Roth Journal-2017-12
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O<br />
18<br />
Ratgeber Steuern<br />
Das Buchhaltungsbüro<br />
Buchhaltungsbüros werden oft von Inhabern<br />
geführt die, aus welchen Gründen<br />
auch immer, kein Steuerberaterexamen<br />
bestanden haben.<br />
Der Bundesfinanzhof hat sich in seinem<br />
Urteil vom 7.6.<strong>2017</strong> mit der Frage befasst,<br />
ob Buchhaltungsbüros aufgrund der fortschreitenden<br />
Automatisierung zur Erstellung<br />
von Umsatzsteuervoranmeldungen<br />
berechtigt sind.<br />
Dabei ist er zu dem Ergebnis gelangt, dass<br />
die Automatisierung im Rechnungswesen<br />
bisher nicht dazu geführt hat, dass diese<br />
Digitalisierung zu einer Aushöhlung des<br />
Steuerrechts geführt hätte, nur weil sich<br />
das Formular "per Knopfdruck" erstellen<br />
lasse.<br />
Zudem ist zu bedenken, dass Buchhalter<br />
keine Haftpflichtversicherung haben, wie<br />
etwa Steuerberater, Rechtsanwälte oder<br />
Wirtschaftsprüfer. Selbst wenn sie freiwillig<br />
eine abgeschlossen hätten ist es fraglich,<br />
ob diese bei unbefugten Arbeiten<br />
unter Verstoß gegen das Steuerberatungsgesetz<br />
einspringen würde. Haftpflichtversicherungen<br />
stäuben sich in der Regel bei<br />
vorsätzlichen Gesetzesverstößen.<br />
Gerade die Umsatzsteuer ist jedoch ein<br />
Schwerpunkt bei Betriebsprüfungen, zum<br />
Beispiel die Bauunternehmer können ein<br />
Lied davon singen.<br />
Kommt es zu Umsatzsteuernachzahlungen<br />
dann ist es fraglich, ob der andere<br />
Geschäftspartner überhaupt noch greifbar<br />
ist um Rechnungen gegebenenfalls<br />
berichtigen zu können. Ferner übersteigt<br />
eine Umsatzsteuernachzahlung von<br />
19 Prozentpunkten regelmäßig die Marge,<br />
die aus dem jeweiligen Umsatz als Gewinn<br />
überhaupt verblieben ist bzw. wäre.<br />
Letztlich ist noch zu sehen, dass bei der<br />
Erstellung des Jahresabschlusses nicht<br />
jeder einzelne Beleg nochmals überprüft<br />
werden kann; ob denn die Umsatzsteuer<br />
auch korrekt gehandhabt wurde. Umsatzsteuerliche<br />
Fragen sind daher immer im<br />
Rahmen der Erstellung der Buchhaltung<br />
abzuprüfen.<br />
Kennen Sie das<br />
Transparenzregister schon?<br />
Im Zuge des Geldwäschegesetzes (GWG)<br />
sind schon wieder neue Pflichten entstanden.<br />
Offensichtlich wird jede Gesellschaft<br />
als potenzielle Geldwaschmaschine betrachtet.<br />
Denn die Gesellschafterlisten<br />
sind nunmehr elektronisch an das neue<br />
Transparenzregister zu übermitteln.<br />
Sicherlich ist das in erster Linie eine Frage<br />
die die Notare tangiert, diese beurkunden<br />
schließlich GmbH-Anteilsübertragungen.<br />
Gefordert sind allerdings Gesellschaftsformen<br />
die Geschäftsanteile übertragen können<br />
ohne Mitwirkung von Notaren.<br />
Bei Unterlassen der Registermeldung drohen<br />
Strafen bis zu € 100.000,00 wie man<br />
hört. Steuerberater werden wahrscheinlich<br />
hier nicht helfen können, da diese Registermeldung<br />
nicht auf steuerrechtlichen<br />
sondern ein zivilrechtlichen Vorgängen<br />
beruht.<br />
Was bedeutet das für die Wirtschaft?<br />
Neue Jobs, neue Gebühren und neue<br />
Strafen. Alles Kosten die dann wieder auf<br />
die Verbraucher umzulegen sind.<br />
Für Gastronomie und Einzelhandel<br />
Mit dem § 146b AO wird den Finanzbehörden<br />
zum 1.1.2018 die Möglichkeit eingeräumt,<br />
ohne vorherige Ankündigung und<br />
außerhalb einer Betriebsprüfung in Form<br />
einer Sonderkontrolle eine Kassen-Nachschau<br />
durchzuführen.<br />
Im Rahmen der Kassen-Nachschau muss<br />
der Steuerpflichtige dem Prüfer auf Verlangen<br />
Aufzeichnungen, Bücher sowie die<br />
für die Kassenführung erheblichen Organisationsunterlagen<br />
vorlegen.<br />
In diesem Zusammenhang müssen auch<br />
sämtliche Unterlagen, die im Zusammenhang<br />
mit einer elektronischen Kasse stehen<br />
(Systembeschreibung, Programmanleitungen<br />
etc.), vorgelegt werden.<br />
Daneben ist der Prüfer auch zu der Durchführung<br />
eines "Kassensturzes" berechtigt.<br />
Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass<br />
von der Kassen-Nachschau - auch ohne<br />
eine Prüfungsanordnung - zu einer Außenprüfung<br />
übergegangen werden kann. Auf<br />
den Übergang ist jedoch nach § 146b Abs.<br />
3 AO hinzuweisen.<br />
Die vorstehenden Grundsätze müssen<br />
Betriebe mit erheblichen Bargeschäften<br />
dringend ins Kalkül ziehen. Denn das Finanzamt<br />
stuft solche Betriebe als Hochrisikobetriebe<br />
ein.<br />
So eifrig wie der Fiskus an dieser Front<br />
kämpft, so wenig wird gegen offensichtliche<br />
Steuerverschwendung unternommen!<br />
Gerhard Güllich<br />
Hilpoltstein<br />
Dipl.-Kfm.<br />
G e rh ard G ü l l i c h G mb H<br />
Steuerberatungsgesellschaft<br />
hmstraße 9 • 91161 Hilpoltstein<br />
Tel. 0 91 74/ 47 96-0 • Fax 0 91 74/ 47 96-50<br />
Dipl.-Kfm.<br />
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Steuerberater<br />
Fachberater fü r I nternationales Steuerrecht<br />
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