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begründung - Stadtpläne der Stadt Hagen

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Begründung zum Bebauungsplan Nr. 2/08 – Wohnbebauung Ergster Weg - West 03.08.2009<br />

6. VER- UND ENTSORGUNG<br />

6.1 Strom, Gas und Wasserversorgung<br />

Die Strom-, Gas- und Wasserversorgung ist durch Anschluss an die vorhandenen Netze<br />

des örtlichen Versorgungsträgers sichergestellt.<br />

6.2 Müllentsorgung<br />

Die Müllentsorgung wird durch den <strong>Hagen</strong>er Entsorgungsbetrieb HEB erfolgen.<br />

6.3 Entwässerung<br />

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt im Einzugsbereich <strong>der</strong> Kläranlage <strong>Hagen</strong> -<br />

Fley. Der <strong>Stadt</strong>teil Berchum wird überwiegend im Mischsystem entwässert. Die dort vorhandene<br />

Kanalisation wurde in den 90er Jahren auf Grundlage <strong>der</strong> damals bekannten städtebaulichen<br />

Planungen ausgelegt und hydraulisch saniert. Der aufzustellende Bebauungsplan<br />

war zum damaligen Zeitpunkt nicht bekannt und ist somit hydraulisch nicht berücksichtigt.<br />

Aufgrund <strong>der</strong> Struktur <strong>der</strong> geplanten Bebauung kann die öffentliche Kanalisation nicht bis<br />

vor jedes Grundstück gelegt werden. Für die notwendigen privaten und öffentlichen Kanaltrassen<br />

werden Geh-, Fahr- und Leitungsrechte als Textliche Festsetzung Nr. 3 im Plan<br />

festgesetzt. Für gemeinsam genutzte private Trassen sind zwingend privatrechtliche Vereinbarungen<br />

erfor<strong>der</strong>lich (Textlicher Hinweis).<br />

Im Plangebiet erfolgt die Entwässerung im Trennsystem. Die SEH erstellt den öffentlichen<br />

Schmutzwasserkanal und ermöglicht hierdurch die Außerbetriebnahme einer vorhandenen<br />

Kleinkläranlage sowie den Schmutzwasseranschluss eines einzeln geplanten Grundstückes<br />

im nördlichen Bereich des Plangebiets (Lichtenböcken 49 und 49a). Die zukünftige<br />

Außerbetriebnahme einer weiteren Kleinkläranlage außerhalb des Plangebietes wird hierdurch<br />

in Aussicht gestellt (Lichtenböcken 46).<br />

Die Planung und <strong>der</strong> Bau <strong>der</strong> örtlichen Nie<strong>der</strong>schlagswasserbeseitigung im Sinne des<br />

§ 51a LWG erfolgt für diese Fläche durch den Investor. Die dafür notwendige Anlage wird<br />

im Westen des Plangebietes auf dem Flurstück 279, welches sich im Eigentum des Investors<br />

befindet, erstellt. Die Anlage, über die auch das Nie<strong>der</strong>schlagswasser <strong>der</strong> Erschließungsstraße<br />

beseitigt wird, ist eine private Gemeinschaftsanlage <strong>der</strong> zukünftigen Grundstückseigentümer.<br />

Diese Anlage ist durch die Untere Wasserbehörde (UWB) nach § 7<br />

WHG zu genehmigen. Auch hier wird <strong>der</strong> Abschluss von privatrechtlichen Regelungen erfor<strong>der</strong>lich<br />

(Textlicher Hinweis).<br />

Das Nie<strong>der</strong>schlagswasser des Einzelgrundstückes im nördlichen Plangebiet (Flurstücke<br />

687 u. 431) wird über einen Graben dem zuvor genannten Regenrückhaltebecken zugeführt.<br />

Auch hierzu ist eine privatrechtliche Vereinbarung erfor<strong>der</strong>lich. Den Grundstückseigentümern<br />

ist anheim gestellt, im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens an<strong>der</strong>e Möglichkeiten<br />

<strong>der</strong> örtlichen Nie<strong>der</strong>schlagswasserbeseitigung zu wählen, wenn diese technisch<br />

und rechtlich möglich sind. Die bestehenden Häuser Lichtenböcken 49 und 49a versickern<br />

weiterhin das Regenwasser auf dem Flurstück 1.<br />

Die bebauten Grundstücke Ergster Weg 35 und 35a bleiben am vorhandenen Mischwasserkanal<br />

im Ergster Weg angeschlossen. Das gilt auch für zukünftige bauliche Ergänzungen<br />

auf diesen Grundstücken.<br />

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