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E_1929_Zeitung_Nr.059

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12 ÄUTOMOBIL-REVUB' <strong>1929</strong> — N» 9S<br />

$P<br />

Anfrage 788. Erneuerung der Kontrollschilder.<br />

Ich bin am 21. März, abends um lOYs Uhr, nach<br />

Hause gefahren per Fahrrad. Ich hatte Beleuchtung<br />

und war in Begleitung eines Kollegen. Aussenher<br />

Th.. beim sogenannten Zollhaus, stunden zwei<br />

Landjäger und ein Wachtmeister auf Xontrollposten,<br />

die uns anhielten und nachsahen, ob wir<br />

unsere neuen Nummernschilder in Ordnung hätten.<br />

Ich hatte meinen neuen Schild noch nicht eingelöst,<br />

mich stützend auf das im Ämtsanzeiger Ton T. erschienene<br />

Inserat des Regierungsstatthalteramtes,<br />

worin deutlich steht, dass die alten Kontrollschilder<br />

bis zum 81. März <strong>1929</strong> gegen neue umgetauscht<br />

sein müssen. Vom 1. April an erfolge gegen Säumige<br />

Strafanzeige. Gut so, ich bekannte sogleich,<br />

dass ich mein Schild noch nicht eingelöst hätte,<br />

mit der Bemerkung, dass noch füglich Zeit sei bis<br />

zum 31. März, gemäss Aufforderung im Amtsanzeiger.<br />

Der Landjäger erwiderte mir. dass ich innert<br />

zwei Monaten nach Inzirkulationsetzung meines<br />

Fahrrades die Erneuerung des Schildes vorzunehmen<br />

hätte. Ich gab ihm kund, dass ich mich auf<br />

die vom Regierungsstatthalteramt erlassene Mitteilung<br />

stütze und für mich massgebend eei, worauf<br />

ich abgefertigt wurde.<br />

Ich habe dann abends, nachdem ich zu Hause<br />

war, gleich einen kecken Brief an die Polizei gerichtet,<br />

worin ich ihr kundtat, dass die Bemerkungen<br />

seitens des Landjägers nicht als klug bezeichnet<br />

werden könnten. Nachdem der Polizeichef meinen<br />

Brief erhalten hatte, kam er zu. mir ins Geschäft<br />

und bat um eine Unterredung mit mir. Er tat mir<br />

offen kund, dass jene Bemerkungen nicht angebracht<br />

seien.<br />

Ich frage Sie nun höflich an: Soll ich die Busse,<br />

falls eine kommt, bezahlen, oder was soll ich tun ?<br />

E. N. in Seh.<br />

Antwort: Leider haben Sie uns nicht mitgeteilt,<br />

unter welchem Datum der betreffende Amtsanzeiger<br />

von T. erschienen ist, der das in der Anfrage<br />

erwähnte Inserat enthielt. Wir konnten demnach<br />

die Sachlage nicht genau überprüfen.. Wenn<br />

aber in jener Vorschrift des Regierungsstatthalters<br />

tatsächlich die Frist für die Erneuerung der Kontrollschilder<br />

bis zum 31. März angesetzt wurde, 60<br />

ist uns das Verhalten des Polizisten unerklärlich.<br />

Es ist ja auch möglich, dass die Vorschrift dahin<br />

geht, dass diese Frist für diejenigen Fahrräder<br />

aufgestellt ist, die in dieser Zeit erst' in den Verkehr<br />

gesetzt wurden. Aber, wie gesagt, ohne den<br />

Wortlaut der Verfügung zu kennen, ist es uns nicht<br />

möglich, eine erschöpfende Antwort zu erteilen. Sie<br />

tun am besten, wenn Sie sich jenes Inserat verschaffen,<br />

und gestützt darauf können Sie dann<br />

eventuell die Busse bestreiten. *<br />

Anfrage 789. Internationaler Fahrausweis für<br />

deutsches Grenzgebiet. Abonnent fragt höflich an,<br />

ob das ein Benehmen ist, wenn einem einfach eine<br />

Busse von Fr. 15 von deutschen Behörden gesandt<br />

wird, ohne vorherige Mahnung durch Vermittlung<br />

unserer Schweizerpolizei ? Die Sache ist so, dass<br />

die Strecke von Neuhausen, über Jestetten, Lotstetten<br />

bis Rafz ohne Aufenthalt mit Freipass nun<br />

schon seit 1927 alle Wochen 1—2mal befahren<br />

