während in Seen genauso viele Personen wie

im Vorjahr ums Leben kamen, nämlich 86, ist die Zahl der

Opfer in den Flüssen von 53 auf 64 gestiegen. DLRG-Präsidentin

Ute Vogt appelliert an die Vernunft der Menschen,

dort nicht schwimmen zu gehen: „Wenn etwas passiert, ist

die Aussicht auf lebensrettende Hilfe oft gleich null.“ AvK

Social-Media-Fundstück

Upgrades fürs Freibad

Das inspirierende WDR-Format „kugelzwei“ hat sich wieder

einmal (siehe auch AB 12/2021, Seite 866) mit der Bäderwelt

auseinandergesetzt, diesmal ging es um wünschenswerte

Upgrades für Freibäder.

AvK


544 | STARTBLOCK AB 09/2022

Rurbad in Düren eröffnet

Am 8. Juli wurde das neue Rurbad in Düren an den Dürener Servicebetrieb

(DSB) als Bauherr und Betreiber übergeben. Zur Eröffnung nahm

Bürgermeister Frank Peter Ullrich das symbolische Zerschneiden des

Bandes vor (siehe Foto). Namensgeber für das neue Sport- und Familienbad

ist der Fluss Rur, der die Stadt in der Nordeifel durchquert. Das

Rurbad befindet sich im Naherholungsgebiet des Holzbendenparks

und steht Schulen und Vereinen sowie der Öffentlichkeit zur Verfügung.

Entwurf und planerische Umsetzung erfolgten seitens der KRIEGER Architekten

| Ingenieure GmbH aus Velbert. „Ziel der Planung war es, flächenoptimiert

die Nutzungen eines wettkampfgerechten 50-m-Beckens mit Hubwand und

-boden, eines Kursbeckens, eines Eltern-Kind-Bereichs mit Planschbecken

und Spraypark, zweier Kurs- und Fitnessräume sowie einer Saunaanlage mit

Gastronomie auf dem Grundstück zu positionieren und die umgebenden Grünflächen

miteinzubeziehen“, berichtet Ina Neuhaus aus dem Architekturbüro.

Bürgermeister Frank Peter Ullrich

(Mitte) eröffnete das neue Bad in

Düren; links Richard Müllerjans,

rechts Ralf Kouchen, beide Betriebsleiter

des DSB; Fotos: KRIEGER

Architekten | Ingenieure

Das Hallenbad von außen einige Wochen

vor der Eröffnung

Zusätzlich zum Raumprogramm des Hallenbades mit

Saunaanlage konnten im kompakten Baukörper Umkleidebereiche

und Infrastruktur der angrenzenden

Freisportanlagen integriert werden, die in den kommenden

Monaten ebenfalls neugestaltet werden. Zi

Bitte wieder mitmachen:

DGfdB-Umfrage „Schwimmbadkennzahlen“

Eines unserer Angebote für die Bäderbranche ist der Vergleich der Betriebe

mit Hilfe der Umfrage „Schwimmbadkennzahlen“ (vormals ÜÖBV – Überörtlicher

Betriebsvergleich Bäderbetriebe). Teilnehmer:innen dieser Umfrage

haben die Möglichkeit, ihre Besuche, Kosten und Erträge im Verhältnis zu

gleichartigen Bäderbetrieben darzustellen. Der hierfür zur Verfügung gestellte

kostenlose Report, unterteilt nach Bäderarten, listet die wichtigsten

betriebswirtschaftlichen Kennzahlen der Branche auf.

Wenn Sie mitmachen möchten, aber noch keine Einladungs-E-Mail

erhalten haben, kontaktieren Sie uns per

E-Mail an

a.brettschneider@baederportal.com oder

registrieren Sie Ihr Schwimmbad über den folgenden Link:

https://baederportal.limequery.com/623616?lang=de

Neben den Basisdaten, die – falls

noch nicht geschehen – bloß bestätigt

werden müssen, enthält die Umfrage

nur elf Fragen. Wenn Sie nicht

direkt alles beantworten können,

lassen sich die bisherigen Angaben

auch speichern und zu einem späteren

Zeitpunkt vervollständigen.

Die Teilnahme ist bis zum 15. September

möglich.

Weitere Informationen zu dieser und

weiteren Befragungen finden Sie unter

www.baederportal.com/umfragen

Andrea Brettschneider, DGfdB


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546 | KONGRESSE UND MESSEN | DGfdB-Kongress AB 09/2022

69. Kongress für

das Badewesen 2022

KONGRESSPROGRAMM

25.–27. Oktober 2022 . Messe Stuttgart

Vorläufige Version - Änderungen möglich

Messe Stuttgart | 25.– 28. Oktober 2022

Dienstag, 25. Oktober 2022 13:00 – 17:00 Uhr

Klimaschutz und Nachhaltigkeit

im Bäderbau

Moderatorin

Meike Hermanns,

geising+böker,

Hamburg

Deutschlands erstes Schwimm- und Badebecken aus Carbonbeton

Timo Ukena, Bäderbetriebsleiter Aquaferrum Friesoythe

Jennifer Hoinka, CARBOCON GMBH, Dresden

Matthias Tietze, TU Dresden, Institut für Massivbau

Schwinden und Quellen im Lichte neuer Forschung und

das Structural Health Monitoring

Dr. Ing. Martin Weisbrich, HTWK Leipzig,

Institut für Betonbau,

Fachgruppe Massivbau

Potenziale von Dach- und Fassadenbegrünung im

Umgang mit dem Klimawandel

Prof. Dr.-Ing.

Yvonne-Christin Knepper-Bartel,

TH Ostwestfalen-Lippe

Das DGfdB-Nachhaltigkeitsprojekt Leichlingen

Meike Hermanns,

geising+böker,

Hamburg

Tickets

DGfdB-Kongress

Kongress-Tickets sind ausschließlich online erhältlich

unter www.dgfdb-kongress.de. Die Themenblöcke

sind einzeln zu buchen.

interbad-Party am Mittwoch

Tickets für den Ausstellerabend unter dem Motto

„Jahrmarkt“ (Mittwoch, ab 18 Uhr) gibt es auf der Website

www.interbad.de


AB 09/2022

DGfdB-Kongress | KONGRESSE UND MESSEN | 547

Mittwoch, 26. Oktober 2022 9:00 – 12:00 Uhr

Klimaschutz

und die TGA

Moderator

Jörn Steinweg,

Wolff + Partner GmbH,

Bremen

Photovoltaik auf Dächern und Flächen

von Hallen bzw. Freibädern

Hans-Helmut Schaper,

PLANUNGSGRUPPE VA GmbH,

Hannover

Das Potenzial der Geothermie

für die Energiewende

Frits van de Sande,

VITO Belgien, NotusPid v.o.f.,

Emmen, Niederlande

Moderne Lüftungskonzepte für den energiesparenden Bäderbetrieb

Dr.-Ing. Eckehard Fiedler, I.F.I. Institut für Industrie aerodynamik GmbH, Aachen

Jörn Kaluza, INCO Ingenieurbüro GmbH, Aachen

Vom Monitoring zum energieeffizienten Schwimmbad - Wie wir mit Hilfe von automatisierten Datenauswertungen

energieeffiziente Betriebsstrategien umsetzen können

Payam Fatehi Karjou,

RWTH Aachen

Bäderversorgung

und Bäderbetrieb

Moderatorin

Marie-Louise Bovenkerk,

Bundesarbeitsgemeinschaft

Deutscher Kommunalversicherer,

Köln

Datenplattformen zu Bädern und Sportstätten in Deutschland – drei aktuelle Projekte im Bundesinstitut

für Sportwissenschaft

Michael Palmen, Bundesinstitut für Sportwissenschaft (BISp), Bonn

Sören Wallrodt, Hochschule Koblenz, Institut für Sportmanagement

Wie reagiert der Bäderbetrieb auf Einschränkungen

durch Pandemie oder Gasknappheit?

Toivo Schönborn,

Bädergesellschaft Düsseldorf mbH

Die neue DGfdB R 94.05 –

rechtssicher und betreiberorientiert

Thomas Cyriacus,

Bäderland Hamburg GmbH

Die Zukunft des Steuerlichen Querverbundes – Fragen, Lösungsvorschläge

Andreas Meyer,

Verband kommunaler Unternehmen (VKU),

Bereichsleiter Finanzen und Steuern,

Berlin


548 | KONGRESSE UND MESSEN | DGfdB-Kongress AB 09/2022

Mittwoch, 26. Oktober 2022 13:00 – 17:00 Uhr

Moderne Wasseraufbereitung

für Bäder

Moderatorin

Dr. Maike Kramer,

RheinEnergie AG, Köln

Die neue DIN 19643 – wichtige Eckpunkte

Neue Herangehensweise an die Auslegung der

Flockung in den Verfahrenskombinationen

nach DIN 19643, Teil 2–4

Dr. Dirk P. Dygutsch, Dr. Nüsken Chemie

GmbH, Obmann des DIN-/DVGW-Arbeitsausschusses

„Schwimmbeckenwasseraufbereitung“

(NA 119-07-16 AA)

DIN EN 17818 : europäische Norm für Elektolyseanlagen

– ein neuer Trend?

Reicht der Färbeversuch oder was muss bei der

Beckendurchströmung noch beachtet werden?

Thomas Beutel, Lutz-Jesco GmbH,

AK-Leiter des DIN-/DVGW-AK EN für „Anlagen zur

In-Situ Erzeugung und Dosierung von Bioziden

zur Wasserbehandlung“ (NA 119-07-13-01 AK)

Donnerstag, 27. Oktober 2022 9:00 – 12:00 Uhr

„Glückwunsch:

Silbernes Jubiläum FAB! –

Quo vadis, FAB?“ (Forum Personal)

Moderator

Eric Voß,

Bereichsleiter Aus- und

Fortbildung der DGfdB

Sich freischwimmen und alle(s) im Blick haben – Berufsbild unter der Lupe

Thomas Borowiec,

Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB),

Bonn

Es ist noch kein Meister ins Wasser gefallen – Fortbildung im Bäderbetrieb

Eric Voß, Bereichsleiter Aus- und Fortbildung der DGfdB

Dr. Andreas Lenz, Bayrische Verwaltungsschule

Prüfen! Aber WAS und WIE?

Miriam von Kiedrowski,

Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB),

Bonn

Workshop:

Aufsicht, Bädertechnik, Kundenbetreuung, Animation, Sauna – Was machen die FABs der Zukunft?

Eric Voß,

Bereichsleiter Aus- und Fortbildung der DGfdB


AB 09/2022

DGfdB-Kongress | KONGRESSE UND MESSEN | 549

Donnerstag, 27. Oktober 2022 9:00 – 12:00 Uhr

Moderner Bäderbau aus dem

Blickwinkel der KOK-Richtlinien

für den Bäderbau 2022

Moderatorin

Miriam Möller-Boldt,

stellvertretende

Vorsitzende der IAKS

Deutschland, Köln

BIM-Planung für ein Lehrschwimmbecken – Westbad Bremen

Olav Rothauscher,

janßen bär partnerschaft mbB,

Bad Zwischenahn

Die Bedeutung der KOK-Richtlinien für den Bäderbau für die beteiligten Verbände

N.N, Deutscher Olympischer Sportbund (DOSB)

Dr. h. c. Fritz Schramma, Präsident der DGfdB

Marco Troll, Präsident des Deutschen Schwimm-Verbandes (DSV)

Die KOK-Richtlinien für den Bäderbau

mit vielen innovativen Inhalten

Michael Weilandt,

Leiter Forschung und Regelwerk

der DGfdB

CAFM-Projekt für 86 Forschungsinstitute der

Max-Planck-Gesellschaft – Praxisbeispiele

Anke Hülter,

Max-Planck-Gesellschaft,

München

Klima-, ressourcen- und umweltschonend

planen und bauen – Geht das ohne BIM?

Dr. Stanimira Markova,

GREENbimlabs GmbH, Aachen

Nachhaltigkeit gleich mitgedacht – von der

Planung bis zur Bauausführung

Stefanie Samtleben,

Fraunhofer-Institut für Fabrik betrieb und

-automatisierung IFF, Magdeburg

Donnerstag, 27. Oktober 2022 13:00 – 17:00 Uhr

Bäder im Krisenmodus –

Was macht die Politik?

Moderator

Christian Mankel,

Geschäftsführer der DGfdB

Was bedeutet Daseinsvorsorge in der heutigen Zeit?

N.N

Was sind uns die Bäder in Deutschland wert? – Podiumsdiskussion

N.N., Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)

Prof. Dr. Christian Kuhn, Deutsche Sportstättenbetriebsund

Planungsgesellschaft mbH & Co. KG (DSBG ), Herne

Prof. Dr. Jürgen Franke, Fakultät Wirtschafts- und

Sozialwissenschaften, Hochschule Osnabrück

N.N., Ministerium für Kultur, Jugend und Sport, Baden-Württemberg

Dr. Alex Mommert, Deutscher Städtetag, Köln


550 | BÄDERBAU | Neubau AB 09/2022

TITELTHEMA

Metamorphose des

Badeparks Berenbostel


AB 09/2022

Neubau | BÄDERBAU | 551

Das neue Hallenbad und das umgebaute Freibadareal ergänzen

einander gestalterisch und funktional zu einem Bade-Park.

Das bestehende Hallenbad auf dem Freibadgelände war in die Jahre gekommen, die Technik veraltet und

energetisch ineffizient. So galt es, zunächst ein neues Hallenbad auf noch nutzbaren Strukturen des Altbaus

zu konzipieren und auch das Freibad zu modernisieren. Dabei waren die zu großen und unwirtschaftlichen

Wasserflächen im Freibad sinnvoll zu reduzieren und insgesamt ein Funktions- und Gestaltungskonzept

zur Steigerung der Attraktivität zu entwickeln. Die verschiedenen Attraktionen – außen wie innen – sollten

sich optimal gegenseitig ergänzen und dem schon bestehenden Namen „Badepark“ eine neue, ganzheitliche

Sinnhaftigkeit geben.

Fotos (wenn nicht anders angegeben): Frank Aussieker, Hannover


552 | BÄDERBAU | Neubau AB 09/2022

Architektur

Autor: Dipl.-Ing. Architekt Ulrich Zech, Venneberg,

Zech und Partner, heute VZP Hillebrand und Fink

Architekten, Hannover

Das städtebauliche Konzept

Ausgehend von dem ursprünglichen Wunsch der Auftraggeberin,

der Stadt Garbsen, Teile der vorhandenen

Beckenlandschaft des Altbaus in das Neubaukonzept zu

übernehmen, war der Standort des Neubaus ein Stück

weit vorgegeben.

Berenbostel ist ein Stadtteil von Garbsen, einer ca. 15 000

Einwohner:innen großen Gemeinde in der Region Hannover.

Für die Erneuerung des bestehenden Badeparks wurde

von der Stadt Garbsen ein VOF-Verfahren (heute VgV-

Ver fahren) durchgeführt, welches das Architekturbüro

Venneberg, Zech und Partner, Hannover, für sich entscheiden

konnte.

Allerdings gab es gute Gründe, nur das Schwimmerbecken

zu erhalten und zu integrieren, da das kleine Lehrschwimmbecken

nicht über einen Hubboden, sondern

lediglich über einen geneigten Beckenboden verfügte,

der die gewünschte Flexibilität deutlich einschränkte.

Der Haupteingang ins Hallenbad

Der Gebäudekomplex mit Fahrradstellplätzen

(links) von Südosten


AB 09/2022

Neubau | BÄDERBAU | 553

Lageplan

23

22

24

21

25

9

8

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14

16

11

6

15

13

10

6

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26

25

16

15

18

19

20

1

2

7

5

N

3

5

4

Plan: Lohaus · Carl · Köhlmos

1 Hallenbad

2 Haupteingang Hallenbad

3 Eingang Freibad

4 Blühwiese

5 Fahrradstellplätze

6 Pkw-Stellplätze

7 Behinderten-Stellplätze

8 Sport- und Veranstaltungshalle

(Bestand)

9 Müllstandort

10 Badeplatte

11 Außenbecken Nichtschwimmer

12 Außenbecken Schwimmer

13 Holzdeck

14 Rutsche

15 Schmuckpflanzung

16 Außenduschen

17 Aufsichtsturm

18 Gräserinsel

19 Fontänenfeld

20 Gastronomie Außenbereich

21 Kinderplanschbecken (Bestand)

22 Sandspielplatz

23 Beachvolleyballfeld

24 Spiel- und Liegewiese (Bestand)

25 Umkleideschnecke

26 Klettergerüst


554 | BÄDERBAU | Neubau AB 09/2022

Grundriss

1 Haupteingang Hallenbad

2 Windfang

3 Foyer mit Kassentresen

4 Kassenautomaten

5 WCs

6 Umkleiden und Sanitärräume

Behinderte

7 Rollstuhlwechselraum

8 Drehkreuz zu den Umkleiden

9 Personalräume

48

10 Stiefelgang mit Föhnstehlen

11 Sammelumkleiden mit

Garderobenschränken

12 Einzel- und Familienumkleiden

47

mit Garderobenschränken

13 Barfußgang zum Bad

14 Duschen und WCs Damen

15 Duschen und WCs Herren

16 WC Behinderte

17 Badehalle Mehrzweckbecken

18 Mehrzweckbecken

19 1-m-Sprungbrett und

3-m-Plattform

20 Badehalle Kursbecken

50

21 Abstellraum

22 Werkstatt

46

23 Technik

24 Erste-Hilfe-Raum

25 Technik Lüftung

26 Badehalle Erlebnis-

und Kinderbereich

27 Erlebnisbecken

41 Duschen und WCs Damen

28 Kleinkinderbecken

29 Treppe zur Galerie

Freibad

42 Duschen und WCs Herren

30 Liegefläche

Freibad

31 Badeaufsicht

43 Freibadkasse

32 Erlebnisduschen

44 Eingang Freibad

33 Textilsaunarium

45 Garderobenschränke Freibad

34 Gastronomie (innen und außen)

46 Mehrzweckbecken außen

45

45

35 Windfang zum Freibad

36 Multifunktionsraum

37 Gastronomie-Tresen

38 Küche Gastronomie

39 Personalräume Gastronomie

40 Zugang Freibad

Schwimmerbereich

47 Mehrzweckbecken außen

Nichtschwimmerbereich

48 Breitwasserrutsche

49 Kleinkinderbecken (Bestand)

50 Aufsichtsturm

21


B

B

AB 09/2022

Neubau | BÄDERBAU | 555

49

44

40

38

43

35

34

37

39

42

41

36

28

26

14

30

29

27

15

13

25

20

21

31

32

33

17

4

16

14 15

23

21

21

18

13

12 11

10

19

3

A A

6

22

21

24

8

5

7

2

9

1

Plan: Lohaus · Carl · Köhlmos


556 | BÄDERBAU | Neubau AB 09/2022

Schnitt A-A

3

15

2

1

6

7

4

8

9

11

12

10

13

14

14

5

14

1 Foyer

2 Umkleiden Behinderte

3 Sammelumkleiden

4 Badehalle Mehrzweckbecken

5 Mehrzweckbecken

6 Galerie mit Liegeflächen

7 Sprunganlage

8 Badeaufsicht

9 Ablageregale

10 Personalräume 2. OG

11 Erste-Hilfe-Raum

12 Schnitt 1-1

Abstellraum

13 Werkstatt

14 Technikräume Keller

15 Begrünte Dachfläche

Schnitt B-B

8 7

10

6

11

9

1 Überdachung zum Freibadeingang

2 Einzelumkleiden

3 Duschen und WCs Damen

4 Badehalle Erlebnis- und Kinderbereich

5 Erlebnisbecken

6 Liegeflächen

7 Galerie mit Liegeflächen

4

13

3

2 1

5

12

8 Badehalle Kursbecken

9 Kursbecken mit Hubboden

10 Technik Schnitt Lüftung 2-2

11 Technik Badewasseraufbereitung

12 Technik

13 Begrünte Dachfläche

Pläne: VZP Hillebrand und Fink Architekten


AB 09/2022

Neubau | BÄDERBAU | 557

1 2

1 | Foyer, im Hintergrund

das 25-m-Becken

2 | Barrierefreie Verkaufsautomaten

mit Touchmonitoren

für die

Kassenzeiten ohne

Personalbesetzung,

Foto: eccos pro gmbh

Blick auf das 25-m-Becken

von den Duschen kommend,

rechts in das Foyer

Insgesamt wurde durch eine andere, baulich geschickte

Anordnung der neue Hauptbaukörper weiter ins Freibadgelände

positioniert, um einerseits dort die Badeattraktionen

näher zueinander zu bringen (größere gegenseitige

Wahrnehmung) und andererseits dem Zugangsbereich

vor dem Haus die Fläche für alle notwendigen

Funktionen zu bieten und mehr Pkw-Stellplätze zu ermöglichen.

Dies konnte dadurch geschehen, dass das

Schwimmerbecken, das sich ursprünglich am Freibadgelände

befand, nun am Vorplatz liegt. Die neuen Becken

wurden – im Gegensatz zu früher auf der Zugangsseite

– auf der Freibadseite positioniert.

Auch als im Laufe der weiteren Planungen neue Erkenntnisse

aufkamen, die den Erhalt des Bestandes mehr und

mehr infrage stellten und schließlich dann doch zum

vollständigen Abbruch des Altbaus führten, blieb das

Konzept unverändert. Eine Inanspruchnahme der unerwarteten

„späten“ konzeptionellen Freiheit fiel aus, weil

mit dem gefundenen Entwurf alle glaubten, bereits eine

optimale Antwort auf die Frage bezüglich Aufgabenstellung

und Ort gefunden zu haben.

Die einprägsame Silhouette des Hauptbaukörpers mit

einem scheinbar freischwebenden geneigten Dach soll

eine weithin erkennbare Prägnanz erzeugen und eine

eindeutige Symbolik als Hallenbad bewirken. Dies entsprach

auch dem Wunsch der Auftraggeberin nach geneigten

Dächern mit außenliegender Entwässerung,

selbst bei der beachtlichen Gebäudetiefe.


558 | BÄDERBAU | Neubau AB 09/2022

Das Mehrzweckbecken

tagsüber von innen …

… und in der Abenddämmerung

von außen

Der eingeschossige dienende Baukörper wurde an den

südlichen Rand des Hauptbaukörpers positioniert, wodurch

die gewünschte großflächige Fassung des Freibadareals

entsteht und eine deutliche Hinführung der Besucher:innen

zum zurückliegenden Freibadzugang erreicht

wird. So wird dieser Zugang angemessen in das Gesamtkonzept

integriert, und die Kasse und das Drehkreuz dort

erhalten ganz selbstverständlich durch die so entwickelte

Torsituation einen Witterungsschutz unter dem dort weitergeführten

Dach bis über die Abstellräume des Freibades.

Durch die deutlich erkennbare Säulenreihe und den

Rücksprung der vollflächig verglasten Umkleiden entsteht

ein einladender und attraktiver Weg zum Freibadzugang.

Die Anordnung des Riegels mit den Umkleiden südlich

vom Hauptbaukörper begleitet so auch die fußläufige

Verbindung zum benachbarten Sportareal und hat in Bezug

auf die Mitnutzung der Hallenbadumkleiden auch für

das Freibad große funktionale Vorteile.


AB 09/2022

Neubau | BÄDERBAU | 559

Architektonische Grundgedanken

Der schon in der städtebaulichen Beschreibung skizzierte

Hauptbaukörper spielt auch unter architektonischen

Gesichtspunkten eine herausragende Rolle.

Die prägnante Silhouette des Hauptbaukörpers ist nicht

nur architektonisch gestalterischer Selbstzweck mit

kraftvoller städtebaulicher Aussage, sondern insbesondere

akribisch aus den inneren Anforderungen abgeleitet:

• sparsames Gebäudevolumen durch niedrigere Höhe

über Kursbecken und dem „reinen“ Schwimmerbereich,

nach Süden ansteigende Gebäudehöhe zum

Sprungturm hin und führt im Erlebnisbeckenbereich

zu einer attraktiven Rückzugsgalerie, die durch Lage

und Orientierung nach Süden hin (Sonneneinfall bis

tief ins Gebäude) große Attraktivität besitzt

• niedrige Raumhöhe auch für den Kleinkinderbereich

und die Gastronomie im rein eingeschossigen Teil, der

so der kindlichen Maßstabsempfindung folgt und damit

eine beschützende Ausstrahlung vermittelt

• höherer Gebäudeteil aber auch zum seitlich angeschlossenen

Technikbereich hin, wodurch eine äußerst

wirtschaftliche Positionierung für die hohen Filterbehälter

(auf dem ehemaligen Kriechkellerfußboden

stehend und zusätzlich die gesamte EG-Höhe mitbeanspruchend)

und die darüber befindliche Lüftungsanlage

(direkte Anbindung an die Deckenabhängung)

ermöglicht wird

Kompaktheit wird also nicht nur im Grundriss erzielt,

sondern auch in einem vollständig auf Wirtschaftlichkeit

angelegten vertikalen Raumkonzept, das trotz allem große

architektonische Qualität bietet.

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560 | BÄDERBAU | Neubau AB 09/2022

Wichtigstes Argument für die nach Süden ansteigende Silhouette

war der Wunsch nach einem licht- und sonnendurchfluteten

Hallenbad. Durch die zweite Ebene erhält die

gesamte Badeplatte auch Sonnenlicht über dem dort vorgelagerten

eingeschossigen Umkleidebaukörper. Durch die

große Öffnung nach Süden und die beiden geschosshohen

Fensterfassaden im Osten und Westen ist ein kontinuierlicher

Lichteinfall von morgens bis abends gegeben. Der

wandernde Sonnenstand lässt das Bad im Innern stündlich

anders erscheinen und schafft schon dadurch ein spannendes,

sich ständig änderndes Raumerlebnis.

Durch die bereits in den städtebaulichen Erläuterungen

skizzierte bauliche Nähe zu den Freibadattraktionen

werden die neuen Elemente der Badeplatte (Kleinkinderbecken,

Erlebnisbereich und Kursbecken) auf der Freibadseite

angeordnet. So entsteht – besonders im Sommerhalbjahr

– eine äußerst attraktive, enge Verzahnung

der Badangebote innen und außen mit gegenseitiger atmosphärischer

Steigerung. Auch die Gastronomie mit

Außenterrasse und die völlig neu gestalteten Außenanlagen

im Freibad unterstützen diesen ganz auf „Allwetterbad“

ausgerichteten Ansatz – endlich ein „Badepark“

im wortwörtlichen Sinne!

Akustische Behaglichkeit, Transparenz

und Lichtführung

Die akustische Behaglichkeit in einem Schwimmbad ist

von herausragender Bedeutung, gleichzeitig aber wegen

der im Schwimmbad erforderlichen schallharten Oberflächen

(Glas, Fliesen, Wasser) selten zufriedenstellend.

