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Aktuelle Regeln und Anwendungen des Haushaltswesens in den ...

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2.1.1 Gegenstand der Veranschlagung (§§ 1 bis 3 VRV)<br />

Zu veranschlagen s<strong>in</strong>d alle E<strong>in</strong>nahmen <strong>und</strong> Ausgaben, die im Laufe <strong>des</strong> F<strong>in</strong>anzjahres voraussichtlich<br />

fällig wer<strong>den</strong>, sofern sie endgültig solche der Gebietskörperschaft s<strong>in</strong>d. Als E<strong>in</strong>nahmen oder<br />

Ausgaben <strong>in</strong> diesem S<strong>in</strong>ne s<strong>in</strong>d auch Vorschüsse gegen Ersatz, Zuführungen an <strong>und</strong> Entnahmen aus<br />

Rücklagen, E<strong>in</strong>nahmen aus Schuldaufnahmen sowie deren Rückersätze (Tilgungen), E<strong>in</strong>nahmen aus<br />

der Veräußerung von Vermögen, Sachbezüge der Bediensteten, Tauschvorgänge zu veranschlagen.<br />

E<strong>in</strong>nahmen <strong>und</strong> Ausgaben s<strong>in</strong>d ungekürzt mit dem Gesamt(Brutto)betrag zu veranschlagen.<br />

E<strong>in</strong>e bloße Ermächtigung zur Schuldaufnahme durch Landtagsbeschluss (Geme<strong>in</strong>deratsbeschluss)<br />

verpflichtet nicht zur Veranschlagung.<br />

Zur Deckung von überplanmäßigen, or<strong>den</strong>tlichen Ausgaben können Verstärkungsmittel<br />

(Pauschalansätze) veranschlagt wer<strong>den</strong>, die e<strong>in</strong>en zweckfreien Ausgabenbetrag darstellen.<br />

Für die zeitliche Abgrenzung der E<strong>in</strong>nahmen <strong>und</strong> Ausgaben ist deren Fälligkeit bestimmend.<br />

E<strong>in</strong>nahmen <strong>und</strong> Ausgaben s<strong>in</strong>d demnach <strong>in</strong> <strong>den</strong> Voranschlag <strong>des</strong> Jahres der Fälligkeit aufzunehmen, ohne<br />

Rücksicht darauf, ob sie <strong>in</strong> diesem Jahr auch vollzogen wer<strong>den</strong>. Der Voranschlag ist demnach auf <strong>den</strong><br />

Vorschreibungen (Soll) aufgebaut <strong>und</strong> nicht auf <strong>den</strong> Abstattungen (Ist).<br />

E<strong>in</strong>nahmen, die nicht endgültig für die Gebietskörperschaft angenommen wer<strong>den</strong>, sondern an Dritte<br />

weiterzuleiten s<strong>in</strong>d, <strong>und</strong> Ausgaben, die nicht <strong>in</strong> Erfüllung von Aufgaben der Gebietskörperschaft, sondern<br />

für Rechnung e<strong>in</strong>es Dritten vollzogen wer<strong>den</strong>, s<strong>in</strong>d nicht zu veranschlagen (voranschlagsunwirksame<br />

Gebarung).<br />

Auch die Voranschläge der Betriebe, betriebsähnlichen E<strong>in</strong>richtungen <strong>und</strong> wirtschaftlichen<br />

Unternehmungen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> Bruttobeträgen aufzustellen. Doch kann bei diesen auch nur die Gesamtsumme<br />

der E<strong>in</strong>nahmen <strong>und</strong> Ausgaben <strong>in</strong> <strong>den</strong> Voranschlag selbst aufgenommen wer<strong>den</strong>, wobei die<br />

Untergliederung der E<strong>in</strong>nahmen <strong>und</strong> Ausgaben aber <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Beilage zum Voranschlag<br />

(Untervoranschlag) zu erfolgen hat.<br />

Wirtschaftliche Unternehmungen, die eigene Wirtschaftspläne aufstellen, können mit ihrem<br />

abzuführen<strong>den</strong> Gew<strong>in</strong>n oder zu decken<strong>den</strong> Verlust <strong>in</strong> <strong>den</strong> Voranschlag aufgenommen wer<strong>den</strong>. Als<br />

Gew<strong>in</strong>n oder Verlust kommt der bilanzmäßige oder kassenmäßige Überschuss oder Abgang <strong>in</strong> Betracht.<br />

Die Entscheidung hierüber obliegt dem für die Beschlussfassung über <strong>den</strong> Voranschlag zuständigen<br />

Organ.<br />

Kommentierungen zu §§ 1 bis 3<br />

Bei der kameralen Buchführung laut VRV handelt es sich um ke<strong>in</strong>e re<strong>in</strong>e Kassengebarung<br />

(E<strong>in</strong>zahlungen <strong>und</strong> Auszahlungen), da der Soll-Betrag zu veranschlagen ist. Dennoch gilt das<br />

Kassenpr<strong>in</strong>zip bei der Perio<strong>den</strong>abgrenzung (Fälligkeit im H<strong>in</strong>blick auf Vorschreibungszeitpunkt), das<br />

von jenem der Doppik oder dem ESVG 95 abweicht. Das betriebswirtschaftliche Rechnungswesen der<br />

Doppik <strong>und</strong> das ESVG 95 orientieren sich h<strong>in</strong>gegen am Ressourcenverbrauchs- <strong>und</strong><br />

Transaktionspr<strong>in</strong>zip, bei dem der Entstehungszeitpunkt e<strong>in</strong>er Forderung bzw. Verb<strong>in</strong>dlichkeit für die<br />

Verbuchung von Relevanz ist. Das Kassenpr<strong>in</strong>zip verdeutlicht die Liquiditätsposition der öffentlichen<br />

Haushalte, führt aber zu erheblichen E<strong>in</strong>nahmen- <strong>und</strong> Ausgabenschwankungen (Investitionsausgaben zu<br />

e<strong>in</strong>em Zeitpunkt ohne Abschreibungen, Perio<strong>den</strong>verschiebungen beim Steueraufkommen durch<br />

E<strong>in</strong>hebungsmodalitäten (u. a. Vorauszahlungen), Schuldaufnahmen mit z<strong>in</strong>sfreien Perio<strong>den</strong> oder<br />

Nullkuponanleihen, endfällige Anleihen mit e<strong>in</strong>maligem Tilgungsvolumen etc.), die e<strong>in</strong> verzerrtes Bild<br />

über die budgetäre Lage im S<strong>in</strong>ne e<strong>in</strong>er nachhaltig soli<strong>den</strong> Budgetpolitik liefern.<br />

Der Gesamtumfang der Veranschlagung bleibt durch die Wahlmöglichkeiten bezüglich der<br />

E<strong>in</strong>beziehung von Wirtschaftsunternehmen, Betrieben, betriebsähnlichen E<strong>in</strong>richtungen <strong>und</strong> der<br />

Brutto- <strong>und</strong> Nettoverbuchung äußerst unspezifiziert. In der ESVG 95-Sektorabgrenzung wer<strong>den</strong> auf<br />

Lan<strong>des</strong>ebene bereits mehr als 20% der Ausgaben durch öffentliche E<strong>in</strong>heiten, die nicht Teil der<br />

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