wurde. Nun verlangt plötzlich die deutsche Polizei<br />

einen internationalen Fass, oder Fahrausweis und<br />

da solcher nicht vorhanden war, sondern nur der<br />

Freipass, wurde mir einfach eine Busse von Fr. 15<br />

zugeschickt. Bin ich nun verpflichtet, dieselbe zu<br />

bezahlen ? Meiner Ansicht nach finde ich solches<br />

für ungerecht. J. R. in Z.<br />

Antwort: Es ist unzweifelhaft das Recht eines<br />

jeden Staates, für das Befahren seines Gebietes<br />

einen speziellen internationalen Fahrausweis<br />

zu verlangen. Diese Materie ist ja auch international<br />

geregelt worden. Wenn die deutschen Behörden<br />

für eine gewisse Wegstrecke im Grenzverkehr<br />

Erleichterungen gewährt haben, so ist das ihre eigene<br />

Sache, mit welcher die Schweiz (ausser wenn es<br />

ein internationales Abkommen wäre) nichts zu tun<br />

hat. Deutschland kann demnach mit Recht jederzeit<br />

diese Erleichterung einseitig aufheben. Es<br />

kann dies für die Betroffenen eine Schikane sein,<br />

das ist möglich. Aber es ist daran festzuhalten,<br />

dass eben ein internationaler Fahrausweis nötig<br />

ist, um fremdes Gebiet zu befahren I Gegen eine<br />

Bussenverfügung wird nichts zu inachen sein 1<br />

Anfrage 790. Rückgriff des Dienstherrn auf<br />

den fehlbaren Chauffeur. Mein Lastwagenführer,<br />

der zirka 10& Monate in meinem Dienste steht,<br />

hatte während dieser Zeit verschiedene Unfälle;<br />

u. a. fuhr er einmal mit dem Auto über das Strassenbord,<br />

dabei wurde der Kühler eingedrückt. Er<br />

behauptete, er hsbe einem anderen Auto ausweichen<br />

müssen. Die Strasse ist jedoch an der betreffenden<br />

Stelle breit genug, auch wenn zwei Lastauto<br />

kreuzen müssen. Der Unfall passierte infolge Fahrlässigkeit<br />

meines Chauffeurs. Die Reparaturkosten<br />

an meinem Auto betrugen Fr. 81.—. ausserdem %<br />

Tag Verdienstausfall.<br />

Nach einiger Zeit fuhr er mit dem 1 Tram zusammen.<br />

Repararturkosten am Auto Fr. 467.85, zudem<br />

2 Tage Verdienstausfall. Vor Gericht wurde der<br />

Chauffeur zu einer Busse wegen Trambetriebsgefährdung<br />

verurteilt, sowie zur Zahlung der Reparaturkosten<br />

am Tram Fr. 31.—.<br />

Habe nun dem Chauffeur, da noch verschiedene<br />

kleinere Unfälle vorkamen, gekündigt und machte<br />

ihm Mitteilung, dass ich ihn für die Hälfte der<br />

Kosten der beiden vorstehend erwähnten Fälle verantwortlich<br />

mache. Er behauptet jedoch, er eei zii<br />

keiner Zahlung verpflichtet, zudem weigert er sich,<br />

die Fr. 31.— an die Tramverwaltung zu bezahlen,<br />

mit der Begründung, das sei Sache der Versicherung.<br />

Da auf dem betr. Auto die Versicherung mit<br />

Fr. 100.— Selbstbehalt tbesteht, so wäre nach seiner<br />

Meinung ich zur Zahlung verpflichtet.<br />

Zugleich möchte ich Sie um Auskunft bitten,<br />

wie es sich verhält, wenn ein Chauffeur ohne meine<br />

Einwilligung 4 Tage vor Ablauf der Kündigungszeit<br />

austritt. M. in Z.<br />

Antwort: In Ihrem Falle kommt es dararaf<br />

an, ob Sie im Dienstvertrage mit Ihrem Chauffeur<br />

über die Tragung von Bussen und allfälligen Schadenskosten<br />

etwas abgemacht halben.<br />

Besteht über diesen Punkt keine vertragliche<br />

Abmachung, so machen die Bestimmungen des<br />

Schweiz. Obligationenrechtes Regel.<br />

Wenn Ihr Wagen, welcher nach Ihrer Darstellung<br />

durch die Fahrlässigkeit des 'Chauffeurs beschädigt<br />

worden ist, gegen Kasko versichert ist, und<br />

die Versicherung Ihnen den Schaden bezahlt hat,<br />

so können Sie den Chauffeur dafür nicht mehr<br />

