WÜNSCHE UND FORDERUNGEN DER WIRTSCHAFT AN DIE POLITIK| w.news 01.2018
01.2018 | Wirtschaftsmagazin der IHK Heilbronn-Franken. Themen: Wünsche und Forderungen der Wirtschaft an die Politik • Advertorial B4B Themenmagazin
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Recht + Rat<br />
© ccvision.de<br />
Für die Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses<br />
sind die Umstände im Zeitpunkt des Vertragsschlusses<br />
maßgebend.<br />
Das hat das Bundesarbeitsgericht im Fall eines Junior-Referenten<br />
für Recruitment/Ressourcing bei einem Telekommunikationsunternehmen<br />
entschieden, der als Elternzeitvertretung<br />
für eine Stammkraft befristet eingestellt worden<br />
war. Während der Beschäftigungszeit wurden Arbeitsplätze<br />
verlagert und neu zugeschnitten, wovon auch der befristet<br />
eingestellte Arbeitnehmer betroffen war. Nach Fristablauf<br />
machte er geltend, sein Arbeitsverhältnis sei aufgrund der<br />
eingetretenen Veränderung entfristet worden. In seiner Begründung<br />
weist das Gericht darauf hin, dass in den Informationsschreiben<br />
über die Versetzung keine Vertragsänderung<br />
zu sehen sei, da eine entsprechende Willenserklärung<br />
des Arbeitgebers nicht vorliege. Die vereinbarte Befristung<br />
sei wirksam, sie sei durch den Sachgrund der Elternzeitvertretung<br />
(vgl. Paragraf 14 Abs. 1 TzBfG, Paragraf 21 Abs. 1<br />
BEEG) gerechtfertigt. Der Wirksamkeit der Befristung stehe<br />
nicht entgegen, dass dem Arbeitnehmer später eine andere,<br />
niedriger vergütete Tätigkeit zugewiesen worden sei.<br />
Die Wirksamkeit einer Befristung beurteile sich nach den<br />
Umständen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Spätere<br />
Änderungen seien grundsätzlich unerheblich für die Wirksamkeit<br />
der Befristung (Bs).<br />
(Urteil des Bundesarbeitsgerichts – BAG – vom 17. Mai 2017; Az.: 7 AZR<br />
301/15)<br />
Falsche Arbeitszeitdokumentation rechtfertigt Kündigung<br />
Wenn ein Arbeitnehmer bei der Dokumentation seiner<br />
elektronischen Zeiterfassung vorsätzlich falsche Angaben<br />
macht, rechtfertigt das eine außerordentliche Kündigung.<br />
Das hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz im Fall<br />
eines Filialleiters einer Bank entschieden, der sich während<br />
der Arbeitszeit in der Stadt ein neues Mobiltelefon<br />
besorgen wollte, ohne sich dabei im Zeiterfassungssystem<br />
abzumelden. Der Arbeitgeber sprach daraufhin eine<br />
außerordentliche Kündigung aus. In seiner Begründung<br />
weist das Gericht darauf hin, dass ein vorsätzlicher Verstoß<br />
gegen die Verpflichtung, die vom Arbeitgeber schwer zu<br />
kontrollierende Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, einen<br />
wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung<br />
darstellen könne. Denn der Arbeitgeber müsse sich darauf<br />
verlassen können, dass Arbeitnehmer mit Gleitzeitmodell<br />
ihre Arbeitszeit korrekt dokumentierten. Vorliegend habe<br />
der Arbeitnehmer den Arbeitsplatz verlassen, um ein Mobiltelefon<br />
zu erwerben.<br />
Kein Dienstgeschäft<br />
Es habe sich dabei um eine private Angelegenheit gehandelt,<br />
denn ein Dienst-Mobiltelefon habe ihm nicht zur Verfügung<br />
gestanden. Sofern er angenommen habe, die Besorgung<br />
eines privaten Telefons stelle wegen dessen Nutzung<br />
auch im Rahmen seiner Tätigkeit als Kundenberater eine<br />
dienstliche Angelegenheit dar, sei ein solcher Irrtum nicht<br />
unvermeidbar. Denn er habe problemlos erkennen können,<br />
dass der Erwerb eines privaten Mobiltelefons nicht als<br />
Dienstgeschäft zu qualifizieren sei. Da eine einschlägige<br />
Abmahnung bereits vorausgegangen sei, könne die Frage,<br />
inwieweit eine Abmahnung aufgrund der Schwere des<br />
Fehlverhaltens entbehrlich sei, offenbleiben.<br />
Die ausgesprochene Kündigung sei wirksam. (Bs)<br />
(Urteil des Landesarbeitsgerichts – LAG – Rheinland-Pfalz vom 26. April<br />
2017; Az.: 4 Sa 372/16)<br />
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