Germany Yearbook - 2008_ocr
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23 Finanzen und Steuern<br />
Definitionen<br />
Finanzen<br />
Ausgaben/Einnahmen der laufenden Rechnung: Summe aller Ausgaben und Einnahmen,<br />
die im Rahmen des Verwaltungsvollzugs sowie des Betriebs von Einrichtungen<br />
und Anstalten meistens regelmäßig anfallen und nicht vermögenswirksam sind<br />
(Personalausgaben, laufender Sachaufwand, Zinsausgaben und -einnahmen, Zuweisungen<br />
und Zuschüsse für laufende Zwecke, Gebühreneinnahmen, Steuern), bereinigt<br />
um Zahlungen von gleicher Ebene.<br />
Ausgaben/Einnahmen der Kapitalrechnung: Summe aller Ausgaben und Einnahmen,<br />
die eine Vermögensveränderung herbeiführen oder der Finanzierung von Investitionen<br />
anderer Träger dienen und keine besonderen Finanzierungsvorgänge darstellen<br />
(Baumaßnahmen, Erwerb und Veräußerung von Sachvermögen, Zuweisungen und Zuschüsse<br />
für Investitionen, sonstige Vermögensübertragungen, Darlehensgewährungen<br />
und -rückflüsse), bereinigt um Zahlungen von gleicher Ebene.<br />
Bereinigte Ausgaben/Einnahmen: Summe der Ausgaben/Einnahmen der laufenden<br />
Rechnung und der Kapitalrechnung.<br />
Besondere Finanzierungsvorgänge: Hierbei handelt es sich um periodenübergreifende<br />
Transaktionen zum Ausgleich der zwischen Einnahmen und Ausgaben einer Periode<br />
verbleibenden Lücke. Im Einzelnen zählen hierzu folgende Transaktionen auf der<br />
Ausgaben- bzw. Einnahmenseite:<br />
Ausgaben<br />
– Schuldentilgung am Kreditmarkt (an die Sozialversicherung, an öffentliche Unternehmen<br />
und Ausland für Ausgleichsforderungen, an sonstigen inländischen<br />
Kreditmarkt),<br />
– Rückzahlung innerer Darlehen,<br />
– Deckung von Vorjahresfehlbeträgen,<br />
Einnahmen<br />
– Schuldenaufnahme am Kreditmarkt (von der Sozialversicherung, an sonstigen<br />
Kreditmarkt)<br />
– Aufnahme innerer Darlehen,<br />
– Entnahmen aus Rücklagen,<br />
– Überschüsse aus Vorjahren,<br />
– Münzeinnahmen.<br />
Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anlagenachweis: Ausgewählte Angaben aus den<br />
Jahresabschlüssen der öffentlichen Fonds, Einrichtungen und Unternehmen. Inhaltlich<br />
entsprechen diese Positionen der Mindestgliederung, die durch HGB, Eigenbetriebsrecht<br />
und weitere spezialrechtliche Vorschriften (z. B. Krankenhausbuchführungsverordnung)<br />
vorgegeben ist.<br />
Eigenbetriebe u. Ä.: Kommunale Eigenbetriebe, Landesbetriebe und Bundesbetriebe<br />
sind rechtlich unselbstständige, aber organisatorisch und vermögensmäßig verselbstständigte<br />
Teile des öffentlichen Haushalts, die über ein eigenes Rechnungswesen<br />
verfügen. Nur das jährliche Endergebnis erscheint im öffentlichen Haushalt (=Nettobetrieb);<br />
im Gegensatz dazu der Bruttobetrieb (=Regiebetrieb), dessen gesamte<br />
Einnahmen/Ausgaben noch im öffentlichen Haushalt enthalten sind.<br />
Die Eventualverbindlichkeiten (Bürgschaften, Gewährleistungen) der öffentlichen Haushalte<br />
enthalten lediglich die übernommenen Haftungssummen; obligatorisch kraft<br />
Gesetz übertragene Bürgschaften bleiben unberücksichtigt.<br />
Zu den Extrahaushalten zählen beim Bund: ERP-Sondervermögen, Bundeseisenbahnvermögen,<br />
Erblastentilgungsfonds, Entschädigungsfonds, Versorgungsrücklage sowie<br />
ab 2007 Bundes-Pensions-Service für Post- und Telekommunikation e. V. (BPS-PT). Die<br />
Extrahaushalte der Länder umfassen ausgegliederte Hochschulen mit eigenem Rechnungswesen,<br />
aus den öffentlichen Haushalten ausgegliederte Statistische Ämter der<br />