Ein erster Planungsschritt in Richtung angenehmer

Akustik war die akustische Separierung der verschiedenen

Badattraktionen, um die Schallpegel benachbarter

Bereiche abzuschirmen. Gleichzeitig kann so die Hallenluft

– je nach Nutzung und Wassertemperatur – unterschiedlich

temperiert werden.

Trotz dieser Abgrenzung der verschiedenen Nutzungsbereiche

war es uns als Planungsbüro auch ganz wichtig,

dass die verschiedenen Nutzungen zusammenhängend

wahrgenommen werden können, dass Transparenz

zwischen den Bereichen herrscht und dass das Licht –

das natürliche und das Kunstlicht – überall zusammenhängend

wirken kann. Erst dann ist es möglich, die

Attraktivität und die Größe des Hauses als Ganzes

wahrzunehmen.

Das Kursbecken befindet sich

in einer eigenen Badehalle,

akustisch und thermisch von

der übrigen Badelandschaft

abgetrennt.


AB 09/2022

Neubau | BÄDERBAU | 561

Eine weitere wesentliche Maßnahme, herausragende akustische Verhältnisse zu

schaffen, war – neben der schallabsorbierenden Holzdeckenabhängung – die

Entwicklung von Holzwandbekleidungen an ausgesuchten Wandbereichen

oberhalb der Spritzwasserzonen. Diese Wandbekleidungen vermitteln nicht nur

ein schönes, angenehmes, warmes und wertiges Ambiente, sondern entfalten

insbesondere durch die schallabsorbierende Hinterlegung im Bereich der großen

Fugen zwischen den Leisten in hohem Maße eine nachhallregulierende Wirkung.

Legionellen? Pseudomonaden?

Wir reinigen und

desinfizieren professionell.

Neben diesen optischen und akustischen Vorteilen ist es mit dieser Wandbekleidung

auch möglich, notwendige Lüftungsgitterkonstruktionen für die Abluft

vollständig zu kaschieren, indem an diesen Stellen die Hinterlegung entfällt und

die notwendige Luftdurchströmung zwischen den Leisten erfolgen kann.

1

Die geschilderte Transparenz einerseits und die wertige Wandbekleidung

andererseits ist es, die dem Bad die unverwechselbare Atmosphäre auf der

Basis des Ansatzes größtmöglicher Lichtdurchflutung verleiht.

Das gestalterische Konzept

Die Außenanmutung setzt auf maritime Assoziationen. Die vorherrschende

weiße Farbe der Metallplattenbekleidung wird lediglich durch eine dunkle

Faserzementbekleidung an ausgewählten Flächen kontrastiert. Allein dieser

gestalterische Kontrast der Materialien wird zum Prinzip der gesamten

Außenanmutung und schafft eine wertige und elegante Ausstrahlung.

Dieses Prinzip wird auch in das Gebäudeinnere übertragen und durch die

schon beschriebene Holzwandbekleidung in Verbindung mit der Eigenfarbe

des Wassers ergänzt und pointiert.

Um das Medium Wasser noch stärker in den Mittelpunkt der Wahrnehmung zu

rücken, wurden einige, überwiegend im Wasser stehende Elemente mit

Glasmosaik fliesen versehen, die die farblichen Facetten des Wassers noch

vielfältiger erscheinen lassen und im Zusammenspiel mit dem Element Wasser

eine zurückhaltende Farbigkeit im Innern entstehen lassen, ohne aufgesetzt

bunt zu wirken.

2

3

Vorbeugend oder im Fall

einer Verkeimung sollten Sie

uns als Profis beauftragen:

1 Rohrleitungssystem:

Wir desinfizieren

den kompletten

Wasserkreislauf.

2 Wasserspeicher:

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gemäß DIN 19643-1.

3 Filtermaterial:

Wir beseitigen

organische Substanzen.

Die akribisch durchgearbeitete Detaillierung aller Elemente sorgt für eine Präzision,

die die wertige Anmutung des ganzen Hauses – außen wie innen – unterstreicht.

Kunstlicht-Konzept

Von besonderer Bedeutung für die Wahrnehmung des Hauses ist das Kunstlicht-

Konzept, das dem Haus auch in der Dunkelheit eine besondere Anmutung

verleiht. Den Ankommenden vermittelt sich bei Dunkelheit das Hauptgebäude

wie ein leuchtender Kristall, in dem die Eigenfarben des Wassers durch

Spiegelungen mitwirken und der so weithin sichtbar das innere Ambiente

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562 | BÄDERBAU | Neubau AB 09/2022

Das Erlebnisbecken mit zahlreichen

Attraktionen …

nach außen trägt. Denn auch im Innern wurde bei der

Kunstlicht-Konzeption ganz auf die Inszenierung des

Wassers gesetzt.

Barrierefreiheit

Das Konzept zur Inklusion und Barrierefreiheit wurde mit

einem entsprechenden Schwimmbadlifter, barrierefreien

und taktil erfassbaren Schildern in den Freianlagen

und im Gebäudeinnern sowie durch spezielle Umkleideund

Sanitärbereiche umgesetzt.

Funktionales Konzept

Wie bereits in den städtebaulichen Erläuterungen kurz

angedeutet, liegen die Umkleiden seitlich neben der Badeplatte

als Bindeglied zwischen dem Hallenbadzugang

am Vorplatz und dem zurückliegenden Freibadzugang

hinter der Badeplatte. Diese Anordnung ermöglicht eine

optimale funktionale Verquickung der Umkleiden und

Sanitärinfrastruktur sowohl für die Hallen- als auch Freibadnutzung.

So ist eine wirtschaftliche Doppelnutzung

möglich, die insbesondere bei uneindeutigen Wetterlagen

im Sinne eines Allwetterbades große Vorteile bietet.

Das Kleinkinderbecken bildet

räumlich eine Einheit

mit dem Erlebnisbecken.


AB 09/2022

Neubau | BÄDERBAU | 563

… und einer umlaufenden

Galerie mit Liegeflächen

Die Anordnung der neuen Hallenbadattraktionen zur

Freibadseite und die damit verbundene Nutzungsüberlagerung

von innen und außen steigern die Attraktivität

des Badeparks im wortwörtlichen Sinne.

Gleich an Foyer und Eingangsvorplatz liegt das 25-m-

Mehrzweckbecken als Sportbereich mit fünf Bahnen und

einer Wasserfläche von 316 m² sowie einem 1-m-Sprungbrett

und einer 3-m-Plattform.

Auf der Freibadseite befindet sich das Erlebnisbecken

mit Strömungskanal und Sprudelliegen (Wasserfläche

ca. 150 m²) und einer Rückzugsgalerie im Bereich der

nach Süden ansteigenden Gebäudehöhe zum Sonnen

und Entspannen.

Im gleichen Raum, jedoch durch die niedrigere Raumhöhe

räumlich zoniert, liegt der Kleinkinderbereich mit

37 m² Wasserfläche sowie – gleich daneben – die Gastronomie

mit einem zusätzlichen separaten Raum, der sich

z. B. auch für Geburtstagsfeiern eignet.

Räumlich durch eine transparente Glaswand abgetrennt,

befindet sich das Kursbecken mit gut 93 m² Wasserfläche.

Der Hubboden lässt Wassertiefen von 0,00 bis 1,80 m zu

und ermöglicht so ein breites Angebot für die verschiedenen

Nutzergruppen.

Die Umkleiden für Gruppen befinden sich vis-à-vis

des Sportbereichs mit einem eigenen Zugang dorthin.

An sie schließen die Einzelumkleiden an, von denen

aus ein weiterer direkter Zugang zu dem Erlebnis- und

Kleinkinderbereich sowie dem Lehrschwimmbereich

führt.

Im Kleinkinderbereich sind ganze Fassadenelemente

durch Schiebeanlagen zum Freibad hin öffenbar, sodass

eine enge funktionale Anbindung an den Freibadbereich

möglich ist und die vorgelagerte Terrasse der

Gastronomie als Bindeglied zwischen Außen und Innen

fungiert.

Bei nicht so schönem Wetter während der Freibadsaison

können die Badegäste über einen Windfang zwischen

Innen und Außen wechseln.

Im Freibad selbst wurde das zu große Nichtschwimmerbecken

komplett zurückgebaut und das große 50-m-

Schwimmerbecken so differenziert umgebaut, dass

einerseits sechs 25-m-Bahnen entstehen und andererseits

ein Nichtschwimmerbereich integriert werden

konnte. Als Trennelement zwischen den Funktionalitäten

wurde eine Insel aus Holzpodesten zum Verweilen

konzipiert. Die Sanierung und Neugestaltung des 50-m-

Beckens erfolgte mit einer Edelstahlkonstruktion.

Etwa im geometrischen Mittelpunkt der Bereiche Erlebnis-,

Sport- und Lehrschwimmbecken ist sowohl der

Aufsichtsraum mit Rundumblick verortet als auch eine

Textilsauna.

Der Kleinkinderbereich im Freibad war unlängst zuvor

saniert worden, sodass dieser unverändert blieb.


564 | BÄDERBAU | Neubau AB 09/2022

Die Liegewiese mit dem historischen

Baumbestand bildet

einen natürlichen Rahmen …

… um das neue Gebäudeensemble

und das umgestaltete

Außenbecken.

Freibad- und Außenanlagengestaltung

Autor: Stefan Leppert, Lohaus · Carl ·

Köhlmos PartGmbB, Hannover

Die neuen Freiflächen erfüllen den von den Hochbau-

architekten formulierten Anspruch: „Endlich ein ‚Badepark‘

im wortwörtlichen Sinne!“ Doch da stellt sich

zunächst die Frage, welche Aufgaben erfüllt ein Park?

Er dient der Erholung, sowohl durch sportliche Betätigung

als auch durch Ausruhen, Sitzen und Liegen, Lesen

und Plaudern, Spielen und einfach nur Schauen. Prägende

Elemente eines Parks sind Wege und Plätze, Orte, an

denen man sich niederlassen kann, und nicht zuletzt

Pflanzen, die Natur symbolisieren, die aber nach funktionalen

und ästhetischen Gesichtspunkten geplant und

gepflanzt sind. Die Besucher:innen sollen sich hier rundherum

frei fühlen, sich ausschließlich erholen, so vielfältig,

wie dies in einem Badepark möglich ist.

Diesem Anspruch folgend, sind in freier Anordnung und

Formensprache Inseln in die Belagsflächen eingelassen.

Dies sind mal reine Pflanzeninseln, mal solche mit Daybeds

als „Ruheoasen“, umgeben von sich im Wind wie-

genden Ziergräsern. Eingerückt zwischen Schwimmerund

Nichtschwimmerbecken bietet ein leicht erhöhtes

Holzdeck ebenfalls einen „Inselaufenthalt“.

Kontakt mit Wasser, ohne eintauchen zu müssen, ist in

einem etwa 150 m² großen Fontänenfeld möglich. Eine

Handvoll Düsen speien in drei Gruppen Wasser in die

Höhe, von Sitzblöcken aus Beton kann man dem Treiben

zusehen, alles begleitet von der Leichtigkeit hoher Ziergräser.

Zusehen, Sonnen, Lesen und Picknicken lässt

sich auf fest installierten, aber auch auf mobilen Stühlen

und Liegen. Fest installierte Sitzmöbel sorgen für Konstanz

und Ordnung auf der Fläche, bewegliche erlauben

in gewissem Umfang ein individuell gewünschtes Zusammenrücken

oder Separieren.

Inspirierend und den Gesamtcharakter der neuen Anlage

unterstützend wirken die Gräser-, Stauden- und

Strauchbepflanzungen. Lampenputzer- und Federgras

(Pennisetum und Stipa) sind bis in den Herbst hinein attraktive

Flächendecker, während höhere Gräser wie

Chinaschilf (Miscanthus), Reitgras (Calamagrostis) und

Rutenhirse (Panicum) Sichtschutz bieten und immer

auch von Strand und Meer träumen lassen. Stauden

wie Mädchenauge (Coreopsis), Sonnenhut (Rudbeckia)

oder Storchschnabel (Geranium) kennen viele Besucher:innen

aus heimischen Gärten, andere wie imposante


AB 09/2022

Neubau | BÄDERBAU | 565

Fackellilien (Kniphophia) oder Yucca haben südländischen

Charme. Alle diese Pflanzen sind robust und pflegeextensiv.

Zwischen Halle und Becken schließlich befindet sich die

Außengastronomie, von der die Badegäste das Freibadareal

beobachten können. Mit dem spielerisch wirkenden

Verschränken von (barrierefrei gestalteten) Schwimmund

Ruhezonen und dem Einsatz gärtnerischer Elemente

in der Kernzone entstand ein Badepark neuen Typs. Dessen

durch Leichtigkeit bestimmte Atmosphäre wird

kraftvoll eingefriedet durch die Liegewiese mit altem

Baumbestand aus früheren Freibadtagen.

INTERBAD

25.–28.10.2022

Stuttgart

Halle 4

Stand 4C70


566 | BÄDERBAU | Neubau AB 09/2022

Technische

Gebäudeausrüstung

Autor: Dipl.-Ing. Jörg Steinweg,

Wolff + Partner GmbH, Bremen

Bei der Erstellung des Technikkonzepts

wurde besonderer Wert auf

eine hohe Anlageneffizienz gelegt.

Für die Optimierung unter ökonomischen

und ökologischen Gesichtspunkten

wurden umfangreiche

Energie- und Variantenbetrachtungen

vorgenommen, die zu der im Folgenden

vorgestellten Realisierung

führten.

Wärmeversorgung

Die Wärmeversorgung des Hallenbades

erfolgt über das Fernwärmenetz

der Stadt Garbsen. Durch diese Art der

Wärmeversorgung fallen am Standort

des Bades keine Emissionen an.

Die hydraulische Trennung zum Fernwärmenetz

realisiert eine Fernwärmeübergabestation

mit einer Wärmeleistung

von 900 kW. Die Station ist mit

zwei unterschiedlich großen Wärmetauschern

und einer integrierten Regelung

ausgestattet, die eine bedarfsgesteuerte

und möglichst effiziente

Wärmeübergabe gewährleistet.

Die interne Wärmeverteilung erfolgt

über 22 dezentrale Regelgruppen,

die nach einer sog. „Einspritzschaltung“

aufgebaut sind. Der hydraulische

Abgleich aller Regelgruppen

wird vollautomatisch durch den Einsatz

von druckunabhängigen Regel-

Kugelhähnen erreicht. Der Einsatz

von weiteren Drosselorganen zur

Realisierung des hydraulischen Abgleiches

ist nicht notwendig.

Die Beheizung des Freibades erfolgt

ausschließlich über eine auf dem Dach

des Gebäudes installierte Solarabsorber-Anlage.

Hierdurch kann auch ohne

den Einsatz von fossiler Heizenergie

eine für den Freibadbetrieb ausreichende

Wassertemperatur erzielt werden.

Raumlufttechnik

Der gesamte Gebäudebereich verfügt

über eine mechanische Be- und

Entlüftung, womit eine angenehme

Behaglichkeit erreicht wird. Der mechanische

Luftwechsel erfolgt mittels

fünf raumlufttechnischer Anlagen

mit einem Gesamtvolumenstrom

von 75 500 m³/h.

Die beiden größten Anlagen, mit einem

maximalen Luftvolumenstrom

von 45 000 m³/h, werden zur Entfeuchtung

der Schwimmhallen eingesetzt

und sind entsprechend gemäß

Richtlinie VDI 2089, Blatt 1

ausgelegt. Alle Ventilatoren sind mit

EC-Motoren ausgestattet, die stufenlos

geregelte Luftvolumenströme

in Abhängigkeit der Raumfeuchte erlauben

und dabei Ventilator-Wirkungsgrade

über 90 % erreichen.

Um eine möglichst hohe Effizienz der

Wärmerückgewinnung zu erhalten,

sind alle raumlufttechnischen Anlagen

(RLT-Anlagen) mit Doppelplatten-Wärmetauschern

ausgestattet.

Mit dieser Wärmerückgewinnung

wird im trockenen Luftzustand ein

Wirkungsgrad über 80 % erreicht.

Aufgrund der schwierigen Gründungsverhältnisse

mussten die Kellerräume

des Bades möglichst niedrig

ausgeführt werden. Die Unterbringung

der Technik erfolgte daher in

einem zweigeschossigen Technikanbau.

In der unteren Etage ist die

Badewasseraufbereitungsanlage

installiert. Die obere Etage nimmt

die RLT-Anlage für die Schwimmhallen

auf. Durch die Anordnung der

Lüftungstechnik im Obergeschoss

konnte auf die sonst erforderlichen

Lüftungstürme zur hygienischen

Ansaugung der Außenluft verzich-

Nachhaltigkeit

Innovation

Qualität

Zufriedenheit

Kemitron, ist der Hersteller von hochwertigen Produkten

für den Spa-, Sauna-, und Wellnessbereich

(Technik, Düfte, Reinigungsmittel, Kosmetik).

Dabei liegt der Fokus auf bester Qualität und Verarbeitung.

Alle Artikel sind „Made in Germany“.

Die Kemitron-Produkte werden auf dem internationalen

Spa- und Wellnessmarkt vertrieben und

können über den Webshop auf unserer Homepage

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Telefon: + 49 (0) 70 24 / 9 50 60

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AB 09/2022

Wasserspielplatz

Neubau | BÄDERBAU | 567

Tolle Wassereffekte und traumhafte

Wassererlebniswelten.

Lassen Sie uns jetzt zusammen

Ihren Wasserspielplatz planen und

erfahren Sie, wie Sie große und kleine

Besucher in Ihr Bad locken.

tet werden. Für die RLT-Anlagen des

Eingangsbereichs und der Umkleide

konnten in den niedrigen Kellerbereichen

noch Aufstellflächen im

architektonischen Konzept geschaffen

werden. Durch die Lage der RLT-

Anlagen im Gebäude konnten die

Installationswege kurzgehalten werden,

wodurch der elektrische Strombedarf

dauerhaft reduziert ist.

Die Lufteinbringung erfolgt für die

Schwimmhallen im Bereich der Fassade.

Hierbei wird die Zuluft über

Fassadengitter im Fußboden in die

Schwimmhallen eingeblasen. Zusätzlich

erfolgt in den Liegebereichen

eine gezielte Zuluftversorgung

der Badegäste, um hier für ein angenehmes

Aufenthaltsklima zu sorgen.

In allen anderen Gebäudeteilen

erfolgt die Luftverteilung über die

Deckenbereiche, wobei die Luftauslässe

in Form und Größe in das architektonische

Konzept eingebunden

sind. Zur Verringerung des Stromverbrauchs

und zur Senkung des

CO 2

-Ausstoßes des Bades wurde für

den Bereich der Umkleiden und Duschen

ein Lüftungssystem mit Doppelnutzung

der Luft installiert. Hierbei

wird die Luft zunächst dem

Umkleidebereich zugeführt und anschließend

zur Entfeuchtung der

Duschräume verwendet. Um in beiden

Bereichen für den Badegast ein

optimales Raumklima zu erreichen,

wird permanent die Luftqualität

überwacht und über die Mess-, Steuer-

und Regeltechnik gesteuert.

Sanitärtechnik

Für die Trinkwasserverteilung im

Gebäude wurde Edelstahlrohr verwendet.

Um Stagnation und Verkei-

mungsrisiken zu vermeiden, wurde

die gesamte Trinkwasserinstallation

als durchgeschliffenes System konzipiert

und an den Strangenden mit

Spüleinrichtungen ausgestattet.

Die Warmwasserbereitung erfolgt

dezentral und möglichst nah an den

Verbrauchern über sechs Frischwasserstationen

mit einer Heizleistung

von insgesamt 1 200 kW. Dieses Verfahren

hat bezüglich der Wasserhygiene

den Vorteil, dass es nach dem

Prinzip eines Durchlauferhitzers arbeitet

und nur eine geringe Warmwassermenge

bevorratet wird. Die

Frischwasserstationen sind komplett

mit einer integrierten Regelung und

einer Zirkulationspumpe ausgestattet.

Aufgrund des Durchlaufprinzips

können kurzfristig hohe Heizlasten

auftreten. Um hier eine wirtschaftliche

Auslegung des Heizungsnetzes

zu erhalten, wird zur Spitzenlastdeckung

ein Heizungspufferspeicher

mit 4 500 l Inhalt vorgeschaltet,

der die notwendige Wärme bereithält.

Aufgrund der Wasserhärte im Versorgungsgebiet

wurde zur Optimierung

der Reinigungsprozesse eine Trinkwasserenthärtungsanlage

installiert.

Für den kombinierten Hallen- und

Freibadbetrieb sind vier Duschräume

erstellt worden. Hierdurch ist es möglich,

während der Hallenbadsaison die

Duschräume des Freibades außer Betrieb

zu nehmen, wodurch der Reinigungsaufwand

in den Wintermonaten

reduziert werden kann. Gleichzeitig

stehen für Hochlastphasen, z. B. bei

Sportfesten, ausreichend Duschplätze

zur Verfügung. Insgesamt sind

hierdurch 37 Duschen verfügbar. Um

einen hygienisch sicheren Betrieb

dieser Anlage zu ermöglichen, sind

Bild: Wasserspielplatz in Leonberg

Ihre Ansprechpartner:

Rémy Perron

Tel.: +49 (0) 23 32 - 96 99 - 79

remy.perron@roigk.de

Siefke Siefken

Tel.: +49 (0) 23 32 - 96 99 - 66

siefke.siefken@roigk.de

ROIGK GmbH & Co.

Hundeicker Straße 11-19 D-

58285 Gevelsberg

Tel.: +49 (0) 23 32 - 96 99 - 99

Fax: +49 (0) 23 32 - 96 99 - 77

info@roigk.de | www.roigk.de


568 | BÄDERBAU | Neubau AB 09/2022

alle Duschen über ein Bus-System

miteinander verbunden und auf eine

zentrale Leitstation aufgeschaltet,

um so einen regelmäßigen Wasseraustausch

an jeder Dusche zu gewährleisten.

Zur weiteren Reduzierung

des Primärwärmebedarfs wurde

eine Wärmerückgewinnungsanlage in

das Abwassernetz der Duschen integriert.

Nach Prüfung der am Markt erhältlichen

Systeme wurde hierfür am

Ende eine selbst entwickelte Anlagenkonfiguration

gewählt.

Badewassertechnik

Das Hallenbad wird mit Trinkwasser

aus dem öffentlichen Versorgungsnetz

betrieben.

Die Aufbereitung ist aufgeteilt nach

verschiedenen Wassertemperaturen

und Nutzungen und verfügt über einen

Umwälzvolumenstrom von insgesamt

390 m³/h für den Hallenbadund

700 m³/h für den Freibadbereich.

Alle Umwälzpumpen sind mit energieeffizienten

EC-Motoren ausgestattet,

die stufenlos geregelte Volumenströme

bei Wirkungsgraden über

90 % erlauben.

Die Badewasseraufbereitung erfolgt,

gemäß DIN 19643 Teil 2, über

die Verfahrensstufen: Flockung,

Mehrschicht-Filtration und Chlorung.

Die Chlorung erfolgt über Chlorgranulatanlagen.

Dieses Verfahren

wurde aufgrund der Lage des Bades

in direkter Nähe zu einem Schulzentrum

und Kindertagesstätten gewählt,

um das Gefährdungspotenzial,

z. B. durch den Transport und die

Lagerung von Chlorgas, an diesem

Standort zu reduzieren. Die Zugabe

und Steuerung der Chlor dosierung

erfolgten vollautomatisch.

Die neue Badeplatte ist Teil der

architektonischen Landschaftsgestaltung;

Foto: Joshua Opitz, Lohaus · Carl · Köhlmos,

Hannover


AB 09/2022

Neubau | BÄDERBAU | 569

Die Badewasserqualität wird durch Messung, Anzeige

und Registrierung des Redox- und des pH-Wertes sowie

des gebundenen und freien Chlorgehalts überwacht.

Der pH-Wert wird über automatisch gesteuerte Dosierpumpen

konstant gehalten. Bei den verwendeten Filtern

handelt es sich um Niederdruck-Saugfilteranlagen.

Diese benötigen im Vergleich zu Drucksandfilteranlagen

wesentlich weniger Raumhöhe, was der Gründungsproblematik

entgegenkam. Die Filterrückspülung

erfolgt halbautomatisch über elektropneumatisch betätigte

Absperrklappen. Das Wasser für die Filterspülung

wird aus dem zentralen Rückspülwasserbehälter

entnommen, der gechlortes Reinwasser aus den einzelnen

Beckenkreisläufen enthält.

Das anfallende Rückspülabwasser läuft in den Rückspülabwasserbehälter.

Nach einer Absetzzeit, in der

sich die festen Inhaltsstoffe auf dem Behälterboden

ablagern, wird das Rückspülabwasser einer Abwasserrecyclinganlage

zugeführt. Die Rückführquote in den

Badewasserkreislauf beträgt etwa 75 %. Die verbleibenden

25 % werden einer zusätzlichen Aufbereitungsstufe

zugeführt und können dann aufgrund der guten Wasserqualität

kostengünstig über das Regenwassernetz

abgeführt werden.

Gebäudeautomation

Für die Steuerung und Überwachung aller technischen

Anlagen wurde eine zentrale Gebäudeleittechnik vorgesehen,

die von einem Leitrechner und mehreren

Tableaus an den Schaltschränken bedient werden kann.

Sie ermöglicht es, die komplexen technischen Anlagen

anhand weniger Übersichtsbilder jederzeit mit geringem

Zeitaufwand zu überwachen. Gleichzeitig bietet sie

aber auch die Möglichkeit, bei Bedarf die Anlagen über

die Gebäudeleittechnik bis in die Steuerungsebene zu

optimieren.

