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23 Finanzen und Steuern<br />

Definitionen<br />

Finanzen<br />

Ausgaben/Einnahmen der laufenden Rechnung: Summe aller Ausgaben und Einnahmen,<br />

die im Rahmen des Verwaltungsvollzugs sowie des Betriebs von Einrichtungen<br />

und Anstalten meistens regelmäßig anfallen und nicht vermögenswirksam sind<br />

(Personalausgaben, laufender Sachaufwand, Zinsausgaben und -einnahmen, Zuweisungen<br />

und Zuschüsse für laufende Zwecke, Gebühreneinnahmen, Steuern), bereinigt<br />

um Zahlungen von gleicher Ebene.<br />

Ausgaben/Einnahmen der Kapitalrechnung: Summe aller Ausgaben und Einnahmen,<br />

die eine Vermögensveränderung herbeiführen oder der Finanzierung von Investitionen<br />

anderer Träger dienen und keine besonderen Finanzierungsvorgänge darstellen<br />

(Baumaßnahmen, Erwerb und Veräußerung von Sachvermögen, Zuweisungen und Zuschüsse<br />

für Investitionen, sonstige Vermögensübertragungen, Darlehensgewährungen<br />

und -rückflüsse), bereinigt um Zahlungen von gleicher Ebene.<br />

Bereinigte Ausgaben/Einnahmen: Summe der Ausgaben/Einnahmen der laufenden<br />

Rechnung und der Kapitalrechnung.<br />

Besondere Finanzierungsvorgänge: Hierbei handelt es sich um periodenübergreifende<br />

Transaktionen zum Ausgleich der zwischen Einnahmen und Ausgaben einer Periode<br />

verbleibenden Lücke. Im Einzelnen zählen hierzu folgende Transaktionen auf der<br />

Ausgaben- bzw. Einnahmenseite:<br />

Ausgaben<br />

– Schuldentilgung am Kreditmarkt (an die Sozialversicherung, an öffentliche Unternehmen<br />

und Ausland für Ausgleichsforderungen, an sonstigen inländischen<br />

Kreditmarkt),<br />

– Rückzahlung innerer Darlehen,<br />

– Deckung von Vorjahresfehlbeträgen,<br />

Einnahmen<br />

– Schuldenaufnahme am Kreditmarkt (von der Sozialversicherung, an sonstigen<br />

Kreditmarkt)<br />

– Aufnahme innerer Darlehen,<br />

– Entnahmen aus Rücklagen,<br />

– Überschüsse aus Vorjahren,<br />

– Münzeinnahmen.<br />

Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anlagenachweis: Ausgewählte Angaben aus den<br />

Jahresabschlüssen der öffentlichen Fonds, Einrichtungen und Unternehmen. Inhaltlich<br />

entsprechen diese Positionen der Mindestgliederung, die durch HGB, Eigenbetriebsrecht<br />

und weitere spezialrechtliche Vorschriften (z. B. Krankenhausbuchführungsverordnung)<br />

vorgegeben ist.<br />

Eigenbetriebe u. Ä.: Kommunale Eigenbetriebe, Landesbetriebe und Bundesbetriebe<br />

sind rechtlich unselbstständige, aber organisatorisch und vermögensmäßig verselbstständigte<br />

Teile des öffentlichen Haushalts, die über ein eigenes Rechnungswesen<br />

verfügen. Nur das jährliche Endergebnis erscheint im öffentlichen Haushalt (=Nettobetrieb);<br />

im Gegensatz dazu der Bruttobetrieb (=Regiebetrieb), dessen gesamte<br />

Einnahmen/Ausgaben noch im öffentlichen Haushalt enthalten sind.<br />

Die Eventualverbindlichkeiten (Bürgschaften, Gewährleistungen) der öffentlichen Haushalte<br />

enthalten lediglich die übernommenen Haftungssummen; obligatorisch kraft<br />

Gesetz übertragene Bürgschaften bleiben unberücksichtigt.<br />

Zu den Extrahaushalten zählen beim Bund: ERP-Sondervermögen, Bundeseisenbahnvermögen,<br />

Erblastentilgungsfonds, Entschädigungsfonds, Versorgungsrücklage sowie<br />

ab 2007 Bundes-Pensions-Service für Post- und Telekommunikation e. V. (BPS-PT). Die<br />

