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AB Archiv des Badewesens September 2022

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AB 09/2022

Wasseraufbereitung | BÄDERTECHNIK | 585

Europäische Norm für

Elektrolyseanlagen EN 17818

– Fluch oder Segen?

Entwickelt sich mit Elektrolyseanlagen ein neuer (alter) Trend, und was spielen die Normen als allgemein anerkannte

Regeln der Technik für eine Rolle? Und hatten wir nicht gerade erst eine nationale DIN-Norm für

Elektrolyseanlagen? Dieser Beitrag soll die Entstehung und Notwendigkeit der europäischen Norm aufzeigen

und Fragen beantworten.

Autoren:

Alexander Reuß, Ospa Schwimmbadtechnik, Mutlangen, Obmann des CEN TC 164 / WG 16

„In-situ hergestellte Biozide“, und Thomas Beutel, Lutz-Jesco GmbH, Wedemark, Arbeitskreisleiter

des NA 119-07-13-01 AK EN für Anlagen zur In-situ-Erzeugung und Dosierung

von Bioziden zur Wasserbehandlung

Die im Text vorkommenden Gender-Formen sind auf Wunsch

der Redaktion nachträglich eingefügt worden.

Zur Sicherung der Hygiene von Schwimm- und Badebeckenwasser

werden seit Jahrzehnten – auch durch

das Infektionsschutzgesetz geboten – Desinfektionsmittel

(vor allem Chlorprodukte und Chlorungsverfahren,

aber auch Ozon oder Brom oder Kombinationen der vorgenannten)

eingesetzt. Da der Prozess eine Desinfektion

beinhaltet, bei der lebendes Material abgetötet wird, also

eine abtötende (biozide) Wirkung entfaltet wird, handelt

es sich bei den eingesetzten Desinfektionsmitteln entsprechend

um Biozide.

Als solche unterliegen sie der EU-Biozidverordnung

528/2012 1)2) und sind als Wirkstoffe bzw. Biozidprodukte

seit dem 1. September 2013 genehmigungs- und zulassungspflichtig.

Dabei sieht die Verordnung Zulassungspflichten

nicht nur für fertig konfektioniert bezogene

Desinfektionsmittel vor, sondern auch für vor Ort hergestellte,

sog. in-situ erzeugte Wirkstoffe bzw. deren Vorläufersubstanzen

(sog. Präkursoren). Durch das Inkrafttreten

dieser Verordnung haben sich für das Badewesen

einige gravierende Änderungen für die Bereitstellung auf

dem Markt und die Verwendung von Desinfektionsmitteln

in der EU ergeben, denn u. a. wurden die Definition

eines Biozidprodukts und der Regelungsrahmen des Biozidrechts

in der Form erweitert, dass vormals wenig bis

gar nicht betroffene Desinfektionsmittel und/oder deren

Vorläuferstoffe nun unter den Rahmen der Biozidverordnung

fallen.

DIN 19693 als Vorläufer zur europäischen Norm

Das Inkrafttreten der EU-Biozidverordnung 528/2012

hat alle Branchen, in denen die Desinfektion mit unterschiedlichen

Desinfektionsmitteln, so eben auch Chlor,

zur Anwendung kommen, stark in Aufruhr versetzt, gar in

Bedrängnis gebracht. Jahrzehntelang bewährte Desinfektionsverfahren

und -stoffe wurden und werden

durch sie bezüglich Wirksamkeit sowie Öko- und Humantoxizität

auf den Prüfstand gestellt. So ist auch die Aufbereitung

von Schwimm- und Badebeckenwasser mit

den hier eingesetzten Desinfektionsmitteln Chlor (sowohl

vor Ort erzeugt als auch in fertigen Gebinden geliefert),

Ozon sowie Ozon-Brom betroffen.

Als besondere Herausforderung des zweistufigen Verfahrens

der Wirkstoffgenehmigung und der Biozidproduktzulassung

hat sich bei in-situ erzeugten Produkten

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