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WÜNSCHE UND FORDERUNGEN DER WIRTSCHAFT AN DIE POLITIK| w.news 01.2018

01.2018 | Wirtschaftsmagazin der IHK Heilbronn-Franken. Themen: Wünsche und Forderungen der Wirtschaft an die Politik • Advertorial B4B Themenmagazin

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Recht + Rat<br />

© ccvision.de<br />

Für die Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses<br />

sind die Umstände im Zeitpunkt des Vertragsschlusses<br />

maßgebend.<br />

Das hat das Bundesarbeitsgericht im Fall eines Junior-Referenten<br />

für Recruitment/Ressourcing bei einem Telekommunikationsunternehmen<br />

entschieden, der als Elternzeitvertretung<br />

für eine Stammkraft befristet eingestellt worden<br />

war. Während der Beschäftigungszeit wurden Arbeitsplätze<br />

verlagert und neu zugeschnitten, wovon auch der befristet<br />

eingestellte Arbeitnehmer betroffen war. Nach Fristablauf<br />

machte er geltend, sein Arbeitsverhältnis sei aufgrund der<br />

eingetretenen Veränderung entfristet worden. In seiner Begründung<br />

weist das Gericht darauf hin, dass in den Informationsschreiben<br />

über die Versetzung keine Vertragsänderung<br />

zu sehen sei, da eine entsprechende Willenserklärung<br />

des Arbeitgebers nicht vorliege. Die vereinbarte Befristung<br />

sei wirksam, sie sei durch den Sachgrund der Elternzeitvertretung<br />

(vgl. Paragraf 14 Abs. 1 TzBfG, Paragraf 21 Abs. 1<br />

BEEG) gerechtfertigt. Der Wirksamkeit der Befristung stehe<br />

nicht entgegen, dass dem Arbeitnehmer später eine andere,<br />

niedriger vergütete Tätigkeit zugewiesen worden sei.<br />

Die Wirksamkeit einer Befristung beurteile sich nach den<br />

Umständen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Spätere<br />

Änderungen seien grundsätzlich unerheblich für die Wirksamkeit<br />

der Befristung (Bs).<br />

(Urteil des Bundesarbeitsgerichts – BAG – vom 17. Mai 2017; Az.: 7 AZR<br />

301/15)<br />

Falsche Arbeitszeitdokumentation rechtfertigt Kündigung<br />

Wenn ein Arbeitnehmer bei der Dokumentation seiner<br />

elektronischen Zeiterfassung vorsätzlich falsche Angaben<br />

macht, rechtfertigt das eine außerordentliche Kündigung.<br />

Das hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz im Fall<br />

eines Filialleiters einer Bank entschieden, der sich während<br />

der Arbeitszeit in der Stadt ein neues Mobiltelefon<br />

besorgen wollte, ohne sich dabei im Zeiterfassungssystem<br />

abzumelden. Der Arbeitgeber sprach daraufhin eine<br />

außerordentliche Kündigung aus. In seiner Begründung<br />

weist das Gericht darauf hin, dass ein vorsätzlicher Verstoß<br />

gegen die Verpflichtung, die vom Arbeitgeber schwer zu<br />

kontrollierende Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, einen<br />

wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung<br />

darstellen könne. Denn der Arbeitgeber müsse sich darauf<br />

verlassen können, dass Arbeitnehmer mit Gleitzeitmodell<br />

ihre Arbeitszeit korrekt dokumentierten. Vorliegend habe<br />

der Arbeitnehmer den Arbeitsplatz verlassen, um ein Mobiltelefon<br />

zu erwerben.<br />

Kein Dienstgeschäft<br />

Es habe sich dabei um eine private Angelegenheit gehandelt,<br />

denn ein Dienst-Mobiltelefon habe ihm nicht zur Verfügung<br />

gestanden. Sofern er angenommen habe, die Besorgung<br />

eines privaten Telefons stelle wegen dessen Nutzung<br />

auch im Rahmen seiner Tätigkeit als Kundenberater eine<br />

dienstliche Angelegenheit dar, sei ein solcher Irrtum nicht<br />

unvermeidbar. Denn er habe problemlos erkennen können,<br />

dass der Erwerb eines privaten Mobiltelefons nicht als<br />

Dienstgeschäft zu qualifizieren sei. Da eine einschlägige<br />

Abmahnung bereits vorausgegangen sei, könne die Frage,<br />

inwieweit eine Abmahnung aufgrund der Schwere des<br />

Fehlverhaltens entbehrlich sei, offenbleiben.<br />

Die ausgesprochene Kündigung sei wirksam. (Bs)<br />

(Urteil des Landesarbeitsgerichts – LAG – Rheinland-Pfalz vom 26. April<br />

2017; Az.: 4 Sa 372/16)<br />

www.heilbronn.ihk.de ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 41 ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- J<strong>AN</strong>UAR 2018

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