begründung - Stadtpläne der Stadt Hagen
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Begründung zum Bebauungsplan Nr. 2/08 – Wohnbebauung Ergster Weg - West 03.08.2009<br />
2. ANLASS, ZIEL UND ZWECK DER PLANUNG<br />
Trotz allgemein sinken<strong>der</strong> Einwohnerzahlen gibt es aufgrund sich verän<strong>der</strong>n<strong>der</strong> Haushaltsstrukturen<br />
nach wie vor einen am Markt ablesbaren Bedarf an, Baugrundstücken für Einfamilienhäuser.<br />
Um insbeson<strong>der</strong>e dieser Nachfrage gerecht zu werden und um einer weiteren<br />
Abwan<strong>der</strong>ung von Teilen <strong>der</strong> Bevölkerung ins Umland zu begegnen, wurden Überlegungen<br />
angestellt, wo und in welchem Umfang hierfür städtebaulich verträgliche Flächen<br />
bereitgestellt werden können. Neben <strong>der</strong> Prüfung geeigneter städtischer Immobilien wurden<br />
auch Grundstücke privater Eigentümer und Investoren in diese Untersuchung einbezogen.<br />
Hierzu gehören auch die Flächen westlich des Ergster Weges in <strong>Hagen</strong> Berchum. Es handelt<br />
sich im Wesentlichen um Flächenreserven, die, bis auf eine kleine Teilfläche im Nordwesten<br />
des Plangebietes, schon im gültigen Flächennutzungsplan <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Hagen</strong> dargestellt<br />
sind, bis heute aber aufgrund planungs-/erschließungsrechtlicher Rahmenbedingungen<br />
nicht abschließend entwickelt wurden.<br />
Gemäß Beschluss des <strong>Stadt</strong>entwicklungsausschusses (STEA) vom 28.02.2002 soll ein<br />
Konzept zur Offensive gegen die Abwan<strong>der</strong>ung aus <strong>Hagen</strong> erarbeitet werden. Wesentliches<br />
Ziel ist insofern die Deckung des Wohnbedarfs <strong>der</strong> <strong>Hagen</strong>er Bevölkerung. Auch die<br />
Bebauung <strong>der</strong> Freiflächen im Bereich Ergster Weg kann einen Beitrag dazu leisten. Gerade<br />
im <strong>Stadt</strong>bezirk Hohenlimburg ist es notwendig, neue Wohnbauflächen zu aktivieren, weil<br />
aktuell sehr geringe Flächenreserven für den Wohnungsbau zur Verfügung stehen.<br />
3. PLANUNGSRECHTLICHE SITUATION<br />
Im Flächnutzungsplan (FNP) <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Hagen</strong> ist das Plangebiet überwiegend als Wohnbaufläche<br />
dargestellt. Lediglich am nordwestlichen Rand ist ein schmaler Streifen als Fläche<br />
für die Landwirtschaft dargestellt. Dieser ist Teil des im Landschaftsplan festgesetzten<br />
Landschaftsschutzgebietes Nr. 1.2.2.14 „Lichtenböcken“. Bei dem betroffenen Bereich<br />
handelt es sich in Flur 1 um die Flurstücke 687 und in Flur 2 um Flurstück 279.<br />
Die Planung kann aufgrund <strong>der</strong> nur geringen Abweichung und <strong>der</strong> Prägung in <strong>der</strong> unmittelbaren<br />
Nachbarschaft als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt angesehen werden.<br />
Mit Rechtskraft des Bebauungsplanes treten die wi<strong>der</strong>sprechenden Festsetzungen des<br />
Landschaftsplanes zum Landschaftsschutz außer Kraft.<br />
4. BAULICHE NUTZUNGEN<br />
Städtebauliches Ziel <strong>der</strong> Planung ist es, durch die gewählte Erschließungsform eine überschaubare,<br />
kleinteilige bzw. den örtlichen Verhältnissen angepasste Nachbarschaftseinheit<br />
zu bilden, die bestimmt durch Art und Maß <strong>der</strong> baulichen Nutzung, eine verträgliche Weiterentwicklung<br />
<strong>der</strong> bestehenden Wohnbebauung ohne städtebauliche Brüche, gewährleistet.<br />
Dazu wird ein allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO)<br />
festgesetzt.<br />
Im Plangebiet befindet sich eine Handelsnie<strong>der</strong>lassung (Ergster Weg 35a), die im reinen<br />
Wohngebiet rechtlich nicht möglich wäre. Mit <strong>der</strong> Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes<br />
soll <strong>der</strong> Firma über den Bestandsschutz hinaus Planungssicherheit gegeben werden<br />
(Genehmigungsfähigkeit als sonstiger nicht stören<strong>der</strong> Gewerbebetrieb nach § 4 (3) Nr. 2<br />
BauNVO). Um dennoch den bestehenden Gebietscharakter zu erhalten, werden für dieses<br />
Grundstück Ergster Weg 35a die nach § 4 Absatz 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO)<br />
ausnahmsweise zulässigen Nutzungen Nr. 1 Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Nr. 3<br />
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