belangen, da dieser Anspruch auf die Versicherung<br />

übergegangen ist und nur von ihr geltend gemacht<br />

werden kann.<br />

Für den allfälligen Selbstbehalt bleibt Ihnen<br />

aber dieses Recht, auch bei der Kaskoversicherung,<br />

gewährt.<br />

Besteht keine Kaskoversicherung, so können Sie<br />

vom fehlbaren Chauffeur (immer vorausgesetzt,<br />

dass keine vertraglichen Abmachungen entgegenstehen)<br />

den Ersatz desjenigen Schadens verlangen,<br />

den er Ihnen fahrlässig gestiftet hat. Sie müssen<br />

aber den Beweis, dass der Chauffeur fahrlässig gehandelt<br />

hat, erbringen. Unter diesen Voraussetzungen<br />

sind Ihre zwei Forderungen an den nach Ihrer<br />

Darstellung fehlbaren Chauffeur durchaus berechtigt<br />

und massvoll.<br />

Die Reparaturkosten des Trams sind von demjenigen<br />

zu tragen, gegen den das Urteil ergangen<br />

i.st, also von Ihrem Chauffeur. Sein Einwand, das<br />

sei Sache der Versicherung, ist nicht stichhaltig;<br />

denn die Versicherung deckt erst bei Ueberschrei-i<br />

tung des Selbstbehaitbetrages (bei Ihnen also FRJ<br />

100.—) und vorher haftet derjenige für den Scha-i<br />

den. welcher ihn verursacht hat, also der Chauffeur,*<br />

sofern nicht vertragliche Abmachungen entgegenstc-4<br />

hen.<br />

Tritt der Chauffeur ohne Ihre Einwilligung 4<br />

Tage vor Ablauf der Kündigungszeit aus, so hälS<br />

er den von ihm seinerzeit eingegangenen Vertrag<br />

nicht und ist Ihnen für allen Schaden, welchej<br />

Ihnen aus dem Vertragsbruche entsteht, ersatz-i<br />

pflichtig (z. B. für die Kosten, welche Ihnen durch*<br />

Einstellung eines Hilfschauffeurs für diese 4 Taga<br />

entstehen), sofern die Kündigung rechtzeitig und!<br />

rechtsgültig erfolgt ist. Von dieser Schadensumma<br />

müssen Sie den Lohnabzug von 4' Tagen für denj<br />

Chauffeur abziehen. *<br />

Reifenuntersuchungen auf dem Nürburg-Ring^<br />

der Landstrasse und der Laufmaschine. Von HJ<br />

Bieger, Dresden. Verlag Deutsche Motor-Zeitschrift*<br />

Dresdeh-A 9. Preis M. 0,60 (Voreinsendung) bzw«<br />

M. 0,90 (Nachnahme).<br />

Die Lebensdauer der Kraftwagenreifen ist voa<br />

ganz verschiedenen Einflüssen abhängig, z. B. voa<br />

der Beschaffenheit der Fahrstrasse, der Witterung*<br />

der Geschwindigkeit, der Fahrtechnik u. a. m. Der<br />

Hersteller von Reifen nruss seine Erzeugnisse des-»<br />

halb zur Hebung ihrer Vollkommenheit solchen.<br />

Prüfungen unterwerfen, die der wirklichen Beanspruchung<br />

der Reifen entsprechen. In vorbildlicher<br />

Weise hat eine deutsche Gummiwarenfabrik ein 9<br />

solche Untersuchung ihres Reifenmaterials, und.<br />

zwar im Vergleich mit anderen internationalen<br />

Reifen, durchgeführt. Ueber diese Prüfungen wird,<br />

hier ausführlich berichtet, wobei 20 Abbildungen«<br />

die Ausführungen anschaulich, erläutern.<br />

Als Prüffeld für diese Versuchsfahrten wurd»<br />

die Rennstrecke auf dem Nürburg-Bing in der Eifeli<br />

ausgewählt. Die Versuche wurden von Professon<br />

H. Kluge von der Technischen Hochschule Karls-*<br />

ruhe, einer anerkannten Autorität auf dem Gebiets<br />

des Motorfahrwesens, geleitet. Besonders dankens-^<br />

wert ist es, dass die Ergebnisse dieser Versuche?<br />

dar Oeffentlichkeit zugänglich gemacht wurden, dennk<br />

bisher wurden die Ergebnisse derartiger Versucha<br />

vielfach ängstlich als Fabrikgeheimnisse gehütet. —«<br />

Im übrigen macht die Schrift auch auf verschie-*<br />

dene wichtige Konstruktionselemente im Motorfahr*<br />

zeug- und Motorenbau aufmerksam. E. M.<br />

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