Roth Journal-2017-12
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Ratgeber Recht<br />
Erbrecht: ungeliebte Kinder – verhasste Angehörige:<br />
Was kann der Erblasser tun? Teil 2<br />
Im letzten Artikel hatten wir die erbrechtlichen<br />
Möglichkeiten erörtert, mittels<br />
minimalem Erbteil, Pflichtteilsentzug,<br />
Schenkung zu Lebzeiten, Leibrente und<br />
Pflichtteilsverzichtsvertrag, sowie der Verlagerung<br />
von Vermögen ins Ausland mit<br />
der Folge der Nachlassspaltung eine Minimierung<br />
von Erb- und Pflichtteilsansprüchen<br />
zu erreichen. Mit diesem Artikel<br />
wollen wir auf weitere Möglichkeiten hier<br />
eingehen.<br />
Man kann nicht nur den Pflichtteil mindern,<br />
sondern auch eigene, gesetzliche<br />
Erbansprüche neu verschaffen durch den<br />
Weg der Adoption. Dies gilt nicht nur für<br />
Erblasser, die durch Adoption weiterer<br />
Personen die Menge der Pflichtteilsberechtigten<br />
erhöhen, damit auf der anderen<br />
Seite den jeweiligen Pflichtteilsanspruch<br />
verringern möchten, sondern<br />
auch z. B. in Patchworkfamilien, bei denen<br />
einer oder beide Ehegatten ein Kind<br />
oder Kinder aus anderen Beziehungen mit<br />
in die Ehe bringen. So diese Kinder nicht<br />
adoptiert werden, dann besteht zum neu<br />
hinzugewonnen Elternteil kein verwandtschaftliches<br />
Verhältnis als Abkömmling,<br />
damit weder ein Erb- noch ein Pflichtteilsanspruch.<br />
Hier kann durch die Adoption<br />
geholfen werden. Bei minderjährigen zu<br />
Adoptierenden ist das Rechtsverhältnis<br />
dann so ausgestaltet, als wären es tatsächlich<br />
rechtlich eigene Kinder des Annehmenden.<br />
Die Minderjährigenadoption<br />
geht also rechtlich deutlich weiter, als die<br />
Volljährigenadoption. Für Einzelheiten<br />
in dieser komplexen Materie mit den gesammelten<br />
familienrechtlichen Folgen<br />
bitten wir jedoch um Wahrnehmung eines<br />
Besprechungstermins in unserer Kanzlei,<br />
damit dieses hochkomplexe Thema hinreichend<br />
behandelt werden kann.<br />
Der Pflichtteil lässt sich weiter durch Ausstattung<br />
vermindern. Ausstattungen sind<br />
die bekannte Aussteuer, aber auch die<br />
Hilfe beim Auf- und Ausbau eines Unternehmens.<br />
Diese Ausstattung muss mit<br />
Rücksicht auf die Eheschließung oder für<br />
das Erlangen bzw. Erhalten einer selbstständigen<br />
Lebensstellung getätigt werden.<br />
Die Ausstattung ist rechtlich eben<br />
keine Schenkung, die auch der Schenkungssteuer<br />
unterliegt, sondern eben als<br />
Starthilfeleistung der Eltern für das eigene<br />
Kind in ein eigenes Leben zu sehen. Was<br />
früher der bekannte Leiterwagen voll mit<br />
einem Kleiderschrank, Tisch und Bettwäsche,<br />
Kleidung u.a. war, kann heute eben<br />
eine Wohnungseinrichtung, ein PKW oder<br />
eine Geldsumme für das Unternehmen<br />
sein. Die einzelnen steuerrechtlich zu beachtenden<br />
Regeln müssten im Einzelfall<br />
mit unserer Kanzlei besprochen werden.<br />
Grundsätzlich muss aber die Ausstattung<br />
als elterliche Zuwendung im angemessenen<br />
Verhältnis zum Vermögensstand der<br />
Eltern stehen. Es ist also nicht möglich,<br />
über die Ausstattung dem Kind in unbegrenzter<br />
Höhe Geld, Immobilien oder<br />
sonstige Gegenstände zuzuwenden.<br />
Und für alle Ehepaare gilt, dass schon die<br />
Wahl des ehelichen Güterstandes eine<br />
Möglichkeit ist, Pflichtteile zu reduzieren.<br />
Die Wahl des Güterstandes ist grundsätzlich<br />
frei. Der gesetzliche Güterstand ist der<br />
Güterstand der Zugewinngemeinschaft.<br />
Dieser Güterstand kann allerdings modifiziert<br />
oder in den Güterstand der Gütertrennung<br />
oder Gütergemeinschaft geändert<br />
werden. Bei einer Familie mit zwei<br />
Eltern und zwei Kindern und Gütertrennung<br />
laufen somit Pflichtteile von 1/6 für<br />
die Ehefrau und jeweils 1/6 auch für die<br />
beiden Kinder auf. In der gleichen familiären<br />
Konstellation sind im Güterstand der<br />
Zugewinngemeinschaft der Pflichtteil der<br />
Ehefrau mit eine 1/4, der Kinder jedoch<br />
nur mit je 1/8 fixiert. Beim Güterstand der<br />
Zugewinngemeinschaft hätte der überlebende<br />
Partner auch die Möglichkeit, Zugewinnausgleich<br />
im Todesfall zu fordern<br />
– auch das ist in diesem Güterstand eine<br />
Option.<br />
Wir beraten Sie selbstverständlich in allen<br />
Familien- , Erbrechts- und Steuerlichen<br />
Fragen umfassend.<br />
RA Stephan Baumann<br />
Fachanwalt für Familienrecht<br />
Fachanwaltslg. für Erbrecht