begründung - Stadtpläne der Stadt Hagen
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Begründung zum Bebauungsplan Nr. 2/08 – Wohnbebauung Ergster Weg - West 03.08.2009<br />
6. VER- UND ENTSORGUNG<br />
6.1 Strom, Gas und Wasserversorgung<br />
Die Strom-, Gas- und Wasserversorgung ist durch Anschluss an die vorhandenen Netze<br />
des örtlichen Versorgungsträgers sichergestellt.<br />
6.2 Müllentsorgung<br />
Die Müllentsorgung wird durch den <strong>Hagen</strong>er Entsorgungsbetrieb HEB erfolgen.<br />
6.3 Entwässerung<br />
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt im Einzugsbereich <strong>der</strong> Kläranlage <strong>Hagen</strong> -<br />
Fley. Der <strong>Stadt</strong>teil Berchum wird überwiegend im Mischsystem entwässert. Die dort vorhandene<br />
Kanalisation wurde in den 90er Jahren auf Grundlage <strong>der</strong> damals bekannten städtebaulichen<br />
Planungen ausgelegt und hydraulisch saniert. Der aufzustellende Bebauungsplan<br />
war zum damaligen Zeitpunkt nicht bekannt und ist somit hydraulisch nicht berücksichtigt.<br />
Aufgrund <strong>der</strong> Struktur <strong>der</strong> geplanten Bebauung kann die öffentliche Kanalisation nicht bis<br />
vor jedes Grundstück gelegt werden. Für die notwendigen privaten und öffentlichen Kanaltrassen<br />
werden Geh-, Fahr- und Leitungsrechte als Textliche Festsetzung Nr. 3 im Plan<br />
festgesetzt. Für gemeinsam genutzte private Trassen sind zwingend privatrechtliche Vereinbarungen<br />
erfor<strong>der</strong>lich (Textlicher Hinweis).<br />
Im Plangebiet erfolgt die Entwässerung im Trennsystem. Die SEH erstellt den öffentlichen<br />
Schmutzwasserkanal und ermöglicht hierdurch die Außerbetriebnahme einer vorhandenen<br />
Kleinkläranlage sowie den Schmutzwasseranschluss eines einzeln geplanten Grundstückes<br />
im nördlichen Bereich des Plangebiets (Lichtenböcken 49 und 49a). Die zukünftige<br />
Außerbetriebnahme einer weiteren Kleinkläranlage außerhalb des Plangebietes wird hierdurch<br />
in Aussicht gestellt (Lichtenböcken 46).<br />
Die Planung und <strong>der</strong> Bau <strong>der</strong> örtlichen Nie<strong>der</strong>schlagswasserbeseitigung im Sinne des<br />
§ 51a LWG erfolgt für diese Fläche durch den Investor. Die dafür notwendige Anlage wird<br />
im Westen des Plangebietes auf dem Flurstück 279, welches sich im Eigentum des Investors<br />
befindet, erstellt. Die Anlage, über die auch das Nie<strong>der</strong>schlagswasser <strong>der</strong> Erschließungsstraße<br />
beseitigt wird, ist eine private Gemeinschaftsanlage <strong>der</strong> zukünftigen Grundstückseigentümer.<br />
Diese Anlage ist durch die Untere Wasserbehörde (UWB) nach § 7<br />
WHG zu genehmigen. Auch hier wird <strong>der</strong> Abschluss von privatrechtlichen Regelungen erfor<strong>der</strong>lich<br />
(Textlicher Hinweis).<br />
Das Nie<strong>der</strong>schlagswasser des Einzelgrundstückes im nördlichen Plangebiet (Flurstücke<br />
687 u. 431) wird über einen Graben dem zuvor genannten Regenrückhaltebecken zugeführt.<br />
Auch hierzu ist eine privatrechtliche Vereinbarung erfor<strong>der</strong>lich. Den Grundstückseigentümern<br />
ist anheim gestellt, im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens an<strong>der</strong>e Möglichkeiten<br />
<strong>der</strong> örtlichen Nie<strong>der</strong>schlagswasserbeseitigung zu wählen, wenn diese technisch<br />
und rechtlich möglich sind. Die bestehenden Häuser Lichtenböcken 49 und 49a versickern<br />
weiterhin das Regenwasser auf dem Flurstück 1.<br />
Die bebauten Grundstücke Ergster Weg 35 und 35a bleiben am vorhandenen Mischwasserkanal<br />
im Ergster Weg angeschlossen. Das gilt auch für zukünftige bauliche Ergänzungen<br />
auf diesen Grundstücken.<br />
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