AWT Umwelttechnik GmbH Eisleben ● Querfurter Straße 7 ● 06295 Lutherstadt Eisleben

Tel.: +49 (3475) 6336 0 ● Mail: info@awt-eisleben.de ● www.awt-eisleben.de

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570 | BÄDERBAU | Neubau AB 09/2022

Projektdaten Badepark Berenbostel

Ludwigstraße 3, 30827 Garbsen

www.garbsen.de/leben/sport-freizeit-vereine/badepark

Projektbeteiligte

Bauherrin und Betreiberin

Stadt Garbsen

Rathausplatz, 1 30823 Garbsen

www.garbsen.de/portal/startseite.html

Architektur

Venneberg, Zech & Partner mbB

heutige Firmierung:

VZP Hillebrand und Fink Architekten Partnerschaft mbB

Bödekerstraße 56

30161 Hannover

www.vundz.de

Landschaftsarchitektur

Lohaus · Carl · Köhlmos PartGmbB

Lister Meile 33

30161 Hannover

www.lohauscarlkoehlmos.de

Technische Gebäudeausrüstung

Wolff + Partner GmbH

Haferwende 18

28357 Bremen

www.wolff-partner.de

Elektrotechnik

Ing.-Büro Wilfried Heise

Westerwieke 181

26802 Moormerland

https://www.ib-heise.de

Tragwerksplanung

Burmester + Sellmann Ingenieurgesellschaft mbH

An der Feuerwache 3–5

30823 Garbsen

www.burmester-sellmann.de

Projektsteuerung

pmd Gesellschaft für Projektmanagement mbH

Rothenbaumchaussee 20

20148 Hamburg

www.pm-denk.de

Baukosten (netto)

Summe Baukosten

Kostengruppen 300+400 16.805.234,99 €

Summe Baunebenkosten

Kostengruppe 700 3.147.373,75 €

Gesamtbaukosten

Kostengruppen 300+400+700 19.952.609,74 €

Wasserflächen

Innen

Mehrzweckbecken

25,00 x 12,50 m 315 m²

Wassertiefe Sprungbereich 3,54 m,

sonst

1,80 m

Wassertemperatur 28 °C

Kursbecken

11,00 x 8,50 m 93 m²

Wassertiefe

0,00–1,80 m

Wassertemperatur 30 °C

Erlebnisbecken

Freie Form 150 m²

Wassertiefe

1,20–1,35 m

Wassertemperatur 30 °C

Kleinkinderbecken

Freie Form 37 m²

Wassertiefe

0,00 - 0,40 m

Wassertemperatur 32 °C

Kenndaten

Bauablauf

Baubeginn 1. Mai 2019

Eröffnung Hallenbad 7. Oktober 2022

Eröffnung Freibad 12. Mai 2022

Außen

Mehrzweckbecken

Freie Form (max. 49,90 x 21,00 m) 745 m²

Wassertiefe Schwimmerbereich 1,80 m

Nichtschwimmerbereich 0,60–1,35 m

Wassertemperatur 20–25 °C

Flächen und Volumen

Bruttogrundfläche BGF

Kleinkinderbecken (Bestand)

organisch geformt

2 030 m 3

137 m²

Bruttorauminhalt BRI 27 000 m³ Wasserflächen gesamt 1 477 m²


Natürlich

schön.

Mit keramischen Fliesen von Agrob

Buchtal gehen Pools in puncto

Ästhetik, Funktionalität und Wirtschaftlichkeit

eine nachhaltige Verbindung

ein. Die Fliesen sind werkseitig

Hytect-veredelt, leicht zu

reinigen, robust, und langlebig. Eine

breite Palette an Farben, Formaten

und Oberflächen bietet kreativen

Spielraum bei Neubau und Sanierung:

Das ermöglicht Wasserlandschaften

aus einem Guss, mit trittsicheren

Böden und Stufen sowie

harmonischen Übergängen zwischen

außen und innen. So gelingen hochwertige

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Generationen von Sportlern und Familien

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Foto: Jochen Stüber

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572 | BÄDERBETRIEB | Personal AB 09/2022

Prävention und Deeskalation im Bad,

Teil 2: Erlaubte Maßnahmen

Autor:

Dirk Sauerborn, Polizeihauptkommissar

a. D., Verhaltenstrainer

und Lehrbeauftragter

Im zweiten Teil unserer Serie gibt es Antworten auf die Fragen,

die am Ende des ersten Teils (siehe AB 08/2022, Seite 501 ff.) gestellt

wurden. Schwerpunkte sind dabei die vorläufige Festnahme

und weitere rechtlich mögliche Maßnahmen des Fachangestellten

Daniel, insbesondere: „Wie darf er mit dem Handy umgehen?“.

Zur Erinnerung, unserer Erörterung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

An einem Hochsommer-Tag im Freibad läuft die 15-jährige Michelle aufgeregt auf den Fachangestellten Daniel

zu, der gerade konzentriert das quirlige Badegeschehen beobachtet, und schreit ihn förmlich von hinten an:

„Hallo, helfen Sie mir, der eklige Typ, der da hinten liegt, hat mich eben fotografiert, als ich in der Umkleidekabine

war, unter der Tür durch, ich habe ihn noch aus der Umkleide rausgehen sehen!“ Sie beginnt zu weinen.

Und Daniel überlegt, was zu tun ist.


AB 09/2022

Personal | BÄDERBETRIEB | 573

Nachdem Daniel in Sekundenschnelle

nun den Sachverhalt rechtlich

gecheckt hat und zu dem Ergebnis

gekommen ist, dass hier eine

schwerwiegende Verletzung der

Haus- und Badeordnung (HBO) und

auch der dringende Tatverdacht

einer Straftat gemäß § 201a StGB

(§ 201a Verletzung des höchstpersönlichen

Lebensbereichs und von

Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen)

vorliegen, entschließt

er sich, aktiv zu werden und antwortet

dem Mädchen: „Ich helfe Ihnen.

Bleiben Sie bitte hier. Können Sie den

Mann beschreiben, können Sie sagen,

wo er liegt? Ich werde mich darum

kümmern.“ Er ruft über sein Funkgerät

eine Mitarbeiterin hinzu und bittet sie,

die 15-Jährige zu betreuen und die

Polizei zu informieren. Seine Beckenaufsicht

übernimmt eine weitere Kollegin,

die Daniel ebenfalls angefordert

hat.

Hinweis: An dieser Stelle muss erwähnt

werden, dass die Erörterung

dieses Sachverhaltes auf Basis der

Annahme idealtypischer Umstände

erfolgt – dem Autor ist bewusst, dass

die personellen Ressourcen im Bad

zuweilen knapp sind und die Dienstplangestaltung

nicht selten eine große

Herausforderung darstellt. Wichtig

ist, in unserem Sachverhalt dafür zu

sorgen, dass die Beckenaufsicht weiterhin

stattfindet!

Daniel wendet sich nun, nachdem das

Becken beaufsichtigt und Michelle

betreut wird, der Liegewiese zu und

sieht in gut 30 Metern Entfernung

eine männliche Person, auf die die

Beschreibung der 15-Jährigen zutrifft.

Der Mann liegt auf dem Badetuch

und schaut in ein Mobiltelefon.

Freundlich-direktive

Ansprache

Daniel geht auf den Mann zu und

spricht ihn freundlich, doch bestimmt,

an: „Guten Tag, mein Name ist Daniel

Fechter, ich bin der aufsichtführende

Fachangestellte, ich muss mit Ihnen

über einen Sachverhalt sprechen, der

uns gerade mitgeteilt wurde. Ich bitte

Sie, mit mir in den Schwimmmeisterraum

zu gehen, dort können wir die

Sache in Ruhe besprechen!“

Der Mann schaut kurz auf und beschäftigt

sich weiter mit dem Mobiltelefon,

er ignoriert den Fachangestellten.

Daniel spricht ihn, nun

energischer werdend, an: „Legen Sie

das Handy zur Seite, ich bitte Sie,

mich zum Schwimmmeisterraum zu

begleiten!“ Der Mann springt nun auf,

das Mobiltelefon immer noch in der

Hand haltend, und herrscht Daniel

an: „Was soll das, ich weiß gar nicht,

was Sie wollen, und im Übrigen will

ich sowieso gerade gehen, ich habe

einen dringenden geschäftlichen

Termin. Lassen Sie mich in Ruhe!“

Vorläufige Festnahme

Der Mann stopft sein Badetuch in die

Sporttasche, streift Shorts und T-

Shirt über und will in Richtung Ausgang

losgehen. Daniel weist ihn laut

und deutlich an: „Sie bleiben hier,

bis wir die Sache geklärt haben. Sie

dürfen bis dahin das Bad nicht verlassen.“

Auch wenn Daniel nicht explizit

sagt: „Sie sind vorläufig festgenommen.“

– seine Anweisung ist

unmissverständlich. Der Mann will

gleichwohl losziehen, Daniel packt

ihn von hinten kräftig am Oberarm

und hält ihn damit fest und sagt:

„Sie bleiben hier, bis die Polizei den

Fall klärt!“. Der Mann bleibt stehen

fordert Daniel barsch auf, ihn loszulassen:

„Lassen Sie mich los, Sie tun

mir weh, das ist Köperverletzung und

Freiheitsberaubung, was Sie da gerade

machen – ich werde Sie bei der

Polizei anzeigen – dann werden Sie

schon zu spüren bekommen, was Sie

von Ihrem Verhalten haben.“

Darf Daniel das? Ihn festhalten, ihm

gar Schmerzen bereiten? Er hat den

Mann ja tatsächlich fest gehalten, im

wahrsten Sinne des Wortes, der Mann

konnte sich nicht mehr frei bewegen

und er hatte, wie er sagte, körperliche

Schmerzen – da liegt tatsächlich

der Verdacht einer Körperverletzung

und einer Freiheitsberaubung durch

Daniel nahe.

Ist das alles gerechtfertigt? Ein Blick

in die Strafprozessordnung (StPO),

hier in den §127 Abs. 1, hilft. Hier

heißt es: „Wird jemand auf frischer

Tat betroffen oder verfolgt, so ist,

wenn er der Flucht verdächtig ist

oder seine Identität nicht sofort

festgestellt werden kann, jedermann

befugt, ihn auch ohne richterliche

Anordnung vorläufig festzunehmen.“

Eingriff in ein Grundrecht

Daniel kennt die Voraussetzungen

der vorläufigen Festnahme noch von

der Ausbildung, aber auch von Seminaren.

Er weiß, dass er in ein wesent-


574 | BÄDERBETRIEB | Personal AB 09/2022

liches Grundrecht, nämlich Artikel 2, Absatz 2, Satz 1 des

Grundgesetzes eingreift: „Die Freiheit der Person ist unverletzlich.“

Er weiß aber auch, dass es Ausnahmen gibt,

z. B. durch das Recht auf vorläufige Festnahme durch

jedermann.

Er hat diese Voraussetzungen verinnerlicht. Der Mann ist

auf frischer Tat betroffen, weil er bei der Begehung der

rechtswidrigen Tat oder unmittelbar danach am Tatort

oder in dessen unmittelbarer Nähe gestellt wurde – hier

eben in unmittelbarer Nähe: Der Tatort, die Umkleidekabine,

ist nur wenige Meter von der Liegewiese entfernt.

Und der Mann ist der Flucht verdächtig: Der Tatverdächtige

verhält sich so, dass Daniel vernünftigerweise von

einer Flucht ausgehen muss. Vernünftigerweise heißt

hier: aus der Sicht eines verständigen und besonnen

handelnden Durchschnittsmenschen.

Nicht selten wird gefragt, ob der Festnahmegrund entfiele,

wenn der Tatverdächtige plötzlich seinen Ausweis

zückt und sagt: „Hier, schreiben Sie meine Personalien

auf, dann haben Sie, was Sie wollen, da kann ich ja gehen!“

Hier muss man ganz klar sagen: Ja, wenn anhand

des Ausweises die Identität unzweifelhaft festgestellt

werden kann, dann muss man ihn ziehen lassen. Hält

man ihn weiterhin fest, ist tatsächlich der Verdacht der

Freiheitsberaubung gegeben.

Die drei Komponenten dringender Verdacht einer Straftat,

Betreffen auf frischer Tat und Fluchtverdacht liegen

also vor, Daniel darf handeln. Die Betonung liegt hier auf

„darf“, er muss nicht, da er keinen Strafverfolgungszwang

hat – wie z. B. ein Polizeivollzugsbeamter, der bei

Straftaten von nicht ganz geringer Bedeutung einschreiten

muss, da er sich ansonsten einer Strafvereitelung im

Amt (258 a StGB) verdächtig machen würde.

Daniel könnte sich also auch dazu entscheiden, den

Mann nicht festzunehmen – wenn z. B. die Beckenaufsicht

nicht gewährleistet wäre. Alternativ käme dann in

Betracht, die Person bis zum Eintreffen der Polizei zu beobachten.

Wenn der Tatverdächtige dann allerdings zwischenzeitlich

das Bad verlässt, bliebe letztendlich nur

die Abgabe einer detaillierten Personenbeschreibung

und evtl. die Nennung des Kennzeichens eines mitgeführten

Kraftfahrzeugs.


AB 09/2022

STELLENMARKT | 575

Anzumerken sei, dass die vorläufige Festnahme dem Strafanspruch des

Staates dient – die Polizei kann (und soll!) nicht omnipräsent sein – und es

wäre nicht hinnehmbar, wenn ein/e Straftäter/in nur deshalb straffrei ausginge,

weil ihn/sie niemand festhalten dürfte – obwohl die Möglichkeit dazu

bestanden hätte. Das Ziel der Festnahme durch jedermann ist also immer,

den/die Tatverdächtige/n der Polizei zu übergeben, die dann die weiteren

strafprozessualen Maßnahmen treffen wird.

Wichtig: Die Verhältnismäßigkeit des Handelns

Daniel hat im Übrigen auch die – in § 127 StPO nicht ausdrücklich genannte –

Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit beachtet. Er hat das mildeste Mittel

gewählt, um den Tatverdächtigen an der Flucht zu hindern. Er hat ihn zunächst

klar und deutlich aufgefordert, den Ort nicht zu verlassen (hier beginnt bereits

die Festnahmehandlung), und als das nichts fruchtete, hat er einfache körperliche

Gewalt angewendet – festes Zupacken unter angemessener Schmerzeinwirkung.

In Abwägung zum Delikt (Verletzung des höchstpersönlichen

Lebensbereiches) ist diese Einwirkung auf den Tatverdächtigen als vollkommen

angemessen zu betrachten. Nicht erlaubt wären härtere Maßnahmen,

wie z. B. der Schusswaffengebrauch oder das K.o.-Schlagen des Tatverdächtigen

mit einem Baseballschläger (was sicherlich kaum jemandem in dieser

Situation in den Sinn kommen würde). Diese Maßnahmen führten zwar auch

zum Ziel (der Tatverdächtige kann nicht mehr flüchten), sind aber eindeutig

außer Verhältnis.

Auch eine Fesselung (z. B. mit Kabelbinder) oder ein Einsperren in den

Schwimmmeisterraum wären in diesem Fall nicht verhältnismäßig. Daniel hat

mit dem milden Mittel des festen Zupackens Erfolg, mehr muss (und darf!)

er nicht tun. Die Fesselung könnte aber auch das mildere Mittel darstellen

– nämlich dann, wenn festes Zupacken nicht mehr ausreicht und eigentlich

eine heftigere Gewaltanwendung nötig wäre, um den Verdächtigen festzuhalten.

Gelingt es dann, den Tatverdächtigen mit einem Kabelbinder zu fixieren,

wäre das in diesem Fall verhältnis- und rechtmäßig. Doch Vorsicht! Das

muss man können – also vorher intensiv geübt haben –, ich rate allerdings

dringend von solchen „Trainings“ ab, weil das dem Aufgabenbereich des Badpersonals

unzweifelhaft nicht mehr zuzuordnen ist. Und: Bei unsachgemäßer

Anwendung eines Kabelbinders kann es zu Blutstauungen kommen mit evtl.

nicht reversiblen Schäden, die immense Schadensersatzforderungen nach

sich ziehen können. Das gilt auch für das Verbringen zum Schwimmmeisterraum,

wenn der Tatverdächtige ohne übermäßige Gewaltanwendung dorthin

begleitet werden könnte.

Im Ergebnis muss man ganz klar sagen: Wird durch die Festnahme mit

Zwangsanwendung eine erhebliche Verletzung der/des Festzunehmenden

wahrscheinlich, dann muss man ggf. den Entschluss der Festnahme fallen

und die/den Tatverdächtige/n frei lassen.


576 | BÄDERBETRIEB | Personal AB 09/2022

Es bleibt zu unterstreichen: Daniel hat korrekt gehandelt,

die vorläufige Festnahme des Mannes war rechtmäßig.

Durch die Inanspruchnahme des § 127 (1) StPO liegt ein

Rechtfertigungsgrund für die (kurzfristige!) Freiheitsberaubung

und die (leichte!) Körperverletzung vor. Und das

gilt auch dann, wenn sich im Nachhinein herausstellen

sollte, dass das Mädchen sich das Tatgeschehen nur ausgedacht

hat. Zum Zeitpunkt der Festnahme war der Festnehmende,

Daniel, davon überzeugt, dass die Tat genau

so geschehen ist, wie die 15-Jährige es dargestellt hat, es

gab keine vernünftigen Zweifel an dieser Darstellung. Die

Drohung des Mannes, er werde wegen Körperverletzung

und Freiheitsberaubung Anzeige erstatten, kann Daniel

gelassen hinnehmen.

Umgang mit dem Handy

Und was ist mit dem Mobiltelefon und den Fotos von

Michelle, die mit großer Wahrscheinlichkeit darauf zu finden

sind?

Dazu ist grundsätzlich Folgendes zu sagen:

Das Mädchen hat wegen des Verstoßes gegen das Persönlichkeitsrecht

einen Herausgabeanspruch des oder

der Fotos gegen den Mann, das Recht auf endgültige Löschung

und, sollte eine Verbreitung bereits stattgefunden

haben, das Recht auf Mitteilung, in welchen Medien

die Dateien veröffentlicht wurden. Auch ein Anspruch auf

Schadensersatz wäre denkbar. Zu beachten ist, dass nicht

selten Fotos automatisch in entsprechende Clouds geladen

werden, die zum Teil auch öffentlich zugänglich sind.

Das bloße Löschen auf dem Mobiltelefon reicht nicht aus,

da beim Löschen dem Foto einfach nur die Information

gegeben wird, dass es überschrieben werden darf. Die

Fotos sind nach wie vor auf der Festplatte oder der SD-

Karte oder in der Cloud vorhanden und können problemlos

wieder hergestellt werden. Das Handy muss also zwecks

Löschens in professionelle Hände gegeben werden.

Zur Durchsetzung des Rechts hätte das Mädchen nun die

Möglichkeit, dem Mann das Mobiltelefon (mit der Kamera)

wegzunehmen, damit die Fotos nachhaltig von einem

professionellen Dienst gelöscht werden können (Selbsthilfe,

§ 229 BB). Das würde das Mädchen allerdings schwerlich

schaffen. Da sie in ihrer Not bereits Daniel gebeten

hat, ihr zu helfen, inkludiert ihre Bitte um Hilfe auch die

Bitte um Unterstützung bei der Durchsetzung ihrer privaten

Rechte: Zur Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche darf

die Anspruchsberechtigte sich der Unterstützung Dritter

(das ist hier der Fachangestellte Daniel) bedienen. Eine

gesetzliche Verpflichtung, bei der Selbsthilfe zu unterstützen,

besteht allerdings nicht. Im Ergebnis darf Daniel

also das Mobiltelefon für das Mädchen an sich nehmen,

um ihr bei der Durchsetzung des Rechtsanspruchs (endgültige

Löschung der Fotos, Verhinderung der Verbreitung

der Fotos etc., s. o.) zu helfen.

Eine Durchsuchung der Person oder der mitgeführten

Sachen nach dem Mobiltelefon scheidet aus. Im Ergebnis

muss man dann alle weiteren Schritte zur Durchsetzung

des Rechtsanspruchs der Polizei überlassen.

Anmerkungen

1) Es gibt Rechtsmeinungen,

die darstellen, dass Kommunikation

Ausblick auf Teil 3:

ein „dringender Tatverdacht“

für eine vorläufige

In der nächsten Folge wird erörtert,

wie Daniel kommunika-

Festnahme durch jedermann

nicht ausreicht –

tiv vorgegangen ist und was er

die Straftat müsse dieser

Rechtsauffassung tun kann, damit er persönlich

folgend tatsächlich und so sicher wie möglich, ohne

unumstößlich begangen

Gefahr, verletzt zu werden,

worden sein. Dem folgend

dürfte man „eigentlich“ durch die Situation kommt.

nur dann einschreiten,

wenn man genau weiß

(und nicht nur dringend

vermutet), dass die Straftat

begangen wurde. Dann müsste man Tatzeuge sein. Das wäre aber

lebensfremd – häufig ist es ja so, dass man aufgrund der Hinweise und

Aussagen von Opfern und Zeugen letztendlich recht sicher schlussfolgern

kann, dass eine Tat geschehen ist – auch wenn man nicht unmittelbar

Tatzeuge geworden ist. Im vorliegenden Sachverhalt weiß Daniel

abschließend nicht, ob die Straftat tatsächlich passiert ist – aufgrund

der äußeren Umstände liegt die Vermutung aber sehr nahe – es liegt ein

dringender Tatverdacht vor. Im Juristendeutsch heißt das dann so: „Dringender

Tatverdacht liegt vor, wenn die erkennbaren äußeren Umstände

nach der Lebenserfahrung ohne vernünftigen Zweifel den Schluss auf

eine rechtswidrige Tat zulassen (BGH, 6. Zivilsenat, NJW 1981, 745 ff.;

BayObLG MDR 1986, 956 f.; OLG Stuttgart Justiz 1990, 372; OLG Koblenz

VR 2009, 32; OLG Zweibrücken NJW 1981, 2016; OLG Hamm, NStZ 1998,

370; KK-Schultheis, § 127 Rn. 9).


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578 | BÄDERTECHNIK | Energie AB 09/2022

Einfache Energiesparmaßnahmen

für den schnellen Erfolg

Nicht erst seit der Gaskrise sind die Kosten für Energie ein immer wichtigeres

Thema bei Bädern, und ein verantwortungsvoller Umgang mit Ressourcen rückt

weiter in den Fokus. Bei neuen Bädern ist es somit das Gebot der Stunde, diese

nicht vorrangig investitionskostengetrieben, sondern vielmehr betriebskostenorientiert

zu betrachten. Was aber lässt sich tun, um auch in Bestandsbädern die

Betriebskosten- und Energieverbrauchssituation zu verbessern?

In diesem Beitrag möchten wir Ihnen einfache, relativ kurzfristig umzusetzende

Ideen vorstellen, mit denen Sie unter verhältnismäßig geringem Aufwand teilweise

erhebliche Verbesserungen realisieren können.

Angepasster reduzierter Betrieb

Der reduzierte Betrieb ist eine Anlagenfunktion, die seit

Jahren in der Bädertechnik verankert ist. Um ihn erfolgreich

anwenden zu können, sind jedoch gewisse Grundvoraussetzungen

zu erfüllen.

Autor:

Jürgen Elgg, Geschäftsführer der Wassertechnik

Wertheim GmbH & Co. KG

So muss die Hydraulik auch im reduzierten Betrieb

Schmutzstoffe einwandfrei austragen und das Desinfektionsmittel

gleichmäßig verteilen. Funktioniert dies

nicht, wird der reduzierte Betrieb von den Schwimmmeister:innen

nicht aktiviert oder die Becken werden mit

mehr als der minimal zulässigen Umwälzmenge von 50 %

gefahren.

Insbesondere Bäder mit horizontaler Einströmung

(Strahlenturbulenz) oder alte Bäder mit Quer- oder

Längsdurchströmung zeigen sich bei reduziertem Betrieb

störungsanfällig. Aber auch Becken mit vertikaler

Einströmung und schlechten Einströmorganen neigen

bei Reduzierung der Umwälzleistung zur Verschlechterung

der Badewasserqualität.

Hier kann folgender Trick zur Behebung dieser Missstände

führen:

Die Umwälzung wird auf eine Einstellung reduziert, die

ca. 70 bis 80 % des Beckens noch einfärbt. Dies wird

über einen Färbeversuch getestet. Die verbleibenden

Totzonen werden dann dadurch durchströmt, dass die

Umwälzmenge in festzulegenden Intervallen auf 100 %

hochgefahren wird. Erfahrungsgemäß sollte dies, in Abhängigkeit

der Hydraulik, ca. ein- bis dreimal pro Stunde

erfolgen. Die Umwälzung ist langsam (nicht schlagartig)

hochzufahren, um eine Ablösung von Schmutz von den

Filterkörnern durch zu schnelle Geschwindigkeitsänderungen

innerhalb der Filterschichten zu vermeiden

(siehe Abbildung 1) .


AB 09/2022

Energie | BÄDERTECHNIK | 579

1

1 | Zyklisches Hochfahren

der Umwälzmenge

Wasserstand im Rohwasserspeicher erhöhen

Gerade bei alten Anlagen sind Rohwasserspeicher

manchmal völlig überdimensioniert. Insbesondere Kreisläufe

von Kleinkinderbecken haben oft zu große Rohwasserspeicher,

wenn sie nach den üblichen Kriterien

ausgelegt werden, da hier kaum Verdrängung durch

Badende erfolgt. Der Energiebedarf einer Anlage hängt

u. a. auch davon ab, wie hoch die Differenz zwischen dem

Wasserspiegel im Rohwasserspeicher und dem Beckenwasserspiegel

ist. Dieser geodätische Höhenunterschied

ist systemimmanent und somit immer durch die Pumpen

zu überwinden (siehe Abbildung 2). Kann man den Wasserspiegel

im Rohwasserspeicher erhöhen, so spart man

damit Pumpenergie. Dabei ist jedoch zu beachten, dass

das verbleibende Restvolumen ausreichend sein muss,

um Verdrängungs- und Wellenschlagwasser aufzunehmen,

ohne dass der Sicherheitsüberlauf anspricht.

Rückführung von Absenkwasser und Erstfiltrat

Bei modernen Anlagen ist die Rückführung von Absenkwasser

und Erstfiltrat selbstverständlich, bei alten Anlagen wurde

dies jedoch meist nicht ausgeführt. Werden diese Spülanteile

verworfen, so müssen sie durch kaltes Netzwasser

ersetzt werden, und die Wärme geht dem Kreislauf verloren.

Dabei ist es oftmals ohne großen Aufwand möglich, Absenkwasser

und Erstfiltrat im Kreislauf zu erhalten.

2

2 | Druckverlustanteile in einer

Badewasseraufbereitungsanlage

Unbenannt-1 1 09.03.2020 12:54:35


580 | BÄDERTECHNIK | Energie AB 09/2022

3

3 | Rückführung von Absenkwasser

und Erstfiltrat

bei Druckfiltern

Bei Druckfilteranlagen ist das Rückführen des Absenkwassers

nur dann möglich, wenn die Oberkante des Filterbettes

über dem maximalen Wasserspiegel des Rohwasserspeichers

liegt (siehe Abbildung 3). Es sollte jedoch

auf jeden Fall geprüft werden und ist bei vielen Anlagen

leicht darstellbar.

Bei offenen (Saug-)Filteranlagen hingegen ist die Rückführung

des Absenkwassers aufgrund der systemimmanenten

Filtratpumpen bei passender Verrohrung immer

möglich (siehe Abbildung 4).