Länder und Landesbetriebe für Straßenbau/-wesen bzw. für Verkehr. Die Extrahaushalte<br />
der Gemeinden und Gemeindeverbände in der Schuldenstatistik setzen sich aus den<br />
kommunalen Zweckverbänden zusammen.<br />
Finanzierungssaldo: Saldo der bereinigten Ausgaben und Einnahmen zuzüglich bzw.<br />
abzüglich des Saldos haushaltstechnischer Verrechnungen. Das in den Volkswirtschaftlichen<br />
Gesamtrechnungen nachgewiesene Staatsdefizit weicht vom Finanzierungssaldo<br />
der öffentlichen Haushalte ab, weil es nach anderen, international vergleichbaren<br />
Konzepten ermittelt wird.<br />
Haushaltstechnische Verrechnungen sind interne Verrechnungen in den öffentlichen<br />
Haushalten, die für die finanzstatistische Darstellung zur Vermeidung von Doppelzählungen<br />
eliminiert werden.<br />
Unter innere Darlehen (innerer Verschuldung) ist die vorübergehende Inanspruchnahme<br />
von Rücklagemitteln zu verstehen, die für einen anderen Zweck angesammelt waren.<br />
Kassenverstärkungskredite sind kurzfristige Verbindlichkeiten, die zur Überbrückung<br />
vorübergehender Kassenanspannungen dienen.<br />
Kreditmarktschulden im engeren Sinne sind alle bei inländischen Kreditinstituten,<br />
Individualversicherungen, Bausparkassen, der Sozialversicherung sowie im Ausland<br />
direkt aufgenommenen Darlehen und die Wertpapierschulden wie Anleihen, Bundesschatzbriefe,<br />
Schatzanweisungen und Kassenobligationen, die zur Finanzierung von<br />
nicht durch eigene Einnahmen des Haushalts gedeckten Ausgaben dienen.<br />
Die Kreditmarktschulden im weiteren Sinne beziehen auch die Ausgleichsforderungen<br />
mit ein, die im Zuge der Währungsreform 1948 den Banken, Bausparkassen und<br />
Versicherungsunternehmen gegenüber den öffentlichen Haushalten eingeräumt wurden<br />
und seit 1956 von Bund und Ländern regelmäßig zu festen Sätzen getilgt werden.<br />
Für die Darstellung einzelner Aufgabenbereiche (Tabellen 23.1.2, 23.4.2 und 23.4.5)<br />
werden die Nettoausgaben ausgewiesen. Sie zeigen die aus eigenen Einnahmequellen<br />
der jeweiligen Haushaltsebene finanzierten Ausgaben (Finanzierungs- oder Belastungsprinzip).<br />
Nettokreditaufnahme: Saldo aus Schuldenaufnahme abzüglich Schuldentilgung am<br />
Kreditmarkt (siehe auch besondere Finanzierungsvorgänge).<br />
Öffentliche Fonds, Einrichtungen und Unternehmen sind Einheiten, deren Träger/Eigner<br />
die öffentliche Hand ist oder an denen die öffentliche Hand mit mehr als 50% des<br />
Nennkapitals oder des Stimmrechts – unmittelbar oder mittelbar – beteiligt ist. Sie<br />
werden mit eigenem Rechnungswesen außerhalb der öffentlichen Kernhaushalte geführt<br />
und sind oft durch Auslagerung von Aufgaben aus den Haushalten von Bund, Ländern<br />
und Gemeinden/Gemeindeverbänden entstanden.<br />
Zu den öffentlichen Haushalten zählen in den vierteljährlichen Kassenergebnissen seit<br />
2006 der Bund, die Extrahaushalte des Bundes, die Finanzanteile der Europäischen<br />
Union (EU-Anteile), die Länder einschl. der Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg,<br />
die Extrahaushalte der Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände und die<br />
Sozialversicherung (Sozialversicherungsträger und Bundesagentur für Arbeit).<br />
In den Rechnungsergebnissen des öffentlichen Gesamthaushalts zählen hierzu der<br />
Bund und seine Sondervermögen (siehe dort), die Finanzanteile der Europäischen Union<br />
(EU-Anteile), die Länder einschließlich der Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg<br />
und ihre Sondervermögen, die Gemeinden und Gemeindeverbände, die Zweckverbände<br />
