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begründung - Stadtpläne der Stadt Hagen

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Begründung zum Bebauungsplan Nr. 2/08 – Wohnbebauung Ergster Weg - West 03.08.2009<br />

2. ANLASS, ZIEL UND ZWECK DER PLANUNG<br />

Trotz allgemein sinken<strong>der</strong> Einwohnerzahlen gibt es aufgrund sich verän<strong>der</strong>n<strong>der</strong> Haushaltsstrukturen<br />

nach wie vor einen am Markt ablesbaren Bedarf an, Baugrundstücken für Einfamilienhäuser.<br />

Um insbeson<strong>der</strong>e dieser Nachfrage gerecht zu werden und um einer weiteren<br />

Abwan<strong>der</strong>ung von Teilen <strong>der</strong> Bevölkerung ins Umland zu begegnen, wurden Überlegungen<br />

angestellt, wo und in welchem Umfang hierfür städtebaulich verträgliche Flächen<br />

bereitgestellt werden können. Neben <strong>der</strong> Prüfung geeigneter städtischer Immobilien wurden<br />

auch Grundstücke privater Eigentümer und Investoren in diese Untersuchung einbezogen.<br />

Hierzu gehören auch die Flächen westlich des Ergster Weges in <strong>Hagen</strong> Berchum. Es handelt<br />

sich im Wesentlichen um Flächenreserven, die, bis auf eine kleine Teilfläche im Nordwesten<br />

des Plangebietes, schon im gültigen Flächennutzungsplan <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Hagen</strong> dargestellt<br />

sind, bis heute aber aufgrund planungs-/erschließungsrechtlicher Rahmenbedingungen<br />

nicht abschließend entwickelt wurden.<br />

Gemäß Beschluss des <strong>Stadt</strong>entwicklungsausschusses (STEA) vom 28.02.2002 soll ein<br />

Konzept zur Offensive gegen die Abwan<strong>der</strong>ung aus <strong>Hagen</strong> erarbeitet werden. Wesentliches<br />

Ziel ist insofern die Deckung des Wohnbedarfs <strong>der</strong> <strong>Hagen</strong>er Bevölkerung. Auch die<br />

Bebauung <strong>der</strong> Freiflächen im Bereich Ergster Weg kann einen Beitrag dazu leisten. Gerade<br />

im <strong>Stadt</strong>bezirk Hohenlimburg ist es notwendig, neue Wohnbauflächen zu aktivieren, weil<br />

aktuell sehr geringe Flächenreserven für den Wohnungsbau zur Verfügung stehen.<br />

3. PLANUNGSRECHTLICHE SITUATION<br />

Im Flächnutzungsplan (FNP) <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Hagen</strong> ist das Plangebiet überwiegend als Wohnbaufläche<br />

dargestellt. Lediglich am nordwestlichen Rand ist ein schmaler Streifen als Fläche<br />

für die Landwirtschaft dargestellt. Dieser ist Teil des im Landschaftsplan festgesetzten<br />

Landschaftsschutzgebietes Nr. 1.2.2.14 „Lichtenböcken“. Bei dem betroffenen Bereich<br />

handelt es sich in Flur 1 um die Flurstücke 687 und in Flur 2 um Flurstück 279.<br />

Die Planung kann aufgrund <strong>der</strong> nur geringen Abweichung und <strong>der</strong> Prägung in <strong>der</strong> unmittelbaren<br />

Nachbarschaft als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt angesehen werden.<br />

Mit Rechtskraft des Bebauungsplanes treten die wi<strong>der</strong>sprechenden Festsetzungen des<br />

Landschaftsplanes zum Landschaftsschutz außer Kraft.<br />

4. BAULICHE NUTZUNGEN<br />

Städtebauliches Ziel <strong>der</strong> Planung ist es, durch die gewählte Erschließungsform eine überschaubare,<br />

kleinteilige bzw. den örtlichen Verhältnissen angepasste Nachbarschaftseinheit<br />

zu bilden, die bestimmt durch Art und Maß <strong>der</strong> baulichen Nutzung, eine verträgliche Weiterentwicklung<br />

<strong>der</strong> bestehenden Wohnbebauung ohne städtebauliche Brüche, gewährleistet.<br />

Dazu wird ein allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO)<br />

festgesetzt.<br />

Im Plangebiet befindet sich eine Handelsnie<strong>der</strong>lassung (Ergster Weg 35a), die im reinen<br />

Wohngebiet rechtlich nicht möglich wäre. Mit <strong>der</strong> Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes<br />

soll <strong>der</strong> Firma über den Bestandsschutz hinaus Planungssicherheit gegeben werden<br />

(Genehmigungsfähigkeit als sonstiger nicht stören<strong>der</strong> Gewerbebetrieb nach § 4 (3) Nr. 2<br />

BauNVO). Um dennoch den bestehenden Gebietscharakter zu erhalten, werden für dieses<br />

Grundstück Ergster Weg 35a die nach § 4 Absatz 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO)<br />

ausnahmsweise zulässigen Nutzungen Nr. 1 Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Nr. 3<br />

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