Extrahaushalte der Länder umfassen ausgegliederte Hochschulen mit eigenem Rechnungswesen,<br />

aus den öffentlichen Haushalten ausgegliederte Statistische Ämter der<br />

Länder und Landesbetriebe für Straßenbau/-wesen bzw. für Verkehr. Die Extrahaushalte<br />

der Gemeinden und Gemeindeverbände in der Schuldenstatistik setzen sich aus den<br />

kommunalen Zweckverbänden zusammen.<br />

Finanzierungssaldo: Saldo der bereinigten Ausgaben und Einnahmen zuzüglich bzw.<br />

abzüglich des Saldos haushaltstechnischer Verrechnungen. Das in den Volkswirtschaftlichen<br />

Gesamtrechnungen nachgewiesene Staatsdefizit weicht vom Finanzierungssaldo<br />

der öffentlichen Haushalte ab, weil es nach anderen, international vergleichbaren<br />

Konzepten ermittelt wird.<br />

Haushaltstechnische Verrechnungen sind interne Verrechnungen in den öffentlichen<br />

Haushalten, die für die finanzstatistische Darstellung zur Vermeidung von Doppelzählungen<br />

eliminiert werden.<br />

Unter innere Darlehen (innerer Verschuldung) ist die vorübergehende Inanspruchnahme<br />

von Rücklagemitteln zu verstehen, die für einen anderen Zweck angesammelt waren.<br />

Kassenverstärkungskredite sind kurzfristige Verbindlichkeiten, die zur Überbrückung<br />

vorübergehender Kassenanspannungen dienen.<br />

Kreditmarktschulden im engeren Sinne sind alle bei inländischen Kreditinstituten,<br />

Individualversicherungen, Bausparkassen, der Sozialversicherung sowie im Ausland<br />

direkt aufgenommenen Darlehen und die Wertpapierschulden wie Anleihen, Bundesschatzbriefe,<br />

Schatzanweisungen und Kassenobligationen, die zur Finanzierung von<br />

nicht durch eigene Einnahmen des Haushalts gedeckten Ausgaben dienen.<br />

Die Kreditmarktschulden im weiteren Sinne beziehen auch die Ausgleichsforderungen<br />

mit ein, die im Zuge der Währungsreform 1948 den Banken, Bausparkassen und<br />

Versicherungsunternehmen gegenüber den öffentlichen Haushalten eingeräumt wurden<br />

und seit 1956 von Bund und Ländern regelmäßig zu festen Sätzen getilgt werden.<br />

Für die Darstellung einzelner Aufgabenbereiche (Tabellen 23.1.2, 23.4.2 und 23.4.5)<br />

werden die Nettoausgaben ausgewiesen. Sie zeigen die aus eigenen Einnahmequellen<br />

der jeweiligen Haushaltsebene finanzierten Ausgaben (Finanzierungs- oder Belastungsprinzip).<br />

Nettokreditaufnahme: Saldo aus Schuldenaufnahme abzüglich Schuldentilgung am<br />

Kreditmarkt (siehe auch besondere Finanzierungsvorgänge).<br />

Öffentliche Fonds, Einrichtungen und Unternehmen sind Einheiten, deren Träger/Eigner<br />

die öffentliche Hand ist oder an denen die öffentliche Hand mit mehr als 50% des<br />

Nennkapitals oder des Stimmrechts – unmittelbar oder mittelbar – beteiligt ist. Sie<br />

werden mit eigenem Rechnungswesen außerhalb der öffentlichen Kernhaushalte geführt<br />

und sind oft durch Auslagerung von Aufgaben aus den Haushalten von Bund, Ländern<br />

und Gemeinden/Gemeindeverbänden entstanden.<br />

Zu den öffentlichen Haushalten zählen in den vierteljährlichen Kassenergebnissen seit<br />

2006 der Bund, die Extrahaushalte des Bundes, die Finanzanteile der Europäischen<br />

Union (EU-Anteile), die Länder einschl. der Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg,<br />

die Extrahaushalte der Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände und die<br />

Sozialversicherung (Sozialversicherungsträger und Bundesagentur für Arbeit).<br />

In den Rechnungsergebnissen des öffentlichen Gesamthaushalts zählen hierzu der<br />

Bund und seine Sondervermögen (siehe dort), die Finanzanteile der Europäischen Union<br />