und die Sozialversicherung (Sozialversicherungsträger und Bundesagentur für Arbeit).<br />
In der Schuldenstatistik umfasst der öffentliche Gesamthaushalt seit 2006 neben den<br />
Kernhaushalten des Bundes, der Länder und der Gemeinden und Gemeindeverbände<br />
auch ihre jeweiligen Extrahaushalte.<br />
Rechtsformen: Die bei öffentlichen Fonds, Einrichtungen und Unternehmen am<br />
häufigsten vorkommenden Rechtsformen des öffentlichen Rechts sind der Eigenbetrieb<br />
und die Anstalt des öffentlichen Rechts. Von den Rechtsformen des Privatrechts<br />
kommen aufgrund der vorgeschriebenen Haftungsbeschränkungen praktisch nur die AG,<br />
GmbH oder GmbH & Co KG in Betracht.<br />
Zu den Sondervermögen des Bundes gehören ERP-Sondervermögen, Bundeseisenbahnvermögen,<br />
Erblastentilgungsfonds, Entschädigungsfonds, Versorgungsrücklage sowie<br />
Fonds »Aufbauhilfe«; bis einschließlich 2000 Ausgleichsfonds »Steinkohle«, bis 2004<br />
der Lastenausgleichsfonds und der Fonds »Deutsche Einheit«.<br />
Zweckverband: Zusammenschluss von Gemeinden/Gemeindeverbänden zur gemeinsamen<br />
Erfüllung bestimmter kommunaler Aufgaben. Kann seinerseits als Träger z. B.<br />
eines Eigenbetriebs auftreten. Seit 2006 werden in der Schuldenstatistik von allen<br />
Ländern nur noch die kameral buchenden Zweckverbände nachgewiesen.<br />
Personal<br />
Arbeitnehmer: In einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis Beschäftigte. Hierunter<br />
fallen Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter sowie Dienstordnungsangestellte (siehe<br />
auch Fußnote 3 in Tabelle 23.7.2). Arbeitnehmer in Ausbildung und mit Zeitvertrag sind<br />
jeweils enthalten. Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie geringfügig<br />
Beschäftigte sind bei den Arbeitnehmern nicht enthalten.<br />
Beamte/Beamtinnen: Bedienstete, die durch eine Ernennungsurkunde in das Beamtenverhältnis<br />
berufen worden sind, einschl. der Beamten/Beamtinnen in Ausbildung und<br />
der Bezieher/Bezieherinnen von Amtsgehalt.<br />
Empfänger/Empfängerinnen von Ruhegehalt: Pensionierte Beamte/Beamtinnen,<br />
Richter/Richterinnen und Berufssoldaten/-soldatinnen.<br />
Die öffentlichen Arbeitgeber umfassen den öffentlichen Dienst und die rechtlich<br />
selbstständigen Einrichtungen in privater Rechtsform mit überwiegend öffentlicher<br />
Beteiligung.<br />
Zum öffentlichen Dienst gehören im Bereich des unmittelbaren öffentlichen Dienstes<br />
der Bund, die Länder, die Gemeinden/Gemeindeverbände, die Zweckverbände und das<br />
Bundeseisenbahnvermögen. Aus Sicht des Versorgungssystems fallen zusätzlich die<br />
vom Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e. V. betreuten Versorgungsempfänger/-empfängerinnen<br />
in den Bereich des unmittelbaren öffentlichen<br />
Dienstes. Der mittelbare öffentliche Dienst umfasst die Bundesagentur für Arbeit, die<br />
Deutsche Bundesbank, die Sozialversicherungsträger und die rechtlich selbstständigen<br />
Einrichtungen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform. Die rechtlich selbstständigen Organisationen<br />
ohne Erwerbszweck für Wissenschaft, Forschung und Entwicklung mit überwiegend<br />
öffentlicher Finanzierung werden im Rahmen der Forschungsstatistik nachgewiesen<br />
(siehe hierzu auch im Kapitel »Bildung und Wissenschaft«).<br />
Zum Personal im öffentlichen Dienst zählen Beamte/Beamtinnen, Richter/Richterinnen,<br />
Soldaten/Soldatinnen, Angestellte und Arbeiter/Arbeiterinnen. Nicht enthalten sind<br />
Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch <strong>2008</strong> 565