Das Rückführen des Erstfiltrats in den Rohwasserspeicher

ist bei allen Filtertypen immer möglich. Dazu muss

lediglich eine Verbindung zwischen der Absenkleitung

und dem Rohwasserspeicher hergestellt werden.

Ein weiterer positiver Nebeneffekt dieser Maßnahme ist,

dass das Erstfiltrat theoretisch in beliebiger Länge gefahren

werden kann, was dem „Einfahren“ der Filter nach

einer Spülung entgegenkommt. Festbettfilter scheiden

nämlich für eine längere Zeit nach einer Spülung noch

erhöhte Partikelmengen ab, die bei einer Rezirkulation

in den Rohwasserspeicher auf den Filter zurückgeführt

werden. Dies bedingt ein Verhindern der Verschleppung

dieser Partikel in die Filtratleitung, was auch Verkeimungen

in diesen Bereichen vorzubeugen hilft.

Filterspülung

Die Filterspülung bestimmt in den meisten Bädern die

Höhe des Füllwasserbedarfes. Eine korrekte Filterspülung

wird in der DIN 19643, Teil 2, beschrieben. Darin wird gefordert,

dass das Wasser rückstaufrei aus dem Filter ablaufen

kann. Jedoch sind bei manchen Anlagen Trichter

4

4 | Rückführung von Absenkwasser

und Erstfiltrat

bei Saugfiltern


AB 09/2022

Energie | BÄDERTECHNIK | 581

und Rohrleitungen für den Abzug der Spülwassermengen

zu klein dimensioniert. Dann wird die Spülwassermenge

gedrosselt, um dieser Forderung nachzukommen.

Dies ist eindeutig der falsche Weg! Im Zweifelsfall ist einer

korrekten Filterbettausdehnung (Spülung mit einer

höheren Spülwassermenge) der Vorzug gegenüber der

Forderung eines rückstaufreien Ablaufs zu geben. Es ist

in jedem Fall sinnvoller, eine sog. „Überkopfspülung“ zu

machen (d. h., den Filter unter Druck zu spülen), als das

Filterbett nicht ausreichend auszudehnen.

Dann sollte die Spülung in zwei Phasen unterteilt werden:

die erste Phase mit maximal möglicher Filterbettausdehnung

zur Abreinigung des Filterbettes und eine

zweite Phase mit reduzierter Spülwassermenge (so, dass

der Abzug rückstaufrei abläuft) zum Abzug von Oberflächenschmutz.

Dies führt zu einer besseren Reinigung des Filterbettes und

letztendlich auch zu einem geringeren Wasserverbrauch.

Sandfilter

Bei Sandfiltern sollte, wenn möglich, eine kombinierte

Luft-Wasser-Spülung eingesetzt werden. Sie ist die bei

Weitem sparsamste und effektivste Spülmethode und

besteht aus folgenden Spülschritten:

Die angegebenen Spülwassergeschwindigkeiten sind

Anhaltswerte und gelten für eine Filterfüllung von 0,71–

1,25 mm Körnung. Bei gröberen Körnungen sind höhere

Filtergeschwindigkeiten notwendig.

Feine Filterfüllungen (0,4–0,8 mm) sind für eine Luft-

Wasser-Spülung nicht geeignet. Bei diesen wird Filtermaterial

ausgetragen.

Die Luft-Wasser-Spülung stellt die Spülmethode dar, die

bei Weitem am meisten Wasser einspart. Der spezifische

Spülwasserbedarf liegt hier bei ca. 2–3 m³ je m² Filterfläche.

Internumwälzung

Das Überlaufwasser in Schwimm- und Badebecken muss

während des Badebetriebes über eine allseitig umlaufende

Überlaufrinne abgezogen werden. Hintergrund

ist, dass sich ein Großteil der Schmutzpartikel in oberflächennahen

Schichten ansammelt und dadurch abgezogen

wird.

Außerhalb der Badezeiten ist es nach DIN erlaubt, Becken

in Internumwälzung zu fahren. Dies bedeutet, dass

das Wasser nicht über die Überlaufrinnen abgezogen,

sondern direkt aus dem Becken abgesaugt wird.

• Luftspülung, Spülluftgeschwindigkeit 65 m/h, Dauer

maximal 1 min

• kombinierte Luft-Wasser-Spülung, Spülwassergeschwindigkeit

10–20 m/h, Spülluftgeschwindigkeit

65 m/h, Dauer 3–7 min

• ggf. Nachspülung mit Wasser, Spülwassergeschwindigkeit

ca. 65 m/h, Dauer 1–2 min

• Erstfiltrat nach Bedarf

Eine Internumwälzung sollte, damit das Becken noch die

Oberfläche „abreinigen“ kann, frühestens eine Stunde

nach Ende der Badebetriebszeit aktiviert werden und

eine Stunde vor Beginn der Badebetriebszeit deaktiviert

werden.

Internumwälzung führt dazu, dass der Energiebedarf für

die Rohwasserpumpen signifikant sinkt, da dann nicht

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582 | BÄDERTECHNIK | Energie AB 09/2022

mehr der geodätische Höhenunterschied zwischen dem

Wasserspiegel des Rohwasserspeichers und dem Wasserspiegel

des Beckens überwunden werden muss.

Allerdings gilt es hier, die physikalischen Eigenschaften

der Filtersysteme zu berücksichtigen (siehe Abbildung

5). Systeme, die mit Überdruck arbeiten (Drucksandfilter,

Druckmehrschichtfilter, Ultrafiltrationsanlagen

und Druckanschwemmfilter) sind hier im Vorteil.

Aufgrund der Tatsache, dass hier kein Abriss im Stromfaden

erfolgt, können sie den geodätischen Vorteil voll

nutzen.

Offene Filtersysteme (Langsamsandfilter, Saugfilter, Vakuumanschwemmfilter)

besitzen diese Eigenschaft des

geschlossenen Stromfadens nicht. Aus diesem Grund

müssen die Filtratpumpen hier immer noch den geodätischen

Höhenunterschied zwischen Wasserspiegel im

Filter und Wasserspiegel des Beckens überwinden. Der

Energiebedarf der Rohwasserpumpen, die das Wasser

auf die Filter fördern, entfällt dann aber oder wird zumindest

reduziert.

Ein zweiter Vorteil der Internumwälzung ist, dass bei

dieser Betriebsart kein Wasser mehr an der Überlaufrinne

„abstürzt“. Dies führt zu einer verminderten Verdunstung

(siehe Abbildungen 6 und 7).

Eine verminderte Verdunstung wiederum bewirkt, dass

weniger Energie für das Nachheizen der Becken benötigt

wird. Des Weiteren spart man auch Energie auf der Lüftungsseite,

da die in den Raum eingebrachte Feuchte durch

die von der Lüftungsanlage wieder entfernt werden muss.

Eine Internumwälzung ist also eine sehr sinnvolle Anlagenschaltung,

die meist auch in bestehenden Bädern

jederzeit nachgerüstet werden kann.

Sind Attraktionsansaugungen vorhanden, so muss nur

eine Verbindung zwischen den Attraktionsansaugungen

und den Rohwasserpumpen geschaffen werden. Dabei

ist zu beachten, dass die Umwälzwassermengen höher

als die Attraktionswassermengen sein können. Von

daher sind die Ansaugungen unbedingt nach Umbau auf

Internumwälzung hinsichtlich der entstehenden Ansaugkräfte

zu überprüfen.

5

5 | Geodätischer Druckverlust

von Saug- und Druckfiltern

bei Internumwälzung


AB 09/2022

Energie | BÄDERTECHNIK | 583

6

6 | Verdunstung bei Umwälzung

über die Überlaufrinne

Falls sie groß genug dimensioniert sind, können auch

Entleerungen zur Internumwälzung „zweckentfremdet“

werden.

sowie Messwasserentnahmen werden in diesem Fall

während der Nachtstunden auf den Rohwasserspeicher

umgeschaltet.

Beckenentleerung außerhalb der Betriebszeiten

Bei Becken mit geringen Wasserinhalten (Kleinkinderbecken

oder Warmsprudelbecken) kann man die Rohwasserspeicher

so dimensionieren, dass die Becken

außerhalb der Betriebszeiten in den Rohwasserspeicher

entleert werden (siehe Abbildung 8). Reinwasserleitung,

Insbesondere bei Kleinkinderbecken wurden und werden

Rohwasserspeicher meist zu groß ausgelegt, da für das

Verdrängungs- und Wellenschlagvolumen zu hohe Volumina

angesetzt werden.

Die Vorteile sind ähnlich derer einer Internumwälzung:

Geodätische Höhenverluste sind dann nicht vorhanden

7

7 | Verdunstung bei

Internumwälzung


584 | BÄDERTECHNIK | Energie AB 09/2022

8

8 | Beckenentleerung und

Internumwälzung des

Rohwasserspeichers

und die Verdunstung geht sogar auf null zurück, da das

Wasser innerhalb eines geschlossenen Speichers geführt

wird.

Ist eine Entleerung also möglich, sollte man die Betriebsart

unbedingt realisieren.

Zusammenfassend gilt zu sagen, dass man anhand

dieser Auflistung von Denkanstößen mit kleinen Maßnahmen

durchaus spürbare Einsparungen erzielen kann.

Gehen Sie in Ihren Keller und durchforsten Sie Ihre Anlagen

nach diesen brachliegenden Potenzialen! Unsere

Umwelt und Ihr Geldbeutel werden es Ihnen danken.

INFO

Wichtiger Hinweis: Infektionsvermeidung hat höchste Priorität!

Bei allen berechtigten Bemühungen schnellstmöglich Energie- und Betriebskosten in unseren Bädern einzusparen,

muss die Vermeidung von möglichen Infektionen nach wie vor eine hohe Priorität behalten. Zumindest bei

einigen der vorgeschlagenen Maßnahmen können bei einer fehlerhaften Ausführung oder bei einer unzureichenden

Anlagentechnik zusätzliche mikrobiologische Belastungen oder Schäden entstehen. Zum „Gang in den Keller“

gehört dazu für jede/n Schwimmbadbetreiber/in ein hohes Maß an Erfahrung und Verantwortungsbewusstsein.

Wichtige Hilfsmittel sind der Durchströmungstest bzw. Färbeversuche gemäß DGfdB R 65.04, Kenntnisse der

Anlagenhydraulik und Verfahrenstechnik sowie die regelmäßigen Wasseruntersuchungen gemäß Vorgaben der

DIN 19643. Auch kann es sinnvoll sein, nicht sämtliche Maßnahmen gleichzeitig umzusetzen, sondern nacheinander

und mit zwischenzeitlicher Erfolgskontrolle auch in Bezug auf die Wasserqualität. Sonst wird u. U. der

Zusammenhang zwischen Ursache und Wirkung der Einzelmaßnahmen nur noch schwer erkennbar.

Stefan Mersmann, Obmann des Arbeitskreises Wasseraufbereitung der DGfdB


AB 09/2022

Wasseraufbereitung | BÄDERTECHNIK | 585

Europäische Norm für

Elektrolyseanlagen EN 17818

– Fluch oder Segen?

Entwickelt sich mit Elektrolyseanlagen ein neuer (alter) Trend, und was spielen die Normen als allgemein anerkannte

Regeln der Technik für eine Rolle? Und hatten wir nicht gerade erst eine nationale DIN-Norm für

Elektrolyseanlagen? Dieser Beitrag soll die Entstehung und Notwendigkeit der europäischen Norm aufzeigen

und Fragen beantworten.

Autoren:

Alexander Reuß, Ospa Schwimmbadtechnik, Mutlangen, Obmann des CEN TC 164 / WG 16

„In-situ hergestellte Biozide“, und Thomas Beutel, Lutz-Jesco GmbH, Wedemark, Arbeitskreisleiter

des NA 119-07-13-01 AK EN für Anlagen zur In-situ-Erzeugung und Dosierung

von Bioziden zur Wasserbehandlung

Die im Text vorkommenden Gender-Formen sind auf Wunsch

der Redaktion nachträglich eingefügt worden.

Zur Sicherung der Hygiene von Schwimm- und Badebeckenwasser

werden seit Jahrzehnten – auch durch

das Infektionsschutzgesetz geboten – Desinfektionsmittel

(vor allem Chlorprodukte und Chlorungsverfahren,

aber auch Ozon oder Brom oder Kombinationen der vorgenannten)

eingesetzt. Da der Prozess eine Desinfektion

beinhaltet, bei der lebendes Material abgetötet wird, also

eine abtötende (biozide) Wirkung entfaltet wird, handelt

es sich bei den eingesetzten Desinfektionsmitteln entsprechend

um Biozide.

Als solche unterliegen sie der EU-Biozidverordnung

528/2012 1)2) und sind als Wirkstoffe bzw. Biozidprodukte

seit dem 1. September 2013 genehmigungs- und zulassungspflichtig.

Dabei sieht die Verordnung Zulassungspflichten

nicht nur für fertig konfektioniert bezogene

Desinfektionsmittel vor, sondern auch für vor Ort hergestellte,

sog. in-situ erzeugte Wirkstoffe bzw. deren Vorläufersubstanzen

(sog. Präkursoren). Durch das Inkrafttreten

dieser Verordnung haben sich für das Badewesen

einige gravierende Änderungen für die Bereitstellung auf

dem Markt und die Verwendung von Desinfektionsmitteln

in der EU ergeben, denn u. a. wurden die Definition

eines Biozidprodukts und der Regelungsrahmen des Biozidrechts

in der Form erweitert, dass vormals wenig bis

gar nicht betroffene Desinfektionsmittel und/oder deren

Vorläuferstoffe nun unter den Rahmen der Biozidverordnung

fallen.

DIN 19693 als Vorläufer zur europäischen Norm

Das Inkrafttreten der EU-Biozidverordnung 528/2012

hat alle Branchen, in denen die Desinfektion mit unterschiedlichen

Desinfektionsmitteln, so eben auch Chlor,

zur Anwendung kommen, stark in Aufruhr versetzt, gar in

Bedrängnis gebracht. Jahrzehntelang bewährte Desinfektionsverfahren

und -stoffe wurden und werden

durch sie bezüglich Wirksamkeit sowie Öko- und Humantoxizität

auf den Prüfstand gestellt. So ist auch die Aufbereitung

von Schwimm- und Badebeckenwasser mit

den hier eingesetzten Desinfektionsmitteln Chlor (sowohl

vor Ort erzeugt als auch in fertigen Gebinden geliefert),

Ozon sowie Ozon-Brom betroffen.

Als besondere Herausforderung des zweistufigen Verfahrens

der Wirkstoffgenehmigung und der Biozidproduktzulassung

hat sich bei in-situ erzeugten Produkten


586 | BÄDERTECHNIK | Wasseraufbereitung AB 09/2022

nicht nur die Definition der Wirkstoffe und Biozidprodukte

herausgestellt (Ist der Wirkstoff Chlorgas, Natriumhypochlorit

oder die Hypochlorige Säure?), sondern auch

die Frage, was das eigentliche Biozidprodukt ist. Das

hängt nämlich nicht nur davon ab, wie man den Gesetzestext

juristisch interpretiert, sondern auch davon, ob

der Vorläuferstoff, aus dem das Desinfektionsmittel hergestellt

wird, zum einen gezielt für diesen Zweck auf den

Markt gebracht wird oder nicht (z. B. Salz für die Elektrolyse

oder für die Enthärtung), zum anderen ob er überhaupt

auf den Markt gebracht werden kann (z. B. Luftsauerstoff

für die Ozonerzeugung). Des Weiteren muss

– obwohl Biozid-Erzeugungsanlagen selbst nicht Gegenstand

der Verordnung sind – im Zulassungsprozess auch

der Herstellungsprozess als solcher berücksichtigt werden,

denn es existieren z. B. unzählige Elektrolyseanlagen

unterschiedlichen Typs mit unterschiedlichen Verfahrensweisen

und daher auch verschiedene Produkte

mit – zumindest formal – potenziell unterschiedlicher

Wirkungsweise und unterschiedlichem toxikologischem

Gefährdungspotenzial, was die Erzeugung möglicher

Synthese- und Desinfektionsnebenprodukte angeht.

In diesem Konglomerat aus unterschiedlichen Lesarten

der Verordnung, mangelnden konkreten bzw. widersprüchlichen

Umsetzungsanweisungen seitens der Behörden,

den jahrelangen Verzögerungen bei den Wirkstoffgenehmigungen

sowie dem Umstand, dass der

ganze Prozess wenig öffentlich transparent, sondern

mehr oder weniger hinter verschlossenen Türen ausdiskutiert

wird, bestand immer die Gefahr, dass

schlimmstenfalls jedes einzelne Gerät, zumindest aber

jeder Gerätetyp einer eigenen Zulassung bedurft hätte.

Dies hätte den meisten Anlagen (und auch manchem

Hersteller oder auch Betreiber) den ökonomischen Todesstoß

versetzt. Als Kompromisslösung aus dem jahrelangen

Wirken der Vertreter:innen der figawa, der Deutschen

Gesellschaft für das Badewesen (DGfdB) sowie des

Bundesverbandes Schwimmbad & Wellness (bsw) und

anderer Verbände 3) konnte u. a. erreicht werden, dass die

Behörden dem Vorschlag folgten, Normen in dem Zulassungsprozess

zu berücksichtigen. Das Erfüllen einer

technischen Norm mit speziellen Prüfanforderungen an

die Geräte ist als Grundvoraussetzung der Zulassung

einzustufen und vermeidet somit Einzelzulassungen für

diese Geräte.

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Zu diesem Zweck wurde zunächst national die DIN

19693 „Anlagen zur Wasserbehandlung – In-situ-Erzeugung

von Bioziden – Aktives Chlor hergestellt aus

Natriumchlorid durch Elektrolyse“ 4) mit Mindestanforderungen

an Anlagen und Geräte, die zur Desinfektion

und Oxidation von Inhaltsstoffen in Wasser und/oder

wasserberührenden Oberflächen dienen und mittels

elektrochemischer Verfahren vor Ort (in-situ) erzeugt

und in Lösung gebracht werden, erstellt. Diese Norm

gilt neben der Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser

auch für die Aufbereitung von Wasser

für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasser) sowie für

weitere Anwendungen wie z. B. Kühlwasser, Tränke und

Gießwasser, Prozesswasser, Abwasser, Oberflächendesinfektion

und Anlagendesinfektion von Enthärtern

entsprechend der Produktarten 1 bis 5, 11 und 12 der

Biozidverordnung. Die DIN 19693 soll somit Hersteller,

Betreiber und zuständige Behörden im Rahmen der an-


AB 09/2022

Wasseraufbereitung | BÄDERTECHNIK | 587

stehenden Zulassungsverfahren unterstützen und ist

als allgemein anerkannte Regel der Technik zitierbar.

Für die Anwendung im Schwimmbad sind alle in der

DIN 19643 aufgeführten Elektrolyseverfahren wie z. B.

„Desinfektionsanlagen mit Chlorgas, elektrolytisch hergestellt

am Verwendungsort“ enthalten.

Einspruchsverfahren zur EN 17818 läuft

Um aber im Zulassungsprozess einer europäischen Biozidproduktzulassung

Verwendung finden zu können, war

es notwendig, eine entsprechende europäische Norm zu

erstellen. Dazu wurde von der deutschen Delegation über

das DIN die vorliegende DIN 19693 als Vorlage eingereicht

und im Jahr 2020 mit der Erarbeitung einer europäischen

Norm begonnen. Der Entwurf dieser Norm mit der Bezeichnung

E EN 17818 „Anlagen zur In-situ Erzeugung

von Bioziden – Aktives Chlor hergestellt aus Natriumchlorid

durch Elektrolyse“ ist nun veröffentlicht worden 5) ,

die Einsprüche und Kommentare werden im September

dieses Jahres bearbeitet und eingearbeitet werden, sodass

im Frühjahr 2023 mit der Veröffentlichung der Norm

gerechnet werden kann.

Inhaltlich ist die Norm EN 17818 sehr stark an die DIN

19693 angelehnt, was nicht verwundern kann, schließlich

war Letztgenannte die Vorlage. Die europäische Variante

stellt in einigen Punkten, so z. B: in der logischen Struktur

des Dokuments und auch in manchen Darstellungen

eine Verbesserung gegenüber der deutschen Vorlage

dar. Auch konnten kleinere, im Nachhinein aufgefallene

Fehler oder Ungenauigkeiten nachgebessert werden.

Dies ist insofern bemerkenswert, da es sich gemäß bisherigen

Erfahrungen der Autoren normalerweise genau

umgekehrt verhält, nämlich dass die deutsche Vorlage

mit seinen hohen Anforderungen im europäischen Normungsprozess

ob der unterschiedlichen Sichtweisen

und/oder Aufbereitungstraditionen in anderen Ländern

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588 | BÄDERTECHNIK | Wasseraufbereitung AB 09/2022

eher verwässert wird. In diesem Fall aber fand die deutsche

Vorlage eine recht breite Akzeptanz.

bzw. zu umgehen. Dies führte zu erheblichen Konflikten

und Verzögerungen in der Bearbeitung des Normentwurfs.

Streit um Elektrolyseeinheiten in Enthärtern

Eine unerwartete Hürde stellten im europäischen Normungsprozess

die Anforderungen an die Elektrolyseeinheiten

in Enthärtern dar. Auf dem deutschen Markt ist es

seit Jahren üblich und Stand der Technik, Enthärtungsanlagen

mit Elektrolyseeinheiten zur Desinfektion selbiger

Anlagen auszustatten und auf dem Markt bereitzustellen.

In vielen anderen europäischen Ländern ist das aber keineswegs

so und der Umstand, dass Enthärter in der DIN

19693, also der Vorlage zur EN 17818, recht häufig Erwähnung

findet, wurde insbesondere von einigen Vertretern

der UNI (Italien) und des BSI (Großbritannien) als Versuch

Deutschlands gewertet, Elektrolyseeinheiten in Enthärtern

„durch die Hintertür“ auf dem europäischen Markt zu

etablieren und die EN 14743 11) (Enthärter) „aufzuweichen“

Um eine solche vermeintliche Etablierung zu verhindern,

wurde die Legitimierung der WG 16 im TC 164, Normen zu

verfassen, die über die Wasseraufbereitung hinausgehen,

in Zweifel gezogen. Auch den Nutzen einer Desinfektion von

Enthärtern wollte man – wie Jahre zuvor bei der Erstellung

der EN 14743 auf der Grundlage der DIN 19636 – diskutieren,

was aber nicht Aufgabe des Normungsgremiums ist und

war. Die Desinfektion des Enthärtermaterials, so die Argumentation

jener Vertreter von UNI und BSI, sei kein Thema

der Desinfektion von Wasser, sondern der Desinfektion von

Oberflächen. Eine Inkludierung von Themen außerhalb der

Wasseraufbereitung sei aber nicht zulässig und alle Hinweise

auf Elektrolyseeinheiten in Enthärtern seien zu entfernen.

Zudem würden mit Erstellung einer Norm für Anwendungen

außerhalb der Wasseraufbereitung die Experten

ebenjener Anwendungen übergangen. Ein Entfernen von

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„Badylon“ in Freilassing

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ohne TSE | das „Projekt 500“ der DGfdB

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Gesundheit

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2019

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DLRG-Statistik

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100 Ertrinkungstote weniger

als im Vorjahr

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AB 09/2022

Wasseraufbereitung | BÄDERTECHNIK | 589

seit rund 50 Jahren

Enthärtungsanlagen aus dem Geltungsbereich der Norm

würde aber bedeuten, dass sie für ebenjene nicht gelte und

somit könnte die Norm für Elektrolyseeinheiten in Enthärtern

nicht verwendet werden. Außerdem hätte dieses Vorgehen

Tür und Tor für weitere Forderungen nach separaten

Normen für unterschiedliche Anwendungen geöffnet.

Schwimmbeckenabdeckungen

Diese Forderung stellte daher ein sehr großes Hindernis

dar, denn es ist zwar richtig, dass der mit der Erarbeitung

der Norm betraute Normausschuss WG 16 zur CEN/TC 164

– also zur Wasseraufbereitung – gehört, aber es war von

Anfang an klar gewesen, dass dieser Normausschuss die

entstehende Norm auch stellvertretend für andere Anwendungen

erstellen würde, da sich Elektrolyseanlagen

(oft ein und dasselbe Gerät) zum einen nicht nur auf die Anwendung

in der Wasseraufbereitung beschränken und zum

anderen die Norm möglichst alle Anwendungen abdecken

soll, da sonst jeder Anwendungsbereich seine eigenen Normen

kreieren müsste, was nicht nur Jahre dauern und somit

den ganzen zuvor erläuterten Zulassungsprozess gemäß

Biozidverordnung torpedieren oder zumindest stark verzögern

würde, sondern darüber hinaus das Risiko bergen

würde, dass in diesen jeweiligen Normen – von teilweise

unterschiedlichen Expert:innen erstellt – unterschiedliche

Anforderungen gestellt würden. Darüber hinaus ist es so,

dass die Mitglieder des Normungsgremiums meist selbst

Hersteller von Elektrolyseanlagen sind und somit auch mit

Anwendungen (ihrer jeweiligen Anlagen) außerhalb der

Wasseraufbereitung ebenfalls sehr vertraut sind.

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Sparpotential

Im ursprünglichen Normungsantrag durch das DIN war

zwar tatsächlich festgestellt worden, dass der Anwendungsbereich

der zu erstellenden Normen (Chlor, Ozon,

Chlordioxid usw.), nämlich die Aufbereitung von Trinkwasser

sowie Schwimm- und Badebeckenwasser, der

Hauptanwendungsbereich sein sollte. Allerdings sollten

diese Normen auch für andere Anwendungen desselben

Geräts offen sein, wie z.B. die Behandlung von Luft mit

Ozon oder die Desinfektion von Oberflächen mit Chlor.

In sämtlichen Arbeitsgruppen des TC 164 wurde die Erstellung

der angedachten Normenreihe abgelehnt, da der

deutsche Vorschlag darauf abzielte, Normen für Geräte

und nicht für die jeweilige Behandlung zu erarbeiten. Das

ginge über die jeweiligen Anwendungsbereiche der bestehenden

Arbeitsgruppen hinaus, weshalb die Schaffung

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590 | BÄDERTECHNIK | Wasseraufbereitung AB 09/2022

einer neuen Arbeitsgruppe beschlossen wurde, die sich mit

der Erstellung von Normen für In-situ-Geräte unter Einbeziehung

sämtlicher Anwendungen beschäftigen sollte.

Es war also von Anfang an klar gewesen, dass Geräte zur

Unterstützung der BPR-Zulassung genormt werden, die

zwar hauptsächlich zur Wasseraufbereitung (Schwimmbad

und Trinkwasser) eingesetzt werden, aber nicht auf

diese Anwendungsbereiche beschränkt sein sollten. Diese

vorhergehenden Entscheidungen waren auch durch UNI und

BSI unterstützt oder zumindest nicht abgelehnt worden.

