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KAWASAKI NINJA 300 - Kradblatt

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Recht<br />

& Gesetz<br />

s gibt manchmal schon kuriose Sach-<br />

Everhalte, die einen am deutschen<br />

Rechtssystem zweifeln lassen.<br />

Ihr werdet alle schon einmal davon gehört<br />

haben, dass bei einer verdächtigen<br />

Person eine Durchsuchung der Wohnung<br />

angeordnet werden kann, wenn zu vermuten<br />

ist, dass bei der Durchsuchung Be-<br />

weismittel aufgefunden werden. Das<br />

Ganze gilt für Schwerverbrecher einer<br />

Straftat. Also keine Sorge, wer eine saubere<br />

Weste hat, braucht eine Durchsuchung<br />

nicht zu fürchten. Nun stellt euch<br />

aber vor, morgens klingelt die Polizei mit<br />

einem Durchsuchungsbeschluss bei euch<br />

und nimmt dann eure Motorradbekleidung<br />

mit. Ihr würdet sicherlich mit dem<br />

Kopf schütteln und an unserem Rechtssystem<br />

zu zweifeln beginnen, wenn ihr<br />

es bis dahin noch nicht getan habt.<br />

Das Landgericht Tübingen (Beschluss<br />

vom 29.12.2011, Aktenzeichen 1 QS<br />

248/11 OWi) hatte sich jüngst damit zu<br />

befassen, ob eine Durchsuchung auch bei<br />

einer Verkehrsordnungswidrigkeit verhältnismäßig<br />

ist. Eine interessante Frage.<br />

Ein Motorradfahrer war durch eine Verkehrsordnungswidrigkeit<br />

aufgefallen. Da<br />

seine Identifizierung und Überführung<br />

nicht so einfach waren, entschloss sich<br />

das zuständige Gericht, die Wohnung des<br />

Verdächtigen durchsuchen zu lassen.<br />

Man versprach sich davon das Auffinden<br />

von Motorradbekleidung, die den Fahrer<br />

überführen sollte. Allen war vorher klar,<br />

dass allein die Motorradbekleidung kein<br />

Beweismittel für die Fahrereigenschaft<br />

des Verdächtigen ist, d.h. dass er am Tat-<br />

Rechtstipp<br />

„Zu schnell gefahren? Hausdurchsuchung!”<br />

Von Rechtsanwalt Jan Schweers, Bremen<br />

Telefon 04 21 / 696 44 880 - www.janschweers.de<br />

tag auch tatsächlich das Motorrad gefahren<br />

hatte. Die Motorradbekleidung<br />

konnte allenfalls ein Indiz dafür sein, dass<br />

er gefahren war - mehr aber auch nicht.<br />

Dem Motorradfahrer drohte nicht einmal<br />

ein Fahrverbot, da das Motorrad „nur”<br />

mit 39 km/h über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit<br />

gemessen worden war<br />

und der Betroffene zuvor nicht auffällig<br />

geworden war.<br />

Das Landgericht Tübingen hatte über<br />

die Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung<br />

und der anschließenden Beschlagnahme<br />

der Motorradbekleidung zu entscheiden.<br />

Erstaunlicherweise befand es die Maßnahme<br />

für verhältnismäßig. In seiner Begründung<br />

führte das Landgericht aus,<br />

dass eine solche Durchsuchung auch bei<br />

einer Ordnungswidrigkeit verhältnismäßig<br />

sein kann, wenn sie angemessen im<br />

Verhältnis zur Schwere der Tat ist. Dies<br />

bejahte das Landgericht Tübingen damit,<br />

dass eine Geldbuße von 120 Euro bei einer<br />

Geschwindigkeitsüberschreitung von<br />

39 km/h droht und auch 3 Punkte ins<br />

Verkehrszentralregister eingetragen werden.<br />

Auch wenn der Betroffene seine<br />

Fahrerlaubnis nicht aufgrund dieses Vorwurfes<br />

abgeben muss, ist es zumindest<br />

möglich, dass es beim Erreichen eines<br />

bestimmten Punktestandes dazu kommen<br />

könnte. Das Gericht befand die Maß-<br />

20<br />

nahme auch geeignet, um eine Identifizierung<br />

des Fahrers zu ermöglichen, obwohl<br />

allein aufgrund von Motorradbekleidung<br />

noch nicht auf die Person des Fahrers<br />

geschlossen werden kann. Anhand von<br />

Motorradbekleidung kann man schließlich<br />

nicht sagen, wer gefahren ist. Dazu<br />

gehört schon weitaus mehr. Das alles interessierte<br />

das zuständige Gericht jedoch<br />

nicht.<br />

Ein Beschluss, der hoffentlich nicht<br />

von anderen Landgerichten bestätigt<br />

wird. Ein solcher Beschluss kann dazu<br />

führen, dass Straßenverkehrsteilnehmer<br />

zukünftig wie Verbrecher behandelt werden<br />

und unser Rechtssystem aus den Fugen<br />

gerät. Da offensichtlich erheblicher<br />

Respekt vor den wahren Straftätern besteht,<br />

billigt ein solcher Beschluss ein<br />

völlig unverhältnismäßiges Eingreifen gegenüber<br />

Straßenverkehrsteilnehmern.

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