(EU-Anteile), die Länder einschließlich der Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg<br />

und ihre Sondervermögen, die Gemeinden und Gemeindeverbände, die Zweckverbände<br />

und die Sozialversicherung (Sozialversicherungsträger und Bundesagentur für Arbeit).<br />

In der Schuldenstatistik umfasst der öffentliche Gesamthaushalt seit 2006 neben den<br />

Kernhaushalten des Bundes, der Länder und der Gemeinden und Gemeindeverbände<br />

auch ihre jeweiligen Extrahaushalte.<br />

Rechtsformen: Die bei öffentlichen Fonds, Einrichtungen und Unternehmen am<br />

häufigsten vorkommenden Rechtsformen des öffentlichen Rechts sind der Eigenbetrieb<br />

und die Anstalt des öffentlichen Rechts. Von den Rechtsformen des Privatrechts<br />

kommen aufgrund der vorgeschriebenen Haftungsbeschränkungen praktisch nur die AG,<br />

GmbH oder GmbH & Co KG in Betracht.<br />

Zu den Sondervermögen des Bundes gehören ERP-Sondervermögen, Bundeseisenbahnvermögen,<br />

Erblastentilgungsfonds, Entschädigungsfonds, Versorgungsrücklage sowie<br />

Fonds »Aufbauhilfe«; bis einschließlich 2000 Ausgleichsfonds »Steinkohle«, bis 2004<br />

der Lastenausgleichsfonds und der Fonds »Deutsche Einheit«.<br />

Zweckverband: Zusammenschluss von Gemeinden/Gemeindeverbänden zur gemeinsamen<br />

Erfüllung bestimmter kommunaler Aufgaben. Kann seinerseits als Träger z. B.<br />

eines Eigenbetriebs auftreten. Seit 2006 werden in der Schuldenstatistik von allen<br />

Ländern nur noch die kameral buchenden Zweckverbände nachgewiesen.<br />

Personal<br />

Arbeitnehmer: In einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis Beschäftigte. Hierunter<br />

fallen Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter sowie Dienstordnungsangestellte (siehe<br />

auch Fußnote 3 in Tabelle 23.7.2). Arbeitnehmer in Ausbildung und mit Zeitvertrag sind<br />

jeweils enthalten. Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie geringfügig<br />

Beschäftigte sind bei den Arbeitnehmern nicht enthalten.<br />

Beamte/Beamtinnen: Bedienstete, die durch eine Ernennungsurkunde in das Beamtenverhältnis<br />

berufen worden sind, einschl. der Beamten/Beamtinnen in Ausbildung und<br />

der Bezieher/Bezieherinnen von Amtsgehalt.<br />

Empfänger/Empfängerinnen von Ruhegehalt: Pensionierte Beamte/Beamtinnen,<br />

Richter/Richterinnen und Berufssoldaten/-soldatinnen.<br />

Die öffentlichen Arbeitgeber umfassen den öffentlichen Dienst und die rechtlich<br />

selbstständigen Einrichtungen in privater Rechtsform mit überwiegend öffentlicher<br />

Beteiligung.<br />

Zum öffentlichen Dienst gehören im Bereich des unmittelbaren öffentlichen Dienstes<br />

der Bund, die Länder, die Gemeinden/Gemeindeverbände, die Zweckverbände und das<br />

Bundeseisenbahnvermögen. Aus Sicht des Versorgungssystems fallen zusätzlich die<br />

vom Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e. V. betreuten Versorgungsempfänger/-empfängerinnen<br />

in den Bereich des unmittelbaren öffentlichen<br />

Dienstes. Der mittelbare öffentliche Dienst umfasst die Bundesagentur für Arbeit, die<br />

Deutsche Bundesbank, die Sozialversicherungsträger und die rechtlich selbstständigen<br />

Einrichtungen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform. Die rechtlich selbstständigen Organisationen<br />

ohne Erwerbszweck für Wissenschaft, Forschung und Entwicklung mit überwiegend<br />

öffentlicher Finanzierung werden im Rahmen der Forschungsstatistik nachgewiesen<br />

(siehe hierzu auch im Kapitel »Bildung und Wissenschaft«).<br />

Zum Personal im öffentlichen Dienst zählen Beamte/Beamtinnen, Richter/Richterinnen,<br />

Soldaten/Soldatinnen, Angestellte und Arbeiter/Arbeiterinnen. Nicht enthalten sind<br />

Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch <strong>2008</strong> 565

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