Die Vor- und Nachteile der Anwendung der Geräte in

verschiedenen Bereichen sind nicht Teil der Norm. Aber

generell sind die „Türen“ für verschiedene Anwendungsbereiche

immer „offen“. Diese Norm verpflichtet in keiner

Weise dazu, Elektrolysegeräte in Enthärtern vorzusehen.

Der Normentwurf beschreibt lediglich die Elektrolysetechnologie

und schränkt die Anwendungsbereiche

nicht ein, sodass die Möglichkeit besteht, sie in Enthärtern

oder anderen Anwendungen einzusetzen.

Da die Argumentation der britischen und italienischen

Repräsentanten, die Norm dürfe nur Themen der Wasseraufbereitung

berühren, nicht griff, bemängelte man nun,

dass keine spezifischen Qualitätsanforderungen an das

hergestellte Chlor und keine sonstigen Anwendungsparameter

(z. B. maximale oder minimale Konzentrationen)

genannt würden und versuchte so, die Norm für den

Anwendungsbereich „Enthärter“ zu verhindern. Aber

ebenso wie spezifische Anwendungen in dem Normentwurf

nicht behandelt werden, war es auch nicht Aufgabe

des Normenausschusses, spezifische Maximal- oder

Minimalparameter, Nennleistungen, Toleranzen, Reinheiten

u. ä. zu behandeln oder zu definieren. Der Chlor- oder

Ozonbedarf in verschiedenen Anwendungen kann sehr

unterschiedlich sein, sodass es schwierig bis unmöglich

ist, allgemein akzeptable und anwendbare Parameter für

alle Anwendungen zu definieren.

Der Kompromiss, auf den wir uns einigen konnten, war

folgender:

In Anbetracht der Tatsache, dass der Hintergrund der

BPR die Notwendigkeit erzwingt, alle möglichen Anwendungen

von Elektrolysegeräten in einer einzigen Norm

zusammenzufassen, aus Gründen der Einfachheit, der

zeitlichen Beschränkung (Stichtag für die Einreichung

des Dossiers war am 1. Juli dieses Jahres) und um nicht

die Tür für spezifische Normen für jede mögliche Anwendung

für genau dieselben Geräte zu öffnen (dies würde

zu einem völligen Chaos bei der Bewertung des Zulassungsdossiers

für Biozidprodukte gemäß BPR führen),

wurde bei der Entscheidung, diese Norm im TC 164 zu erstellen,

berücksichtigt, dass die meisten Anwendungen

von Elektrolysegeräten tatsächlich unter die Wasseraufbereitung

fallen und dass die meisten an der Ausarbeitung

des vorliegenden Normentwurfs beteiligten Expert:innen

auch Expert:innen für

Anwendungen außerhalb

der Wasseraufbereitung

sind

(z. B. Luftdesinfektion

oder Oberflächendesinfektion).

1

Ein Kompromiss wurde gefunden

Im Lichte dieser Diskussionen und in dem Bestreben, den

von den BSI- und UNI-Experten geäußerten Bedenken

Rechnung zu tragen, wurden separate Sitzungen mit

BSI-Experten abgehalten, um die Unterschiede im Ansatz

unserer gemeinsam erarbeiteten Norm zu klären.

1 | Elektrolyse nach E DIN 19643-1;2022-06 Kapitel 11.2.3.2,

Quelle OSPA

2 | Elektrolyse nach E DIN 19643-1;2022-06 Kapitel 11.2.3.4,

3 | Elektrolyse nach E DIN 19643-1;2022-06 Kapitel 11.2.3.4,

Quelle Lutz-Jesco


AB 09/2022

Wasseraufbereitung | BÄDERTECHNIK | 591

Nun wurde vorgeschlagen,

1. den direkten Verweis auf die Wasseraufbereitung zu

streichen und den Anwendungsbereich breiter zu fassen,

sodass es nicht zu Konflikten mit Anwendungen

wie der Luft- oder Oberflächendesinfektion kommt, die

unter die Wasseraufbereitung subsumiert werden, und

2. separate Produktnormen (z. B. Hypochloritlösung, die

mit In-situ-Geräten gemäß EN 17818 ... für Trinkwasser/

Schwimmbadwasser erzeugt wird) in der WG 9 (oder an

geeigneter Stelle), die die Qualitätsfrage behandeln und

auf die nun bald vorliegende Norm verweisen, zu schaffen.

Dieser Kompromiss fand schließlich die Zustimmung aller.

So ist dem Normungsgremium trotz der fachlich weitestgehenden

Annahme der deutschen Normvorlage der

„Fluch“ der europäischen Normungsarbeit, nämlich sämtliche

nationale Interessen, Traditionen und Philosophien

unter einen Hut zu bringen, ohne die hohen Anforderungen

zu verwässern, am Ende doch nicht ganz erspart geblieben.

Auf der anderen Seite muss man lobend hervorheben,

dass die internationale Zusammenarbeit insgesamt

dennoch erstaunlich gut und schnell funktionierte. Der

Normentwurf konnte nach nur knapp zwei Jahren Bearbeitungszeit

rechtzeitig verabschiedet werden und steht

nun für den Zulassungsprozess nach Biozidverordnung

zur Verfügung. Alle Marktteilnehmer können sich darauf

beziehen und mit der in der Norm beschriebenen Testprozedur

die Normkonformität ihrer Elektrolyseanlagen

belegen, sprich: nachweisen, dass mit ihren Verfahren

keine intolerablen Synthesenebenprodukte entstehen.

Wie in der deutschen DIN 19693, die im AB Archiv des

Badewesens, Ausgabe 03/2021 ausführlich vorgestellt

wurde 6) , sind auch in der europäischen Variante alle für die

Anwendung im Schwimmbad relevanten Elektrolyseverfahren

wie in der E DIN 19643-1:2022-06 7) unter 11.2.3.2

„Desinfektionsanlagen mit Chlorgas, elektrolytisch hergestellt

am Verwendungsort aus Natriumchlorid“ (NaCl

nach DIN 16370 8) , Qualität 1), 11.2.3.4 „Desinfektionsanlagen

mit Natriumhypochlorit-Lösung, elektrolytisch hergestellt

am Verwendungsort aus Natriumchlorid“ (NaCl

nach DIN EN 16401 9) oder DIN EN 16370) sowie 11.2.3.6

„Chlorelektrolyseanlagen im Inline-Betrieb“ (salzhaltiges

Wasser oder Sole hergestellt unter Verwendung von

NaCl, nach DIN EN 16401) genannt, enthalten.

2 3


592 | BÄDERTECHNIK | Wasseraufbereitung AB 09/2022

Ein Grundsatzartikel über die DIN-gerechten Elektrolyseverfahren

wurde im AB Archiv des Badewesens, Ausgabe

07/2013 10) veröffentlicht. Darin wurden die Elektrolysevorgänge

– die auch in der Norm enthalten und kategorisiert

wurden – vorgestellt und erläutert. Weiterhin

wurden die chemischen und physikalischen Grundlagen

der Elektrolyse dargelegt und abschließend die Abgrenzungen

zu Elektrolyseverfahren aufgezeigt, die nicht in

der Normenreihe DIN 19643 behandelt werden.

In der EN 17818 werden ebenso wie in der DIN 19693 die

Merkmale von Bau- und Funktionsweise, der Einbau von

Anlagen sowie die Prüfung der Dokumentation und der

erzeugten Chlorlösung beschrieben. Der biozide Wirkstoff

„Aktives Chlor hergestellt aus Natriumchlorid durch Elektrolyse“

wird vor Ort (in-situ) betriebsbedingt erzeugt und

in Lösung gebracht und dem zu behandelnden Wasser zugegeben.

In der neuen europäischen Norm werden sich

alle in der DIN 19643-1 genannten verschiedenen Anlagentypen

und Erzeugungsvarianten sowie die allgemeinen

und spezifischen Anforderungen an die Bau- und Funktionsweise

wiederfinden. Darüber hinaus werden auch

hier Anforderungen festgelegt, die für die Gewährleistung

eines ordnungsgemäßen Einsatzes erforderlich sind.

Elektrolyseanlagen: ein neuer Trend?

Die regulatorischen Grundlagen für den Einsatz von jeder

Art der Elektrolyseanlagen sind nun gegeben bzw. für den

Biozidzulassungsprozess vorbereitet und es stellt sich

die Frage, ob diese Desinfektionsanlagen zukünftig einen

neuen Trend bei der Auswahl der Desinfektionsverfahren

darstellen. In der Regel sind in vergangenen Betriebsund

Investitionskostenvergleichen Elektrolysesysteme

nicht die günstigsten Verfahren. Die Entscheidungen fielen

oft aus Gründen der Betriebssicherheit, der baulichen

Voraussetzungen oder auch einer gewünschten Wasserqualität.

Ein Argument gegen den Einsatz war, dass die

Ersatzzellen oft sehr teuer und die erreichten Standzeiten

in einigen Anwendungen zu kurz waren. Hier hat sich

in den letzten Jahren eine positive Entwicklung eingestellt

und einige Hersteller geben recht lange Garantien

auf die Zellen. In einer Neubetrachtung der Auswahl der

Desinfektionsverfahren spielt zudem die Verfügbarkeit,

Preisentwicklung, Transportsituation und Nachhaltigkeit

der Ex-situ-Biozide wie Calciumhypochlorit, Natriumhypochlorit

oder Chlorgas eine wesentliche Rolle. Eine eindeutige

Aussage, welches Desinfektionsverfahren für

eine Badewasseraufbereitungsanlage die beste Lösung

ist, kann aber nur nach ganzheitlicher Betrachtung folgender

Punkte getroffen werden:

12), 13)

• Substitutionsbetrachtung

• Investitionsmöglichkeiten

• Betriebskosten

• Wasserqualität Füllwasser

• Betriebspersonal, Betriebssicherheit

Eine Entscheidung kann nur in Zusammenwirkung zwischen

Bauherrn, Fachplaner, Anlagenerrichter und Hersteller

getroffen werden. Elektrolysesysteme werden

nun in den Entscheidungsprozessen aber eine neue Bewertung

bekommen und wir dürfen gespannt sein, ob

sich daraus ein neuer (alter) Trend entwickelt.

Literatur

1) Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und

die Verwendung von Biozidprodukten

2) Dr. Dirk P. Dygutsch: „EU-Biozid-Verordnung”. In: AB Archiv des Badewesens

03/2014, S. 160–169

3) Positionspapier der Verbände Deutsche Gesellschaft für das Badewesen

(DGfdB), Bundesverband Schwimmbad & Wellness (bsw), Internationale

Akademie für Bäder-, Sport- und Freizeitbauten e.V. (IAB), European

Waterpark Association (EWA), des Normungsausschusses Wasserwesen

des Deutschen Instituts für Normung (DIN/DVGW NA 119-07-04-01), der

Internationalen Vereinigung Sport- und Freizeiteinrichtungen (IAKS), des

Deutschen Sauna-Bunds (DSB) sowie der Bundesvereinigung der Firmen

im Gas- und Wasserfach (figawa) zu den Auswirkungen der EU-BiozidVO

528/2012, Dezember 2014

4) DIN 19693:2021 „Anlagen zur Wasserbehandlung – In-situ-Erzeugung von

Bioziden – Aktives Chlor hergestellt aus Natriumchlorid durch Elektrolyse”

5) E EN DIN 17818 „Anlagen zur In-situ Erzeugung von Bioziden – Aktives

Chlor hergestellt aus Natriumchlorid durch Elektrolyse“

6) Thomas Beutel: „Elektrolyseanlagen: neue normative Anforderungen nach

DIN 19693“. In: AB Archiv des Badewesens 03/2021, S. 230–240

7) E DIN 19643-1:2022-06 „Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser

– Teil 1: Allgemeine Anforderungen”

8) DIN EN 16370 „Produkte zur Aufbereitung von Wasser für den menschlichen

Gebrauch — Natriumchlorid zur elektrochemischen Erzeugung von

Chlor vor Ort mittels Membranzellen”

9) DIN EN 16401 „Produkte zur Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser

— Natriumchlorid für den Einsatz in Anlagen zur elektrochemischen

Erzeugung von Chlor”

10) Dr. Dirk P. Dygutsch, Thomas Beutel und Alexander Reuß: „Schwimm- und

Badebeckenwasserdesinfektion unter Verwendung von Elektrolyseanlagen”.

In: AB Archiv des Badewesens 07/2013, S. 428–437

11) DIN EN 14743:2007-09 „Anlagen zur Behandlung von Trinkwasser innerhalb

von Gebäuden – Enthärter – Anforderungen an Ausführung, Sicherheit

und Prüfung”

12) Simon Schnitzler: „Substitutionsprüfung – einfach und sicher“. In: AB Archiv

des Badewesens 10/2015, S. 611–627

13) Dr. Robert Kellner und Hans Kübler: „Prüfung der Substitutionsverpflichtung

der Gefahrstoffverordnung“. In: AB Archiv des Badewesens 12/2010,

S. 801–806


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594 | BÄDERTECHNIK | Wasseraufbereitung AB 09/2022

Technische Selbstverwaltung oder

gesetzliche Vorgaben durch Verordnungen

– Eine Frage der Branche?

Autor: Thomas Beutel,

Lutz-Jesco GmbH, Wedemark

GESETZ

Die Technische Selbstverwaltung wird im Bereich der Trinkwasserversorgung

seit vielen Jahren erfolgreich praktiziert.

Hier werden durch allgemein anerkannte Regeln der Technik

(a. a. R. d. T.) technische Details vorgegeben. Anders ist dies

bspw. im Straßenverkehr. Hier wird in einem Gesetz bzw. einer

Verordnung, der Straßenverkehrsordnung (StVO), detailliert

festgelegt, wie man sich zu verhalten hat und welche Regeln

im Detail einzuhalten sind. Auch dieser Weg hat sich bewährt.

Welcher Weg ist nun aber für das Badewesen besser geeignet?

NORMUNG

DGUV

VORSCHRIFT

a. a. R. d. T.

STAATLICHES

REGELWERK

STAND

DER WISSEN-

SCHAFT

VERODNUNG

VDI

Ein Blick zu unseren Nachbarn nach Österreich zeigt,

dass auch in unserer Branche ein Gesetz funktioniert. In

Österreich gibt es seit dem 6. Mai 1976 ein Bundesgesetz

über Hygiene in Bädern und Sauna-Anlagen (Bäderhygienegesetz,

StF: BGBl. Nr. 254/1976) 1) , das später noch

konkretisiert wurde durch die Bäderhygieneverordnung

(BHygV 2012) 2) , in der weitere Details geregelt werden.

Gesetze haben eine hohe rechtliche Verbindlichkeit und

sehen für Überprüfungen sowie für Planung, Bau und

Betrieb eindeutige, klare Regeln vor. Das Nichteinhalten

von Gesetzen kann zudem durch ein Ordnungsgeld sanktioniert

werden. Nachteilig ist hier, dass eine Abweichung,

z. B. durch Einführung neuer Techniken, stark erschwert

ist und somit Entwicklungen auch bei Verbesserungen

der Effizienz schlichtweg nicht stattfinden.


AB 09/2022

Wasseraufbereitung | BÄDERTECHNIK | 595

Begriffsbestimmungen

Bevor wir etwas tiefer in die Thematik einsteigen, sollten

erst einmal die wesentlichen Begriffe erläutert werden.

Gesetze

Gesetze regeln und ordnen rechtsverbindlich das Zusammenleben

einer Gemeinschaft. Gesetze werden durch

das Gesetzgebungsverfahren, das die Verfassung vorschreibt,

vom Bundestag oder einem Landesparlament

verabschiedet. Die Verfassung ist das höchste Recht, ihm

ordnen sich die formellen Gesetze unter, wobei Bundesrecht

Vorrang vor Landesrecht hat. Rechtsverordnungen

und Satzungen stehen darunter. Die Legislative hat die ihr

zugewiesene Gesetzgebungskompetenz. Daher bezeichnet

man den Vorgang der Gesetzgebung als Rechtsetzung

– im Gegensatz zur Rechtsprechung als der Entscheidung

von Rechtsstreitigkeiten durch die Gerichte (Judikative)

und dem Gesetzesvollzug durch die Verwaltungsbehörden

(Exekutive).

Verordnungen

Verordnungen sind rechtsverbindliche Regelungen, die

festlegen, wie bestimmte Gesetze auszuführen sind, da

in den Gesetzen nur festgelegt ist, was passieren soll.

Sie werden auch „Rechtsverordnungen“ genannt und

von den Verwaltungen erlassen.

DGUV Vorschriften

Unfallverhütungsvorschriften (UVV) sind ein autonomes

(unabhängiges) Recht der Unfallversicherungsträger

nach Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch (SGB VII) 3) . Für die

Mitgliedsbetriebe der Berufsgenossenschaften besteht

die rechtsverbindliche Pflicht zur Einhaltung.

Staatliches Regelwerk

Das staatliche Regelwerk ist ein untergesetzliches Regelwerk,

das Gesetze und Verordnungen praxisgerecht konkretisiert.

Technische Regeln des Staates geben den Stand

der Technik in Fragen des Produktsicherheitsgesetzes

(ProdSG) 4) und des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) 5) sowie

seiner Verordnungen wieder und werden von Arbeitsausschüssen

des Bundesministeriums für Arbeit und

Soziales (BMAS) 6) erarbeitet. Die Geschäfte der themenspezifischen

Ausschüsse werden von der Bundesanstalt

für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) 7) geführt.

Hierzu wurden sechs Ausschüsse eingerichtet:

• Ausschuss für Arbeitsmedizin – AfAMed

• Ausschuss für Arbeitsstätten – ASTA

• Ausschuss für Betriebssicherheit – ABS

• Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe – ABAS

• Ausschuss für Gefahrstoffe – AGS

• Ausschuss für Produktsicherheit – AfPS

Stand der Wissenschaft

Der Stand der Wissenschaft ist die wissenschaftstheoretische

und philosophische Zusammenfassung der jeweils

gegenwärtigen Erkenntnisse einer Wissenschaft

oder aller Wissenschaften. Er beinhaltet die höchsten

und modernsten technischen Lösungen.

Stand der Technik

Der Stand der Technik ist der bekannte technische Entwicklungsstand

und schließt die darauf basierenden

technischen Möglichkeiten zur Erreichung eines bestimmten

praktischen Ziels ein. Auf eine Bewährung

und Durchsetzung in der Praxis kommt es nicht an, weshalb

mit dem Begriff regelmäßig höhere technische Anforderungen

beschrieben und technische Innovationen

schneller aufgegriffen werden können.

Allgemein anerkannte Regeln der Technik (a. a. R. d. T.)

Anerkannte technische Regeln sind diejenigen Prinzipien

und Lösungen, die in der Praxis erprobt und ausreichend

lang bewährt sind und sich bei der Mehrheit der Praktiker

durchgesetzt haben sowie von Fachleuten anerkannt

werden.

Normung

Zur Konkretisierung der im europäischen und deutschen

Regelwerk genannten grundlegenden Sicherheitsanforderungen

werden Empfehlungen in Form von Normen

auf der Basis gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse

und Erfahrungen veröffentlicht.

Die Organisation und Durchführung der Normungsarbeit

in Deutschland obliegt u. a. dem Deutschen

Institut für Normung e. V. (DIN) 8) . In dessen Ausschüssen

sitzen Fachleute aus Unternehmen, Handel, Hochschulen,

Verbraucherkreisen, Handwerk, Prüfinstituten

und Behörden. Neben deutschen Normen (veröffentlicht

als DIN-Norm) werden auch Normen auf europäischer


596 | BÄDERTECHNIK | Wasseraufbereitung AB 09/2022

Gesetze

BGB,IfSG

Staatliche Hoheit

Selbstverwaltung der

interessierten

Kreise

Verordnungen,

Bund und Länder, DGUV-V

TRBS, TRGS, ASR, DGUV-R

staatliche Regelwerke

Allgemein anerkannter Stand der Technik,

ISO, EN, DIN, VDE, VDI

Öffentlich Zugänglich

Nicht offen

Zugänglich

Detaillierungsgrad

Regelwerke der Fachverbände

Merkblätter, DVGW, DGfdB-R

Informationen der Regelwerksgeber und Fachverbände

BGI/GUV-I, DGfdB-A

Verbindlichkeit

Regelungspyramide

Anzahl der Regelungen

Ebene bzw. internationaler Ebene erarbeitet (EN- bzw.

ISO-Normen). Ihr Ursprung wird im Namen einer Norm

deutlich. Eine DIN EN ISO z. B. wurde international erarbeitet

und anschließend in die europäische und deutsche

Normung übernommen. Die Grundlage der Normung wird

in der Normenreihe E DIN 820-1 9) beschrieben.

VDI-Richtlinien

Der Verein Deutscher Ingenieure (VDI) 10) hat ein eigenständiges

technisches Regelwerk aufgebaut. Die darin

enthaltenen ca. 2 000 VDI-Richtlinien werden von Expert:innen

aus Industrie und Wissenschaft erarbeitet.

VDI-Richtlinien stellen anerkannte Regeln der Technik dar.

Regelwerke der Fachverbände

Die Deutsche Gesellschaft für das Badewesen e. V.

(DGfdB) 11) erstellt branchenspezifische technische Regeln,

die alle o. g. Anforderungen weiter und sehr spezifisch

konkretisieren. Die Erarbeitung der Regelwerke erfolgt

nach DGfdB R 10.00 „Grundsätze für das Regelwerk der

Deutschen Gesellschaft für das Badewesen e. V.“ 12)

Rechtsverbindliche Schutzziele und staatliches

Regelwerk im Arbeits- und Gesundheitsschutz

Der Schutz der menschlichen Gesundheit hat in Deutschland

einen sehr hohen politischen und gesellschaftlichen

Stellenwert. Staatliche Institutionen und Betreiber:innen

stehen in der Verantwortung, diesen Schutz vorsorgend

und nachhaltig zu gewährleisten. Gesetze regeln die

grundlegenden Anforderungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes

allgemein, hierzu gehören das Arbeitsschutzgesetz

(ArbSchG), das Arbeitssicherheitsgesetz

(ASiG) 13) oder auch das Infektionsschutzgesetz (IfSG) 14) .

Die hier genannten Rahmenregeln oder Schutzziele erfordern

eine Auslegung in der Praxis. Für die verschiedenen

Bereiche konkretisieren staatliche Verordnungen [z. B. die

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) 15) oder die Gefahrstoffverordnung

(GefStoffV) 16) ] die gesetzlichen Pflichten.

Parallel dazu haben die Unfallversicherungsträger

das Recht, durch DGUV Vorschriften [Unfallverhütungsvorschriften

(UVV)] 17) ebenfalls weitere Konkretisierungen

für ihre branchenbezogenen Zuständigkeitsbereiche zu

erlassen. Die DGUV-Vorschriften gibt es allerdings nur

ergänzend zum staatlichen Regelwerk, die Anzahl dieser

Vorschriften ist deutlich reduziert worden.

2006 verabschiedete die Arbeits- und Sozialministerkonferenz

die Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie

18) mit dem Ziel, ein transparentes, schlankes und von

Doppelregelungen und Widersprüchen freies System der

Vorschriften und Regeln aufzubauen und zu etablieren.

Vorrang hat dabei das staatliche Recht. Gesetze, staatliche

Verordnungen, Verwaltungsvorschriften und DGUV Vorschriften

haben einen rechtsverbindlichen Charakter. Ihre

Einhaltung wird von den staatlichen Arbeitsschutzbehörden

auf Länderebene und von den Unfallversicherungsträgern

in ihrem Zuständigkeitsbereich kontrolliert. Im Rahmen

des IfSG obliegt die Kontrolle den Gesundheitsämtern.

In einem Urteil wurde eine Bezugnahme der Gesundheitsbehörden

auf die DIN 19643 19) in besonderem Maße

unterstützt:


AB 09/2022

Wasseraufbereitung | BÄDERTECHNIK | 597

„Den Gesundheitsbehörden ist es bei Erfüllung

ihrer öffentlichen Aufgabe nicht verwehrt auf die

wissenschaftlichen Erkenntnisse von Fachleuten,

die an der Erstellung der DIN 19643 mitgewirkt

haben, und die in diesem Regelwerk festgeschrieben

sind, zurückzugreifen“.

VGH München 3.2.2003 - AN 4 K 12.01499 20)

Zu den allgemein anerkannten Regeln der Technik

(a. a. R. d. T.) zählen die Normen und andere Regeln der

Technik, z. B. VDI-Richtlinien oder Regelwerke der Fachverbände

wie bspw. DGfdB oder DVGW 21) . Sie sind ergänzend

zu den staatlichen Regeln zu berücksichtigen,

und sie bieten damit Möglichkeiten, um Sicherheit und

Gesundheitsschutz in guter Qualität zu erreichen. Dazu

passen zwei Entscheidungen des OLG Köln sowie des

LG Mannheim:

„Die ‚Bestimmungen‘ des ‚Fachverbandes‘ DVGW genießen

aber hohes Ansehen und gelten (ähnlich wie

DIN-Normen) als eine schriftliche Fixierung der anerkannten

Regeln der Bautechnik, so lange nicht das

Gegenteil sachverständigerseits festgestellt wird.“

OLG Köln 14.2.2008 - AZ. 12 U 121/03 22)

„Das ‚Umweltbundesamt misst dem Fachverband

[DVGW] durchaus die Kompetenz zu, bei der Feststellung

der allgemein anerkannten Regeln der Technik

sachgerecht mitzuwirken‘. Dem Fachverband

‚kommt im Rahmen der gesetzlich angeordneten

Sicherheitsvorkehrungen eine gewichtige Rolle zu‘.

