AB Archiv des Badewesens September 2022
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AB 09/2022
Wasseraufbereitung | BÄDERTECHNIK | 585
Europäische Norm für
Elektrolyseanlagen EN 17818
– Fluch oder Segen?
Entwickelt sich mit Elektrolyseanlagen ein neuer (alter) Trend, und was spielen die Normen als allgemein anerkannte
Regeln der Technik für eine Rolle? Und hatten wir nicht gerade erst eine nationale DIN-Norm für
Elektrolyseanlagen? Dieser Beitrag soll die Entstehung und Notwendigkeit der europäischen Norm aufzeigen
und Fragen beantworten.
Autoren:
Alexander Reuß, Ospa Schwimmbadtechnik, Mutlangen, Obmann des CEN TC 164 / WG 16
„In-situ hergestellte Biozide“, und Thomas Beutel, Lutz-Jesco GmbH, Wedemark, Arbeitskreisleiter
des NA 119-07-13-01 AK EN für Anlagen zur In-situ-Erzeugung und Dosierung
von Bioziden zur Wasserbehandlung
Die im Text vorkommenden Gender-Formen sind auf Wunsch
der Redaktion nachträglich eingefügt worden.
Zur Sicherung der Hygiene von Schwimm- und Badebeckenwasser
werden seit Jahrzehnten – auch durch
das Infektionsschutzgesetz geboten – Desinfektionsmittel
(vor allem Chlorprodukte und Chlorungsverfahren,
aber auch Ozon oder Brom oder Kombinationen der vorgenannten)
eingesetzt. Da der Prozess eine Desinfektion
beinhaltet, bei der lebendes Material abgetötet wird, also
eine abtötende (biozide) Wirkung entfaltet wird, handelt
es sich bei den eingesetzten Desinfektionsmitteln entsprechend
um Biozide.
Als solche unterliegen sie der EU-Biozidverordnung
528/2012 1)2) und sind als Wirkstoffe bzw. Biozidprodukte
seit dem 1. September 2013 genehmigungs- und zulassungspflichtig.
Dabei sieht die Verordnung Zulassungspflichten
nicht nur für fertig konfektioniert bezogene
Desinfektionsmittel vor, sondern auch für vor Ort hergestellte,
sog. in-situ erzeugte Wirkstoffe bzw. deren Vorläufersubstanzen
(sog. Präkursoren). Durch das Inkrafttreten
dieser Verordnung haben sich für das Badewesen
einige gravierende Änderungen für die Bereitstellung auf
dem Markt und die Verwendung von Desinfektionsmitteln
in der EU ergeben, denn u. a. wurden die Definition
eines Biozidprodukts und der Regelungsrahmen des Biozidrechts
in der Form erweitert, dass vormals wenig bis
gar nicht betroffene Desinfektionsmittel und/oder deren
Vorläuferstoffe nun unter den Rahmen der Biozidverordnung
fallen.
DIN 19693 als Vorläufer zur europäischen Norm
Das Inkrafttreten der EU-Biozidverordnung 528/2012
hat alle Branchen, in denen die Desinfektion mit unterschiedlichen
Desinfektionsmitteln, so eben auch Chlor,
zur Anwendung kommen, stark in Aufruhr versetzt, gar in
Bedrängnis gebracht. Jahrzehntelang bewährte Desinfektionsverfahren
und -stoffe wurden und werden
durch sie bezüglich Wirksamkeit sowie Öko- und Humantoxizität
auf den Prüfstand gestellt. So ist auch die Aufbereitung
von Schwimm- und Badebeckenwasser mit
den hier eingesetzten Desinfektionsmitteln Chlor (sowohl
vor Ort erzeugt als auch in fertigen Gebinden geliefert),
Ozon sowie Ozon-Brom betroffen.
Als besondere Herausforderung des zweistufigen Verfahrens
der Wirkstoffgenehmigung und der Biozidproduktzulassung
hat sich bei in-situ erzeugten Produkten