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Roth Journal-2017-12

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8<br />

Ratgeber Recht<br />

Erbrecht: ungeliebte Kinder – verhasste Angehörige:<br />

Was kann der Erblasser tun? Teil 2<br />

Im letzten Artikel hatten wir die erbrechtlichen<br />

Möglichkeiten erörtert, mittels<br />

minimalem Erbteil, Pflichtteilsentzug,<br />

Schenkung zu Lebzeiten, Leibrente und<br />

Pflichtteilsverzichtsvertrag, sowie der Verlagerung<br />

von Vermögen ins Ausland mit<br />

der Folge der Nachlassspaltung eine Minimierung<br />

von Erb- und Pflichtteilsansprüchen<br />

zu erreichen. Mit diesem Artikel<br />

wollen wir auf weitere Möglichkeiten hier<br />

eingehen.<br />

Man kann nicht nur den Pflichtteil mindern,<br />

sondern auch eigene, gesetzliche<br />

Erbansprüche neu verschaffen durch den<br />

Weg der Adoption. Dies gilt nicht nur für<br />

Erblasser, die durch Adoption weiterer<br />

Personen die Menge der Pflichtteilsberechtigten<br />

erhöhen, damit auf der anderen<br />

Seite den jeweiligen Pflichtteilsanspruch<br />

verringern möchten, sondern<br />

auch z. B. in Patchworkfamilien, bei denen<br />

einer oder beide Ehegatten ein Kind<br />

oder Kinder aus anderen Beziehungen mit<br />

in die Ehe bringen. So diese Kinder nicht<br />

adoptiert werden, dann besteht zum neu<br />

hinzugewonnen Elternteil kein verwandtschaftliches<br />

Verhältnis als Abkömmling,<br />

damit weder ein Erb- noch ein Pflichtteilsanspruch.<br />

Hier kann durch die Adoption<br />

geholfen werden. Bei minderjährigen zu<br />

Adoptierenden ist das Rechtsverhältnis<br />

dann so ausgestaltet, als wären es tatsächlich<br />

rechtlich eigene Kinder des Annehmenden.<br />

Die Minderjährigenadoption<br />

geht also rechtlich deutlich weiter, als die<br />

Volljährigenadoption. Für Einzelheiten<br />

in dieser komplexen Materie mit den gesammelten<br />

familienrechtlichen Folgen<br />

bitten wir jedoch um Wahrnehmung eines<br />

Besprechungstermins in unserer Kanzlei,<br />

damit dieses hochkomplexe Thema hinreichend<br />

behandelt werden kann.<br />

Der Pflichtteil lässt sich weiter durch Ausstattung<br />

vermindern. Ausstattungen sind<br />

die bekannte Aussteuer, aber auch die<br />

Hilfe beim Auf- und Ausbau eines Unternehmens.<br />

Diese Ausstattung muss mit<br />

Rücksicht auf die Eheschließung oder für<br />

das Erlangen bzw. Erhalten einer selbstständigen<br />

Lebensstellung getätigt werden.<br />

Die Ausstattung ist rechtlich eben<br />

keine Schenkung, die auch der Schenkungssteuer<br />

unterliegt, sondern eben als<br />

Starthilfeleistung der Eltern für das eigene<br />

Kind in ein eigenes Leben zu sehen. Was<br />

früher der bekannte Leiterwagen voll mit<br />

einem Kleiderschrank, Tisch und Bettwäsche,<br />

Kleidung u.a. war, kann heute eben<br />

eine Wohnungseinrichtung, ein PKW oder<br />

eine Geldsumme für das Unternehmen<br />

sein. Die einzelnen steuerrechtlich zu beachtenden<br />

Regeln müssten im Einzelfall<br />

mit unserer Kanzlei besprochen werden.<br />

Grundsätzlich muss aber die Ausstattung<br />

als elterliche Zuwendung im angemessenen<br />

Verhältnis zum Vermögensstand der<br />

Eltern stehen. Es ist also nicht möglich,<br />

über die Ausstattung dem Kind in unbegrenzter<br />

Höhe Geld, Immobilien oder<br />

sonstige Gegenstände zuzuwenden.<br />

Und für alle Ehepaare gilt, dass schon die<br />

Wahl des ehelichen Güterstandes eine<br />

Möglichkeit ist, Pflichtteile zu reduzieren.<br />

Die Wahl des Güterstandes ist grundsätzlich<br />

frei. Der gesetzliche Güterstand ist der<br />

Güterstand der Zugewinngemeinschaft.<br />

Dieser Güterstand kann allerdings modifiziert<br />

oder in den Güterstand der Gütertrennung<br />

oder Gütergemeinschaft geändert<br />

werden. Bei einer Familie mit zwei<br />

Eltern und zwei Kindern und Gütertrennung<br />

laufen somit Pflichtteile von 1/6 für<br />

die Ehefrau und jeweils 1/6 auch für die<br />

beiden Kinder auf. In der gleichen familiären<br />

Konstellation sind im Güterstand der<br />

Zugewinngemeinschaft der Pflichtteil der<br />

Ehefrau mit eine 1/4, der Kinder jedoch<br />

nur mit je 1/8 fixiert. Beim Güterstand der<br />

Zugewinngemeinschaft hätte der überlebende<br />

Partner auch die Möglichkeit, Zugewinnausgleich<br />

im Todesfall zu fordern<br />

– auch das ist in diesem Güterstand eine<br />

Option.<br />

Wir beraten Sie selbstverständlich in allen<br />

Familien- , Erbrechts- und Steuerlichen<br />

Fragen umfassend.<br />

RA Stephan Baumann<br />

Fachanwalt für Familienrecht<br />

Fachanwaltslg. für Erbrecht

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