Bedenken ‚überzeugen nicht. Dies gilt insbesondere

für die geschilderten persönlichen Animositäten zwischen

einigen Verantwortlichen im Fachverband‘.“

LG Mannheim 23.10.2014 - AZ. 3 0 17/14 23)

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598 | BÄDERTECHNIK | Wasseraufbereitung AB 09/2022

Betriebe haben die Möglichkeit, von den

staatlichen Regeln oder den DGUV-Regeln

abzuweichen, sofern mit anderen

Wegen eine gleiche oder höhere Sicherheit

und Gesundheitsschutz an den Arbeitsplätzen

erreicht wird. Voraussetzung ist eine Auseinandersetzung

mit dem Regelwerk, denn es ist mehr als eine

bloße Empfehlung, sondern der von den Fachleuten als

sicherer Mindeststandard bewertete Weg. Eine Abweichung

davon muss sachlich durch die spezielle Arbeitsaufgabe

begründet sein, und das gleiche Schutzniveau

muss erreicht werden. Der Nachweis über die Gleichwertigkeit

bzw. Verbesserung wird durch eine Gefährdungsbeurteilung

erbracht. Die Arbeitsstättenverordnung

(ArbStättV) 24) führt dazu in § 3a „Einrichten und

Betreiben von Arbeitsstätten“ Folgendes aus: „[…] Bei

Einhaltung der bekannt gemachten Regeln (Technische

Regeln für Arbeitsstätten) ist davon auszugehen, dass

die in dieser Verordnung gestellten Anforderungen diesbezüglich

erfüllt sind. Wendet der Arbeitgeber diese Regeln

nicht an, so muss er durch andere Maßnahmen die

gleiche Sicherheit und den gleichen Schutz der Gesundheit

der Beschäftigten erreichen.“

In Deutschland werden die Schutzziele aus dem Arbeitsschutzgesetz

(ArbSchG) durch die Betriebssicherheitsverordnung

(BetrSichV) sichergestellt. Gemäß § 4 Abs. 1

BetrSichV dürfen die betroffenen Arbeitsmittel erst Verwendung

finden, wenn der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung

ermittelt hat, dass dies nach dem

aktuellen Stand der Technik sicher ist. Die Anwendung des

Stands der Technik ist also in diesem Fall gesetzlich gefordert.

In den Technischen Regeln für Betriebssicherheit

(TRBS) 25) , werden die Anforderungen nach dem Stand der

Technik veröffentlicht. Die TRBS stellen die Mindestanforderungen

an Arbeitsmittel dar, soweit sie nicht durch harmonisierte

europäische Richtlinien geregelt sind. Ähnlich

verhält es sich mit den Technischen Regeln für Gefahrstoffe

(TRGS) 26) sowie den anderen Technischen Regeln

der Arbeitsausschüsse des BMAS.

Die Wertigkeit der bestehenden Regeln zum Thema

Arbeitsschutz ist also mit der gleichen Aufmerksamkeit

zu beachten wie die der produktbezogenen Richtlinien

und Normen. An dieser Stelle ist es jedoch immer von

!

SAFETY

F

I R S T

hoher Bedeutung, die Schnittstellen

zu beachten und die Regelwerke

nicht zu vermischen.

Verordnung oder technische

Selbstverwaltung?

Mit dieser Frage beschäftigen sich seit vielen Jahren entsprechende

Expert:innen, Ministerien und Behörden, und

so gab es zumindest mal im Jahr 2002 einen Entwurf

einer bundeseinheitlichen Schwimm- und Badebeckenwasserverordnung

(SchwBadebwV) 27) als Verordnung

über die Qualität von Schwimm- und Badebeckenwasser,

die als Drucksache 748/02 an den Bundesrat zur Zustimmung

übersendet wurde. Dort war aber vorerst Endstation.

Diese Verordnung wurde nie erlassen und somit wird

bis heute die Qualität von Schwimm- und Badebeckenwasser

nur durch das Infektionsschutzgesetz (IfSG) geregelt.

Die Grundsätze für die Wasserhygiene sind in § 37

Abs. 2 des IfSG als Schutzziel formuliert. Darin heißt es:

„Wasser, das in Gewerbebetrieben, öffentlichen Bädern

sowie in sonstigen nicht ausschließlich privat genutzten

Einrichtungen zum Schwimmen oder Baden bereitgestellt

wird [...] muss so beschaffen sein, dass durch seinen Gebrauch

eine Schädigung der menschlichen Gesundheit,

insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen

ist. Bei Schwimm- oder Badebecken muss die Aufbereitung

des Wassers eine Desinfektion einschließen.“

Das gesetzliche Schutzziel fordert nicht nur den Ausschluss

jeder Gefährdung der menschlichen Gesundheit,

vielmehr muss die Besorgnis einer Gesundheitsgefährdung

ausgeschlossen sein, was einem sehr hohen

Schutzniveau entspricht. Nach § 37 Abs. 3 und § 39 Abs.

2 IfSG überwacht das Gesundheitsamt die Einhaltung

des Schutzziels. Im § 38 „Erlass von Rechtsverordnungen“

wird in Abs. 1 eine Verordnung für Wasser für den

menschlichen Gebrauch (Trinkwasser) gefordert und

deren Inhalte beschrieben. Die entsprechende Trinkwasserverordnung

(TVO) 28) wurde am 21. Mai 2001 erlassen

und enthält Begriffsbestimmungen sowie Schutzvorschriften

für das Trinkwasser und löste eine ältere

Verordnung von 1975 ab. Im § 38 Abs. 2 ist die Forderung

nach einer Badewasserverordnung enthalten. Die

Umsetzung ist aber noch nicht in Sicht. In einigen Bundesländern

gibt es Landesverordnungen, wie bspw. in


AB 09/2022

Wasseraufbereitung | BÄDERTECHNIK | 599

Schleswig-Holstein die „Bäderhygieneverordnung“ (BäderhygVO)

29) oder in Thüringen die „Ordnungsbehördliche

Verordnung über Sicherheitsvorkehrungen in Badeanstalten

im Freistaat Thüringen“ (BäderOBVO) 30) , und

in Niedersachsen einen Runderlass „Überwachung von

Schwimm- und Badebecken einschließlich ihrer Wasseraufbereitungsanlagen“

(RdErl. d. MS v. 20. 6. 2016) 31) , als

rechtsverbindliche Grundlagen.

der Badebeckenwasserkommission (BWK) 34) des BMG

beim UBA erstellt. Die UBA-Empfehlung ist nicht direkt

rechtsverbindlich, hat jedoch einen hohen verbindlichen

Charakter bei der Erreichung des im IfSG festgesetzten

Schutzziels und wird, wie auch Normen, als antizipiertes

(vorweggenommenes) Sachverständigengutachten

betrachtet. Im Urteil des VG Ansbach wird dies wie folgt

ausgeführt:

Mangels einer bundesweiten Verordnung kommt somit

dem in § 40 genannten gesetzlichen Auftrag an das

Umweltbundesamt (UBA) 32) zur Erstellung von „Konzeptionen

zur Vorbeugung, Erkennung und Verhinderung

der Weiterverbreitung von durch Wasser übertragbaren

Krankheiten zu entwickeln“ eine besondere Bedeutung

zu. Das UBA veröffentlichte 2013 die Empfehlung „Hygieneanforderungen

an Bäder und deren Überwachung“ 33) .

Diese Empfehlung wurde unter Mitarbeit bzw. Anhörung

„Die Empfehlungen des Umweltbundesamtes haben

also einerseits keine unmittelbare rechtliche

Verbindlichkeit, sie sind jedoch als vorweggenommene

gutachterliche Äußerungen zu werten, die in

allgemeiner Weise die beachtlichen Mindestanforderungen

beschreiben und geeignet sind, die gesetzlichen

Vorgaben auszufüllen.“

VG Ansbach, 18.12.2019 - AN 14 K 18.01646 35)


600 | BÄDERTECHNIK | Wasseraufbereitung AB 09/2022

Bezüglich der Betrachtung von Normen führt das VG

Würzburg aus:

„Bei den DIN-Normen und den UBA-Empfehlungen

handele es sich um unterschiedliche Regelungsgegenstände

mit unterschiedlichen Zielrichtungen.

Der Betreiber solle sich an die DIN halten. Die Empfehlung

des Umweltbundesamtes diene der Gefahrenabwehr

und beziehe sich im Wesentlichen auf

das Beckenwasser, um der Vorschrift des § 37 IfSG

zu genügen, dass das Beckenwasser so beschaffen

sein müsse, dass eine Gefährdung nicht mehr

zu besorgen sei. Bei der amtlichen Überwachung

müsse mindestens das Beckenwasser den Anforderungen

der Empfehlung des Umweltbundesamtes

entsprechen.“

VG Würzburg, 12.06.2013 - W 6 K 13.37 openjur 36)

gend sind die Änderungen im Bereich von Trinkwasser

auf Grund der EU-Trinkwasserrichtlinie 38) notwendig.

Verwendete Begriffe sollen zudem vereinfacht und harmonisiert

werden. Die Klarstellung des Schutzniveaus

der Wasseraufbereitung in Schwimm- und Badebecken

(§ 37 Absatz 2 Satz 2 IfSG) wurde durch den Verweis auf die

a. a. R. d. T. für Schwimm- und Badebecken in Parallelität

zum § 37 Absatz 2 Satz 3 IfSG für Schwimm- oder Badeteiche

hergestellt. Weiter ist die Einführung des Begriffs

„zuständige Behörde“ (§ 37 Absatz 3 IfSG) anstelle von

Gesundheitsamt vorgesehen, da im Einzelfall eine andere

Behörde als das Gesundheitsamt für die Überwachung

spezieller Aspekte bei den Wasseraufbereitungsanlagen

zuständig sein kann. Die Änderung der Überschrift in

§ 38 von „Erlass von Rechtsverordnungen“ in das Wort

„Verordnungsermächtigung“ führt zu keiner inhaltlichen

Änderung bezüglich der Aufgabenstellung zu einer

Schwimm- und Badebeckenwasserverordnung.

Nun stellt sich die Frage, ob Normen und andere geeignete

Regelwerke wie die UBA-Empfehlung oder auch

die Regelwerke der DGfdB, erstellt von verschiedenen

Expert:innen aller sog. interessierten Kreise, geeignet

sind, die gesetzlichen Schutzniveaus des IfSG ausreichend

zu bedienen oder ob dies dringend durch eine

Verordnung konkretisiert werden muss. Wie umfassend

müsste so eine Verordnung sein? Heute kann man si cher

sagen, dass die technische Selbstverwaltung über die

DIN 19643 und weitere ca. 150 DIN- und EN-Normen sowie

die Regelwerke der Fachverbände gut funktioniert.

Zu diesem Schluss kann man kommen, wenn man

Gerichtsentscheide sucht und feststellt, dass sehr

wenige strittige Fragen von einem Gericht

entschieden werden müssen. Auch sonst

ist die Bäderlandschaft nicht durch

ständige negative Schlagzeilen

in der Presse und genießt bei der

Bevölkerung ein gutes Ansehen.

Referentenentwurf des IfSG 37)

Derzeit ist das IfSG in Bearbeitung und

ein Referentenentwurf zum Abschnitt 7

„Wasser“ wurde am 9. März

2022 veröffentlicht. Überwie-

Was bedeutet nun die Aufnahme

der a. a. R. d. T. in das IfSG?

Grundsätzlich ändert sich gar nicht so viel, bei Einhaltung

der a. a. R. d. T. ist davon auszugehen, dass die im

IfSG gestellten Anforderungen und Schutzziele erfüllt

sind. Wendet ein/e Betreiber/in diese Regeln nicht an,

so muss er/sie durch andere Maßnahmen die gleiche Sicherheit

und den gleichen Schutz erreichen, und eine

Schädigung der menschlichen Gesundheit muss unwahrscheinlich

sein.

Eine Gesundheitsschädigung ist nur dann nicht zu

besorgen, und ein behördliches Einschreiten

zur Sicherstellung der Einhaltung des § 37

Abs. 2 IfSG nicht geboten, wenn hierfür

keine auch noch so wenig naheliegende

Wahrscheinlichkeit

einer Gesundheitsschädigung

besteht. Das bedeutet, dass

nicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit

eines Schadenseintritts erforderlich

ist, sondern dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit

geradezu ausgeschlossen

sein muss. Wenn man also bei

Nichteinhaltung der a. a. R. d. T.

aufgrund von menschlicher Er-


AB 09/2022

Wasseraufbereitung | BÄDERTECHNIK | 601

fahrung bei beispielsweiser Anwendung des Stands der

Technik oder Wissenschaft eine gewisse Wahrscheinlichkeit

einer Gesundheitsschädigung ausschließen

kann, ist eine Abweichung zulässig. Die Verbindlichkeit

zur Anwendung der a. a. R. d. T. ist somit als Benchmark

zu verstehen, ob die eigene Betriebsweise die gesetzlichen

und rechtsverbindlichen Schutzziele erreichen

kann. Das Abgleichen einer bestimmten Vorgehensweise

mit den a. a. R. d. T. erhöht somit die Rechtssicherheit

aller Beteiligten deutlich. Auch Planungen von

Neu- oder Umbauten, Sanierungen oder Änderungen

im Betrieb können durch vergleichende Bewertungen

zu den a. a. R. d. T. oder deren Einhaltung Rechtsklarheit

bringen.

25.–28. Oktober 2022

Messe Stuttgart

In einer Studie der Kommission Arbeitsschutz und

Normung (KAN) 39) , gefördert durch das Bundesministerium

für Arbeit und Soziales (BMAS), wurde 2016 die

„Rechtsprechung zu technischen Normen und normenähnlichen

Dokumenten hinsichtlich ihrer Bedeutung

für Sicherheit und Gesundheitsschutz“ 40) ergründet.

In diesem auf jene Themen eingegrenzten Rechtsbereich

sollten aufschlussreiche Urteile zusammengestellt

und, falls erforderlich, erläutert werden. Dabei

sollte möglichst für jedes Urteil untersucht werden, ob

nur die normativen oder auch informative Inhalte

(z. B. Vorwort, Fußnoten, informative Anhänge, Literaturhinweise)

Berücksichtigung fanden oder es eine Rolle

gespielt hat, welche Kreise bei der Erarbeitung eines

Dokumentes beteiligt gewesen sind (Legitimation des

Dokumentes) und ob festgestellt werden kann, weshalb

bzw. auf welcher Grundlage die einbezogenen Normen

und/oder normenähnlichen Dokumente als tatsächlich

geeignet befunden worden sind, die Rechtsvorschriften

zu erfüllen. Unter Leitung Rechtsanwalt Prof. Dr. Thomas

Wilrich machte sich ein Expertenteam von Mitgliedern

des BMAS, der DGUV, der DKE, des DIN sowie der

KAN an die Arbeit und brachte erstaunliche Erkenntnisse

zu Tage.

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Zusammenfassung der KAN-Studie

„Nach umfassenden Recherchen lässt sich aus den

relevanten Urteilen in unterschiedlichen Rechtsbereichen

ableiten, dass Normen und normenähnliche Dokumente,

unabhängig von ihrem Status, der Zusammensetzung des

SCHWIMMBAD

SAUNA

SPA


602 | BÄDERTECHNIK | Wasseraufbereitung AB 09/2022

zuständigen Ausschusses und ihrer formalen Eignung,

zur Begründung von Gerichtsurteilen herangezogen

werden:

sagen empfohlen, wenn es nicht um (technische) Fachfragen

geht, sondern um die dem Gesetzgeber vorbehaltene

Bewertung gegensätzlicher Interessen.

1. Gerichte differenzieren nicht zwischen normativen

und informativen Inhalten eines Dokuments.

• Auch informative Teile wie Vorwort, Anmerkungen,

Erläuterungen, Beiblätter werden herangezogen. In

keinem der untersuchten Urteile wird dieses Heranziehen

begleitet von einer Auseinandersetzung mit

der Art der Normaussage.

• Gerichten geht es vor allem darum, aus dem Gesetz

abgeleitete Ergebnisse durch Aussagen aus Normen

oder normenähnlichen Dokumenten zu untermauern.

Häufig wird dafür nicht einmal die Nummer des dazu

verwendeten Dokumentes genannt, sondern nur die

nützliche Aussage zitiert. In vielen Fällen wird noch

nicht einmal wörtlich zitiert.

• Teilweise ziehen Gerichte auch Normentwürfe, Vornormen,

Beschlüsse, fremdsprachige Normen und

– im Wege der Analogie – nicht unmittelbar passende

Normen heran. Auch das wird nur inhaltlich begründet,

die ‚formale‘ Qualität des herangezogenen

Dokuments oder des betroffenen Abschnitts spielt in

Urteilsbegründungen keine Rolle.

All dies liegt daran, dass für Gerichte auch der normative

Teil eines Dokumentes nur im Sinne eines rechtlich nicht

verbindlichen Regelwerks herangezogen wird. Streng

genommen sind für ein Gericht alle Teile einer Norm ‚informativ‘

– im Gegensatz zu den ‚rechtlich normativen‘

Aussagen gesetzlicher Vorschriften.

2. Gerichte hinterfragen in der Regel nicht, inwieweit

die wesentlich betroffenen Kreise bei der Erarbeitung

beteiligt waren.

• In den meisten Urteilen findet sich zu den an der

Normerstellung beteiligten Kreisen keine Aussage.

• In einigen Urteilen werden jedoch Fachkunde und

Sachverstand der Experten oder die ausgewogene

Zusammensetzung des Ausschusses positiv erwähnt.

Gelegentlich wird hervorgehoben, dass Normen bestimmte

Einzelinteressen widerspiegeln können. Vom BVerwG

wird Zurückhaltung bei der Heranziehung von Normaus-

3. Gerichte übernehmen das Ergebnis bzw. die Inhalte

einer Norm bzw. eines normartigen Dokumentes in

ein Urteil, sofern es in die Systematik der meist unbestimmten

Rechtsvorschriften passt.

• Das Urteil wird durch die herangezogenen Dokumente

nur zusätzlich gerechtfertigt und das schon anderweitig

gefundene Ergebnis unterstützt. Zur Frage,

weswegen eine Norm oder ein normenähnliches Dokument

geeignet ist, eine Rechtsvorschrift zu erfüllen,

wird in den meisten Urteilen nichts gesagt.

• In den Fällen, in denen ausführlicher auf die Eignung

eingegangen wird, geschieht dies auf eher inkohärente

Weise:

· zwischen den Zeilen,

· ausdrücklich behauptet, aber nicht begründet,

· im Grundsatz behauptet, aber gleichzeitig Zweifel

geäußert.

• Aus den Begründungen für oder gegen eine Eignung

lässt auch sich keine Systematik ableiten. Die angetroffene

Vielfalt könnte bestenfalls wie folgt gruppiert

werden:

· Geeignet u. a. wegen: Status des Gremiums; Geeignetem

Normungsverfahren; allgemeinen Eigenschaften

der Normen: Aktualität, Allgemeininteresse

an ihnen, Gefahrenabwehrfunktion, Verständlichkeit

für Laien, Zumutbarkeit der Anwendung; Verwendung

der Norm im Sachverständigen-Gutachten

· Ungeeignet u. a. weil, bestimmte Wertungen dem Gesetzgeber

vorbehalten sind und einzelne Normaussagen

zurückgezogen wurden.“

Die Studie zeigt an vielen sehr interessanten Fallbeispielen,

dass die Judikative (Rechtsprechung) regelmäßig den

a. a. R. d. T. einen unterschiedlich hohen Verbindlichkeitsgrad

attestiert, zugleich aber eine Rechtsverbindlichkeit,

also eine rechtliche Gültigkeit und eine Verpflichtung für die

Beteiligten, abspricht. Jeder sollte demnach die a. a. R. d. T.

kennen und anhand derer prüfen, ob die Anforderungen

eingehalten werden oder eben, ob die Abweichungen geeignet

sind, gleiche Schutzziele zu erreichen.


AB 09/2022

GRANUDOS

Wasseraufbereitung | BÄDERTECHNIK | 603

Anmerkungen und Quellen

1) Bäderhygienegesetz 2012 – BhygG 2012, Bundesgesetz über Hygiene in Bädern, Warmsprudelwannen

(Whirlwannen), Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbädern sowie Kleinbadeteichen und über die

Wasserqualität von Badegewässern

2) Bäderhygieneverordnung 2012 – BHygV 2012, Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über

Hygiene in Bädern, Warmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbädern

und Kleinbade-teichen

3) Sozialgesetzbuch (SGB VII) Siebtes Buch „Gesetzliche Unfallversicherung“ Stand: Zuletzt geändert

durch Art. 11b G v. 20.7.2022 I 1174

4) Produktsicherheitsgesetz – ProdSG, Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt

vom 27. Juli 2021

5) Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG, Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes

zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit vom

07.08.1996

6) Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS), www.bmas.de

7) Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), www.baua.de

8) Deutsches Institut für Normung e. V. (DIN), www.din.de

9) DIN e.V. : E DIN 820-1:2022-02, Normungsarbeit - Teil 1: Grundsätze, Beuth-Verlag

10) Verein Deutscher Ingenieure e.V (VDI), www.vdi.de

11) Deutsche Gesellschaft für das Badewesen e. V. (DGfdB),

www.baederportal.de

12) DGfdB e. V.: DGfdB R 10.00 Grundsätze für das Regelwerk der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen

e. V., 2022-02

13) Arbeitssicherheitsgesetz – (ASiG), Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere

Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973

14) Infektionsschutzgesetz – (IfSG), Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten

beim Menschen vom 20. Juli 2000 Änderung vom 28. Juni 2022

15) Betriebssicherheitsverordnung – (BetrSichV), Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz

bei der Verwendung von Arbeitsmitteln vom 03.02.2015 Änderung vom 27. Juli 2021

16) Gefahrstoffverordnung – (GefStoffV), Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen vom 26.11.2010 Änderung

vom 21. Juli 2021

17) DGUV Vorschriften – (UVV), https://publikationen.dguv.de/regelwerk/dguv-vorschriften/?p=1

18) Gemeinsame Deutschen Arbeitsschutzstrategie, www.gda-portal.de

19) DIN e.V.: E DIN 19643-1:2022-06, Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser – Teil 1: Allgemeine

Anforderungen

20) VGH München, 3.2.2003, AN 4 K 12.01499

21) Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW), www.dvgw.de

22) OLG Köln, 14.2.2008, AZ. 12 U 121/03

23) LG Mannheim, 23.10.2014, AZ. 3 0 17/14

24) Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Verordnung über Arbeitsstätten vom 12.08.2004 Änderung

vom 22.12.2020

25) Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS), www.baua.de

26) technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), www.baua.de

27) Schwimm- und Badebeckenwasserverordnung – (SchwBadebwV), Verordnung über die Qualität von

Schwimm- und Badebeckenwasser Drucksache 748/02 vom 30.09.2002

28) Trinkwasserverordnung – (TrinkwV), Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen

Gebrauch vom 21.05.2001 Änderung vom 22. September 2021

29) Bäderhygieneverordnung – (BäderhygVO), Landesverordnung über die Hygiene- und Qualitätsanforderungen

in Einrichtungen des Badewesens vom 17. Mai 2018

30) Ordnungsbehördliche Verordnung über Sicherheitsvorkehrungen in Badeanstalten im Freistaat Thüringen

– (BäderOBVO) vom 09.März 2016

31) Runderlass „Überwachung von Schwimm- und Badebecken einschließlich ihrer Wasseraufbereitungsanlagen

– (RdErl. d. MS v. 20. 6. 2016)

32) Umweltbundesamt (UBA), www.umweltbundesamt.de

33) UBA Empfehlung – Hygieneanforderungen an Bäder und deren Überwachung, Bundesgesundheitsbl

2014 57:258–279

34) Badebeckenwasserkommission (BWK), https://www.umweltbundesamt.de/themen/wasser/

schwimmen-baden/schwimm-badebeckenwasserkommission

35) VG Ansbach, Urteil v. 18.12.2019, AN 14 K 18.01646

36) VG Würzburg, vom 12.06.2013, W 6 K 13.37

37) Referentenentwurf des IfSG, Abschnitt 7 Wasser vom 09.03.2022, https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/I/AEndIfSG_

Refe.pdf

38) EU-Trinkwasserrichtlinie, Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch

39) Kommission Arbeitsschutz und Normung – (KAN), www.kan.de

40) RA Prof. Dr. Thomas Wilrich: 12-2016, Rechtsprechung zu technischen Normen und normenähnlichen

Dokumenten hinsichtlich ihrer Bedeutung für Sicherheit und Gesundheitsschutz, Verein zur Förderung

der Arbeitssicherheit in Europa e.V. (VFA)

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604 | VERBÄNDE | DGfdB AB 09/2022

Das Einspruchsverfahren

zum Blaudruck der DGfdB R 94.05

Rettungsschwimmer:in 1,2 oder 3? Diese Frage war von 2003 bis 2015 aktuell, jetzt stehen andere

Namen in der DGfdB R 94.05 (siehe Tabelle auf Seite 608); Foto: unsplash.com/malaya sadler

Autor:

Michael Weilandt,

Deutsche Gesellschaft

für das Badewesen

(DGfdB)

Die Abgabefrist für die Kommentierung des Blaudrucks der Richtlinie

DGfdB R 94.05 „Verkehrssicherungs-, Aufsichts- und Organisationspflichten

in öffentlichen Bädern während des Badebetriebes“ endete am

1. August und 119 Einsprecher:innen schickten ihre Kommentare an die

Geschäftsstelle der DGfdB. Alle Einsprecher:innen haben das Recht, ihre

Kommentare persönlich vorzustellen und zu begründen, sie wurden deshalb

zur Einspruchsverhandlung am 5. Oktober im Rahmen der Sitzung

des AK Organisation in Mühlhausen/Thüringen eingeladen.


AB 09/2022

DGfdB | VERBÄNDE | 605

Nachdem die Argumente der Kritiker:innen

des Richtlinienentwurfs

in verschiedenen Medien, z. B. Print,

Websites oder Facebook, ausführlich

dargestellt wurden, soll hier nun die

Gelegenheit genutzt werden, einige

Erläuterungen zu den kritischen

Punkten zu geben, die dazu beitragen

könnten, die Diskussion – auch im

Hinblick auf die Einspruchsverhandlung

– zu versachlichen.

Eine Fachkraft muss im Bad

immer anwesend sein?

Einsprüche in Richtung Anwesenheit

von Fachkräften hat es tatsächlich

auch im Jahr 2022 noch gegeben,

dabei ist dieses Thema doch

seit über zwanzig Jahren abgefrühstückt.

Schauen wir zurück in die

späten Neunzigerjahre des vergangenen

Jahrhunderts. Damals war die

Frage, ob die Fachkraft überhaupt zur

Mittagspause rausgehen darf, wenn

im Bad „nur noch“ ein:e Rettungsschwimmer:in

anwesend ist. Oder,

ob in einem winzig kleinen Freibad

– in einer gutachtlichen Stellungnahme

der DGfdB ging es damals um

das Freibad in Viöl in Schleswig-Holstein

– der Badebetrieb auch durch

Rettungsschwimmer:innen geführt

werden kann.

Die DGfdB hat diese Frage in der Fassung

2003 der DGfdB R 94.05 eindeutig

bejaht und auch damals wurde das

Ende des Berufsstandes der Fachkräfte

ausgerufen. Dabei war diese

Regelung an harte Bedingungen geknüpft

worden. Rettungsschwimmer:innen

dürfen nur allein im Bad

bleiben, wenn sie unter Leitung und

Aufsicht einer Fachkraft stehen. Sie

hat die Führungsverantwortung der

Fachkräfte damit unterstrichen und

den Berufsstand eher gestärkt.

Eine Fachkraft muss im Bad also nicht

immer anwesend sein, dies gilt seit

2003. Die Regelung ist in der Praxis

gut anwendbar und hat sich in knapp

zwanzig Jahren bewährt. Eine erneute

Diskussion darüber erscheint daher

müßig.

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606 | VERBÄNDE | DGfdB AB 09/2022

Ich bin die Fachkraft, du sollst

keine haben neben mir

Seit der Richtlinienfassung von

2003 wird bei Aufgaben, die den

Fachkräften zugewiesen werden,

hinzugesetzt, diese Aufgaben könnten

„auch durch andere Personen

übernommen werden, wenn diese

aufgrund ihrer Aus- und Fortbildung

in der Lage sind, die Aufgaben, Verantwortlichkeiten

und Befugnisse

in gleicher Weise wie eine Fachkraft

wahrzunehmen“.

Auch diese Aussage wird aus den

Kreisen der Fachkräfte seit zwanzig

Jahren bis heute kritisiert. Dabei ist

sie doch unstrittig. Fachangestellte

für Bäderbetriebe werden sehr vielseitig

ausgebildet, alle Facetten des

Bäderbetriebes werden abgedeckt.

Da gibt es die Technik, die Kasse,

alle kaufmännischen Abläufe, die

Wasseraufsicht, die Erste Hilfe, die

Schwimmkurse, die Freizeitsportangebote

und vieles mehr. Ja, und in

jedem dieser Tätigkeitfelder gibt es

da draußen irgendjemanden, der

das besser kann, der in diesen Feldern

eine Vollausbildung oder gar ein

Studium absolviert hat. Und natürlich

könnte es Betreiber:innen einfallen,

ihr Schwimmbad mit solchen

Kräften und ganz ohne Fachkraft

zu betreiben. Das wäre problemlos

möglich, und die Richtlinie darf deshalb

diese Möglichkeit auch nicht

ausschließen. Aber für wie viele der ne sprachliche Wendungen, die beachtet

werden müssen, will man den

etwa 6 000 öffentlichen Hallen- und

Freibäder wird das wohl gelten? Wer Inhalt angemessen nachvollziehen.

könnte sich all diese Spezialist:innen Ausführlich erläutert werden diese

leisten? Das dürfte eine Handvoll in der DGfdB R 10.00 „Grundsätze für

großer Freizeitbäder sein. In allen das Regelwerk der Deutschen Gesellschaft

für das Badewesen e. V.“.

anderen, dann eben knapp 6 000

Bädern, wird die Fachkraft als „Eierlegende

Wollmilchsau“, als Spezialist:in

für das gesamte Bad mit allen Blaudruck der DGfdB R 94.05 und

Schauen wir also auf den aktuellen

Facetten des Bäderbetriebs und der beleuchten die Frage der „anderen

Bädertechnik gebraucht – und daran Personen“ einmal aus dem Blickwinkel

der normativen Sprache. In den

wird keine Richtlinie der Welt etwas

ändern können.

Abschnitten 5.3.2 „Anforderungen

an die Organisation der Betriebsaufsicht“

und 6.2.4 „Anforderungen

Die Sprache der Normung

an das Personal für die Betriebsaufsicht“

(siehe Kasten) finden wir die

Jede DIN-Norm – und auch die

Richtlinien der DGfdB – haben eige- Begriffe „muss“, „sollte“ und „kann“.

„Muss“, „sollte“ und „kann“ in der Richtlinie

5.3.2 Anforderungen an die Organisation der Betriebsaufsicht

„Die Organisation der Betriebsaufsicht muss durch Fachkräfte erfolgen.

Sie kann auch durch andere Personen übernommen werden,

wenn diese aufgrund ihrer Aus- und Fortbildung in der Lage sind, die

Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Befugnisse in gleicher Weise

wie eine Fachkraft wahrzunehmen.“

6.2.4 Anforderungen an das Personal für die Betriebsaufsicht

„Die Betriebsaufsicht in Bädern sollte durch Fachkräfte ausgeübt

werden, sie kann auch durch andere Personen übernommen werden,

wenn diese aufgrund ihrer Aus- und Fortbildung in der Lage sind, die

Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Befugnisse in gleicher Weise

wie eine Fachkraft wahrzunehmen.“

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Freitag, 12. August 2016 21:55:06


AB 09/2022

DGfdB | VERBÄNDE | 607

Ein „muss“ ist eine Anforderung, ein

„sollte“ eine Empfehlung und das

„kann“ stellt eine Möglichkeit dar.

Bleiben wir einen Augenblick beim

„muss“, bei der Formulierung „Die

Organisation der Betriebsaufsicht

muss durch Fachkräfte erfolgen.“

Macht es einen Unterschied, ob diese

Formulierung in einem Gesetz, in

einer Verordnung oder in einer Norm

oder Richtlinie auftaucht? Aber ja,

es macht sogar einen großen Unterschied.

Wenn in einem Gesetz oder in

einer Verordnung ein „muss“ steht,

dann heißt das auch „muss“. Wer es

nicht oder anders macht, begeht eine

Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit.

Bei einer Norm oder bei den

Richtlinien der DGfdB sieht es an-

ders aus, und das muss auch so sein.

Gesetze und Verordnungen werden

von demokratisch legitimierten Institutionen

erlassen, in den DIN- oder

DGfdB-Gremien sitzen Expert:innen,

die gleichzeitig auch Interessensvertreter:innen

sind. Anforderungen

von Normen oder Richtlinien können

also nicht die gleiche Durchschlagskraft

haben, wie Gesetze oder Verordnungen.

Das „muss“ in der DGfdB R 94.05

Ein „muss“ in einer Norm oder Richtlinie

ist demnach auch nur eine Empfehlung,

aber eine, an die man sich

möglichst halten sollte. Wenn man

die Anforderungen einer Norm oder

Frühjahrssitzung des AK Organisation

im St.-Pauli-Bad in Hamburg,

Foto: DGfdB/Michael Weilandt

Richtlinie befolgt, handelt man im

„ersten Anschein des sicheren Betriebs“.

Man kann es allerdings auch

anders machen, dann muss man

aber im Schadensfall belegen, dass

die eigene Lösung genauso sicher

war, wie die normativ vorgegebene.

Das ist dann die Beweislastumkehr.

Was das bedeutet, mag das folgende

Beispiel verdeutlichen. Viele Fachkräfte

würden es wohl gerne sehen,

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608 | VERBÄNDE | DGfdB AB 09/2022

2003 bis 2015 Blaudruck 2018 Blaudruck 2022

Rettungsschwimmer:in 1 Rettungsschwimmer:in WRO Rettungsschwimmer:in WRO

Rettungsschwimmer:in 2 Wasseraufsichtsassistent:in Personal für die Wasseraufsicht

Rettungsschwimmer:in 3 Badebetriebsassistent:in Personal für die Beaufsichtigung

des Badebetriebs

Namen in der DGfdB R 94.05

von 2003 bis heute

der Betriebsaufsicht muss durch

Fachkräfte erfolgen“ allein in der

Richtlinie stehen würde. Aber genau

dieser Satz lässt die andere Lösung ja

zu, deshalb beschreibt der nachfolgende

Halbsatz „Sie kann auch durch andere

Personen übernommen werden,

…“ lediglich eine Selbstverständlichkeit.

Betreiber:innen können also machen,

was sie wollen, sie können die Organisation

der Betriebsaufsicht also dem

Surflehrer, der Schwiegermutter oder

ihrem Friseur übertragen, und solange

kein Unfall passiert, würde sich daran

noch nicht einmal jemand stören. Damit

es keine abenteuerlichen Auswüchse

gibt, hat die DGfdB dieses „anders machen“

schon 2003 an eine knallharte

Bedingung geknüpft. Die Organisation

der Betriebsaufsicht darf durch andere

Personen nur dann vorgenommen

werden, „wenn sie aufgrund ihrer Ausund

Fortbildung in der Lage sind, die

Aufgaben, Verantwortlichkeiten und

Befugnisse in gleicher Weise wie eine

Fachkraft wahrzunehmen.“.

Diese Hürde müssen Badbetreiber:innen

also erst einmal nehmen, und

damit ist nicht nur die Sicherheit des

Bades gewährleistet, nein, diese Regelung

schützt das Berufsbild ausdrücklich.

Eine klarere Struktur

war erforderlich geworden

Der Werdegang der DGfdB R 94.05

vom Ende der 1990er-Jahre bis zur

Fassung 2015 war von zunehmender

Verwirrung gekennzeichnet. Im

Merkblatt 94.05 aus dem Jahr 1997

gab es die „Wasseraufsicht“ und die

„Beckenaufsicht“. Erstere bezeichnete

die Aufsicht über alle Bereiche,

die den Badegästen zugänglich sind,

also z. B. Beckenumgänge, Treppen,

WC-Anlagen und Umkleidebereiche,

die „Beckenaufsicht“ den Blick auf

das Wasser. Dumm war nur, dass dieser

Blick damals überall als Wasseraufsicht

bezeichnet wurde. In der

Richtlinie in der Fassung 2003 wurde

das bereinigt, der Begriff der „Beaufsichtigung

des Badebetriebs“ eingeführt,

deren wichtigster Bestandteil

die „Wasseraufsicht“ ist.

In der Praxis gibt es aber genug Fälle,

in denen die Beaufsichtigung des

Badebetriebs ohne die Wasseraufsicht

geführt wird, und dann gelten

an das Personal auch ganz andere

Anforderungen. Die Abgrenzung dieser

beiden Aufsichtsarten war aber

sehr schwierig, deshalb schlug

Rechtsanwalt Hermann Schumacher,

langjähriger Berater der DGfdB,

vor, beide Aufsichtsarten voneinander

zu trennen. Dies ist im Blaudruck

2022 nun geschehen und nun gibt es

zwei qualitativ unterschiedliche Aufsichtsarten

und für beide spezielles

Personal und für dieses auch spezifische

Einweisungen.

Namen sind Schall und Rauch

Rettungsschwimmer:innen gab es

auch schon in den Merkblättern B 64

und 94.05, sie waren Hilfskräfte in

der Beckenaufsicht. Seit der Richtlinie

2003 gibt es nun verschiedene

Rettungsschwimmer:innen. Da sind

diejenigen, die von einer Wasserrettungsorganisation

kommen und

das DRSA Silber haben (Rettungsschwimmer:in

1). Und es gibt die, die

bei Betreiber:innen fest angestellt

sind und das DRSA Silber haben. Von

denen gibt es wiederum zwei verschiedene:

diejenigen, die die Beaufsichtigung

des Badebetriebs und

die Wasseraufsicht in Anwesenheit

der Fachkraft machen dürfen (Rettungsschwimmer:in

2) und diejenigen,

die unter Leitung und Aufsicht

einer Fachkraft allein im Bad bleiben

dürfen (Rettungsschwimmer:in 3).

So weit, so kompliziert. Aber es

schien weitgehend verstanden worden

zu sein. Dann kam die Fassung

der DGfdB R 94.05 des Jahres 2015

und die kombinierte Rettungsübung

erblickte das Licht der normativen

Welt. Und auf einmal war alles anders,

viele Fragen tauchten auf. Sind

die mit der kombinierten Rettungsübung

nun auch Rettungsschwimmer:innen?

Was ist, wenn die fest im

Bad angestellt sind? Dürfen die dann

unter Leitung und Aufsicht auch allein

bleiben? Kann man sich jetzt eine

Aufsicht von der Straße holen? Das

waren alles Fragen, die beim genauen

Lesen der Richtlinie beantwortet

waren, und es gab zahlreiche Erklärungsversuche,

aber die Verwirrung

nahm zu.


AB 09/2022

Wasseraufbereitung | BÄDERTECHNIK | 609

Deshalb beschloss der Arbeitskreis Organisation der

DGfdB im Jahr 2017, die Überarbeitung der Richtlinie in

Angriff zu nehmen. Neben der oben beschrieben Trennung

der Beaufsichtigung des Badebetriebs und der

Wasseraufsicht sollten die drei verschiedenen Rettungsschwimmer:innen

entsprechend „entwirrt“ werden. Und

so wurden die Rettungsschwimmer:innen 3 für die Beaufsichtigung

des Badebetriebs zu Badebetriebsassistent:innen,

die Rettungsschwimmer:innen 2 für die Wasseraufsicht

zu Wasseraufsichtsassistent:innen und die

Rettungsschwimmer:innen 1 blieben, was sie sind, „Silberlinge“

einer Wasserrettungsorganisation.

Es waren nur Namen, aber was für ein Aufschrei aus den

verschiedensten Richtungen! Dabei beschrieben diese

Namen doch nur Personen, die es schon seit knapp

zwanzig Jahren gab. Die Gewerkschaft ver.di war immerhin

so weit, die Wasseraufsichtsassistent:innen zu

akzeptieren, lediglich die Badebetriebsassistent:innen

waren sprachlich zu nahe an den Fachangestellten für

Bäderbetriebe. Die Diskussion war aber nicht zu stoppen,

und so beschloss der AK Organisation, die Namen

durch neutrale Bezeichnungen zu ersetzen. Nun gibt es

das „Personal für die Beaufsichtigung des Badebetriebs“

und das „Personal für die Wasseraufsicht“. Das ist gänzlich

unverdächtig, birgt aber ein anderes Risiko, das in

der AG Aufsicht auch offen kommuniziert wurde. Der Begriff

der Assistent:innen hatte die unterstützende Rolle

des Personals für die Fachkräfte und deren Überordnung

deutlich ausgedrückt. Mit der neutralen Bezeichnung

des Personals in der Richtlinie sind der Phantasie

der Betreiber:innen keine Grenzen gesetzt, in der wirklichen

Welt passende Namen zu finden. Das kann dann die

Wasseraufsichtskraft sein, vielleicht sogar wieder der/die

Wasseraufsichtsassistent:in, vielleicht aber auch die/der

Fachangestellte für Wasseraufsicht. Aber wie gesagt: Namen

sind Schall und Rauch.

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die Standardsaison hinaus bis in die Wintermonate verlän

gert werden.

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Die Juristen haben gesprochen

Im Laufe der Beratungen war immer wieder gefordert

worden, es mögen Jurist:innen eingeschaltet werden

und den Text begleiten. Immerhin solle die Richtlinie

die Betreiber:innen ja rechtssicher machen. Diesen

Satz kann man hinterfragen, denn die Richtlinie kann

Betreiber:innen allein durch ihre textliche Existenz

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610 | VERBÄNDE | DGfdB AB 09/2022

nicht rechtssicher machen. Die

Richtlinie kann beschreiben, wie man

ein Bad sicher betreibt, und wer sich

an die Anforderungen der Richtlinie

hält, ist dann im Schadensfall vor

Gericht sicher. Deshalb kann eine

Richtlinie über den sicheren Badebetrieb

auch nicht von Jurist:innen

geschrieben werden, das müssen

die tun, die etwas vom sicheren Badebetrieb

verstehen. Eine Norm für

Flugzeuge und Autos wird ja auch

von Ingenieur:innen geschrieben.

Mit dem Arbeitskreis Organisation ist

die DGfdB für diese Aufgabe sehr gut

aufgestellt.

Jurist:innen spielen im Erarbeitungsprozess

einer Richtlinie, insbesondere

der DGfdB R 94.05, dennoch eine

ganz wichtige Rolle. Der Text muss

nicht nur für die Betreiber:innen verständlich

sein, er muss im Schadensfall

auch bei Gericht bestehen. Es gibt

in Juristenkreisen Codes, die kennt

ein Arbeitskreis nicht zwingend. Deshalb

wurde die letzte Textfassung

des Arbeitskreises Organisation an

zwei erfahrene Juristen, Rechtsanwalt

Hermann Schumacher und Prof.

Carsten Sonnenberg, gegeben, und

die haben dann richtig aufgeräumt.

Die vielen schönen Anmerkungen,

mit denen kleine Gefälligkeiten in alle

Richtungen verteilt wurden – Prosa,

überflüssig. Sprachliche Verrenkungen,

um verschiedene Interessen

unter einen Hut zu bekommen – gestrichen.

Das hat bei der Sitzung des

AK Organisation in Hamburg auch ein

bisschen wehgetan, aber bei genauem

Lesen wurde deutlich, was die

Richtlinie gewonnen hat: Sie ist klar

verständlich, widerspruchsfrei, praktisch

umsetzbar und wird dem Badebetrieb

von großem Nutzen sein. Sie

wird aber auch in der Welt der Gerichte

weiterhin die angemessene Anerkennung

erhalten.

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612 | VERBÄNDE | DGfdB AB 09/2022

Der AK Aus- und Fortbildung

in Fulda

Die Sommersitzung des AK Aus- und Fortbildung Anfang Juli fand aus organisatorischen Gründen an einem

für den Arbeitskreis außergewöhnlichen Ort statt: Die Mitglieder trafen sich im Umweltzentrum der Stadt Fulda.

Dieses liegt inmitten der Fuldaaue, eingebettet in eine Gartenlandschaft, und bietet Projekte für Nachhaltigkeit,

Gartenkultur und Tierpädagogik an. Ein attraktiver Ort also zum kreativen Austausch.

Autor:

Eric Voß, Deutsche Gesellschaft

für das Badewesen (DGfdB)

Stellvertretend für den Obmann Thomas Schmitt führte

Michael Ullmann durch die Sitzung.

Über 30 Veranstaltungen für 2023

Auf der Tagesordnung standen neben der Auswertung der

vergangenen Seminare und dem Bericht aus den anderen

DGfdB-Gremien vor allem zwei Themenschwerpunkte:

1. Festlegung der Seminare für das Jahr 2023

2. Ausgestaltung des Kongressprogrammes

für die interbad 2022

Dem Arbeitskreis ist es gelungen, einen Katalog mit über

30 Veranstaltungen für das Jahr 2023 zu erarbeiten. In

dem Jahresprogramm finden sich sowohl unsere Klassiker

wie z. B. der „Betriebsleiterlehrgang“ oder das „Kompaktseminar

Schwimm- und Badebeckenwasser“ als

auch Seminare, die nicht jedes Jahr stattfinden, darunter

der „Workshop Ausbildung“ und Seminare zu den Themen

„Low-Budget-Veranstaltungen“ oder „Beschwerdemanagement“.

Der Arbeitskreis stimmte sich bei einem kulturellen

und kulinarischen Rundgang durch Fulda auf die

Sitzung ein; für Eric Voß (blaues T-Shirt) ein Heimspiel;

Fotos: DGfdB


AB 09/2022

DGfdB | VERBÄNDE | 613

Corona-bedingt hatten wir vor zwei Jahren unser Repertoire

mit ersten Online-Seminaren erweitert – mit sehr

gutem Erfolg! Der Beschluss, die bereits angebotenen

Online-Seminare auch in Zukunft anzubieten und das

Programm zu erweitern, wurde begrüßt und einstimmig

beschlossen.

Das fertige Jahresprogramm wird pünktlich zur

Messe interbad vom 25. bis 28. Oktober 2022 in

Stuttgart in gedruckter Form, aber auch online

auf www.baederportal.com verfügbar sein.

Aus den Reihen der Seminarteilnehmer:innen gab es

Vorschläge, neue Themen anzubieten, was wir auch direkt

umgesetzt haben. Im Frühjahr, noch vor der Freibadsaison

2023, wird das Online-Seminar „Arbeitnehmerüberlassung“

angeboten. Zudem sind wir noch dabei

aus gegebenem Anlass, eine Veranstaltung zum Thema

„Sicherheit in Freibädern“ zu konzipieren. Neu ist ebenfalls

das Seminar „Dienstleistung in Bädern – mit Herz

und Verstand“.

Im Rahmen der Messe findet der DGfdB-Kongress statt.

Eine der größten Herausforderungen in diesem, aber

auch in den nächsten Jahren ist die Personal situation

in der Bäderbranche. Der Arbeitskreis hat entschieden,

sich im Themenblock „Personal“ genau dieser Thematik,

speziell der „Neuordnung des Berufsbildes für Fachangestellte

und Meister:innen für Bäder be triebe“, zu

widmen. Gemeinsam mit dem BIBB (Bundesinstitut für

Berufsbildung) und der BVS (Bayerische Verwaltungsschule)

wurde ein Workshop mit interessanten Vorträgen

erstellt. Der Arbeitskreis begrüßt es, wenn viele Teilnehmer:innen

die Chance nutzen, aktiv am Workshop und

den Änderungsprozessen mitzuwirken. Mehr zum Kongress

auf Seite 546 ff.

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614 | RUBRIKEN AB 09/2022

Seminare

Veranstalter

Deutsche Gesellschaft für das Badewesen e.V. (DGfdB)

Postfach 340201

45074 Essen

Hinweis: Änderungen vorbehalten;

die Programme stehen unter

www.baederportal.com/seminare

zum Download bereit oder können

angefordert werden.

*Mitgliederrabatt: 50 €

2253

Die Kasse als

„point of sale“ – Service,

Verkauf und Sicherheit

26./27. September 2022

Willingen/Hochsauerland

Themen:

Kommunikation

• Kundenansprache und

Beziehungsmanagement

• Spannungsfeld zwischen

Kassieren und Kommunizieren

• Die Botschaft entsteht beim

Empfänger – wir hören mit

verschiedenen Ohren

• Alles Gesagte hat einen Inhalt

und einen Beziehungsaspekt

• Körpersprache – die Macht

der versteckten Signale

• „Der Ton macht die Musik“

und „ein Blick sagt mehr

als 1000 Worte“

• Kommunikationstechniken, die

in schwierigen Situationen helfen

• Grundregeln des professionellen

Telefonierens

• Informieren, Beraten und Verkaufen

Kasse

• Arbeitsplatz Kasse, Vor- und Nachbereitung

• Kassensystem, was heißt das?

• Gesetzliche Vorschriften zur

Führung einer Kasse

• Grundlagen von Beratung und

Verkauf

• Verkaufstechniken und Kassierregeln

• Zahlmittel

• Betrugsfälle und Falschgeld erkennen

• Kassenabrechnung

• Eigensicherung am Arbeitsplatz

und der sichere Umgang mit Zahlmitteln

Leitung:

Dipl.-Soz.päd. Eric Voß, Bereichsleiter

Aus- und Fortbildung der DGfdB

Ulrike Müller, Mönchengladbach

850 €* einschl. Unterkunft

und Verpflegung

2269

Sicherer und

optimaler Personaleinsatz

in der Wasseraufsicht

in Bädern

5. Oktober 2022 Essen

Themen:

• Das Organisationsverschulden

der Badbetreiber:innen aus strafund

haftungsrechtlicher Sicht

• Die aktuelle Rechtsprechung

zu Unfällen in Bädern

• Die Richtlinie 94.05 „Verkehrssicherungs-

und Aufsichtspflicht

in öffentlichen Bädern während

des Bade betriebes”

• Optimierung des Personaleinsatzes

in der Wasseraufsicht

Leitung:

Dipl.-Soz.päd. Eric Voß, Bereichsleiter

Aus- und Fortbildung der DGfdB

455 €* einschl. Mittagessen

und Tagungsgetränken

Sie interessieren sich

für ein Seminar?

Ihre Ansprechpartnerin:

Beate Wagner

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AB 09/2022

RUBRIKEN | 615

2252

Rechtsgrundlagen

für das Kassenpersonal

17. Oktober 2022 Nürnberg

Themen:

• Anwendung der Haus- und

Badeordnung

• Hausrecht und Hausverbot

• Gültigkeit von Eintrittskarten

• Befristung und Verjährung von

Gutscheinen

• Zutrittsrecht von Kindern

und Behinderten

• Behandlung von Fundsachen

• Diskriminierung von

Besucher:innen oder Gruppen

• Mankogeld

• Zahlung mit Kredit-/EC-Karten

• Haftungsfragen bei

Beschädigungen von Gegenständen

der Besucher:innen

• Diebstahl von Sachen der Gäste

Leitung:

Prof. Dr. Carsten Sonnenberg,

Braunschweig

455 €* einschl. Mittagessen

und Tagungsgetränken

• Aufbau- und Ablauforganisation

• Deeskalation im Badebetrieb

Leitung:

Dipl.-Soz.päd. Eric Voß, Bereichsleiter

Aus- und Fortbildung der DGfdB

950 €* einschl. Unterkunft und

Verpflegung

2277

Rechtliche

Aspekte bei der Dienstplangestaltung

in

Bäderbetrieben

15. Dezember 2022 Online

Themen:

• Arbeitsrechtliche Grundlagen der

Dienstplangestaltung

• Begriff der Arbeitszeit und

Höchstarbeitszeit

• Ruhezeit und Ruhepausen

• Schichtarbeit

• Sonn- und Feiertagsarbeit

• Rufbereitschaft

• Mehrarbeit und Überstunden

• Umfang und Grenzen des Direktionsrechts

des Arbeitgebers

• Rechte des Betriebs-/Personalrates

• Arbeitsschutz (Mutterschutz,

schwerbehinderte Menschen,

Jugendliche)

• Begriff, Ziele und Bedeutung des

Dienstplans

• Definition des Dienstplans und

Rahmendienstplans

• Zu berücksichtigende Aspekte bei

der Dienstplangestaltung

• Der Dienstplan als juristisches

Dokument

• Die Technik der Dienstplangestaltung

• Das Dienstplanformular und

seine Bestandteile

• Die Vorgehensweise bei der Planung

• Dienstplangestaltung und

Personalausfälle

• Überprüfung von Dienstplänen im

Rahmen einer praktischen Übung

Leitung:

Rechtsanwältin

Ruth Böckmann-Beeker,

PIW Schlüchtern

400 €

2267

Durchführung

des Badebetriebs

vor dem Hintergrund

des einschlägigen

Regelwerks

12.–14. Dezember 2022

Willingen/Hochsauerland

Themen:

• Organisation der Aufsicht

• Aktuelle Richtlinien und Regelwerk

• Rechte und Pflichten des

Badpersonals

• Verhalten im Notfall

• Krisenkommunikation

• Betriebsorganisation

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75


616 | RUBRIKEN AB 09/2022

Personalien

75

Glückwünsche zum 75. Geburtstag!

Am 27. August feierte unser Präsident Dr. h. c. Fritz Schramma

seinen 75. Geburtstag. Dazu gratulieren wir ihm nachträglich herzlich.

Im Frühjahr 2010 erstmalig gewählt,

präsidiert Dr. h. c. Fritz Schramma seit

nunmehr zwölf Jahren an der Spitze

der DGfdB.

Zwölf erfolgreiche Jahre, die Teil einer

75-jährigen Vita sind, die bleibende

Spuren hinterlassen hat.

Von 1966 bis 1972 absolvierte der gebürtige

Kölner ein Lehramtsstudium an

der Universität Köln mit den Fächern

Latein, Philosophie und Erziehungswissenschaften;

danach war er zunächst

bis 1988 als Gymnasiallehrer

in Wesel und Hürth sowie bis 2000

als Studiendirektor in Pulheim tätig.

Im Jahr 2000 wurde Dr. h. c. Fritz

Schramma zum Oberbürgermeister

der bevölkerungsreichsten Stadt

Nordrhein-Westfalens, Köln, gewählt;

dieses Amt bekleidete er bis Herbst

2009.

Während dieser neunjährigen Amtszeit

war Dr. h. c. Fritz Schramma

Mitglied zahlreicher Institutionen,

Verbände und Vereine, so z. B. des

Deutschen Städtetages, der Deutschen

Sporthochschule Köln und

weiterer Sportinitiativen. Noch heute,

13 Jahre nach dem Ausscheiden

aus dem Amte, ist sein Name mit vielen

sport- und kulturpolitischen Weichenstellungen

verbunden, von denen

Köln nachhaltig profitiert – u. a.

hat er als Gründungsmitglied im Aufsichtsrat

der KölnBäder GmbH maßgeblich

zum Erhalt und zum Ausbau

der dortigen Bäderlandschaft beigetragen.

Auch die Entstehung und Entwicklung

der Bäderallianz als Zusammenschluss

führender Verbände und Institutionen

des Badewesens und

Schwimmens in Deutschland ist fest

mit dem Namen Fritz Schramma verwoben,

der als höchster Repräsentant

in unserem Verband auch erster

gewählter Bäderallianzsprecher wurde,

und sich dem gegebenen Ziel,

gemeinsam die seit Jahrhunderten

gewachsene Schwimm- und Badekultur

in Deutschland zu erhalten und

weiterzuentwickeln stets mit voller

Leidenschaft verpflichtet zeigte.

Vorstand und Gremien sowie alle Mitarbeiter:innen

der Geschäftsstelle

gratulieren Dr. h. c. Fritz Schramma

nachträglich herzlichst zum ganz

besonderen 75. Ehrentage und wünschen

auch weiterhin alles Gute, vor

allem Gesundheit, und hoffen, dass

er mit seiner großen politischen Erfahrung

der DGfdB noch lange als

Präsident zur Verfügung steht.

Christian Mankel, DGfdB

65

Glückwünsche zum 65. Geburtstag!

Am 5. August feierte unser ehemaliger Obmann des Arbeitskreises

Organisation, Volker Mende, seinen 65. Geburtstag – dazu wünschen

wir ihm alles Gute nachträglich.

Der gebürtige Frankfurter

Volker Mende hat von 1974 bis

1976 in der Stadt Nordhorn eine

Ausbildung zum Schwimmmeistergehilfen

absolviert, machte 1981 in Saarbrücken eine Weiterbildung

zum Geprüften Schwimmmeister und war von

1982 bis 1986 Ausbildungsberater im Ausbildungsberuf

„Schwimmmeistergehilfe“ des Landes Niedersachsen.

1985 wurde er in Nordhorn Schichtführer und ständiger

Vertreter des Badebetriebsleiters im städtischen Wellen-

und Sportbad; sechs Jahre später wurde er dort

zum Betriebsleiter ernannt. Im Jahr 1997 wurde Volker

Mende Betriebsleiter aller Nordhorner Bäder (ein Frei-,

zwei Hallen- und zwei Schulbäder) und ist seit 2003

Bäderkoordinator der bnn Bäderbetriebe Nordhorn/

Niedergrafschaft GmbH.


AB 09/2022

RUBRIKEN | 617

Glückwünsche zum 75. Geburtstag! 75

Am 4. August feierte unser Obmann des Arbeitskreises

Bäderbau und KOK-Autor Dipl.-Ing. Wolfgang Scheibenpflug

seinen 75. Geburtstag. Dazu gratulieren wir nachträglich herzlich.

Der Hesse Wolfgang Scheibenpflug,

gebürtig aus Dieburg, zog nach seinem

Schulabschluss und anschließender

Gesellenprüfung im Maurerhandwerk

nach Münster, wo er 1971 sein Fachhochschulstudium

der Architektur als

Ing. grad. beendete. Bis zum Vordiplom

studierte er dann an der TU München

und schloss an der RWTH Aachen 1978

sein Studium als Dipl.-Ing. erfolgreich ab.

Mit seiner Anstellung beim Regionalverband

Ruhr (RVR), damals noch

Kommunalverband Ruhrgebiet (KVR),

im Jahr 1981 kam Wolfgang Scheibenpflug

erstmalig mit dem Bäderbau in

Kontakt. Dort war er als Architekt u. a.

für die Niederrhein-Therme im Revierpark

Mattlerbusch (Duisburg) sowie die

Solebäder Vonderort (Oberhausen)

und Wischlingen (Dortmund) verantwortlich.

Im Jahr 1990 reizte ihn dann die

Selbstständigkeit und er verließ den

RVR, um, zunächst in einer Bürogemeinschaft

und ab 1999 mit seinem

eigenen Architekturbüro „Planteam

Ruhr“, funktionale und schöne Bäder

zu bauen. Die Verbandsarbeit war

Wolfgang Scheibenpflug immer wichtig

und so ist er seit 1978 Mitglied der

Architektenkammer Nordrhein-Westfalen

und seit 1994 im Bund Deutscher

Architekten (BDA). Im Jahr 1989 wurde

er Mitglied der DGfdB und engagierte

sich gleich in verschiedenen Fachgremien

unseres Verbandes. Seit 1997 ist

er Mitglied des Technischen Ausschusses

und des Arbeitskreises Bäderbau,

dessen Obmann er seit 2007 ist.

Ein sehr wichtiges Tätigkeitsfeld ist für

Wolfgang Scheibenpflug der Koordinierungskreis

Bäder, in den er im Jahr

2009 vom Vorstand der DGfdB entsandt

wurde. Hier hat er der Ausgabe

2013 der KOK- Richtlinien für den Bäderbau

wichtige Impulse gegeben und

ist auch für die Ausgabe 2022 an vorderster

Front dabei.

Im Herbst 2012 begab sich Wolfgang

Scheibenpflug in den Unruhestand und

übergab sein „Planteam Ruhr“ an seinen

langjährigen Mitarbeiter Reinhardt

Eule. Sein Fachwissen

ist aber immer noch gefragt

und so ist er immer noch als Planer unterwegs

und natürlich in den wichtigen

Gremien der DGfdB vertreten.

Einer der Wahlsprüche von Wolfgang

Scheibenpflug ist: „Wir sind nicht zum

Vergnügen hier, harte Arbeit ist angesagt“.

Diese Losung hat er dankenswerterweise

aber nicht nur während

der Sitzungen seiner Gremien ausgegeben,

sondern gerne auch an den

vielen gemeinsamen Abenden mit guten

Kolleg:innen und Freund:innen, einem

guten Essen und den passenden

Getränken.

In diesem Sinne wünschen wir Wolfgang

Scheibenpflug weiterhin Gesundheit,

Glück und Freude an seiner

Arbeit, aber auch bei seinen spannenden

Freizeitbetätigungen. Und wir

freuen uns, dass er mit seinem großen

Fachwissen und seinen Erfahrungen

weiterhin unsere Gremien-Arbeit unterstützen

wird.

aj und Michael Weilandt, DGfdB

In den Jahren 2009 bis 2011 war er maßgeblich am

Um- und Anbau sowie an der Modernisierung des Frei- und

Hallenbades in Uelsen beteiligt, und hat auch den Hallenbadbrand

2012 in Nordhorn versicherungstechnisch abgewickelt

sowie das laufende VOF-Verfahren zur Generalplanung

des Hallenbadneubaus (delfinoh) am Sportpark in

Nordhorn mitbegleitet. Auch ist der Kursbetrieb an allen

Standorten (Hallenbäder) maßgeblich durch das Team

von Volker Mende geprägt worden. Alleine in den Sommerferien

2021 haben 985 Kinder das Schwimmen erlernen

können.

Den ersten Kontakt zur DGfdB (damals noch Bundesfachverband

öffentliche Bäder) hatte Volker Mende 1999 durch

seine Mitgliedschaft im AK Organisation. 2006 wurde

er in den Ausschuss Bäderbetrieb berufen und von

2012 bis 2015 war er Obmann des Arbeitskreises.

Wir wünschen Volker Mende weiterhin viel Zeit für seine

Hobbys: u. a. auch das Reisen, wobei das Schönste für

ihn das Schwimmen ist und bleibt – und zwar auf hohem

Niveau. Als Leistungssportler ist er im Masterbereich

aktiv und zu seinen größten Erfolgen zählen Titel

bei Deutschen Schwimmmeisterschaften, der Vizeweltmeistertitel

2012 in Italien und sowie das Aufstellen

mehrerer nationaler und internationaler Rekorde.

Seine Lieblingsstrecken sind 200 m Lagen und 200 m

Schmetterling.

aj


618 | RUBRIKEN | Firmen- und Produktinfos AB 09/2022

Glückwünsche zum 70. Geburtstag!

70

Ebenfalls am 4. August feierte unser Mitglied des

Technischen Ausschusses und des Arbeitskreises Wasseraufbereitung,

Dipl.-Ing Harald Heise, seinen 70. Geburtstag. Auch ihm möchten wir

auf diesem Wege nachträglich unsere Glückwünsche aussprechen.

Zum Schwimmbadbau kam der Maschinenbau-Ingenieur

(Studium an den Technischen Universitäten München und

Berlin mit Spezialisierung Energie- und Verfahrenstechnik)

Dipl.-Ing. Harald Heise erstmals durch seine Tätigkeit in

Wiesbaden bei der H. Riedle GmbH, wo er nach kurzer Zeit

Mitglied der Geschäftsführung wurde. Dort für die Planung

und Ausführung von Projekten im gesamten Bundesgebiet

verantwortlich, unterstützte er auch Prof. Dr. Klaus Riedle

bei der Erstellung von Gutachten.

Wieder zurück in seiner Heimatstadt Mühldorf am Inn

gründete Harald Heise Anfang 1989 als Teilhaber die Ingenieurgemeinschaft

Schinkinger Heise. Nach dem Tod des

Partners wurde er 1994 alleiniger Inhaber dieses Ingenieurbüros,

das die Planung und Leitung von Bauvorhaben und

tech nischer Gebäudeausrüstung im gesamten kommunalen

Bereich, z. B. für Krankenhäuser und Schulen,

durchführt, seinen Schwerpunkt aber nach wie vor im

Bau und der Sanierung von Schwimmbädern hatte.

In den Gremien der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen

ist Harald Heise seit 1990 ehrenamtlich aktiv,

als Mitglied im Arbeitskreis Wasseraufbereitung und im

Technischen Ausschuss. Seit 2001 ist er darüber hinaus

als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger

für Bädertechnik in ganz Deutschland und im benachbarten

Ausland tätig.

Wir wünschen Harald Heise weiterhin alles erdenklich

Gute, vor allem aber Gesundheit und Kraft, damit er auch

künftig mit viel Elan ehrenamtlich in unseren Verbandsgremien

tätig sein kann.

aj

Firmen und Produktinfos

Chlorgasflaschenwechsel mit Bademeister Schaluppke

Chlorgasflaschenwechsel-Tutorials

kennt man von der LEDOS AG bereits,

doch in diesem Jahr hat sich die

Firma etwas ganz Neues überlegt.

Comedian Robbi Pawlik alias „Bademeister

Schaluppke“ wurde für eine

satirische Variante des Erklärvideos

engagiert, das zusammen mit einem

professionellen Filmteam umgesetzt

wurde.

Es soll die mindestens einmal jährlich

zu wiederholenden Gefahrstoffunterweisungen

aufpeppen und die

Teilnehmer:innen auf eine lehrreiche

Weise unterhalten, in dem die

absichtlich falsche Darstellung der

Handlungen potenzielle Fehlerquellen

verdeutlicht.

https://www.

youtube.com/

watch?v=

7yiVKLoSkqA

LEDOS Aktiengesellschaft

Hölter Str. 11

45470 Mülheim an der Ruhr

Ansprechpartner: Marco Hortz

0208 88 22 8-0

info@ledos.de

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620 | STELLENMARKT AB 09/2022

Stellenmarkt

Hausaufgaben

machen. Ein Wunsch,

den wir Millionen

Kindern Hausaufgaben erfüllen.

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Aruna, ein Junge aus Sierra Leone,

musste früher arbeiten. Heute

geht er in die Schule. Wie er seinen

Traum verwirk lichen konnte,

erfahren Sie unter: brot-fuer-diewelt.de/hausaufgaben

Aruna, ein Junge aus Sierra Leone,

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Die Gemeinde Flörsbachtal sucht ab März 2023 einen

Fachangestellten (m/w/d)

für das Freibad in Lohrhaupten

Das Aufgabengebiet

• Aufsicht und Überwachung des gesamten Badebetriebes

• Verantwortung für die Einhaltung der Haus- und Badeordnung

• Erste Hilfeleistung bei Unfällen jeglicher Art

• Überwachung und Sicherstellung der Betriebsbereitschaft

der technischen Anlagen und Einrichtungen inklusive der

Durchführung kleiner Wartungsarbeiten

Anforderungsprofil

• Mindestens eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung

als Fachangestellter für Bäderbetriebe oder Schwimmmeistergehilfe

• Hohes Maß an Zuverlässigkeit und Verantwortungsbewusstsein

• Überdurchschnittliche Einsatzbereitschaft und Motivation

sowie Belastbarkeit, Teamfähigkeit und Flexibilität

• Erhebung und Dokumentation der Parameter zur Hygiene

und Wasserqualität

• Mitwirkung bei fachlichen Aus- und Weiterbildungen

• Pflege der Außenanlagen (Rasenpflege, allgemeine Grünschnittarbeiten)

• Mitwirkung bei Ein – und Auswinterung

• Fähigkeit zum eigenverantwortlichen Arbeiten

• Zuvorkommender und freundlicher Umgang mit Badegästen

aller Generationen

• Dienst an Sonn- und Feiertagen sowie die Bereitschaft,

über die übliche wöchentliche Arbeitszeit hinaus zu arbeiten

• Der Jahresurlaub und Überstunden, die während der Freibadsaison

anfallen, werden außerhalb der Saison abgebaut

Wir bieten Ihnen

Einen unbefristeten Arbeitsvertrag für einen interessanten, verantwortungsvollen und abwechslungsreichen Arbeitsplatz mit

einer leistungsgerechten Eingruppierung nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst sowie die üblichen Sozialleistungen.

Bewerbungen mit den üblichen Unterlagen (Lichtbild, Lebenslauf, Zeugnisse, berufliche Qualifikationen und Tätigkeiten) richten

Sie bitte bis zum 30.09.2022 an den Gemeindevorstand der Gemeinde Flörsbachtal, Hauptstr. 14, 63639 Flörsbachtal.


AB 09/2022

STELLENMARKT | 621

STELLENANGEBOT

STELLENANGEBOT

Unser Team besteht

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300

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motivierten

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Ruhr

um die größten Ruhr Freizeitbäder um die größten der Freizeitbäder Region, den der Kemnader Region, den See Kemnader und die See einzigartigen und die einzigartigen Revierparks Revierparks Mattlerbusch, Mattlerbusch, Nienhausen

und Vonderort. Nienhausen Spaß, und Vonderort. Spiel und Spaß, Sport Spiel sowie und Ruhe, Sport sowie Rast Ruhe, und Refl Rast exion und Reflexion sind unsere sind Mission. unsere Mission. Komm Komm mit auf

unsere Abenteuerreise! mit auf unsere Abenteuerreise!

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Wir suchen für die schönsten Bäder der Freizeitgesellschaft Metropole Ruhr mbH

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Freizeitbad Freizeitbad Heveney Heveney in Kemnade, in Kemnade, Niederrhein-Therme in in

Mattlerbusch Mattlerbusch und Gesundheitspark Nienhausen

neue neue Badbetriebsleitungen (m/w/d) in in Vollzeit!

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erste Führungsverantwortung z. B. als Schichtleiter übernommen.

z.B. als

Spa- und Badteam Deinem besonders Spa- und Badteam gute und eine sichere besonders

freie Zeit im Bad und gute in und der sichere Wellnessanlage.

freie Zeit im Bad und in der Du bist im Bad

Schichtleiter

zuhause.

übernommen.

Du hast eine abgeschlossene

Wellnessanlage.

Du bist im Bad zuhause. Mit abgeschlossener

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Inspiriere, motiviere und fördere Deine

Ausbildung als geprüfte*r Meister*in und hast

und entwickle jeden einzelnen entsprechend seiner

Berufserfahrung.

Mannschaft und entwickle jeden einzelnen

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Aufgaben und Stärken. entsprechend seiner Aufgaben und Stärken.

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aber auch

Eine eigenverantwortliche, gestalterisch freie Aufgabe

klimaschonenden und gesetzeskonformen

Betrieb.

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unseren Gästen, erdenke neue Produkte und Aufenthaltsmöglichkeiten.

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und Kollegen. erfahrenen Bad- und Bilanzexperten.

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Du fühlst Dich angesprochen? Dann schick uns Deine Bewerbung bis zum 30.09.2022 per Mail oder

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per Post zu. Du hast vorab noch Fragen, dann ruf uns an und vereinbare einen Termin mit uns. Wir

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freuen uns auf DICH und Deine Bewerbung.

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Kontakt:

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Dirk Clemens

Unsere Verwaltung

Dirk Clemens

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(Personalleiter/

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Betriebsleiter

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Kemnade)

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Querenburger

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Straße 29

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Tel.: 02302 / Tel.: 20 12-17 02302 / 20 12-17

58455 Witten 58455 Witten

Mail: bewerbung@freizeit.ruhr

Mail: bewerbung@freizeit.ruhr Webseite: Webseite: www.freizeit.ruhr www.freizeit.ruhr

Weitere Informationen zur Stelle, zum Datenschutz, Verfahrenshinweise, etc. fi ndest Du online unter www.freizeit.ruhr

Weitere Informationen zur Stelle, zum Datenschutz, Verfahrenshinweise, etc. Finden Sie online unter freizeit.ruhr.

Gerne steht Dir auch unsere Personalabteilung jederzeit zur Verfügung. Tel. 02302 / 20 12-19 bzw. -20.

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622 | STELLENMARKT AB 09/2022

Ganz

vorne

im

Hunsrück …

… im

Welterbe

Oberes

Mittelrheintal

Verbandsgemeinde

Hunsrück

Mittelrhein

Anzeigenschluss

für die Oktober-Ausgabe 2022 ist am 14.09.2022.

Die Verbandsgemeinde Hunsrück-Mittelrhein betreibt

in Emmelshausen das Panoramabad (Hallenbad) und in

St. Goar-Werlau das Rheingoldbad (Freibad). Zur Verstärkung

unseres Teams suchen wir zum nächstmöglichen Zeitpunkt

eine/n /

Erscheinungstermin

ist der 04.10.2022.

Fachangestellte/

n für Bäderbetriebe (m/w/d)

zur unbefristeten Beschäftigung in Vollzeit (39 Wochenstunden)

oder alternativ in Teilzeit.

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Das starke Bündnis bei Katastrophen

Nähere Informationen erhalten Sie unter

www.hunsrueckmittelrhein.de/seite/436567/

stellenausschreibungen.html

oder bei Herrn Dieter Liesenfeld unter Tel.: 06747/121-120

oder per E-Mail: d.liesenfeld@vg-hm.de

Ihre Bewerbung erbitten wir bis zum 25.09.2022 an:

Verbandsgemeindeverwaltung

Hunsrück-Mittelrhein

Rathausstraße 1

56281 Emmelshausen

bewerbungen@vg-hm.de

Wenn Menschen durch große Katastrophen in Not geraten, helfen wir.

Gemeinsam, schnell und koordiniert. Schon ab 5 € im Monat werden Sie

Förderer. So helfen Sie Tag für Tag und genau dort, wo die Not am größten ist.

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0201 87969-19

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AB 09/2022

STELLENMARKT | 623

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Mit Spaß und Bewegung.“

Wolfgang Overath, Fußball-Weltmeister 1974

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624 | IMPRESSUM AB 09/2022

Impressum

AB Archiv des Badewesens

75. Jahrgang

Fachzeitschrift für Praxis, Technik,

Wissenschaft und Betriebswirtschaft

ISSN 0932-3872

Herausgeber

Deutsche Gesellschaft

für das Badewesen e.V.

Postfach 34 02 01, 45074 Essen

0201 87969-0

0201 87969-20

info@baederportal.com

www.baederportal.com

Redaktionsgeschäftsstelle

Postfach 34 02 01, 45074 Essen

Haumannplatz 4, 45130 Essen

Annegret Jähner (aj)

0201 87969-18

a.jaehner@baederportal.com

Chefredakteurin

Ann-Christin von Kieter (AvK)

Anschrift: s. Redaktionsgeschäftsstelle

0201 87969-12

a.vonkieter@baederportal.com

Redakteurin

Dipl.-Ing. Konstanze Ziemke (Zi)

0201 87969-17

k.ziemke@baederportal.com

Verlag und Anzeigen

Deutsche Gesellschaft für

das Badewesen GmbH

Postfach 34 02 01, 45074 Essen

0201 87969-18

0201 87969-21

www.baederportal.com

Verlagsleiter

Christian Mankel

Anschrift: s. Verlag und Anzeigen

Stellenanzeigen und Vertrieb

Annegret Jähner

0201 87969-18

a.jaehner@baederportal.com

Werbeanzeigen und Vertrieb

Sebastian Friedrich

0201 87969-19

s.friedrich@baederportal.com

Es gilt die Anzeigenpreisliste Nr. 25,

gültig ab 01.01.2022.

Layout

giftGRÜN GmbH Digitalagentur

Pascalstraße 6, 52076 Aachen

www.giftgruen.com

Satz und Bildbearbeitung

Staudt Lithographie GmbH

Kohlenstraße 34, 44795 Bochum

www.staudt-online.de

Druck und Vertrieb

Druckerei Silber Druck oHG

Otto-Hahn-Straße 25, 34253 Lohfelden

Erscheinungsweise

monatlich, am Anfang des Monats.

Bei unverschuldetem Nichterscheinen

besteht kein Anspruch auf Nachlieferung

oder Erstattung.

Bezugskosten

Jahresabo 95,- € inkl. MwSt. und Versand,

Ausland zzgl. Versandkosten.

Einzelhefte 10,- € inkl. MwSt.

zzgl. Porto- und Versandkosten

Hinweise

Beiträge, die mit Namen oder Initialen

des Verfassers gekennzeichnet sind,

stellen nicht unbedingt die Meinung der

Redaktion dar. Für die Einsendung von

nicht angeforderten Beiträgen wird keine

Gewähr übernommen. Die in der Rubrik

„Firmen und Produktinfos“ veröffentlichten

Informationen liegen in der Verantwortung

der bezugnehmenden Unternehmen.

Alle Rechte, auch die des auszugsweisen

Nachdrucks und der Vervielfältigung,

bleiben nach Maßgabe der gesetzlichen

Bestimmungen Herausgeber und Verlag

vorbehalten.

©

Deutsche Gesellschaft für

das Badewesen e.V.

Anzeigenindex

1 A Edelstahl GmbH, Pichl/Wels (AT)

www.aschl-edelstahl.com Seite 613

AntiSlide Anti-Rutsch-Systeme International,

Karlsruhe

www.antislide.de Seite 586

AWT Umwelttechnik Eisleben GmbH,

Lutherstadt Eisleben

www.awt-eisleben.de Seite 569

BAC pool systems GmbH, Ettlingen

www.bac.ag Seite 539

Beierlorzer GmbH, Mülheim an der Ruhr

www.beierlorzer-gmbh.de Seite 599

Deutsche Steinzeug Keramik GmbH,

Schwarzenfeld

www.agrob-buchtal.de Seite 571

dp Poschen Wasseraufbereitung, Solingen

www.dp-wasseraufbereitung.de Seite 561

eccos pro gmbh, Velbert

www.eccos-pro.com Seite 559

Herborner Pumpenfabrik GmbH & Co. KG,

Herborn

www.herborner-pumpen.de Seite 565

HTS tentiQ GmbH, Kefenrod

www.hts-tentiq.com Seite 609

Husqvarna Deutschland GmbH, Ulm

www.husqvarnagroup.com Seite 545

IBA-Aqua-Pflege-Produkte GmbH,

Philippsburg

www.iba-aqua.com Seite 607

Kemitron GmbH, Wendlingen

www.kemitron.eu Seite 566

Landesmesse Stuttgart GmbH, Stuttgart

www.interbad.de Seite 601

LEGIO.tools GmbH, Walddorfhäslach

www.legio.com Seite 581

LVHT GmbH, Mülheim

www.lvht.de Seite 587

Ospa Schwimmbadtechnik, Mutlangen

www.ospa.info Seite 593

RMT RehaMed Technology GmbH,

Dietzenbach

www.rmt.eu Seite 575

Roigk GmbH & Co., Gevelsberg

www.roigk.de Seite 567

RZB Zeller Berlin GmbH & Co. KG, Berlin

www.baederroste.de Seite 606

Schäfer Bädertechnik GmbH,

Heiligenhaus

www.baedertechnik.com Seite 574

Schirmer Abdecksysteme, Diessen

www.schirmer.de

4. Umschlagseite

Sopro Bauchemie GmbH, Wiesbaden

www.sopro.com Seite 577

Supergrip Deutschland GmbH,

Rellingen

www.supergrip.de Seite 579

Thomas Herrmann GmbH swimroll,

Gummersbach

www.swimroll.de Seite 589

Veolia Water Technologies, Celle

www.veoliawaterst.de 2. Umschlagseite

WDT Werner Dosiertechnik GmbH & Co. KG,

Wertingen

www.werner-dosiertechnik.de Seite 603

WIBRE Elektrogeräte GmbH & Co. KG,

Leingarten

www.wibre.de Seite 611


Deutsche Gesellschaft für das Badewesen e.V.

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Freibad und Kombibad sowie den Nutzungsarten Sportbad, Freizeitbad und Schul-/

Lehrschwimmbad. Außerdem über 2 400 Badestellen und ca. 570 Naturbäder.

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am PC und auf mobilen Endgeräten

Bädersuche auch nach Gemeinden, unterstützt durch die Umkreissuche

aktuelle Bäderstatistik für ganz Deutschland und nach Bundesländern

Basisinformationen und Link zur Website verknüpft mit jedem Bad

wertvolle Informationen für politische Entscheidungsträger:innen, öffentliche

und private Badbetreiber:innen, Architektinnen und Architekten, Planer:innen,

Ausstatter der Bäderbranche, Medien sowie private Nutzer:innen

Datenbasis für die repräsentativen DGfdB-Bäderbefragungen

www.baederatlas.com


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Telefon: 0 88 07 / 69-78 · Telefax: 0 88 07 / 69-80 · E-Mail: info@wschirmer.de

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